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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.07.2000 bis 30.04.2002

Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 605) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften
(Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung – ChemRZuVO)

Vom 9. Mai 2000

Aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort in Spalte 4 genannten Stellen sachlich zuständig. In Angelegenheiten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sind statt der in Spalte 4 der Anlage genannten die in Spalte 5 der Anlage genannten Stellen zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, dass für einzelne der Gewerbeaufsicht unterstehende Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Bergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2
Fachaufsicht

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft führt die Fachaufsicht über

  1. die Regierungspräsidien, soweit diese die Fachaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter führen,
  2. das Oberbergamt, soweit dieses nach Spalte 5 der Anlage an die Stelle des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft tritt oder die Fachaufsicht über die Bergämter in Fällen ausübt, in denen die Bergämter nach Spalte 5 der Anlage an die Stelle des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft oder die Stelle der Staatlichen Umweltfachämter treten.

(2) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit führt die Fachaufsicht über

  1. die Regierungspräsidien und das Oberbergamt, soweit diese von Absatz 1 nicht erfasste Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung wahrnehmen,
  2. das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
  3. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(3) Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Staatlichen Umweltfachämter und die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

(4) Das Oberbergamt führt die Fachaufsicht über die Bergämter.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gelten für die Fachaufsicht in dem Falle nach Nummer 3.4 der Anlage die abfallrechtlichen Vorschriften.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2000

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Steffen Flath

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage
(zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 5)

Verzeichnis:

Verzeichnis
Nummer Rechtsgrundlage   Verwaltungsaufgabe   Zuständige Stelle   Zuständige Stelle Bergaufsicht
Nummer Rechtsgrundlage   Verwaltungsaufgabe   Zuständige Stelle   Zuständige Stelle in Angelegenhei- ten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 BBergG unterliegen

1 2   3   4   5

1 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 950, 969), in der jeweils geltenden Fassung            
1.1 § 16c Abs. 1   Entgegennahme einer Liste über alte Stoffe   SMUL   SMUL
1.2 § 16e Abs. 3   Entgegennahme von Angaben vom Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin   GGIZ   GGIZ
1.3 § 19a Abs. 4   Entgegennahme einer Mitteilung zur Übertragung der Aufbewahrungspflicht   SMUL   SMUL
1.4 § 19a Abs. 5   Feststellung zur Verwertbarkeit einer Prüfung   SMUL   SMUL
1.5 § 19b Abs. 1   Erteilung einer GLP-Bescheinigung   SMUL   SMUL
1.6 § 19c Abs. 1   Mitwirkung bei der Berichterstellung über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.7 § 21 Abs. 1, 2 und 3   Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen        
1.7.1     hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.7.2     hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten für Stoffe   SMUL   SMUL
1.7.3     hinsichtlich der Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung   StUFA   BA
1.7.4     in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen        
      a) Belange des Arbeitsschutzes betreffend und hinsichtlich der §§ 2 bis 4 ChemVerbotsV   GAA   BA
      b) Belange des Umweltschutzes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend   StUFA   BA
1.8 § 21 Abs. 6   Verlangen der Erstattung und Vorlage eines Gutachtens        
1.8.1     Belange des Arbeitsschutzes betreffend   GAA   BA
1.8.2     Belange des Umweltschutzes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend   StUFA   BA
1.9 § 21a Abs. 2   Entgegennahme der Information über einen Verstoß, Entscheidung über das weitere Vorgehen   SMUL   OBA
1.10 § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2   Entgegennahme von Unterlagen, Mitteilungen und Informationen der Anmeldestelle   SMUL   SMUL
1.11 § 23 Abs. 1   Treffen von Anordnungen        
1.11.1     hinsichtlich der Vorschriften zur Guten Laborpraxis   SMUL   SMUL
1.11.2     hinsichtlich der Vorschriften zu den Anmelde- und Mitteilungspflichten für Stoffe   SMUL   SMUL
1.11.3     hinsichtlich der Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 3093/94 des Rates vom 15. Dezember 1994 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 333 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung   SMUL   OBA
1.11.4     in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen        
      a) Belange des Arbeitsschutzes betreffend und hinsichtlich der §§ 2 bis 4 ChemVerbotsV   GAA   BA
      b) Belange des Umweltschutzes und des Schutzes des Menschen im Übrigen betreffend   SMUL, bei Gefahr im Verzug auch StUFA   BA
1.12 § 23 Abs. 1a   Untersagung einer Arbeit   GAA   BA
1.13 § 23 Abs. 2   Treffen einer Anordnung, Verlängerung der Anordnung        
1.13.1     Belange des Umweltschutzes betreffend   SMUL   SMUL
1.13.2     Belange des Schutzes des Menschen betreffend   SMWA    
2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 18. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2059, 2064), in der jeweils geltenden Fassung            
2.1 § 2 Abs. 1   Erteilung einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen   GAA    
2.2 § 2 Abs. 3   Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel einer Person   GAA    
2.3 § 2 Abs. 6   Entgegennahme einer Anzeige über das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen oder über den Wechsel einer Person   GAA   BA
2.4 § 5 Abs. 1 Nr. 1   Durchführung einer Sachkundeprüfung   SMWA    
2.5 § 5 Abs. 3   Anerkennung der Sachkunde   GAA    
2.6 Anhang, Abschnitt 2
Spalte 3 Abs. 4
  Verlängerung der Frist nach dem Anhang Abschnitt 2 Spalte 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
ChemVerbotsV
  SMUL   OBA
2.7 Anhang, Abschnitt 4
Spalte 3 Abs. 2
  Entgegennahme einer Anzeige über das Inverkehrbringen von Zwischenprodukten, Anforderung einer aktualisierten Liste   SMUL   OBA
2.8 Anhang, Abschnitt 13
Spalte 3 Abs. 2
  Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   SMUL   OBA
2.9 Anhang, Abschnitt 13
Spalte 3 Abs. 3
  Genehmigung des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung   SMUL   OBA
2.10 Anhang, Abschnitt 17
Spalte 3 Abs. 7
  Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen   SMUL   OBA
3 Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasser- stoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), geändert durch Artikel 8 § 19 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1423), in der jeweils geltenden Fassung            
3.1 § 2 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens oder Inverkehrbringens von Druckgaspackungen   SMUL   OBA
3.2 § 5 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Herstellens, Inverkehrbringens oder Verwendens von Reinigungs- und Lösungsmitteln   SMUL   OBA
3.3 § 8 Abs. 1   Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Einsatzmengen   StUFA   BA
3.4 § 8 Abs. 4   Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über Rücknahme und Verbleib von Stoffen und Zubereitungen   AbfB   AbfB
4 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoff- verordnung – GefStoffV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233) in der jeweils geltenden Fassung            
4.1 § 4b Abs. 2 Satz 1   Verlangen der Durchführung toxikologischer Tests nach Artikel 3 Abs. 4 der Richtlinie 78/631/EWG des Rates vom 26. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (Schädlingsbekämpfungs- mittel) (ABl. EG Nr. L 206 S. 13), geändert durch die Richtlinie 81/187/EWG des Rates vom 26. März 1981 (ABl. EG Nr. L 88 S. 29), angepasst durch die Richtlinie 84/291/EWG der Kommission vom 18. April 1984 (ABl. EG Nr. L 144 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung   GAA    
4.2 § 15a Abs. 3 Satz 3   Anerkennung eines Sachkundelehrgangs   SMWA    
4.3 § 15a Abs. 3 Satz 4   Entgegennahme einer Anzeige über einen Sachkundelehrgang   GAA    
4.4 § 15d Abs. 2   Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen   GAA    
4.5 § 15d Abs. 3   Verlangen einer Prüfung von Begasungsmitteln   GAA    
4.6 § 16 Abs. 1   Verlangen der Darlegung eines Ermittlungsergebnisses   GAA   BA
4.7 § 16 Abs. 2   Verlangen der Vorlage eines Prüfungsergebnisses   GAA   BA
4.8 § 16 Abs. 3a   Verlangen der Vorlage eines Gefahrstoffverzeichnisses   GAA   BA
4.9 § 18 Abs. 3   Verlangen der Mitteilung von Ermittlungs- und Messergebnissen   GAA   BA
4.10 § 18 Abs. 5   Anerkennung von Verfahren oder Geräten   GAA   BA
4.11 § 21 Abs. 6   Anhörung eines Arbeitnehmers in besonderen Fällen   GAA   BA
4.12 § 30   Ermächtigung von Ärzten   SLIAA    
4.13 § 31 Abs. 4   Entgegennahme einer Mitteilung über ein Beschäftigungsverbot   GAA   BA
4.14 § 31 Abs. 5   Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung   GAA   BA
4.15 § 36 Abs. 7   Anerkennung von Verfahren oder Geräten   GAA   BA
4.16 § 37 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über Herstellungsverfahren mit einem krebserzeugenden Gefahrstoff oder über Verwendung eines solchen Stoffes   GAA   BA
4.17 § 37 Abs. 3   Entgegennahme des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1
GefStoffV
  GAA   BA
4.18 § 37 Abs. 8   Verlangen der Übermittlung von Anzeigen zum Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen   GAA   BA
4.19 § 39 Abs. 1   Zulassung von Unternehmen für Abbruch- und Sanierungsarbeiten   GAA    
4.20 § 39 Abs. 2   Entgegennahme eines Arbeitsplans für Abbruch- und Sanierungsarbeiten   GAA   BA
4.21 § 40   Verwaltungsaufgaben der in den Nummern 4.15 bis 4.18 genannten Art beim Umgang mit erbgutverändernden Gefahrstoffen   GAA   BA
4.22 § 41 Abs. 1   Anordnung einer ärztlichen Untersuchung, Verwaltungsaufgaben der in den Nummern 4.13 und 4.14 genannten Art nach Erlass von Anordnungen   GAA   BA
4.23 § 41 Abs. 2   Veränderung der Fristen für Vorsorgeuntersuchungen   GAA   BA
4.24 § 41 Abs. 3   Verlangen der Unterrichtung über einen Untersuchungsbefund   GAA   BA
4.25 § 41 Abs. 4   Einholung eines ärztlichen Gutachtens   GAA   BA
4.26 § 41 Abs. 6   Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall   GAA   BA
4.27 § 41 Abs. 7   Verlangen von über § 18 Abs. 1 GefStoffV hinausgehenden Ermittlungen im Einzelfall   GAA   BA
4.28 § 41 Abs. 8   Untersagung der Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe   GAA   BA
4.29 § 41 Abs. 10   Verlangen nach der Herstellung der Lesbarkeit von Verzeichnissen   Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
  Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
4.30 § 41 Abs. 11   Verlangen der Vorlage von Sicherheitsdatenblättern   Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
  Überwachungs-
behörden nach
Nummer 1.7
4.31 § 42   Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungspflichten   GAA   BA
4.32 § 43 Abs. 1   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 4 und 5, der §§ 15c und 15d sowie des Anhangs IV Nr. 3 bis 8, 10 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 GefStoffV   GAA   BA
4.33 § 43 Abs. 2   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 12 Abs. 1 GefStoffV   SMUL   OBA
4.34 § 43 Abs. 3   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des Anhangs IV Nr. 13.1 Abs. 1 und 2 GefStoffV   SMUL   OBA
4.35 § 43 Abs. 4   Verlängerung der Frist nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV   SMUL   OBA
4.36 § 43 Abs. 5   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 GefStoffV, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   SMUL   OBA
4.37 § 43 Abs. 6   Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 1 GefStoffV, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmen   SMUL   OBA
4.38 § 43 Abs. 7   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 und des Anhangs IV Nr. 1
GefStoffV
  GAA   BA
4.39 § 43 Abs. 7a   Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 GefStoffV   GAA   BA
4.40 § 43 Abs. 8   Zulassung der Verwendung von in § 15d Abs. 1 GefStoffV nicht genannten Begasungsmitteln, Verlangen einer Prüfung   GAA    
4.41 § 44 Abs. 1   Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 17 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV   GAA   BA
4.42 § 44 Abs. 2   Verlangen des Nachweises der Wirksamkeit einer Maßnahme   GAA   BA
4.43 § 44 Abs. 3   Zulassung einer vereinfachten Anzeige   GAA   BA
4.44 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 2
  Entgegennahme einer Anzeige über die Reinigung eines Transformators   SMUL   OBA
4.45 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 3
  Anerkennung eines Betriebs zur Durchführung von Reinigungen   SMUL   OBA
4.46 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 6
  Entgegennahme von Messergebnissen zum Nachweis der Einhaltung eines Grenzwerts   SMUL   OBA
4.47 Anhang IV Nr. 14 Abs. 3
Satz 7
  Entgegennahme eines Messergebnisses zur PCB-Konzentration   SMUL   OBA
4.48 Anhang V Nr. 2.3 Abs. 10   Entscheidung über einen Antrag des Arbeitgebers   GAA   BA
4.49 Anhang V Nr. 2.4.2.3
Abs. 1
  Entgegennahme einer Anzeige über die Lagerung von Stoffen und Zubereitungen   GAA   BA
4.50 Anhang V Nr. 4.2.2 Abs. 1   Entscheidung über die Erforderlichkeit der Bestimmung biologischer Parameter   GAA   BA
4.51 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über den Wechsel eines Befähigungsschein-Inhabers   GAA    
4.52 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 1
  Erteilung eines Befähigungsscheins   GAA    
4.53 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 2
  Anerkennung eines Lehrgangs   SMWA    
4.54 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2
Satz 4
  Abnahme einer Prüfung   GAA    
4.55 Anhang V Nr. 5.2 Abs. 4   Entgegennahme eines neuen Zeugnisses   GAA    
4.56 Anhang V Nr. 5.2.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Begasungen, Zulassung von Ausnahmen von der Anzeigepflicht   GAA   BA
4.57 Anhang V Nr. 5.2.3   Verlangen der Übersendung einer Abschrift der Niederschrift über Begasungen   GAA   BA
4.58 Anhang V Nr. 5.6 Abs. 1   Zulassung von Schiffen zur Begasung   GAA    
4.59 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 1   Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung von Schädlingsbekämpfungen   GAA    
4.60 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 3   Entgegennahme einer Mitteilung über Änderungen   GAA    
4.61 Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 5   Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung oder Ausbildung   GAA    
4.62 Anhang V Nr. 6.4.2   Entgegennahme einer Mitteilung über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- mitteln   GAA    
4.63 Anhang V Nr. 6.4.3   Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs- mitteln   GAA   BA
4.64 Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 und 4   Entgegennahme einer Anzeige über den Umgang mit künstlichen Mineralfasern nach Anhang V Nr. 7.1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV   GAA   BA
4.65 Anhang V Nr. 7.3 Abs. 3   Entgegennahme des Ergebnisses der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 GefStoffV   GAA   BA

Erläuterung zum vorstehenden Verzeichnis:

Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

Abkürzungen
Abkürzung Bedeutung

SMUL

 

Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

SMWA

 

Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

SLIAA

 

Sächsisches Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

StUFA

 

Staatliches Umweltfachamt

GAA

 

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt

OBA

 

Oberbergamt

BA

 

Bergamt

GGIZ

 

Gemeinsames Giftinformationszentrum;
auf der Grundlage des zwischen dem Land Thüringen, dem Freistaat Sachsen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Sachsen-Anhalt geschlossenen Verwaltungsabkommens über die Unterhaltung eines Gemeinsamen Giftinformationszentrums (GGIZ) an der Medizinischen Hochschule Erfurt (MHE), das mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist (SächsABl. 1993 S. 1195), geändert durch das mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft getretene Abkommen (SächsABl. 1996 S. 32)

AbfB

 

Abfallbehörde;
zuständige Behörde nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Regelung der Zuständigkeit bei der Durchführung abfallrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Vorschriften (ABoZuV) vom 20. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung

GLP

 

Gute Laborpraxis

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 8, S. 249

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 30. April 2002