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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mustergeschäftsanweisung für die Innenrevision Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Vollzitat: Mustergeschäftsanweisung für die Innenrevision Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 31. Juli 1991 (SächsABl. S. 28)

1
Bei Sparkassen mit Einmannvorstand entfällt Satz 2.
2
Bei entsprechender landesrechtlicher Regelung kann auch die Erteilung von Prüfungsaufträgen durch den Verwaltungsrat möglich sein.
3
Bei Sparkassen mit Einmannvorstand wird der Satzteil „seinem Fachvorgesetzten und dem für das betreffende Sachgebiet zuständigen Vorstandsmitglied/Geschäftsleitungsmitglied“ durch die Worte „dem Vorstand“ ersetzt.
4
Bei entsprechender landesrechtlicher Regelung kann auch eine unverzügliche Berichterstattung unmittelbar an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates notwendig sein. Bei Sparkassen mit Einmannvorstand muß Satz 2 lauten: „Richten sich schwerwiegende Feststellungen gegen den Vorstand so ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unverzüglich Bericht zu erstatten“.
5
In Sparkassenbereichen, in denen die Geschäftsanweisung vom Vorstand erlassen wird, entfällt Ziffer 6.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1991 Nr. 23, S. 28

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 1991

    Fassung gültig bis: 4. Mai 2001