1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Einsatz von Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle vom 20. Dezember 1999 (SächsABl. 2000 S. 38), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über den Einsatz von Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle

Az.: 41-1412.00/11

Vom 20. Dezember 1999

Einsatz der Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle

Für den Einsatz unterhalb der Katastrophenschwelle wird geregelt:

  1. Mit ihren einsatzfähigen Katastrophenschutzkräften gemäß § 7 Abs. 1 des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes (SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) stehen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Kräfte zur Verfügung, die auch für die Bekämpfung von Gefahrenlagen unterhalb der Katastrophenschwelle geeignet sein können. Dies gilt auch für sogenannte Schnelleinsatzgruppen der privaten Hilfsorganisationen, wenn sie durch die untere Katastrophenschutzbehörde gemäß § 10 Abs. 1 SächsKatSG als geeignet anerkannt worden sind und für die Einheiten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW).
     
  2. § 10 Abs. 2 SächsKatSG verpflichtet die mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen mit ihren Katastrophenschutzeinheiten, „insbesondere auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde“, also auch anderer Behörden und Dienststellen, Einsätze durchführen.
     
  3. Die Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern sehen den Einsatz von Katastrophenschutzeinheiten bei größeren Schadensereignisse unterhalb der Katastrophenschwelle ausdrücklich vor.
     
  4. Die Gefahrabwehr nach § 1 in Verbindung mit § 3 des Sächsischen Polizeigesetzes (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) ist Aufgabe der Polizei. Zuständig für die Anordnung von Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle sind daher grundsätzlich die Ortspolizeibehörden. Die Kreispolizeibehörden können im Fall der Gefahr im Verzug (§ 69 Abs. 1 SächsPolG) sowie nach § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 SächsPolG an Stelle der zuständigen Ortspolizeibehörde tätig werden. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich, so kann der Polizeivollzugsdienst in eigener Zuständigkeit den Einsatz anordnen (§ 60 Abs. 2 SächsPolG).
    Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zum Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Sachsen (Sächsischer Landesrettungsdienstplan – SächsLRettDP) vom 30. November 1994 (SächsABl. S. 1526) bleibt hiervon unberührt.
     
  5. Auf der Grundlage von § 6 SächsPolG (unmittelbare Ausführung) können die Polizeibehörden und der Polizeivollzugsdienst Katastrophenschutzeinheiten unterhalb der Katastrophenschwelle zur Hilfeleistung auch heranziehen, wenn und soweit der Störer/Verantwortliche nicht in der Lage ist, die Störung selbst zu beseitigen beziehungsweise seine Erreichbarkeit nicht oder nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann.
     
  6. Die untere Katastrophenschutzbehörde ist über den Einsatz zu unterrichten. Sie kann ihn untersagen, wenn sie diese Kräfte zur Bekämpfung einer Katastrophe im eigenen Zuständigkeitsgebiet benötigt.
     
  7. Die für die Anordnung des Einsatzes zuständige Polizeibehörde ist Kostenschuldner gegenüber dem Träger der eingesetzten Katastrophenschutzkräfte für die durch den Einsatz entstehenden Aufwendungen.
    Die Kosten sind gemäß § 6 SächsPolG durch die für die Anordnung des Einsatzes zuständige Polizeibehörde oder die den Einsatz anordnende Polizeidienststelle gegenüber dem Verursacher/Eigentümer (§§ 4, 5 SächsPolG) geltend zu machen. Entstehen Kosten durch Vorauslagung oder kann der Verursacher die Kosten nicht begleichen, sind die Kosten durch die Polizeibehörde beziehungsweise Polizeidienststelle zu tragen.
    Einsätze von Katastrophenschutz-Sanitätseinheiten für Zwecke des Rettungsdienstes gemäß Nr. 6.1 des Landesrettungsdienstplan trägt grundsätzlich der Träger des Rettungsdienstes.
     
  8. Die unteren Katastrophenschutzbehörden werden gebeten, die zuständige Polizeidirektion über die in ihrem Gebiet verfügbaren Katastrophenschutzkräfte zu informieren.

Dresden, den 20. Dezember 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rooks
Ministerialdirigent

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 2, S. 38
    Fsn-Nr.: 28-280-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Januar 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009