Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003
Az.: StS/32-S 2334-31/38-68991
Vom 14. November 2002
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern
- a)
- für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 Euro,
- b)
- für ein Frühstück 1,43 Euro.
Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.
Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2002, Az.: IV C 5 – S 2334 – 197/02, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.
Dresden, 14. November 2002
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär