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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen vom 23. Mai 1997 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung für besondere Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen

Vom 23. Mai 1997

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt für die Förderung von besonderen Maßnahmen zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlichen in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen Zuwendungen an Schulträger.
Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Ist für ein Haushaltsjahr eine Zuwendung bewilligt worden, wird dadurch für die Folgejahre weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.
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Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind:
 
a)
Integrationsmaßnahmen, die sich auf die Förderung des gemeinsamen Unterrichtes von behinderten und nichtbehinderten Schülern in Integrations- und Kooperationsklassen beziehen;
 
b)
die Errichtung von Lernwerkstätten;
 
c)
Kooperationsmaßnahmen, die sich auf den Begegnungsbereich behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher beziehen.
 
Der Gegenstand der Förderung muß im Einzelfall aus Sicht der Bewilligungsbehörde pädagogisch besonders förderungswürdig sein.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungen können folgende Träger öffentlicher Schulen, die Kosten von Integrationsmaßnahmen nach Nummer 2 tragen, erhalten:
 
a)
Gemeinden;
 
b)
Landkreise;
 
c)
Kreisfreie Städte.
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Zuwendungsvoraussetzungen
 
Integrationsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn eine Förderung nach § 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz und nach § 39 Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung des Vorhabens nachgewiesen ist. Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist. Ausnahmen bilden die bisher staatlicherseits genehmigten Integrations- und Kooperationsmaßnahmen.
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Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2
Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung und kann bis zu 65 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
5.3
Die Zuwendung erfolgt als nichtrückzahlbarer Zuschuß.
5.4
Zuwendungsfähige Kosten von besonderen Integrationsmaßnahmen sind:
 
a)
Personalkosten für fachlich qualifizierte Integrationshelfer;
 
b)
Sachkosten zur Finanzierung einer besonderen behindertenspezifischen Ausstattung und besonderer Lehr- und Lernmittel;
c)
Sachkosten für den besonderen Um- und Ausbau von Klassenräumen und die Errichtung von Lernwerkstätten.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Bei der Vergabe der Fördermittel ist die Schulnetzplanung des Freistaates Sachsen in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt. Die Förderung der Fortsetzungsmaßnahme ist durch den Schulträger jährlich neu zu beantragen.
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Verfahren
7.1
Der Antrag ist zu begründen (Kosten- und Finanzierungsplan) und schriftlich bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Juli des laufenden Haushaltsjahres für zukünftige Integrationsmaßnahmen einzureichen. Erstreckt sich eine Maßnahme über mehrere Jahre, so ist dies im Kosten- und Finanzierungsplan darzustellen.
7.2
Bewilligungsbehörden sind die Oberschulämter.
7.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1), soweit in dieser Förderrichtlinie keine Abweichungen zugelassen worden sind.
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Inkrafttreten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichnamige Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 6. Juli 1995 (Amtsblatt des SMK S. 293) außer Kraft.

Dresden, den 23. Mai 1997

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 6, S. 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002