1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen

Vollzitat: Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen vom 10. November 2011 (SächsGVBl. S. 611)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen
(Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS)

Vom 10. November 2011

Aufgrund von § 75 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen im Freistaat Sachsen nach § 1 Abs. 1 SächsHSG . 2Für Beschäftigungsverhältnisse mit Angestellten ist sie unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

§ 2
Art und Umfang der dienstlichen Aufgaben

(1) Juniorprofessoren ist unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Vorbereitung einer Habilitation oder gleichwertigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 SächsHSG ist Akademischen Assistenten unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Neben der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Qualifikation eines Hochschullehrers erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben die Aufgabe übertragen werden, Studenten in der Anwendung wissenschaftlicher oder künstlerischer Methoden zu unterweisen. 2Ihnen sollen Lehraufgaben übertragen werden, die nicht unmittelbar forschungsbezogen sind.

(4) 1Die Übertragung von Lehraufgaben gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG an wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter setzt voraus, dass das Lehrangebot infolge der Ausschöpfung der Lehrverpflichtung des anderen Lehrpersonals nicht abgedeckt werden kann. 2Voraussetzung für die Übertragung der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG ist, dass der Mitarbeiter habilitiert ist, mit überdurchschnittlichem Erfolg promoviert wurde oder über besondere Fachkenntnisse verfügt und nach dem Beschluss des Fakultätsrates ein Bedarf für einen bestimmten Zeitraum besteht. 3Zur Vorbereitung einer Promotion oder anderen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistung nach § 71 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG ist wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SächsHSG ist bis zum Erreichen ihrer weiteren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation unter Beachtung dienstlicher Belange insgesamt bis zur Hälfte, wenigstens aber ein Drittel ihrer Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit zur Verfügung zu stellen.

(6) Zu den Lehraufgaben zählt auch die Mitwirkung an Prüfungen.

(7) Die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln für die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben gehört zu den Dienstaufgaben des Personals an der Hochschule.

(8) 1Über den Antrag auf Freistellung von Verpflichtungen in Lehre und Verwaltung nach § 82 Abs. 8 und § 84 Abs. 3 SächsHSG sowie den Umfang der Freistellung entscheidet bei Antragstellung vor Ende der Amtszeit das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Stellungnahme des zuständigen Dekans. 2Bei Antragstellung nach Ende der Amtszeit entscheidet das Rektorat nach Stellungnahme des zuständigen Dekans.

§ 3
Lehrverpflichtung

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgewiesen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. 3Eine Lehrveranstaltungsstunde im künstlerischen Unterricht umfasst 60 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters.

(2) 1Lehrveranstaltungen, die nicht als Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters ausgewiesen sind, sind sachgerecht in Lehrveranstaltungsstunden umzurechnen. 2Als Lehrveranstaltungen im Sinne von Satz 1 gelten auch virtuelle Lehrveranstaltungen mit tutorieller Betreuung, wenn das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und die virtuellen Studienabschnitte in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehen sind.

§ 4
Erfüllung der Lehrverpflichtung

(1) Nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen werden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, wenn alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden.

(2) 1Auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung werden angerechnet:

1.
mit dem Faktor 1: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch Praktika;
2.
mit dem Faktor 0,3: die aufgewandte Zeit für Lehrveranstaltungen, bei denen nach ihrer Art eine ständige Betreuung der Studenten nicht erforderlich ist;
3.
mit dem Faktor 0,3: Exkursionen, je Tag werden höchstens zehn Lehrstunden zugrunde gelegt;
4.
mit dem Faktor 0,5: andere als die in Nummer 1 bis 3 genannten Lehrveranstaltungen.

2Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung können nach § 75 Abs. 2 Satz 2 SächsHSG mit vorheriger Zustimmung des Dekans auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden.

(3) 1Unter der Voraussetzung, dass das nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienablaufplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Studien- und Weiterbildungsangebot in einem Fach erfüllt wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Lehrverpflichtungen im Einvernehmen mit dem Dekan auch dadurch erbracht werden, dass

1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender Studienjahre erbringt oder
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professoren und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.

2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr LVS zwei Drittel ihrer Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3§ 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einem Dirigenten an die Öffentlichkeit treten, sowie für die Leitung von Schauspiel- und Tanzensembles kann das Rektorat für eine Zeitstunde eine Anrechnung bis zum Eineinhalbfachen zulassen.

§ 5
Planung der Lehrveranstaltungen

(1) 1Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Dekan den Umfang der Lehrtätigkeit einer Lehrperson so festlegen, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt von zwei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird. 2Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf hierbei die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr LVS zwei Drittel der Lehrverpflichtung, nicht unterschreiten. 3Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Lehrpersonen, die eine Lehrverpflichtung von 12 und mehr LVS haben, sollen so eingesetzt werden, dass ihre Belastung in der Woche 24 und am Tag 6 LVS nicht übersteigt.

(3) 1Zur Berücksichtigung erheblicher Änderungen beim Lehrbedarf in einem wissenschaftlichen Fach kann das Rektorat nach Anhörung der Lehrperson auf Antrag des zuständigen Dekans die Lehrverpflichtung einer Lehrperson nach § 7 befristet auf bis zu zwei aufeinanderfolgende Studienjahre erhöhen, danach ist die Zustimmung der Lehrperson erforderlich. 2Die Erhöhung der Lehrverpflichtung bedarf der schriftlichen Begründung des Rektorats. 3Das Bedürfnis für die Erhöhung der Lehrverpflichtung ist jeweils nach zwei Semestern zu überprüfen. 4Der Umfang der Lehrverpflichtung der Lehrperson wird innerhalb der nächsten drei Studienjahre ausgeglichen. 5Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 6
Beteiligung mehrerer Lehrpersonen

1Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden den Lehrpersonen entsprechend dem Anteil ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet. 2Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend oder hochschulübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach angerechnet werden.

§ 7
Umfang der Lehrverpflichtung

(1) 1An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

Umfang der Lehrverpflichtung
Laufende Nummer  Titel LVS
1. Professoren regelmäßig 8 LVS,
je nach Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle
mindestens
höchstens
2 LVS,
16 LVS;
2. Juniorprofessoren 4 LVS,
soweit sie positiv evaluiert sind 6 LVS;
3. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 LVS,
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 LVS;
4. wissenschaftlichen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS;
5. wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit ihnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden und ihre Beschäftigung auch ihrer Weiterbildung als wissenschaftlicher oder künstlerischer Nachwuchs oder der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient, höchstens 4 LVS;
6. wissenschaftlichen Mitarbeitern, denen nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird, höchstens 8 LVS;
7. Akademischen Assistenten 4 LVS,
soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 73 Satz 2 SächsHSG verlängert wird 6 LVS.

2Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung nach Satz 1 Nr. 1 sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen, wenn von dem regelmäßigen Umfang der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Universität in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach Absatz 2 Satz 1 und 2. 4Über die Zuordnung zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern entscheidet der Dekan.

(2) 1An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

Lehrverpflichtung Kunsthochschulen
Laufende Nummer  Buchstabe  Titel LVS
1. a) Professoren sowie den Angestellten mit einer entsprechenden Ausgestaltung des Dienstverhältnisses 20 LVS,
a) Professoren der Palucca Hochschule für Tanz Dresden 18 LVS;
2. Juniorprofessoren 7 LVS,
soweit sie positiv evaluiert sind 9 LVS;
3. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 LVS,
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 20 LVS;
4. künstlerischen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 24 LVS;
5. a) künstlerischen Mitarbeitern, denen nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird 22 LVS,
b) künstlerischen Mitarbeitern der Palucca Hochschule für Tanz Dresden, denen nach § 71 Abs. 1 Satz 3 SächsHSG die selbstständige Wahrnehmung von Lehraufgaben übertragen wird 20 LVS;
6. Akademischen Assistenten 7 LVS,
soweit das Beschäftigungsverhältnis nach § 73 Satz 2 SächsHSG verlängert wird 9 LVS.

2Vereinbarungen zu Lehrverpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b, die im Rahmen eines bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Dienstverhältnisses geschlossen wurden, bleiben unberührt. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1. 4Bei einer Lehrtätigkeit an Kunsthochschulen in Fachhochschulstudiengängen bemisst sie sich nach den Bestimmungen des Absatzes 3. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1An Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung von

Lehrverpflichtung Fachhochschulen
Laufende Nummer  Titel LVS
1. Professoren 18 LVS,
jedoch höchstens 6 LVS pro Tag oder mit vorheriger Zustimmung des Dekans 8 LVS pro Tag;  
2. Lehrkräften für besondere Aufgaben 24 LVS,
soweit ihnen sonstige Dienstaufgaben übertragen werden, mindestens 16 LVS;
3. wissenschaftlichen Mitarbeitern, soweit ihnen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Lehraufgaben übertragen werden, höchstens 8 LVS.

2Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Bei einer Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule in künstlerischen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung der in Satz 1 genannten Lehrpersonen nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2. 4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Für teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.

§ 8
Ermäßigung der Lehrverpflichtung

(1) 1Nebenberufliche Rektoren sind von der Lehrverpflichtung befreit. 2Abweichend von Satz 1 ist der Rektor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau mit 50 Prozent von seiner Lehrverpflichtung befreit. 3Nebenberufliche Prorektoren sind mit 75 Prozent von ihrer Lehrverpflichtung befreit. 4Satz 3 gilt nicht für Prorektoren des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau.

(2) 1Auf Antrag kann die Lehrverpflichtung für einen Studiendekan unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach bis zu 25 Prozent ermäßigt werden. 2Über den Antrag entscheidet das Rektorat.

(3) 1Die Wahrnehmung der notwendigen Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen, in der Betreuung von Studenten im Praktischen Jahr im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung für Tierärzte kann der Dekan im Einvernehmen mit dem medizinischen Vorstand des Universitätsklinikums durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung berücksichtigen, wenn die Erfüllung des Lehrangebots nach der jeweiligen Approbations- und Studienordnung sichergestellt ist. 2Die Verminderung kann in jedem Einzelfall mit Wirkung für höchstens ein Jahr ausgesprochen werden.

(4) 1An Fachhochschulen können auch für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben Ermäßigungen gewährt werden, die 7 Prozent der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an der Fachhochschule nicht überschreiten dürfen und bei einzelnen Professoren bis zu 8 LVS betragen können. 2An Fachhochschulen kann darüber hinaus eine Ermäßigung gewährt werden, wenn bei von Dritten finanzierten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auch die Personalkostenerstattung für einen Lehrbeauftragten vom Drittmittelgeber zugesagt ist, der die Lehrverpflichtung der insoweit freigestellten Lehrperson übernimmt. 3Über die Ermäßigung entscheidet das Rektorat.

(5) 1Für die Wahrnehmung jeder sonstigen dienstlichen Aufgabe und Funktion, die für die Lehrperson zu einer übermäßigen Belastung führt, kann auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach eine entsprechende Ermäßigung gewährt werden. 2Über die Ermäßigung und deren Umfang entscheidet das Rektorat.

(6) 1Im Anschluss an eine länger andauernde Erkrankung kann beamteten Hochschullehrern vorübergehend für die Dauer von bis zu drei Monaten eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung unter Fortzahlung der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dies nach ärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist (Arbeitsversuch). 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Arbeitsversuch nach Satz 1 für die Dauer von bis zu sechs Monaten erfolgen, wenn dies nach amtsärztlicher Feststellung aus gesundheitlichen Gründen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geboten ist. 3Über die Ermäßigung entscheidet das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle.

§ 9
Schwerbehinderte

Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114, 1122), kann auf Antrag vom Rektor, für Mitglieder des Rektorats vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, ermäßigt werden

Lehrverpflichtung Schwerbehinderter
Laufende Nummer  Behinderungsgrad Prozent
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent;
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent;
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.

§ 10
Abweichender Lehrbedarf

1Der Umfang der Lehrverpflichtung nach § 7 kann unterschritten werden, wenn dies der Lehrbedarf im jeweiligen Fach zulässt. 2Ein Hochschullehrer, der die Lehrverpflichtung nach § 7 an der eigenen Hochschule nach der Feststellung des Dekans nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsHSG nicht erfüllt, kann zur Lehre auch an einer anderen Hochschule, Hochschuleinrichtung oder Studienakademie verpflichtet werden. 3Die Entscheidungen hierüber treffen die Hochschulen einvernehmlich. 4Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 11
Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule

1Werden von Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahrgenommen, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Rektorat für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder ganz von ihr befreien. 2Bei Professoren, die nach § 62 SächsHSG zur gemeinsamen Berufung vorgeschlagen wurden und Lehrverpflichtungen wahrnehmen sollen, kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewähren.

§ 12
Sicherstellung der Abnahme von Prüfungen

Die Prüfungen müssen in den durch die Hochschulen und Staatlichen Prüfungsämter festgelegten Prüfungszeiträumen abgenommen werden.

§ 13
Nennung im Vorlesungsverzeichnis

Eine Lehrperson, die eine Lehrveranstaltung selbstständig wahrnimmt, soll im Vorlesungsverzeichnis namentlich genannt werden.

§ 14
Präsenzpflicht

(1) 1Ein Professor, der während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, zur Abnahme von Prüfungen oder zur Betreuung von Studenten bestehen, an zwei oder mehr aufeinander folgenden Arbeitstagen von der Hochschule abwesend sein will, hat für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung des Dekans einzuholen. 2Will der Professor an einem Arbeitstag, für welchen er eine Lehrveranstaltung abzuhalten hat, abwesend sein, hat er für diese Abwesenheit die rechtzeitige, vorherige schriftliche Zustimmung des Dekans einzuholen. 3Als zwei aufeinander folgende Arbeitstage gelten auch ein Freitag und der darauf folgende Montag sowie Arbeitstage, die durch einen oder mehrere gesetzliche Feiertage voneinander getrennt sind.

(2) Während der Zeiten, in denen Verpflichtungen zur Lehre, Abnahme von Prüfungen und Betreuung von Studenten bestehen, haben Professoren einmal wöchentlich Sprechzeiten an der Hochschule zur Betreuung der Studenten anzubieten.

§ 15
Berichtspflicht

1Die Lehrpersonen teilen dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters für dieses Semester unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen die Art und den Umfang ihrer Lehrtätigkeit und die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen, bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Anzahl der teilnehmenden Studenten, schriftlich mit. 2Hierbei haben sie auch wesentliche Unterbrechungen anzugeben, die nicht ausgeglichen worden sind.

§ 16
Wahrnehmung der Aufgaben am Internationalen Hochschulinstitut Zittau

Aufgaben, die nach dieser Verordnung den Dekanen zustehen, obliegen im Internationalen Hochschulinstitut Zittau dem Rektor.

§ 17
Übergangsvorschriften nach § 114 Abs. 2 SächsHSG

An Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung von

Lehrverpflichtung Universitäten
Laufende Nummer  Titel LVS
1. Hochschuldozenten 8 LVS;
2. Oberassistenten und Oberingenieuren unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbstständig wahrgenommen werden 6 LVS;
3. wissenschaftlichen Assistenten, soweit sie Lehraufgaben unter der fachlichen Verantwortung eines Professors wahrnehmen oder einer Fakultät zugeordnet sind, höchstens 4 LVS;
4. wissenschaftlichen Assistenten, denen die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen wurde 6 LVS.

(2) 1An Kunsthochschulen beträgt die Lehrverpflichtung bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern von

Lehrverpflichtung Kunsthochschulen
Laufende Nummer  Titel LVS
1. Oberassistenten unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen selbstständig wahrgenommen werden 22 LVS;
2. künstlerischen Assistenten, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen wurden, höchstens 12 LVS.

2Bei einer Lehrtätigkeit an einer Kunsthochschule in wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung nach den entsprechenden Bestimmungen des Absatzes 1.

(3) 1Hochschuldozenten an Universitäten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan nach Anhörung des Fakultätsrates auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. 2Sie haben eine Lehrverpflichtung bis zu 12 LVS. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen.

§ 18
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über Art und Umfang der Aufgaben an staatlichen Hochschulen im Freistaat Sachsen ( Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen – DAVOHS) vom 25. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 31, 103) außer Kraft.

Dresden, den 10. November 2011

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 12, S. 611
    Fsn-Nr.: 711-8.5/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Dezember 2011

    Fassung gültig bis: 18. März 2024