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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen vom 11. Juli 2005 (SächsABl. S. 709), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung einer Zuwendung für Internatsschüler allgemein bildender Schulen

Az.: 31-6411.50/1102

Vom 11. Juli 2005

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Internatsschüler allgemein bildender Schulen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und den dazu erlassenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315).
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen werden zu den Ausgaben notwendiger auswärtiger Unterbringung (besonders Betreuung und Unterkunft) im Internat für Schüler
  • des Sächsischen Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen,
  • die die vertiefte Ausbildung an Gymnasien gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (SächsGVBl. S. 16) geändert worden ist, besuchen,
  • die die sportliche Ausbildung am „Glückauf“-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg besuchen,
  • von Mittelschulen, die den Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu schulrechtlichen und schulorganisatorischen Regelungen für die Arbeit der „Sportbetonten Schulen“ im Freistaat Sachsen in der geltenden Fassung zugeordnet sind,
gewährt.
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Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind Schüler, bis zum 18. Lebensjahr vertreten durch die Erziehungsberechtigten, mit erstem Wohnsitz im Freistaat Sachsen, die Schulen gemäß Nummer 2 besuchen, sowie tschechische Schüler am Friedrich-Schiller-Gymnasium Pirna.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Schüler nicht täglich an seinen ersten Wohnsitz zurückkehren kann und daher ein der Schule zugeordnetes Internat nutzt. Die tägliche Fahrdauer für Hin- und Rückfahrt vom ersten Wohnsitz zur Schule bei der Nutzung der günstigsten Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln muss insgesamt 120 Minuten, bei schwerbehinderten Schülern in der Regel insgesamt 90 Minuten übersteigen.
Dies gilt nicht für Schüler des Sächsischen Landesgymnasiums St. Afra zu Meißen.
4.2
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Schüler die Schule ordnungsgemäß besucht hat. Der Schulleiter hat den ordnungsgemäßen Schulbesuch für den Antragszeitraum zu bestätigen.
4.3
Die Zuwendung wird für Schüler ab der Klassenstufe 10 nur gewährt, wenn der Schüler beziehungsweise die Erziehungsberechtigten versichern, dass keine Leistungen nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) bezogen oder beantragt werden.
Eine Anrechnung von BAföG-Leistungen auf die Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist nicht möglich. Soll die BAföG-Leistung nicht in Anspruch genommen werden, muss der Antragsteller das zuständige Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich darüber informieren und dessen Rückforderungsbescheid vorlegen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2
In Abhängigkeit von den jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und den durchschnittlich geförderten Internatsschülern wird der monatliche Zuwendungsbetrag ermittelt. In 2005 und 2006 wird ein monatlicher Festbetrag in Höhe von 165,00 EUR für die monatlich tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausgaben für die auswärtige Unterbringung im Internat gewährt, jedoch höchstens in Höhe der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. Für die nachfolgenden Jahre wird der Betrag jeweils im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
5.3
Schüler, deren Erziehungsberechtigte oder volljährige Schüler, die Empfänger von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II sind, erhalten auf Antrag und nach Vorlage eines Sozialhilfe- oder Arbeitslosengeld II-Bescheides zusätzlich einen Zuschuss in Form eines Sozialstipendiums in Höhe von 100,00 EUR pro Monat, jedoch höchstens in Höhe des verbleibenden Restbetrages, der nach Förderung gemäß Nummer 5.2 zu den tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Ausgaben für die auswärtige Unterbringung im Internat verbleibt.
5.4
Für tschechische Schüler am Friedrich-Schiller-Gymnasium Pirna richtet sich die Förderhöhe nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus des Freistaates Sachsen und dem Ministerium für Schulwesen, Jugend und Sport der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des binationalen-bilingualen deutsch-tschechischen Bildungsganges am Friedrich-Schiller-Gymnasium in Pirna vom 20. November 1998. Danach zahlt der Freistaat Sachsen zwei Drittel der monatlichen Gesamtausgaben für die auswärtige Unterbringung im Internat.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Die bewilligte Zuwendung und das Sozialstipendium sind nicht auf Sozialleistungen gemäß SGB II anrechenbar.
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Verfahren
7.1
Die Zuwendung wird nachträglich vierteljährlich auf Antrag gewährt.
Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird zugelassen.
Die Zuwendungen können nach Ablauf folgender Zeiträume des Schuljahres beantragt werden:
  • August, September, Oktober;
  • November, Dezember, Januar;
  • Februar, März, April;
  • Mai, Juni, Juli.
7.2
Zur Antragstellung ist das vorgegebene Antragsformular zu verwenden.
Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis beizufügen. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Nachweis über die entstandenen Ausgaben und den zugehörigen Belegen. Als Nachweise sind eine Kopie des Mietvertrages mit dem Internatsträger und Kopien der Kontoauszüge oder Einzahlungsbelege, die die monatliche Bezahlung der Ausgaben für die auswärtige Unterbringung im Internat belegen, beizufügen. Aus den Nachweisen muss der Name des Zahlungspflichtigen, der gezahlte Betrag, der Zweck und Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wurde, und der Zahlungsempfänger ersichtlich sein.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt gleichzeitig mit der Antragsprüfung. Es ist ein einheitlicher Vermerk zu fertigen. Die Bewilligungsbehörde hat den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen eine Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und die zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß nachgewiesen ist. Der Antrag gilt nach der Bewilligung als Auszahlungsantrag.
7.3
Zuständig für die Bearbeitung des Antrages und Bewilligung der Zuwendung ist das Regionalschulamt, in dessen Bezirk die Schule liegt.
Anträge müssen bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Schuljahres (Schuljahresende: 31. Juli des jeweiligen Jahres), in dem die Ausgaben entstanden sind, beim zuständigen Regionalschulamt eingegangen sein, ansonsten werden sie als verspätet abgelehnt.
Im Vorfeld hat der Schulleiter auf dem Antrag den ordnungsgemäßen Schulbesuch des Schülers zu bestätigen.
7.4
Die Zuwendung wird durch Überweisung auf das vom Antragsteller genannte Konto gezahlt.
In Ausnahmefällen kann bei Vorliegen einer besonderen sozialen Härte die Zuwendung auch als Abschlag im Voraus gewährt werden. Der Antragsteller hat dafür in geeigneter Weise nachzuweisen, dass er zur Vorleistung nicht in der Lage ist. Ein Verwendungsnachweis entsprechend Nummer 7.2 Satz 3 bis 5 ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den der Abschlag gezahlt wurde, unverzüglich zu erbringen.
Die Zuwendung für tschechische Schüler wird monatlich an den Internatsträger gezahlt.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

In-Kraft-Treten

 
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 31, S. 709
    Fsn-Nr.: 5572-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008