Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die kommunale Finanzplanung 2003 bis 2006
(VwV kommunale Finanzplanung 2003 bis 2006)
Az.: 23a-2241.30/5
Vom 2. September 2002
Gemäß § 129 in Verbindung mit § 127 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemo) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, § 70 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, und § 24 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung – KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176) werden im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen die nachstehenden Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2003 bis 2006 der Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen bekannt gegeben:
Inhaltsübersicht
- 1
- Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2003 bis 2006 der Gemeinden und Landkreise im Freistaat Sachsen
- 1.1
- Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2003 bis 2006
- 1.2
- Kommunaler Finanzausgleich
- 2
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- 3
- In-Kraft-Treten
- 1
- Orientierungsdaten für die Finanzplanung der Jahre 2003 bis 2006 der Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen
- 1.1
- Mittelfristige Finanzplanung für die Jahre 2003 bis 2006
Die folgenden Orientierungsdaten wurden unter Berücksichtigung der aktuellen mittelfristigen Finanzplanung des Freistaates Sachsen, der Steuerschätzung vom Mai 2002 auf der Basis der aktuellen Rechtslage und des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 2. Juli 2002 für ein Drittes Änderungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz (FAG) sowie unter Berücksichtigung aktueller mittelfristiger Projektionen der Zentralen Datenstelle der Länderfinanzministerien (ZDL) ermittelt. Sie sind Durchschnittswerte und können demzufolge nur als Anhaltspunkte für die Finanzplanung dienen. Ihre Anpassung an die örtlichen Verhältnisse oder Bedürfnisse ist erforderlich. Eine kritische Prüfung durch die einzelne Kommune ist unverzichtbar, da anderenfalls ein unrealistisches Bild der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten im Finanzplanungszeitraum entstünde. Die Orientierungsdaten stehen unter dem Vorbehalt der regionalisierten Ergebnisse künftiger Steuerschätzungen sowie von Steuerrechtsänderungen.
Einnahme-/Ausgabearten | Veränderung | ||||
---|---|---|---|---|---|
Einnahme-/Ausgabearten | Veränderung in vom Hundert gegenüber 2002
(= 100 vom Hundert) |
||||
2003 | 2004 | 2005 | 2006 | ||
Einnahmen | |||||
1. | Grundsteuer A | 100,0 | 100,0 | 100,0 | 100,0 |
2. | Grundsteuer B | 102,5 | 104,9 | 107,4 | 109,8 |
3. | Gewerbesteuer (brutto) | 105,3 | 108,2 | 109,7 | 109,8 |
4. | Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und am Zinsabschlag | 100,9 | 108,7 | 102,0 | 113,3 |
5. | Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer | 102,7 | 104,8 | 107,5 | 108,2 |
6. | Allgemeine Schlüsselzuweisungen | 95,4 | 93,9 | 94,1 | 94,2 |
7. | Investive Schlüsselzuweisungen | 85,1 | 103,3 | 124,6 | 144,9 |
8. | Mehrbelastungsausgleich1) | 100,0 | 100,0 | 100,0 | 100,0 |
9. | Straßenlastenausgleich | 100,0 | 100,0 | 100,0 | 100,0 |
Ausgaben | |||||
1. | Personalausgaben | 100,0 | 101,0 | 102,0 | 103,0 |
2. | Sächliche Verwaltungsausgaben | 100,0 | 100,0 | 100,0 | 100,0 |
3. | Ausgaben für soziale Leistungen | 108,5 | 114,9 | 121,8 | 128,7 |
4. | Zinsen | 101,1 | 101,4 | 102,0 | 102,7 |
5. | Investitionsausgaben | 96,5 | 100,8 | 105,7 | 110,4 |
6. | Gewerbesteuerumlage | 124,0 | 131,2 | 132,2 | 120,8 |
1) 2003 = 100 von Hundert
Erläuterung zu den Einnahmen
Zu Nummern 1. bis 3.:
Die Angaben stellen eine Schätzung der landesdurchschnittlichen Entwicklung dieser Steuerarten dar. Die tatsächliche Entwicklung in der einzelnen Gemeinde hängt jedoch maßgeblich von den speziellen örtlichen Verhältnissen ab. Die Schätzungen sind daher im Einzelfall anzupassen.
Zur Behebung der andauernden relativen (zum Altbundesgebiet) Steuerschwäche sächsischer Gemeinden ist weiterhin erforderlich, die Hebesätze der Realsteuern unter Beachtung einer nachhaltigen Einnahmenerzielung festzusetzen.
Es wird dringend empfohlen, Hebesätze unter 280 vom Hundert – beziehungsweise 285 vom Hundert bei Kreisfreien Städten – (Grundsteuer A) und 365 vom Hundert – beziehungsweise 415 vom Hundert bei Kreisfreien Städten – (Grundsteuer B) auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls zu erhöhen. Ebenfalls sollten die Hebesätze der Gewerbesteuer unter 375 vom Hundert (bei Kreisfreien Städten unter 435 vom Hundert) überprüft werden. Dabei sollte auf Grund der Beschränkung auf die Gewerbeertragsteuer die Auswirkung der Gewerbesteuerhebesätze auf die Gewerbeförderung nicht überbewertet werden. Die genannten Hebesätze entsprechen den im Finanzausgleichsjahr 2002 angewandten Nivellierungshebesätzen.
Zu Nummer 4.:
Die dargestellte rückläufige Entwicklung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer insbesondere in 2005 gegenüber 2004 berücksichtigt die voraussichtlichen Einnahmenminderungen aufgrund einkommensteuerlicher Reformmaßnahmen (Tarifabsenkungen in 2005 gegenüber 2004). Bis einschließlich 2002 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer die Bundesstatistik über die Lohn- und veranlagte Einkommensteuer für das Jahr 1995 maßgebend. Ab 2003 werden die statistischen Daten des Jahres 1998 zu Grunde gelegt; diese berücksichtigen auch die in 1996 erfolgte Systemumstellung beim Kindergeld. Einhergehend mit dieser Aktualisierung ergeben sich Veränderungen der gemeindlichen Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer. Maßgeblich ist dabei die einzelgemeindlich im Zeitraum 1995 bis 1998 feststellbare Entwicklung der Einkommensteuerbeträge im Verhältnis zur landesdurchschnittlichen Entwicklung. Dabei werden nur Einkommensteuerbeträge bis zur Höhe der Sockelbeträge nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3960) geändert worden ist, erfasst. Bei unterdurchschnittlicher Entwicklung der Einkommensteuerbeträge sind Einnahmenminderungen in 2003 zu erwarten, für die Vorsorge getroffen werden sollte. Auch wird voraussichtlich eine Erhöhung der Sockelbeträge nach § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes ab 2003 erfolgen.
Zu Nummer 5.:
Zum 1. Januar 2000 erfolgte eine bundesweite Änderung des Verteilungsschlüssels für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.
Nach § 5 b Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes sind ab dem Jahr 2000 mit 70 vom Hundert anteilig das Gewerbesteueraufkommen der Jahre 1992 bis 1997 und mit einem Anteil von 30 vom Hundert die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 1996 bis 1998 zu berücksichtigen. Für Gemeinden mit einem im Landesvergleich unterdurchschnittlichen Anteil sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und einem überdurchschnittlichen Gewerbesteueraufkommen trat daher ab 2000 eine Absenkung der Schlüsselzahl gegenüber 1999 ein.
Die Umstellung auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen Verteilungsschlüssel gemäß § 5d des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2004. Merkliche Einnahmenausfälle für die sächsische Gemeindeebene sind dabei nicht auszuschließen. Auch dafür sollte Vorsorge getroffen werden.
Zu Nummern 6. und 7.:
Die Aufteilung der Schlüsselmassen auf kreisangehörige Gemeinden, Landkreise und Kreisfreie Städte erfolgt nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Finanzkraftentwicklung zwischen kreisangehörigem und kreisfreiem Raum (§ 4 Abs. 1, 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (SächsGVBl. 2001 S. 2), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) geändert worden ist) sowie innerhalb des kreisangehörigen Raumes nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Entwicklung der Schlüsselzuweisungen je Einwohner (§ 4 Abs. 5 FAG). Diese Aufteilung und deren Entwicklung ist für 2003 im Abschnitt B dargestellt. Für 2004 bis 2006 ist eine solche Aufteilung auf Grund teilweise noch fehlender Ausgangsdaten zurzeit nicht abschließend bestimmbar.
Die ausgewiesene Entwicklung der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen in den Jahren 2003 bis 2006 berücksichtigt das dem Regierungsentwurf für ein Drittes Änderungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz zu Grunde liegende „Aufbausicherungsmodell“ zur Gewährleistung eines sich fortsetzenden infrastrukturellen Aufbaus unter Berücksichtigung der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel.
Die derzeit prognostizierte Entwicklung der allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen bedarf einer nochmaligen Überprüfung und gegebenenfalls einer Anpassung in 2004 für die Finanzplanungsjahre 2005 und 2006.
Erläuterungen zu den Ausgaben:
Zu Nummer 1.:
Im Interesse der Haushaltskonsolidierung und der Sicherung hinreichender finanzieller Spielräume im Vermögenshaushalt (Erwirtschaftung einer Nettoinvestitionsrate) ist ein weiterer Personalabbau sowohl in den Kernverwaltungen als auch in den nachgeordneten Einrichtungen anzustreben mit dem Ziel, die Tariferhöhungen im Freistaat insgesamt weitgehend durch Personalkostensenkungen auszugleichen.
Zu Nummer 2.:
Im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben wird vor dem Hintergrund einer konsequent sparsamen Ausgabenpolitik weiterhin kein Wachstum erwartet.
Zu Nummer 3.:
Es wird eine weitere Zunahme der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Sozialhilfe erwartet.
Zu Nummer 4.:
Die weitgehende Stagnation des derzeitigen Schuldenstandes wird sich mittelfristig auf die Höhe der hierauf zu leistenden Zinsausgaben positiv auswirken.
Zu Nummer 5.:
Es wird erwartet, dass die Kommunen durch weitere Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung und durch die – in den Jahren 2004 bis 2006 kräftig zunehmenden – investiven Schlüsselzuweisungen die finanziellen Spielräume schaffen, die eine beschleunigte Fortsetzung des infrastrukturellen Aufbaus trotz sich vermindernder Möglichkeiten der Nettoneuverschuldung erlauben. Anspruchsvolle Konsolidierungsziele sind nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu erwartender zusätzlicher Nettobelastungen erforderlich, die sich für die Gemeinden und Landkreise aus den Steuerreformen der Bundesregierung ergeben. Zugleich wurde berücksichtigt, dass die höheren investiven Schlüsselzuweisungen zu einer verstärkten, den Investitionsprozess weiter beschleunigenden Inanspruchnahme von Fördermitteln führen oder die Möglichkeiten der Eigenfinanzierung von Investitionen verbessern.
Zu Nummer 6.:
Nach § 6 Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird die Gewerbesteuerumlage in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz der Steuer geteilt und mit dem jeweils festgelegten Faktor vervielfältigt wird.
Im Zuge der Reform der Unternehmensbesteuerung erhöhen sich die Vervielfältiger für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage schrittweise bis zum Jahr 2005. Die sich daraus voraussichtlich ergebenden Veränderungen in 2003 bis 2006 wurden in der Übersicht der Orientierungsdaten bereits berücksichtigt. Die nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vorgesehenen neuen Vervielfältiger für die neuen Länder sind in der folgenden Tabelle ausgewiesen:
Vervielfältiger | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 |
---|---|---|---|---|---|
2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | |
Bundesvervielfältiger | 30 | 36 | 38 | 38 | 35 |
Landesvervielfältiger | 36 | 42 | 44 | 44 | 41 |
∑ | 66 | 78 | 82 | 82 | 76 |
- 1.2
- Kommunaler Finanzausgleich
Nach dem Regierungsentwurf für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen verteilt sich die Finanzausgleichsmasse für 2003 in Höhe von 3 288,04 Mio. EUR wie folgt (Mio. EUR):
Zuweisungen an | 2003 | 2002 | |||
---|---|---|---|---|---|
2003 | zum Vergleich 2002 | ||||
1. | Allgemeine Schlüsselzuweisungen an | ||||
a) | kreisangehörige Gemeinden | 852,2 | 871,2 | ||
b) | Landkreise | 605,9 | 676,4 | ||
c) | Kreisfreie Städte | 1 061,2 | 1 093,6 | ||
2. | Investive Schlüsselzuweisungen | ||||
a) | kreisangehörige Gemeinden | 121,3 | 140,3 | ||
b) | Landkreise | 50,9 | 63,9 | ||
c) | Kreisfreie Städte | 140,5 | 163,4 | ||
3. | Mehrbelastungsausgleich für übertragene Aufgaben | 128,7 | – | ||
4. | Straßenlastenausgleich | 97,0 | 93,4 | ||
5. | Kulturlastenausgleich | 76,7 | 30,7 | (zuzüglich 46,0 Mio. EUR aus dem Staatshaushalt) | |
6. | Bedarfszuweisungen | 38,3 | 38,3 | ||
7. | Zweckzuweisungen für Investitionen | 55,2 | 55,2 | ||
8. | Sonderprogramm Straßenbau | 25,6 | 25,6 | ||
9. | Sonderprogramm Schulhausbau | 25,6 | 25,6 |
Erläuterungen
Zu Nummern 1. und 2.:
Die Schlüsselmassenverteilung erfolgte nach dem zurzeit aktuellen Gebietsstand unter Berücksichtigung der Regelungen zur Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse nach § 4 Abs. 1 bis 6
FAG.
Die höheren Vergleichswerte für 2002 resultieren aus den noch darin enthaltenen Ausgleichszahlungen für übertragene Aufgaben sowie aus der einmaligen Aufstockung der allgemeinen Schlüsselzuweisungen um 25,6 Mio. EUR und der investiven Schlüsselzuweisungen um 3,5 Mio. EUR.
Zu Nummer 3.:
Dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 23. November 2000 (Az.: Vf.53-II-97) zum Finanzausgleichsgesetz ( FAG) 1997 folgend wird der Mehrbelastungsausgleich für übertragene Aufgaben im Rahmen des FAG wie folgt neu geregelt:
- a)
- Der Mehrbelastungsausgleich erfolgt nicht mehr im Rahmen der finanzkraftabhängigen allgemeinen Schlüsselzuweisungen, sondern wird im Wege der Vorwegentnahme aus der Finanzausgleichsmasse herbeigeführt mit der Folge, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von 128,7 Mio. EUR aus den Schlüsselmassen der drei kommunalen Körperschaftsgruppen herausgelöst wird und ab 2003 Zuweisungen in Form von einwohnerbezogenen Beträgen finanzkraftunabhängig ohne Abzug einer Interessenquote erfolgen. Damit wird ein vollständiger Mehrbelastungsausgleich bewirkt.
- b)
- Der Mehrbelastungsausgleich für künftige neue Aufgabenübertragungen wird über eine Aufstockung der Finanzausgleichsmasse bereitgestellt und nicht aus der bisherigen Finanzausgleichsmasse durch Umschichtungen aus den allgemeinen Schlüsselzuweisungen finanziert.
Zu Nummer 4.:
Die Mittel des Straßenlastenausgleichs werden für alle Straßenarten kilometerbezogen in unveränderter Höhe gegenüber 2002 unter Berücksichtigung der durch Währungsumstellung bedingten Auf- beziehungsweise Abrundung bereitgestellt.
Zu Nummer 5.:
Die ländlichen und urbanen Kulturräume erhalten ab 2003 die Zuweisungen zur Sicherung der kulturellen Substanz und zur Förderung regionaler Einrichtungen und Maßnahmen in Höhe von 76,7 Mio. EUR vollständig aus dem kommunalen Finanzausgleich.
Zu Nummern 6. und 7.:
Die Zweck- und Bedarfszuweisungen werden nach den Regelungen spezieller Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften bewilligt.
Zu Nummern 8. und 9.:
Entsprechend der aufbaupolitischen Schwerpunktsetzung werden für die Sonderprogramme „Straßenbau” und „Schulhausbau“ aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs jeweils 25,57 Mio. EUR und aus dem Staatshaushalt jeweils 15,06 Mio. EUR anteilig bereitgestellt. Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten benannten Projekte des Schulhaus- und des Straßenbaus werden nach Verwaltungsvorschrift pauschaliert auf die Landkreise und Kreisfreien Städte verteilt und im Rahmen eines vereinfachten Antrags- und Bewilligungsverfahrens beschieden.
- 2
- Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005 VwV kommunale Finanzplanung 2002 bis 2005) vom 31. Juli 2001 (SächsABl. S. 876) tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 außer Kraft.
- 3
- In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 2. September 2002
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch