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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2010 bis 31.12.2013

Förderrichtlinie Tierzucht

Vollzitat: Förderrichtlinie Tierzucht vom 11. Februar 2010 (SächsABl. S. 333), die durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1333) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der Tierzucht
(Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2010)

Vom 11. Februar 2010

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung durch tierzüchterische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere sollen wirtschaftliche Zuchtprogramme den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestandes unterstützen.
1.2
Die Erfassung und Auswertung von Daten zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere im Rahmen von Zuchtprogrammen können gefördert werden, soweit sie einen Beitrag zu einem oder mehreren der folgenden Ziele leisten:
 
a)
eine auf Verbraucher-, Tier- und Umweltschutz ausgerichtete Tierhaltung und Züchtung zu schaffen und die Tiergesundheit zu sichern,
 
b)
die tierschutzrelevanten genetischen Trends frühzeitig zu erkennen,
 
c)
die genetische Qualität zu verbessern und eine genetische Vielfalt zu erhalten,
 
d)
den Abnehmern von Zuchtprodukten eine Bewertung im Hinblick auf die züchterische Veranlagung zu ermöglichen,
 
e)
eine nachhaltige und wirtschaftliche Tierhaltung zu ermöglichen,
 
f)
durch züchterische Maßnahmen dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen und damit auch die Multifunktionalität des ländlichen Raums langfristig zu erhalten.
1.3
Zweck der Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter Nutztierrassen ist der Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aufgrund besonderer Bewirtschaftungsanforderungen oder geringerer Leistungen, die unter den geltenden wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen entstehen.
1.4
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Rechtsgrundlagen, in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454) zu §§ 23 und 44 SäHO,
 
c)
Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ( GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 189 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2429),
 
d)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940), in Verbindung mit den Bestimmungen – insbesondere §§ 35 bis 50 – des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839).
1.5
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.6
Die Förderung nach Nummer 2 Buchst. a bis d ist nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EG Nr. L 358 S. 3) von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Zuchtbuchführung anerkannter Züchtervereinigungen,
b)
Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung im Rahmen von Zuchtprogrammen,
c)
Veranstaltung von Zuchttierschauen,
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“, insbesondere
 
die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung im Sinne des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements,
 
die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung, insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards, der Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten,
 
die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.
 
Förderfähig sind die einem Leistungserbringer hierfür entstehenden Kosten.
e)
Zucht und Haltung gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind im Freistaat Sachsen Stellen, die nach § 7 des Tierzuchtgesetzes ( TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das durch Verordnung vom 20. August 2008 (BGBl. I S. 1749) geändert worden ist, Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen oder Datenerhebungen und -auswertungen unter Aufsicht der Fachbehörde durchführen.
3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e geben die unter Nummer 3.1 genannten Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) die bewilligten Zuschüsse in privatrechtlicher Form an Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S.1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I. S. 1939, 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, deren Zusammenschlüsse sowie an andere Tierhalter, unbeschadet der gewählten Rechtsform (Endempfänger), weiter. Nicht gefördert werden juristische Personen des öffentlichen Rechts. Ebenso wenig werden juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften gefördert, bei denen die Beteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent beträgt.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Führung des Zuchtbuches gemäß § 3 der Verordnung über Zuchtorganisationen ( Tierzuchtorganisationsverordnung – TierZOV) vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 1039), in der jeweils geltenden Fassung.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. b
Voraussetzung ist die Durchführung der Leistungsprüfungen gemäß § 7 TierZG in Verbindung mit
 
a)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 805), in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130), geändert durch Verordnung vom 17. August 1994 (BGBl. I S. 2133), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
der Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126), in der jeweils geltenden Fassung, oder
 
d)
der Verordnung über die Leistungsprüfung und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 2001 (BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2460), in der jeweils geltenden Fassung.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. c
Voraussetzung ist die Präsentation von Zuchttieren und die Durchführung eines tierzüchterischen Wettbewerbs.
4.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. d
Der Leistungserbringer darf selbst nicht Begünstigter dieser Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag sein. Es ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Zuwendung über den Leistungserbringer vollständig den landwirtschaftlichen Betrieben zugute kommt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Leistungserbringer in einem öffentlichen, diskriminierungsfreien und gegebenenfalls wettbewerblichen Verfahren ermittelt wurde. Der Zuwendungsempfänger und das Zuchtprogramm müssen der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde unterliegen und die Erfassung der Daten muss den tierzuchtrechtlichen Grundsätzen für die Leistungsprüfung und die Zuchtwertschätzung entsprechen. Die in Zucht- und Produktionsbetrieben erfassten Daten sind zur Verwendung im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung oder zur Bewertung von Zuchtprodukten einschließlich Kreuzungsherkünften anerkannter Zuchtorganisationen im Rahmen von Stichproben- oder Warentests vorgesehen. Die Ergebnisse von überbetrieblichen Auswertungen und Bewertungen sind zu veröffentlichen.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
Voraussetzung ist, dass die Endempfänger der Zuwendung sich für fünf Jahre verpflichten, förderfähige Nutztierrassen gemäß Anlage zu halten und im Verpflichtungszeitraum
 
a)
mindestens die im ersten Jahr des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bewilligte Anzahl der Nutztiere zu halten,
 
b)
diese Tiere in ein Zuchtbuch, das bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf, Ziege von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Zuchtorganisation geführt werden muss, eintragen zu lassen,
 
c)
mit diesen Tieren an einem Erhaltungszuchtprogramm einer Züchtervereinigung teilzunehmen sowie
 
d)
der Einrichtung, die das betreffende und genehmigte Erhaltungszuchtprogramm durchführt, alle vorhandenen genetisch relevanten Daten bereitzustellen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von jährlichen Zuschüssen gewährt. Zu Nummer 5.4 erfolgt eine Festbetragsfinanzierung.

5.1
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. a
Der Zuschuss beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 80 000 EUR. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkten Ausgaben für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern. Darunter fallen insbesondere Personalausgaben, Ausgaben für EDV einschließlich der zentralen Datenverarbeitung in einem Rechenzentrum, Ausgaben für Telefon, Porto und Versand, Raummiete und Büromaterial.
5.2
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. b
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen die direkt zuordenbaren Ausgaben für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Aufbereitung der Prüfungsergebnisse für züchterische und betriebswirtschaftliche Zwecke.
5.3
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. c
Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 33 000 EUR. Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den direkt zuordenbaren Ausgaben für die Teilnahme an oder für die Durchführung von Zuchttierschauen auszugehen. Darunter fallen insbesondere Mieten von Ausstellungsflächen, Ausgestaltung von Ausstellungsflächen, Ausgaben für Betreuung, Futter, Transport, Versicherungen, Informationsmaterial (keine Verbandszeitschriften), Stallplaketten, Preise, Kataloge und Programmhefte.
5.4
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. d
Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt und betragen 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe des Zuschusses ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
 
a)
10,23 EUR je Kuh und Jahr,
 
b)
0,69 EUR je Mastschwein für alle bis zum Mastende kontrollierten und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastschweine,
 
c)
2,76 EUR je Wurf für alle im jeweiligen Haushaltsjahr kontrollierten Würfe von Sauen,
 
d)
0,28 EUR im Monat für jedes bis zum Mastende unter Kontrolle stehende Mastrind,
 
e)
0,61 EUR je Tier für alle bis zum Mastende geprüften und im jeweiligen Haushaltsjahr verkauften Mastlämmer.
 
Ausgaben, die dem Zuwendungsempfänger im Rahmen dieser Maßnahme entstehen, dürfen nur insoweit als zuwendungsfähig anerkannt werden, als sie nicht bereits bei der Bemessung von Zuwendungen auf Grund anderer Förderungsmaßnahmen mit berücksichtigt worden sind, zum Beispiel bei einer Förderung nach dem Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes ( Marktstrukturgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1990 (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 197 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2431), in der jeweils geltenden Fassung. Ausgaben für routinemäßig durchgeführte Kontrollen zur Bestimmung der Milchqualität sind von der Förderung ausgeschlossen. Ausgaben für technische Hilfe, die der Tiereigentümer im Rahmen der Kontrollen leistet, sind nicht förderfähig. Zuwendungen für Kontrollen in gewerblichen Betrieben sowie solchen Betrieben, die nicht unter die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) fallen, können nicht bereitgestellt werden. Für nach steuerlichen Vorschriften als gewerblich eingestufte Betriebe ist eine Förderung zulässig, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.
5.5
Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
Der jährliche Zuschuss beträgt:
 
a)
200 EUR je Großvieheinheit bei Zuchttieren,
 
b)
200 EUR je Großvieheinheit zusätzlich bei Vatertieren,
 
c)
240 EUR je Großvieheinheit zusätzlich für die Bereitstellung der Tiere zur Gewinnung von Samen oder Embryonen für das Zuchtprogramm.
 
Die Auswahl der förderfähigen Nutztierrassen erfolgt durch das Sächsische Staatministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf Basis von Empfehlungen des Fachbeirates für tiergenetische Ressourcen nach den Grundsätzen des Nationalen Fachprogramms zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung tiergenetischer Ressourcen. Das Rasseverzeichnis ist in der Anlage aufgeführt.
5.6
Bagatellgrenze
Anträge nach dieser Richtlinie werden nur bewilligt, sofern der Zuschuss mindestens 5 000 EUR beträgt. Bei Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e kann hiervon in begründeten Fällen abgewichen werden.
6.
Verfahren
6.1
Zu beachtende Vorschriften
Für die Weitergabe von Zuschüssen durch den Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) in privatrechtlicher Form sind insbesondere die Regelungen zur Weitergabe von Zuwendungen nach Nummer 12 VwV zu § 44 SäHO zu beachten.
6.2
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt. Im Rahmen der Antragsberatung ist er darauf hinzuweisen, dass Anträge bis zum 31. Oktober eines Jahres für das darauf folgende Jahr gestellt werden sollen und der vorzeitige Maßnahmebeginn eine Bewilligung ausschließt. In Ausnahmefällen kann auch ein später eingereichter Antrag bewilligt werden, wenn er auf die Erfüllung des Zuwendungszweckes gerichtet ist und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Antragstellung zum Erhalt der Zuwendung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die förmliche Bewilligung eines Vorhabens trotz rechtzeitiger Antragstellung aus vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretenden Gründen verzögert und mit der Ausführung des Vorhabens nicht gewartet werden kann. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projekts einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung des vorzeitigen förderunschädlichen Beginns ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
6.3
Bewilligung
Die Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
6.4
Auszahlung
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bis spätestens 1. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres Auszahlungsanträge für Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres unter Verwendung der Antragsformulare dieser Richtlinie bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen hat.
6.5
Verwendungsnachweis
Im Bewilligungsbescheid ist zu regeln, dass der Zuwendungsempfänger bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Termin einen Nachweis über die Verwendung der Mittel, die er im Vorjahr erhalten hat, entsprechend der geltenden Anlage 2 zu § 44 VwV-SäHO „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P)“ zu erbringen hat.
6.6
Abweichende Regelungen für Maßnahmen nach Nummer 2 Buchst. e
 
a)
Der Antrag ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres durch die Zuchtbuch führende anerkannte Züchtervereinigung als Erstempfängerin schriftlich zu stellen. Er enthält eine Aufstellung der Endempfänger mit der dazu gehörigen Anzahl der im Verpflichtungszeitraum gehaltenen Tiere, welche den Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4.5 entsprechen. Der Zeitpunkt des Beginns des Verpflichtungszeitraumes darf keinesfalls vor dem Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages liegen. Der Erstempfänger ist zur vollständigen Weitergabe der Zuschüsse in privatrechtlicher Form an die Endempfänger verpflichtet.
 
b)
In den Zuwendungsbescheid ist aufzunehmen, dass im privatrechtlichen Vertrag mit dem Endempfänger
 
 
aa)
dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass in einem Verpflichtungsjahr die Zahl der gehaltenen unter die Zahl der zu Beginn des Verpflichtungszeitraums bewilligten Tiere fällt, es sei denn, der Endempfänger hat dies nicht zu vertreten und eine Wiederaufstockung des Bestandes ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit der förderfähigen Rasse nicht möglich oder zumutbar.
 
 
bb)
dem Erstempfänger ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten bis dahin im Verpflichtungszeitraum ausgezahlten Förderung für den Fall eingeräumt wird, dass während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb, für den die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen übergeht und die eingegangenen Verpflichtungen vom Übernehmer nicht eingehalten werden. In dem Vertrag mit dem Endempfänger muss für diesen Fall vereinbart werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung nicht entsteht, wenn der Endempfänger seine Verpflichtungen bereits drei Jahre erfüllt hat, er seine Tierhaltung aufgibt und sich die Übernahme seiner Verpflichtungen durch seinen Nachfolger als nicht durchführbar erweist oder die Tierhaltung infolge von Enteignung oder Zwangsversteigerung auf andere Personen übergeht.
 
 
cc)
der Erstempfänger dem Endempfänger in Fällen höherer Gewalt einen Anspruch auf eine ergänzende Vereinbarung dahingehend gewährt, dass seine vertraglich vereinbarten Pflichten verringert werden oder entfallen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
 
 
 
Todesfall des Betriebsinhabers,
 
 
 
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,
 
 
 
Enteignung eines wesentlichen Teils des Betriebes, soweit sie am Tage der Unterzeichnung der Verpflichtung nicht vorhersehbar war,
 
 
 
schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
 
 
 
Vernichtung großer Teile des Tierbestandes aufgrund von Tierseuchen, soweit alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung beziehungsweise Minimierung des Schadens veranlasst wurden,
 
 
 
unfallbedingte Zerstörung der Stallanlagen des Betriebsinhabers.
 
 
 
Es ist außerdem vorzusehen, dass der Endempfänger in Fällen höherer Gewalt diese dem Erstempfänger schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt anzuzeigen hat, ab dem der Endempfänger hiervon Kenntnis erlangt hat.
 
c)
Der Förderbescheid kann gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG wegen Zweckverfehlung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden und ein Erstattungsbescheid gegenüber dem Erstempfänger erlassen werden, soweit ein Rücktrittsrecht des Erstempfängers gegenüber dem Endempfänger besteht und dieser einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Förderung hat. Kann in Fällen höherer Gewalt der Endempfänger seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das LfULG Ausnahmen von der Rückforderung der gewährten Förderung beim Erstempfänger zulassen, sofern eine ergänzende Vereinbarung zwischen Erst- und Endempfänger gemäß Nummer 6.6 Buchst. b Doppelbuchst. cc getroffen wurde.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Tierzucht (Förderrichtlinie Tierzucht – RL TZ/2007) vom 4. Juni 2007 (SächsABl. S. 1350) außer Kraft.
Die Förderung der Zucht und Haltung gefährdeter heimischer Nutztierrassen im Rahmen von Erhaltungszuchtprogrammen entsprechend Nummer 2 Buchst. e dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 des EG-Vertrages. Diese Maßnahmen dürfen bis zur beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission nicht gefördert werden.

Dresden, den 11. Februar 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Anlage
zu Nummer 5.5)

Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchst. e der Förderrichtlinie Tierzucht (RL TZ/2010) gewährt wird:

Verzeichnis
Pferde Rinder Schweine Schafe/Ziegen
Pferde Rinder Schweine Schafe/Ziegen
„Rheinisch-Deutsches Kaltblut“ „Rotes Höhenvieh“ „Deutsches Sattelschwein“ „Merinofleischschaf“
„Ostfriesisches Milchschaf“
„Leineschaf“
„Skudde“
„Thüringer Waldziege“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 9, S. 333
    Fsn-Nr.: 5563-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013