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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen - Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003 vom 14. November 2002 (MBl. SMF 2003 S. 34)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2003

Az.: StS/32-S 2334-31/38-68991

Vom 14. November 2002

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2003 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4339) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 2003 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

a)
für ein Mittag- oder Abendessen 2,55 Euro,
b)
für ein Frühstück 1,43 Euro.

Im Übrigen wird auf R 31 Abs. 7 und 8 LStR 2002 hingewiesen.

Dieser Erlass entspricht dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2002, Az.: IV C 5 – S 2334 – 197/02, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wird.

Dresden, 14. November 2002

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMF 2003 Nr. 1, S. 34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. November 2002

    Fassung gültig bis: 30. November 2005