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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Nr.: 25/2005

Vollzitat: RL-Nr.: 25/2005 vom 15. Juni 2005 (SächsABl. S. 632), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2005 (SächsABl. SDr. S. S 909)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung der ländlichen Entwicklung
RL-Nr.: 25/2005

Vom 15. Juni 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, der Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie der Grundsätze der AGENDA 21 die ländlichen Räume im Sinne von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 1) geändert worden ist, als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen, insbesondere zur Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der Förderung junger Familien.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ 2004 bis 2007 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Die in der Richtlinie genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen.
Die Definition des ländlichen Raumes bestimmt sich nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen ( LEP 2003 ) vom 16. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 915).
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK)
 
Förderfähig sind Aufwendungen für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte (ILEK) als Vorplanung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz GAKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527, 1528) geändert worden ist, zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft. Die ILEK
  • definieren die Entwicklungsziele der Region im Sinne der Nummer 4.1 dieser Richtlinie,
  • legen die Handlungsfelder fest,
  • stellen die Strategie zur Realisierung der Entwicklungsziele dar und
  • beschreiben prioritäre Entwicklungsprojekte
auf der Basis einer Analyse der Bevölkerungsentwicklung sowie der regionalen Stärken und Schwächen.
Gefördert werden können auf eine spezielle Situation zugeschnittene Entwicklungsstrategien. Die Konzepte können sich bei begründetem Bedarf problemorientiert auf räumliche und thematische Schwerpunkte beschränken. Als Region werden Gebiete mit räumlichem und funktionalem Zusammenhang anerkannt.
2.2
Regionalmanagement
 
Förderfähig sind Aufwendungen für ein Regionalmanagement als Anschubfinanzierung zur Initiierung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der ländlichen Entwicklungsprozesse durch Umsetzung der integrierten ländlichen und vergleichbaren Entwicklungskonzepte, insbesondere
  • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
  • Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
  • Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte.
Sofern zur Vorbereitung und Umsetzung von komplexen Projekten eine Umsetzungsbegleitung erforderlich ist, kann diese als Bestandteil der Vorbereitung beziehungsweise Begleitung der investiven Maßnahmen berücksichtigt werden.
2.3
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
Förderfähig sind Aufwendungen nach § 105 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990) geändert worden ist, für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts. Dabei können Bewilligungen nur ausgesprochen werden im Zusammenhang mit
  • Unternehmensverfahren nach § 87 ff. FlurbG,
  • Verfahren zur Arbeitsplatzschaffung und -sicherung sowie zur Entwicklung regionaler Wertschöpfungskreisläufe,
  • Hochwasservorsorgeverfahren und Hochwasserfolgeverfahren,
  • Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung beziehungsweise mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft,
  • Verfahren in Bergbaufolgelandschaften,
  • Finanzierung von laufenden Verfahren,
  • Verfahren nach dem achten Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes,
  • Freiwilligem Landtausch nach § 103a ff. FlurbG.
Förderfähig sind investive Maßnahmen einschließlich deren Vorbereitung und Begleitung unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung im ländlichen Raum durchgeführt werden.
2.4
Kooperation von Land- und Forstwirten
 
Gefördert wird die Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum zur Einkommensdiversifizierung oder Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten.
Dazu zählen:
  • Maßnahmen zur Einkommensdiversifizierung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
  • beschäftigungswirksame Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die Güter herstellen und Leistungen erbringen, welche überwiegend regional abgesetzt werden, in Kooperation mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • Maßnahmen zur Stärkung und Entwicklung regionaler Wertschöpfungsketten, bei denen land- und forstwirtschaftliche Betriebe der Ausgangspunkt sind oder bei denen diese maßgeblich an der Wertschöpfung beteiligt sind,
  • Maßnahmen zur Vernetzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit anderen Akteuren der nachhaltigen ländlichen Entwicklung.
Förderfähig sind investive Maßnahmen einschließlich deren Vorbereitung und Begleitung unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung im ländlichen Raum durchgeführt werden. Zur Vorbereitung zählen auch Untersuchungen zur Nachhaltigkeit des zu fördernden Projektes.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
ILEK
 
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen gemäß den sonstigen Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 dieser Richtlinie) unter Mitgliedschaft beziehungsweise Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
3.2
Regionalmanagement
 
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie juristische Personen gemäß den sonstigen Zuwendungsbestimmungen (Nummer 6 dieser Richtlinie) unter Mitgliedschaft beziehungsweise Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.
3.3
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen.
3.4
Kooperation von Land- und Forstwirten
 
Natürliche Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Nicht zuwendungsfähig bezüglich aller Fördergegenstände dieser Richtlinie sind:
  • Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
  • Landankauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz und von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Kauf von Lebendinventar,
  • gesetzlich vorgeschriebene Planungsarbeiten,
  • Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
  • Maßnahmen in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern,
  • Betriebskosten, soweit sie nicht ausdrücklich zuwendungsfähig sind,
  • Infrastrukturmaßnahmen für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Ausnahme von Infrastruktureinrichtungen, die uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und – im Fall von Wegebau – die dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen,
  • Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen (Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm „AFP“).
4.1
ILEK
 
Die integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte müssen mindestens folgende Elemente beinhalten:
  • Kurzbeschreibung der Region,
  • Analyse der bisherigen Bevölkerungsentwicklung,
  • Analyse der zukünftigen Bevölkerungsentwicklung über den Prognosezeitraum der aktuellen Regionalisierten Bevölkerungsprognose für den Freistaat Sachsen,
  • Analyse der regionalen Stärken und Schwächen sowie Chancen und Risiken,
  • Auflistung der Entwicklungsziele unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung,
  • Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
  • Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
  • Kriterien und Indikatoren für die Bewertung der Zielerreichung,
  • Nachweis der umfassenden Beteiligung und Vernetzung von Akteuren.
Voraussetzung für die Förderung eines ILEK ist der Nachweis der vorherigen Überprüfung vorliegender Planungen hinsichtlich Aktualität für eine integrierte ländliche Entwicklung im Sinne dieser Richtlinie sowie dem Nachweis des Bedarfs für eine Fortschreibung beziehungsweise Neukonzeption. Bereits bestehende Konzepte mit anderem regionalen Zuschnitt und/oder anderer Aufgabenstellung sind zu berücksichtigen, sofern für das untersuchte Gebiet oder Teile davon bereits gewässerbezogene Hochwasserschutzkonzepte im Sinne des § 99b Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) existieren, dürfen Ausführungen der integrierten Entwicklungskonzepte diesen nicht widersprechen.
4.2
Regionalmanagement
 
Die Förderung eines Regionalmanagements muss mit einer konkreten inhaltlichen Zielstellung verbunden sein. Eine Legitimation der Arbeit und der Zielstellungen des Managements durch die zuständigen kommunalpolitischen Gremien ist erforderlich.
Die Förderung des Regionalmanagements setzt weiterhin voraus, dass vor der Bewilligung ein schlüssiges Konzept zur wirtschaftlichen Aufrechterhaltung des Managements nach Auslauf der Anschubfinanzierung einschließlich der gewählten Organisationsform vorgelegt wird. Der Bedarf der Anschubfinanzierung ist gesondert zu begründen. Im Konzept sind Indikatoren zur Kontrolle der Zielerreichung aufzunehmen. Die Konzeption ist jährlich zu aktualisieren.
Die Zuwendungsempfänger beauftragen Dritte außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Durchführung des Regionalmanagements. Diese Auftragnehmer müssen eine hinreichende fachliche Qualifikation nachweisen.
Die Förderung eines Regionalmanagements ist grundsätzlich nicht möglich, wenn bei gleichem regionalen Zuschnitt und gleicher Aufgabenstellung bereits ein Regionalmanagement durch den Freistaat Sachsen gefördert worden ist oder wird. Bestehende Managements mit anderem regionalen Zuschnitt und/oder anderer Aufgabenstellung sind zu berücksichtigen.
4.3
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
  • Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
  • Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
  • Beschleunigung des Wasserabflusses,
  • Bodenmelioration (Hydromelioration) und
  • Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.
Der Förderausschluss gilt im Einzelfall nicht, wenn die oben genannten Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutz- und Wasserbehörde durchgeführt werden.
4.4
Kooperation von Land- und Forstwirten
 
Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) sowie die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 (ABl. EU Nr. L 63 S. 22), sind zu beachten. Die Ausschlüsse nach der Anlage dieser Richtlinie sind zu beachten.
Eine Förderung nach Nummer 2.4 dieser Richtlinie ist nur möglich, wenn die Maßnahme nach anderen Fachrichtlinien nicht gefördert werden kann, insbesondere nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 14. März 2001 (SächsABl. S. 464), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25. April 2005 (SächsABl. S. 382), nebst Ergänzungsrichtlinien vom 3. Mai 2005 (SächsABl. S. 427).
Projekte werden insbesondere in Regionen mit agrarstrukturellen oder allgemeinen wirtschaftlichen Defiziten gefördert. Dieses Kriterium gilt als erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung die landkreisbezogene Arbeitslosenquote über dem Bundesdurchschnitt liegt.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme zu erbringen.
Zuwendungen an Unternehmen, die mehr als 50 vom Hundert der hergestellten Güter oder erbrachten Leistungen im Umkreis von über 50 km absetzen, sind ausgeschlossen.
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsausgaben der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens.
Nicht förderfähig nach Nummer 2.4 dieser Richtlinie sind folgende Ausgaben:
  • alle Ausgaben für den Grunderwerb,
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung für Maschinen, Gerät und Ausstattung dienen,
  • die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsausgaben für Fahrzeuge jeglicher Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EstG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. II S. 1653) geändert worden ist,
  • Investitionen für Betriebswohnungen,
  • geleaste, gemietete oder gepachtete sowie immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Betriebslizenzen patentierte und nicht patentierte technische Kenntnisse,
  • über die Vorbereitung und Begleitung der investiven Maßnahme hinausgehende Beratungsleistungen.
Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung eines Betriebes getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden beziehungsweise erzielbar wären (Verkehrswert) und Entschädigungsbeträge (zum Beispiel nach den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuches [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. I S. 2414], geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 [BGBl. I S. 1224, 1226]) von den förderfähigen Investitionsausgaben abzuziehen. Darüber hinaus sind die in der Anlage enthaltenen Einschränkungen und Ausschlusstatbestände zu beachten.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Der Zuschuss wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
5.1
ILEK
 
Die vollständige Erarbeitung neuer integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann anteilig mit bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch einmalig bis zu
20 000 EUR bei einem Konzept für zwei Gemeinden,
30 000 EUR bei einem Konzept für drei Gemeinden,
40 000 EUR bei einem Konzept für vier Gemeinden,
50 000 EUR bei einem Konzept für fünf und mehr Gemeinden
gefördert werden.
Die Höhe der Förderung vermindert sich, wenn kein vollständiges ILEK im Sinne der Nummer 4.1 dieser Richtlinie erarbeitet werden muss.
5.2
Regionalmanagement
 
Das Regionalmanagement kann in Regionen mit mindestens 50 000 Einwohnern in Abhängigkeit vom tatsächlichen Bedarf grundsätzlich nur degressiv gefördert werden. Im Geltungszeitraum dieser Richtlinie beträgt die höchstmögliche Förderung:
im 1. Jahr bis zu 70 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 75 000 EUR jährlich,
im 2. Jahr bis zu 60 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 75 000 EUR jährlich,
im 3. Jahr bis zu 40 vom Hundert der Kosten, jedoch höchstens 75 000 EUR jährlich.
In dünn besiedelten Räumen kann ein Regionalmanagement auch in Regionen mit mindestens 30 000 Einwohnern gefördert werden. Eine dünne Besiedlung liegt vor, wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte der teilnehmenden Gemeinden bei weniger als 60 vom Hundert des Landesdurchschnitts liegt.
Die Förderung des Managements erfolgt jährlich in Abhängigkeit der Vorlage der Aktualisierung des Konzeptes nach Nummer 4.2 Abs. 2 dieser Richtlinie.
5.3
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
Für die Finanzierung von Maßnahmen ist bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (nicht unmittelbar notwendige Folgekosten) und dem Flurbereinigungsgesetz sowie für Vorarbeiten von investiven Maßnahmen von den Ausgaben auszugehen, die dem Zuwendungsempfänger nach Abzug der Zuschüsse und sonstiger Leistungen Dritter zu den Ausführungskosten als Verpflichtung verbleiben.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und dessen Vorteil aus der Durchführung des Verfahrens und beträgt maximal 90 vom Hundert, bei Weinbergsflurbereinigungen 65 vom Hundert (ab 2006: 60 vom Hundert) der zuwendungsfähigen Ausführungskosten.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und damit die Höhe des Zuschusses bestimmt sich im Wesentlichen nach der landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Gemeindegebietes wie folgt:

Berechnung Leistungsfähigkeit
Durchschnittliche LVZ Zuschuss maximal in Höhe von nachfolgenden Prozenten Durch-
schnittliche LVZ
Zuschuss maximal in Höhe von nachfolgenden Prozenten
Durch-
schnittliche LVZ
Zuschuss maximal in Höhe von nachfol-
genden Prozenten
Durch-
schnittliche LVZ
Zuschuss maximal in Höhe von nachfolgenden Prozenten
≤ 29 90 50 bis 53 84
30 bis 33 89 54 bis 57 83
34 bis 37 88 58 bis 61 82
38 bis 41 87 62 bis 65 81
42 bis 45 86 ≥ 66 80
46 bis 49 85    

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist aktenkundig darzulegen.
Kosten für Maßnahmen der Infrastruktur zur Erschließung der Grundstücke sind nur förderfähig, wenn die Maßnahmen der wertgleichen Abfindung dienen und das dazu notwendige auszubauende Infrastrukturnetz kostenseitig optimiert wurde.
Die Förderung von Maßnahmen der Dorfentwicklung in Verfahren nach dem FlurbG im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1d GAKG bestimmen sich nicht nach der LVZ. Diese Kosten sind mit maximal 75 vom Hundert förderfähig und regeln sich im Einzelnen nach den Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und der Dörfer im Freistaat Sachsen ( RL-Nr. 53/2000 ) vom 14. Oktober 2002 (SächsABl. S. 1165), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 13. Oktober 2004 (SächsABl. S. 1253).
Für Maßnahmen können die Regelfördersätze um bis zu fünf Prozentpunkte erhöht werden, wenn sie der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder vergleichbarer Planungen und Konzepte dienen. Die Entscheidung obliegt dem ALE im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach den im Zuwendungszweck dargestellten Kriterien. Der Höchstfördersatz 90 vom Hundert ist jedoch in jedem Fall einzuhalten.
Die vorgenannte Erhöhung der Fördersätze gilt nicht für Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b LwAnpG.
Abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt, sofern die vorgelegten Planungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Wirtschaftliche Vorteile Dritter aus den geförderten Maßnahmen sind entsprechend auszugleichen.
5.4
Kooperation von Land- und Forstwirten
 
Für die Finanzierung der Maßnahmen können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.
Für Maßnahmen können die Regelfördersätze um bis zu fünf Prozentpunkte erhöht werden, wenn die Maßnahmen der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen. Die Entscheidung obliegt dem ALE im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach den im Zuwendungszweck dargestellten Kriterien.
Abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt, sofern die vorgelegten Planungen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Die Förderung von Kooperationen im Zusammenhang mit der Neuschaffung oder dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen kommt nur für den Teil der Investitionskosten je geschaffenem oder gesichertem Dauerarbeitsplatz in Betracht, der das Zweifache der durchschnittlichen Investitionskosten je geförderten Dauerarbeitsplatz nicht übersteigt. Für neu geschaffene Dauerarbeitsplätze belaufen sich die durchschnittlichen Investitionskosten zurzeit auf 100 000 EUR und für gesicherte Arbeitsplätze auf 50 000 EUR. Die der Förderung zu Grunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt sein.
Die Förderung von Kooperationen ohne einen Zusammenhang mit der Neuschaffung oder dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen kann bis zu einem förderfähigen Investitionsvolumen von maximal 50 000 EUR erfolgen.
Wirtschaftliche Vorteile Dritter aus den geförderten Maßnahmen sind entsprechend auszugleichen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
 
Für alle Fördermaßnahmen gelten die Pflichten zur öffentlichen Ausschreibung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Pflicht besteht darüber hinaus ab einem Zuschussvolumen von 10 000 EUR.
6.1
ILEK
 
Bei der Erarbeitung des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts sollen die Bevölkerung und die relevanten Akteure der Region in geeigneter Weise mitwirken. Dazu gehören insbesondere
  • der landwirtschaftliche Berufsstand,
  • die Gebietskörperschaften,
  • die Einrichtungen der Wirtschaft, wie Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer,
  • die Verbraucherverbände,
  • die Umweltverbände,
  • die betroffenen Träger öffentlicher Belange.
Das integrierte ländliche Entwicklungskonzept ist mit bereits vorhandenen oder beabsichtigten Planungen, Konzepten oder Strategien der eigenen sowie benachbarter Gemeinden abzustimmen. Dabei sind insbesondere die Zielsetzungen städtebaulicher Entwicklungskonzepte zu beachten.
Der Prozess der Erarbeitung des Konzepts ist zu dokumentieren. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise am Diskussionsprozess zu beteiligen. Die Dokumentation ist Bestandteil des integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts.
Die Ziele des ILEK sind durch die zuständigen kommunalpolitischen Gremien zu beschließen.
Die Zuwendungsempfänger beauftragen Dritte außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit der Erarbeitung der ILEK. Diese Auftragnehmer müssen eine hinreichende fachliche Qualifikation nachweisen.
Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte kann auch im Rahmen des Regionalmanagements vorgenommen werden.
6.2
Regionalmanagement
 
Die Akteure gemäß Nummer 6.1 sind in geeigneter Weise in die Arbeit des Regionalmanagements einzubeziehen. Die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure sind gegenüber der Bewilligungsstelle in jährlichen Tätigkeitsberichten zu dokumentieren. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise am Diskussionsprozess zu beteiligen.
Die Arbeit eines Regionalmanagements bedarf grundsätzlich der regelmäßigen Legitimation, Information und Kontrolle der zuständigen kommunalpolitischen Gremien.
Das Regionalmanagement hat die Aufgabe der Kooperation mit Stellen in der Region, die ähnliche Ziele verfolgen.
7.
Verfahren
 
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen, bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellten Antrag gewährt.
Bewilligungsbehörde ist das zuständige Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung

Kamenz
Garnisionsplatz 9
01917 Kamenz
Tel. 03578-330
E-Mail: ALED@ alnd.aln.smul.sachsen.de

Oberlungwitz
Erlbacher Straße 4
09353 Oberlungwitz
Tel. 03723-4080
E-Mail: ALEO@ alnc.aln.smul.sachsen.de

Wurzen
Lüptitzer Straße 39
04808 Wurzen
Tel. 03425-9880
E-Mail: ALEW@ alnl.aln.smul.sachsen.de

Die bewilligende Stelle entscheidet über Förderwürdigkeit, Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung durch den Zuwendungsempfänger. Die Zuwendungen dürfen nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Die Auszahlung richtet sich nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl./SDr. S. S649), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. November 2002 (SächsABl. S. 1232, 1233) und zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1315), und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid.
Der Nachweis der Verwendung wird nach der Vorl. VwV-SäHO vorgenommen.
Die Bewilligungsbehörde versieht die Belege mit einem Prüfvermerk und mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“.
Die Zwischennachweise beziehungsweise der Verwendungsnachweis sind nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen der Vorl. VwV-SäHO der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
8.
Geltungsdauer
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und am 1. Januar 2007 außer Kraft.


Dresden, den 15. Juni 2005

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich

Anlage 
(zu Nummer 2.4 in Verbindung mit Nummer 4.4)

Ausschlusstatbestände

  • Maßnahmen, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen,
  • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton und vergleichbare Zweige der Urproduktion mit Ausnahme Naturwerksteinproduktion,
  • Baugewerbe mit Ausnahme der Herstellung von primären Baumaterialien,
  • Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerke und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
  • grundsätzlich bestimmte Dienstleistungsarten:
    Versandhandel, Import-/Exportgroßhandel, Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen, Veranstaltung von Kongressen, Betriebswirtschaftliche und technische Unternehmensberatung, Markt- und Meinungsforschung, Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen, logistische Dienstleistungen,
  • Asphaltproduktion und Transportbetonherstellung,
  • Leistungen, die den Charakter von Montageleistungen tragen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 28, S. 632

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 1. Januar 2007