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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Kostenfestlegung 2002

Vollzitat: VwV Kostenfestlegung 2002 vom 7. November 2002 (SächsABl. S. 1280)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung
(VwV Kostenfestlegung 2002)

Az.: 22-H 1000-99/17-40731

Vom 7. November 2002

Abschnitt 1

A.
Verwaltungsgebühren
I.
Allgemeines
1.
Begriffsbestimmung
Die Verwaltungsgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine den Einzelnen betreffende und von diesem veranlasste oder in dessen Interesse vorgenommene Amtshandlung erhoben wird (Vergleiche BVerfGE 93, 319, 345; 50, 217, 226; BVerwGE 13, 214, 219; 12, 162,164; 8, 93, 95).
2.
Anwendungsbereich
 
a)
Verordnungsgeber
Verwaltungsgebühren sind nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Normierung im Sächsischen Kostenverzeichnis gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), zu ermitteln.
 
b)
Behörden
Verwaltungsgebühren sind von den gebührenerhebenden Behörden nach dieser Verwaltungsvorschrift zu ermitteln, soweit sie eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens gemäß § 8 SächsVwKG festzusetzen haben.
3.
Gebührenbemessungskriterien
 
a)
Verwaltungsaufwand
Die Verwaltungsgebühr soll entsprechend dem Kostendeckungsgebot grundsätzlich den mit der Amtshandlung verbundenen notwendigen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen decken. Deshalb ist der regelmäßig entstehende Verwaltungsaufwand beginnend mit der kostenrechtlichen Veranlassung bis zur Beendigung der Amtshandlung zu berücksichtigen.
Die der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes zu Grunde zu legenden Kostenfaktoren werden in Ziffer II. Nummern 2 und 3 festgelegt.
 
b)
Bedeutung
Die Bedeutung der Amtshandlung für die Beteiligten ist neben dem Verwaltungsaufwand gleichrangiger Gebührenbemessungsmaßstab. Demzufolge kann je nach Bedeutung von dem zur Kostendeckung erforderlichen Betrag nach oben oder unten abgewichen werden. Zur Bestimmung der Bedeutung ist in erster Linie zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Vor- oder Nachteil mit der Amtshandlung verbunden ist. Daneben sind Vor- und Nachteile rechtlicher, tatsächlicher und sonstiger Art für die Beteiligten zu würdigen.
4.
Höhe der Verwaltungsgebühr
Die anhand der Gebührenbemessungskriterien ermittelte Höhe der Verwaltungsgebühr darf gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsVwKG nicht in einem Missverhältnis zur Amtshandlung stehen und ist vor Festlegung der Verwaltungsgebühr auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
5.
Sächsisches Kostenverzeichnis
Vor der Aufnahme von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen in das Sächsische Kostenverzeichnis ist dem Verordnungsgeber vom fachlich zuständigen Ressort anhand des als Anlage 4 abgedruckten Formblattes die Kalkulation der jeweiligen Verwaltungsgebühr oder des Gebührenrahmens nachzuweisen.
Gleiches gilt auch bei Änderungen von Verwaltungsgebühren oder Gebührenrahmen im Sächsischen Kostenverzeichnis.
II.
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes
1.
Allgemeines
Kostenfaktoren, die für eine Pauschalierung in Betracht kommen, sind insbesondere die Personalkosten sowie der Nutzungswert der Räume in landeseigenen und angemieteten Dienstgebäuden und die sonstigen Sachkosten. Die Pauschsätze sind jedoch dann nicht zugrunde zu legen, wenn damit im Einzelfall ein offenes Missverhältnis zu den tatsächlichen Personal-, Raum- und sonstigen Sachkosten entstehen würde. In diesem Fall ist der entsprechende Verwaltungsaufwand im Einzelnen unter Berücksichtigung der aufgezeigten Berechnungsmethoden zu ermitteln.
Die pauschalierten Kostenfaktoren werden in gewissen Zeitabständen – etwa alle zwei Jahre – überprüft und gegebenenfalls fortgeschrieben.
2.
Personalkosten
 
a)
Als Pauschalbetrag je Arbeitsstunde werden für die einzelnen Laufbahnen festgelegt:
Pauschalbetrag
Laufbahn Betrag
Einfacher Dienst 22 EUR
Mittlerer Dienst 30 EUR
Gehobener Dienst 41 EUR
Höherer Dienst 54 EUR
Wegen der Berechnungsmethode wird auf die Anlagen 1a, 1b und 1c verwiesen.
 
b)
Wegen der nur geringfügigen Abweichungen ist es vertretbar, die pauschalierten Stundensätze auch bei den Arbeitern und Angestellten vergleichbarer Lohn- und Vergütungsgruppen zugrunde zu legen. Die mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbaren Vergütungsgruppen ergeben sich aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in der Anlage 1 zum BAT (Anlage 2).
3.
Sachkosten
Die Höhe des auf die gebührenpflichtige Amtshandlung entfallenden Anteils an den Sachkosten ist durch verschiedene Faktoren bestimmt.
 
a)
Raumkosten
Für die Nutzung von Diensträumen ist ein Pauschalbetrag je Arbeitsstunde für die Raumkosten eines Bediensteten den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen. Zu den Raumkosten gehört auch der Nutzungswert in eigenen Gebäuden des Freistaates Sachsen. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem durchschnittlichen Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden, der in Großstädten 11,25 EUR/qm, für Ballungszentren und Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern 9,75 EUR/qm und für sonstige Gebiete 8,70 EUR/qm beträgt.
Damit ergibt sich ein Pauschalbetrag von:
Pauschalbetrag
Betrag/Stunde Betrag/Monat
1,22 EUR/Stunde 11,25 EUR/qm im Monat
1,05 EUR/Stunde  9,75 EUR/qm im Monat
0,94 EUR/Stunde  8,70 EUR/qm im Monat
pro Arbeitsstunde und je Bediensteten. Der Pauschalbetrag ist in der Anlage 3 nochmals näher erläutert.
Soweit im Einzelfall für die Raumkosten konkrete Berechnungen erforderlich sind, ist der Nutzungswert vom Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement zu ermitteln.
 
b)
Sonstige Sachkosten
 
 
ba)
Kosten für die Informations- und Kommunikations-Arbeitsplatzgrundausstattung
Für einen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz mit IuK-Ausstattung wird folgende Pauschale festgelegt:
Pauschale
Arbeitspatzausstattung Betrag//Jahr/Stunde
Pro PC-Arbeitsplatz 2 900,00 EUR/Jahr
  1,74 EUR/Arbeitsstunde
Die Pauschale ist – soweit erforderlich – den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen.
 
 
bb)
Kosten für den sächlichen Verwaltungsaufwand
Als Pauschalbetrag je Arbeitsstunde für den sonstigen noch nicht in den Personalkostenpauschsätzen berücksichtigten Verwaltungsaufwand (zum Beispiel Einrichtungs- und Ausstattungskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, allgemeiner Bürobedarf, sonstige Materialkosten, Porti, Fernsprechgebühren und dergleichen) einschließlich der kalkulatorischen Kosten wird ein Betrag von 2,56 EUR je Arbeitsstunde festgelegt. Der Pauschalbetrag ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen.
 
c)
Soweit in besonderen Einzelfällen ein offenes Missverhältnis zwischen Pauschsatz und tatsächlichen Kosten besteht, sind die sonstigen Sachkosten zu ermitteln und die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Zinsen) nach folgender Methode zu berechnen.
 
 
ca)
Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sollen den gesamten zur Erstellung der Leistung erforderlichen Güterverzehr ausgleichen. Sie werden nach der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung berechnet. Dabei ist von den Anschaffungs- und Herstellungskosten auszugehen. Eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese die Anschaffungs- und Herstellungskosten so erheblich übersteigen, dass bei deren Ansatz eine Kostendeckung in Frage gestellt wäre.
Wird im Ausnahmefall eine Abschreibung von den Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten vorgenommen, ist von deren Zeitwert, nicht dem Zukunftswert (das heißt Wert, den die Einrichtungen und Ausstattungen bei Ablauf ihrer Nutzungsdauer haben werden) auszugehen. Soweit in den sonstigen Sachkosten Wirtschaftsgüter enthalten sind, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, ist nur der jeweils auf ein Jahr entfallende Abschreibungssatz zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden genannten Wirtschaftsgütern ist für den Bereich der Landesverwaltung von folgender durchschnittlicher Nutzungsdauer auszugehen.
Nutzungsdauer
Wirtschaftsgut Nutzungsdauer in Jahren Abschreibung je Jahr in %
Wirtschaftsgut Nutzungs-
dauer
in Jahren
Abschrei-
bung
je Jahr in %
Büromöbel 13  7,69
Panzerschränke 23  4,35
Büromaschinen
Adressiermaschinen  8 12,50
Fotokopiergeräte  7 14,29
Schreibmaschinen  9 11,11
Dienstfahrzeuge  6 16,67
Bei anderen als den genannten Wirtschaftsgütern ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung die jeweilige Nutzungsdauer in Anlehnung an die Abschreibungstabellen der Finanzverwaltung (BStBl. I 2000, S. 1532, BStBl. I 2001, S. 836) in der jeweils geltenden Fassung, zu bestimmen.
Abschreibungen für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter, zum Beispiel Grund und Boden, werden nicht in Ansatz gebracht.
Die anhand der Absetzungen für Abnutzungen (AfA) errechnete jährliche Abschreibung ist durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden (siehe Tabelle 1a, Spalte 10) zu dividieren. Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen.
Beispiel:
Beispiel
Wert für Betrag
Anschaffungwert für Fotokopierer: 5 000 EUR
Abschreibungssatz (jährlich): 14,29 %
Abschreibung pro Jahr: 714,50 EUR
Die anhand der AfA errechnete jährliche Abschreibung ist durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden (siehe Tabelle 1a, Spalte 10) zu dividieren.
714,50 EUR/1 664 Arbeitsstunden je Jahr = 0,43 EUR je Arbeitsstunde
Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen.
 
 
cb)
Zinsen
Kalkulatorische Zinsen sind Kosten für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals. Kalkulatorische Zinsen werden auf das durchschnittlich gebundene Kapital erhoben; dies sind im gesamten Nutzungszeitraum eines abzuschreibenden Vermögensgegenstandes die halben Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Höhe der kalkulatorischen Zinsen richtet sich nach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) (Artikel 7 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Eurobedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 [SächsGVBl. Nr. 19 S. 505] in Verbindung mit Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes zur Änderung verschiedener Vorschriften des Sächsischen Landesrechts vom 25. Juni 1999 [SächsGVBl. S. 398, 399]) zum Zeitpunkt der Berechnung.
Beispiel:
Anschaffungskosten für ein Fotokopiergerät: 5 000 EUR
kalkulatorischer Zinssatz: 4,25 vom Hundert
(Stand 9. November 2001)
Kalkulatorischer Zins

Formel: 4,25 Prozent aus 5000 EUR durch 2 = 106,25 EUR

Die so ermittelten kalkulatorischen Zinsen sind durch die durchschnittlichen jährlichen Arbeitsstunden (siehe Tabelle 1a, Spalte 10) zu dividieren.
106,25 EUR/1 664 Arbeitsstunden je Jahr = 0,06 EUR je Arbeitsstunde
Der so errechnete Wert ist den Personalkostenpauschsätzen nach Nummer 2 Buchst. a) zuzuschlagen.
B.
Benutzungsgebühren
Benutzungsgebühren werden in Abgrenzung zu Amtshandlungen nicht für hoheitliche Tätigkeiten erhoben. Gegenstand der Gebührenpflicht ist daher keine Amtshandlung, sondern die (tatsächliche) Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die keine Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt. Die Gebührenpflicht für Benutzungsgebühren folgt nicht automatisch aus dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG). Die Gebührenerhebung setzt vielmehr den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVwKG voraus.
Im Gegensatz zu den Verwaltungsgebühren ist bei den Benutzungsgebühren der Verwaltungsaufwand nach Möglichkeit konkret zu ermitteln. Damit kann den Gegebenheiten der Anstalt oder Einrichtung besser Rechnung getragen werden. Bei der Berechnung der Personalkosten sind die für die betreffenden Besoldungs-, Vergütungs – beziehungsweise Lohngruppen durchschnittlichen Beträge zugrunde zu legen (vergleiche auch Anlage 1a, 1b,1c).
C.
Sonstige Entgelte
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist und die Ermittlung der exakten Kosten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde, können die Pauschsätze nach Abschnitt A hilfsweise der Berechnung von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung zugrunde gelegt werden. Abschnitt B ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 2
In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung vom 18. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 78) außer Kraft.

Dresden, den 7. November 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Anlage 1a

Anlage 1b
(zu A II Nr. 2 VwV Kostenfestlegung)

Personalkosten
Stufe EUR-Betrag für Dienststufe Stufe EUR-Betrag für Dienststufe
   Einfacher Dienst   Mittlerer Dienst
A 1 EUR 20 070,82   A 5 23 452,58
A 2 EUR 20 889,47   A 6 24 527,09
A 3 EUR 21 708,77   A 7 26 305,30
A 4 EUR 22 528,31   A 8 28 490,38
A 5 EUR 23 274,12   A 9 30 798,00
A 6 EUR 24 348,64   A 9 + AZ 33 279,91
       
  Gehobener Dienst    Höherer Dienst
A 9 EUR 30 875,53   A 13 45 987,03
A 10 EUR 34 350,12   A 14 49 852,80
A 11 EUR 37 998,24   A 15 56 040,12
A 12 EUR 41 646,48   A 16 62 207,95
A 13 EUR 45 987,03      
A 13 + AZ EUR 48 509,15      

Anlage 1c
(zu A II VwV Kostenfestlegung)

Anmerkungen zur Berechnung der Pauschsätze der Kosten einer Arbeitsstunde nach Laufbahnen

1.
Durchschnittliche jährliche Dienstbezüge (Spalte 2)

Grundlage der Berechnung sind die Beträge des jeweiligen Endgrundgehaltes, des Familienzuschlages nach Stufe 2, gegebenenfalls der allgemeinen Stellenzulage sowie der jährlichen Sonderzuwendung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen. Es wurden die im Jahr 2002 maßgeblichen Besoldungstabellen nach § 2 Abs. 1 der 2. BesÜV zugrunde gelegt.

2.
Versorgungszuschlag (Spalte 3)

Der Prozentsatz des Zuschlags für den Versorgungsaufwand entspricht dem Vomhundertsatz, den das Land nach Teilziffer 6.1.10. Satz 3 der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) im Falle der Beurlaubung eines Beamten ohne Dienstbezüge als Versorgungszuschlag verlangen kann.

3.
Zuschlag für Beihilfe (Spalte 4)

Der Betrag entspricht dem durchschnittlichen Aufwand für Beihilfen für einen Beamten im Freistaat Sachsen. Bei der Berechnung der Beihilfeausgaben wurde von den für einen aktiven Beamten des Freistaates Sachsen durchschnittlich in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gewährten Beihilfen ausgegangen.

4.
Zuschlag für Personalnebenkosten (Spalte 5)

Sonstige Personalkosten sind Trennungsgeld, Reise- und Umzugskosten.

5.
Zuschlag für Hilfspersonal (Spalte 6)

Dem Zuschlag wurde zugrunde gelegt, dass im Durchschnitt auf acht Kräfte eine Hilfskraft (Schreibdienst, Registratur, Datenerfassung, Kraftfahrer, Botendienst und so weiter) entfällt.
Bei der Ermittlung des Personalaufwandes für eine Hilfskraft wurde von einer Besoldung nach Besoldungsgruppe A 6 – vergleichbar einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT (vergleiche A II Nr. 2b) der Verwaltungsvorschrift und Nummer 1 dieser Anlage) – einschließlich Personalnebenkosten ausgegangen.

6.
Zuschlag für Kosten der Leitung und Aufsicht (Spalte 7)

Kosten der Leitung und Aufsicht sind der anteilige Aufwand für die Aufsichts- und Lenkungsfunktionen innerhalb der jeweiligen Behörde sowie für Tätigkeiten übergeordneter Dienststellen und der Aufwand für Aus- und Weiterbildung der Leitungs- und Aufsichtsebene. Die Kosten für Leitung und Aufsicht werden mit einem pauschalen Zuschlag von 7 % erfasst.

7.
Zuschlag für Gemeinkosten (Spalte 8)

Der Zuschlag für Gemeinkosten ist ein prozentualer Zuschlag für die allgemeinen Gemeinkosten (10 % der durchschnittlichen jährlichen Dienstbezüge). Dies sind unter anderem Kosten für die allgemeinen Verwaltungsbereiche (zum Beispiel Hauptkasse Sachsen), sächliche Verwaltungsausgaben und Investitionsausgaben außer IuK-Kosten (Hauptgruppen 4, 5 und 8; zum Beispiel Fortbildungskosten [außer Leitungsebene], Kosten für Gutachten, Kraftfahrzeug-Beschaffung).

8.
Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsstunden (Spalte 10)

Bei der Feststellung der durchschnittlichen Arbeitsstunden wurde die durchschnittliche Jahresarbeitsleistung eines Beamten im Freistaat Sachsen zugrunde gelegt.
Dabei ist ein zusätzlich freier Tag nach § 2 Abs. 1 SächsAZVO berücksichtigt.
Die Stundenzahl wurde im Einzelnen wie folgt ermittelt:

Stundenzahl
Art der Tage Anzahl Tage
jährliche Kalendertage 365
abzüglich Samstage und Sonntage 104
abzüglich Feiertage und feiertagsähnliche Freizeiten (1. Mai, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der deutschen Einheit, Reformationstag, Buß- und Bettag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag)   11
abzüglich Ausfälle durch Erkrankungen und Kuren (11 Tage), Urlaub (30 Tage) und ganztägige Dienstbefreiung (1 Tag)   42
208 Tage
Berechnung Arbeitszeit
Arbeitszeit = Zeiteinheit
Arbeitszeit =        40 Stunden/Woche
  =      480 Minuten täglich
208 Tage x 480 Minuten = 99 840 Minuten/Jahr
  =   1 664 Stunden/Jahr
  =     139 Stunden/Monat
9.
Zuschlag für Arbeitsplatzgrundausstattung (Spalte 12)

Die Kosten für einen IuK-Arbeitsplatz belaufen sich auf 2 900 EUR je Jahr.

10.
Zuschlag für sächliche Verwaltungskosten (Spalte 13)

Im Festbetrag für sächliche Verwaltungskosten sind im Wesentlichen folgende Ausgaben enthalten:

Geschäftsbedarf, Bücher et cetera,
Postgebühren, Fernmeldegebühren,
Fahrzeugbetriebskosten.

Anlage 2
(zu A II Nr. 2b) VwV Kostenfestlegung)

Mit den einzelnen Besoldungsgruppen vergleichbare Lohn- und Vergütungsgruppen

vergleichbare Lohn- und Vergütungsgruppen
Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe vergleichbare
Besoldungsgruppe der Besoldungsgruppe vergleichbare
Vergütungsgruppe Lohngruppe
A 1 X 1,1a
A 2 IX b 2
A 3 IX a 2a, 3, 3a
A 5 VIII 4, 4a, 5, 5a
A 6 VII 6, 6a, 7, 7a
A 7 VIb/VIa 8, 8a
A 8 Vc 9
A 9 Vb/Va  
A 10 IVb  
A 11 IVa  
A 12 III  
A 13 IIb/IIa  
A 14 Ib  
A 15 Ia  
A 16 I  

Anlage 3
(zu A II 3a) VwV Kostenfestlegung)

Berücksichtigung des Nutzungswertes der Diensträume

Der Nutzungswert für Diensträume in landeseigenen und angemieteten Gebäuden wird bis auf weiteres auf

Nutzungswert
Dienstraum für Ort
11,25 EUR/qm für Großstädte Dresden, Leipzig und Chemnitz
  9,75 EUR/qm für Ballungszentren und Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern
  8,70 EUR/qm für sonstige Gebiete

festgesetzt.

Die für einen Bediensteten durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche wird auf 15 qm festgelegt.

Fläche
Fläche Betrag Klammer pro Bediensteten
11,25 EUR/qm x 15 qm = 168,75 EUR/Monat
  9,75 EUR/qm x 15 qm = 146,25 EUR/Monat
  8,70 EUR/qm x 15 qm = 130,50 EUR/Monat
Klammer
pro Bediensteten

pro Jahr sind das:

Beträge
Mietkosten ergibt Betrag
bei Mietkosten von 11,25 EUR/qm 2 025 EUR
bei Mietkosten von   9,75 EUR/qm 1 755 EUR
bei Mietkosten von   8,70 EUR/qm 1 566 EUR

Der Pauschalbetrag berechnet sich wie folgt:
Die jährlichen Mietkosten sind durch die jährlichen Arbeitsstunden (siehe auch Spalte 10 der Anlage 1a) zu dividieren.
Es ergibt sich folgender Betrag:

Betrag jährlich
Preis/qm ergibt Jahresbetrag/Arbeitsstunden = Betrag pro Stunde
bei 11,25 EUR/qm 2 025 EUR/Jahr/1 664 jährliche Arbeitsstunden = 1,22 EUR/Stunde
bei   9,75 EUR/qm 1 755 EUR/Jahr/1 664 jährliche Arbeitsstunden = 1,05 EUR/Stunde
bei   8,70 EUR/qm 1 566 EUR/Jahr/1 664 jährliche Arbeitsstunden = 0,94 EUR/Stunde
1.
Der Wert ist an den Mietkosten für Büroräume orientiert. Es handelt sich um einen Durchschnittswert der Mieten, die in den einzelnen Landesteilen, in Orten verschiedener Größe, für Alt- und Neubauten bezahlt werden.
2.
Bei der Festlegung der Quadratmeterzahl ist von der Bürofläche (einschließlich Sitzungszimmer, Bibliotheksräume und so weiter, aber ohne Nebenräume wie WC, Waschräume, Keller und dergleichen) auszugehen.
3.
Ein Bewirtschaftungskostenpauschalbetrag in Höhe von 2,56 EUR/qm ist in den vorher genannten Nutzungswerten bereits berücksichtigt.

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 52, S. 1280
    Fsn-Nr.: 211-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2004