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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 357), die durch die Richtlinie vom 9. Januar 2001 (SächsABl. S. 119) geändert worden ist

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von offenen Hilfen für Behinderte

Vom 10. Juni 1997

[Ergänzt durch VwV vom 9. Januar 2001 (SächsABl. S. 119)]

Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1
Zweck der Förderung
 
Zweck der staatlichen Förderung ist es, den Auf- und Ausbau offener Hilfen für behinderte oder chronisch kranke Menschen im Freistaat Sachsen zu erleichtern und auf Dauer zu unterstützen. Dabei besteht fachliche Übereinstimmung dahingehend, daß den offenen Hilfen eine wesentliche Funktion bei der Ermöglichung selbständigen Lebens zukommt und sie deshalb, neben stationären und teilstationären Angeboten, eine unverzichtbare Säule der Behindertenhilfe darstellen.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Ambulante Dienste für schwer oder schwerst körperlich oder geistig behinderte, sinnesgeschädigte oder chronisch kranke Menschen
Sie dienen
  • der Hilfe zur Pflege und Betreuung,
  • der hauswirtschaftlichen Versorgung,
  • der Befähigung zur Selbständigkeit,
  • der Entlastung der Angehörigen,
  • der Anleitung zur Selbsthilfe
durch hauptberufliche, nebenberufliche und ehrenamtliche Mitarbeiter.
2.2
Beratungsstellen für behinderte Menschen und ihre Angehörigen
Sie dienen der Information über Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der Hilfe im Einzelfall. Daneben sollen Angebote zur Selbsthilfe gemacht und ihre Annahme erleichtert werden.
2.3
Frühförderstellen
Sie dienen
  • der Früherkennung, Frühbehandlung und pädagogischen Frühförderung behinderter, von Behinderung bedrohter sowie entwicklungsgefährdeter oder entwicklungsverzögerter Kinder,
  • gleichzeitig und gleichrangig der Beratung und Anleitung der betroffenen Eltern oder der Personensorgeberechtigten.
Der Landeszuschuß ist ausschließlich dazu bestimmt, jene Kosten abzudecken, für die es keinen anderen Kostenträger gibt.
2.4
Veranstaltungen zur Förderung der Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft und zur Förderung des Miteinanders von Behinderten und Nichtbehinderten wie Begegnungstage, Sportveranstaltungen, Maßnahmen der Erwachsenenbildung und ähnliche Veranstaltungen.
2.5
Integrationsprojekte im Sinne von § 53 a SchwbG
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen sowie die ihnen angeschlossenen Organisationen und kommunale Träger.
Andere freie Träger, die keinem der Spitzenverbände angeschlossen sind, auch Sportverbände und -vereine sowie Träger der Erwachsenenbildung können Zuwendungsempfänger sein, wenn ihre Maßnahmen vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie als förderungswürdig im Sinne dieser Richtlinien anerkannt sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
  • der Empfänger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der zu fördernden Maßnahme bietet,
  • der Empfänger in der Lage ist, die bestimmungsgemäße Verwendung nachzuweisen,
  • der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet sowie
  • die Gesamtfinanzierung der Maßnahme sichergestellt ist und
  • die Förderung der Maßnahme vor Maßnahmebeginn entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen und den Regelungen nach Ziffer 6 dieser Richtlinie beantragt worden ist.
4.2
Zusätzliche Voraussetzungen für die Förderung von Einrichtungen und Diensten nach Nummer 2.1 – 2.3
Für diese Maßnahmen ist außerdem Voraussetzung, daß sie von der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis, in dem sie ihren Sitz haben, als bedarfsnotwendig bestätigt sind.
5
Art und Höhe der Zuwendungen
5.1
Einrichtungen nach Nummer 2.1 – 2.3
5.1.1
Zuschuß zur Ausstattung (Ergänzungsausstattung)
Der Zuschuß wird im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Er beträgt höchstens 10 000 DM.
5.1.2
jährlicher Zuschuß zu den Personalkosten
Der Zuschuß wird im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Er beträgt bis zu 15 000 DM für jede ganzjährig eingesetzte vollzeitbeschäftigte Fachkraft;
Bis zu 7 000 DM für jede ganzjährig eingesetzte vollzeitbeschäftigte Hilfskraft in Einrichtungen nach Nummer 2.1 ;
Teilzeitkräfte werden anteilig gefördert.
Für Kräfte, die im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt werden, wird ein Zuschuß aus staatlichen Mitteln für Personalkosten nicht gewährt.
5.1.3
Zuschuss zu den Personalkosten gemäß Ziffer 2.5 im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung für Fachkräfte; er beträgt bis zu 30 000 DM pro Stelle und Jahr.
5.2
Veranstaltungen nach Nummer 2.4
Für diese Veranstaltungen kann im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung ein Zuschuß gewährt werden. Seine Höhe richtet sich nach den Gegebenheiten der jeweiligen Veranstaltung. Die Entscheidung hierüber trifft das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.
6
Verfahren zur Förderung
6.1
Einrichtungen nach Nummer 2.1 – 2.3
6.1.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 30. November des Vorjahres zu stellen. Die Antragsformulare sind beim zuständigen Regierungspräsidium abzufordern. Die geforderten Anlagen sind beizufügen. Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Zuwendungsempfängers örtliche zuständige Regierungspräsidium.
Freie Träger, die einem Spitzenverband angehören, reichen den Antrag über ihren Spitzenverband, der dem Antrag eine Stellungnahme beifügt, bei der Bewilligungsbehörde ein.
Die Regierungspräsidien prüfen die Anträge auf sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit und erstellen eine Liste der zu fördernden Einrichtungen, die auch einen Vorschlag über die Höhe der jeweiligen Zuwendungen enthält. Die Förderlisten werden bis zum 31. Januar des Haushaltsjahres dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie zur Entscheidung vorgelegt.
6.1.2
Zuwendungsbescheide
Entsprechend der vom Staatsministerium gebilligten Förderliste erläßt das jeweils zuständige Regierungspräsidium die Zuwendungsbescheide und regelt darin Näheres über die Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten, über den Verwendungsnachweis, die Voraussetzung für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Zurückforderung der Zuwendung.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
6.1.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist spätestens bis zum 30. April des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung; sie ist auch für die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides wie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
6.2
Veranstaltungen nach Nummer 2.4
6.2.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Förderung wird vom Zuwendungsempfänger bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt. Bewilligungsbehörde ist das für den Sitz des Zuwendungsempfängers örtlich zuständige Regierungspräsidium.
Freie Träger, die einem Spitzenverband angehören, reichen den Antrag über ihren jeweiligen Spitzenverband, der dem Antrag eine Stellungnahme beifügt, beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und legt ihn dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie mit einem Vorschlag über die Förderung der Veranstaltung zur Entscheidung vor. Das Staatsministerium entscheidet über den Antrag.
6.2.2
Zuwendungsbescheid
Entsprechend der Entscheidung des Staatsministeriums erläßt die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid und zahlt die Zuwendung nach Bestandskraft aus. Für den Zuwendungsbescheid gelten die Regelungen von Nummer 6.1.2 entsprechend.
6.2.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Beendigung der Veranstaltung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Für die Prüfung des Verwendungsnachweises gilt Nummer 6.1.3 entsprechend.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.3
Bewilligungsbehörde nach Ziffer 2.5 ist das Landesamt für Familie und Soziales. Ansonsten gelten die Regelungen nach Ziffer 6.1.
7
Ausnahmeregelung
 
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
8
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 13. August 1992 (SächsABl. S. 1327) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 357

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001