Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Betreuungsvereinen
Vom 10. Juni 1997
Auf der Grundlage von § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) gewährt der Freistaat Sachsen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung –
SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften , Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen.
Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
- 1
- Zweck und Gegenstand der Förderung
- Betreuungsvereine nehmen Betreuungsaufgaben nach dem Betreuungsgesetz wahr. Für die Gewinnung, Anleitung, Betreuung und Fortbildung von Betreuern („Querschnittsaufgaben“) und weitere Aufgaben kann auf ihre Tätigkeit nicht verzichtet werden. Zweck der Förderung ist es, den Aufbau und die Tätigkeit der Betreuungsvereine zu unterstützen.
- 2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger (Endempfänger) sind die gemäß § 3 AGBtG anerkannten Betreuungsvereine, sie erhalten die Zuwendung über den Landeswohlfahrtsverband (Erstempfänger).
- 3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Betreuungsvereine können gefördert werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3
AGBtG erfüllen, ihren Einzugsbereich untereinander und mit den örtlichen Betreuungsbehörden abgestimmt haben und folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
- Der Betreuungsverein gewährleistet eine Personalausstattung, die für die fachlich qualifizierte Erfüllung der Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz erforderlich ist.
- Der Betreuungsverein ermöglicht eine angemessene Fort- und Weiterbildung für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Der Betreuungsverein wirkt in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nr. 6 AGBtG mit.
- Der Betreuungsverein sorgt für eine angemessene Haftpflichtversicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stellt sicher, daß seine Mitglieder gegen Schäden aus der Durchführung von Betreuungsaufgaben ausreichend versichert sind.
- Die Gesamtfinanzierung muß gesichert sein.
- 3.2
- Betreuungsvereine leisten mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Beitrag zur Entlastung der kommunalen Betreuungsbehörden. Der Freistaat Sachsen geht deshalb davon aus, daß sich die kommunalen Betreuungsbehörden an den Kosten der Querschnittsaufgaben der Betreuungsvereine in angemessenem Umfang beteiligen.
- 4
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Die Zuwendung (Projektförderung) wird im Wege der Festbetragfinanzierung als Zuschuß zu den Personalkosten und zu den Sachkosten, im ersten Jahr der Förderung zusätzlich als Anschubfinanzierung gewährt.
- 4.1.1
- Der Zuschuß zu den Personalkosten für eine(n) ganzjährig vollzeitbeschäftigte(n) Mitarbeiter(in) je Verein, der (die) für die „Querschnittsaufgaben“ zuständig ist, beträgt bis zu 20 000 DM. Dieser Betrag wird bei Teilbeschäftigung entsprechend gemindert; er kann in Ausnahmefällen auf mehrere Teilzeitbeschäftigte aufgeteilt werden.
- 4.1.2
- Der Zuschuß zu den jährlichen Sach- und sonstigen Verwaltungskosten des Betreuungsvereins beträgt bis zu 8 000 DM.
- 4.1.3
- Im ersten Jahr der Förderung des Betreuungsvereins wird ein Betrag bis zu 5 000 DM als Anschubfinanzierung gewährt.
- 4.2
- Die Zuschüsse werden gewährt, wenn die von der überörtlichen Betreuungsbehörde festgelegten Bemessungskriterien erfüllt sind.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. - 4.3
- Die überörtliche Arbeitsgemeinschaft für Betreuungsangelegenheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
AGBtG gibt gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Empfehlung über die Bemessungskriterien für die Vergabe der auszureichenden Fördermittel ab.
Dabei wird die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Betreuungsvereins und der zu betreuenden Personen als Bemessungsgrundlage für die Förderung festgelegt. Die Bewilligungsbehörde weicht von dieser Empfehlung nur in begründeten Fällen ab. Für das erste Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit eines Betreuungsvereins können gesonderte Maßstäbe festgelegt werden.
- 5
- Verfahren
- 5.1
- Die Betreuungsvereine stellen die Anträge auf Förderung beim Landeswohlfahrtsverband Sachsen – überörtliche Betreuungsbehörde -. Die überörtliche Betreuungsbehörde ist Erstempfänger der Zuwendung. Der Erstempfänger wird beauflagt, die Zuwendung in öffentlich-rechtlicher Form an die Endempfänger (anerkannte Betreuungsvereine) weiterzugeben. Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Die Anträge sind über die Landkreise und kreisfreien Städte – örtliche Betreuungsbehörden – einzureichen. Die örtlichen Betreuungsbehörden nehmen Stellung zum Einzugsbereich des Vereins, zu den Fördervoraussetzungen nach Nummer 3.1 und zur kommunalen Beteiligung nach Nummer 3.2.
- 5.2
- Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt.
Der Antrag soll der Bewilligungsbehörde bis zum 15. Dezember des Vorjahres vorliegen. Geht der Antrag später ein, beginnt die Förderung frühestens ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. - 5.3
- Die gewährte Zuwendung wird in zwei Raten ausgezahlt.
- 6
- Verwendungsnachweis
- 6.1
- 6.1 Die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises gegenüber dem Erstempfänger bestimmt sich nach Nummer 6.1 ANBest-P (Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO), soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich eine andere Frist festgelegt ist. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Erstempfänger prüft den Verwendungsnachweis abschließend.
- 6.2
- Der Erstempfänger rechnet nach abgeschlossener Prüfung der Verwendungsnachweise, spätestens bis 31.08. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, die an ihn bewilligten und an die Betreuungsvereine weitergegebenen Zuwendungen gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie ab.
- 6.3
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO , soweit nicht diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
- 7
- Ausnahmeregelungen
- Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 2 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen.
- 8
- Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Die Förderrichtlinie vom 12. Februar 1993 tritt außer Kraft.
Dresden, den 10. Juni 1997
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler