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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 27.09.2013 bis 17.09.2015

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren vom 10. September 2013 (SächsABl. S. 966), die durch die Richtlinie vom 28. August 2015 (SächsABl. S. 1297) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Ruheständlern als Alltagsbegleiter für Senioren

Vom 10. September 2013

Inhaltsübersicht

1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
2
Gegenstand der Förderung
3
Zuwendungsempfänger und Endbegünstigte
4
Zuwendungsvoraussetzungen
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6
Verfahren
7
Inkrafttreten
1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
1.1
Zweck der staatlichen Förderung ist es, geeignete Personen, die sich im Ruhestand oder im Vorruhestand befinden oder die nicht berufstätig sind, keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, 1556), beziehen und nicht arbeitsuchend gemeldet sind, dafür zu gewinnen, sich als Alltagsbegleiter um betagte Menschen zu kümmern, die nicht pflegebedürftig sind. Dafür soll den Alltagsbegleitern eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Aufgabe der Alltagsbegleiter ist es, betagten Menschen im Alltag in der eigenen Häuslichkeit zur Seite zu stehen (zum Beispiel Unterstützung bei Einkäufen, kleine Hilfen im Haushalt, Begleitung beim Kirchgang), um sozialer Isolierung vorzubeugen und den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit zu verlängern.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Vorhaben von Alltagsbegleitern, die sich im Ruhestand oder Vorruhestand befinden beziehungsweise nicht berufstätig sind, keine Leistungen nach dem SGB II und SGB III empfangen und nicht arbeitsuchend gemeldet sind und die bereit sind, betagte, aber nicht pflegebedürftige Menschen im Alltag zu begleiten, zu unterstützen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Vorhaben von Projektträgern, die fünf und mehr geeignete Personen, die sich im Ruhestand oder Vorruhestand befinden beziehungsweise nicht berufstätig sind, keine Leistungen nach dem SGB II und SGB III empfangen und nicht arbeitsuchend gemeldet sind (Alltagsbegleiter), engagieren und an zu Begleitende vermitteln. Alltagsbegleiter können nur Personen sein, die mit der zu begleitenden Person bis zum 2. Grad nicht verwandt oder verschwägert sind.

3
Zuwendungsempfänger und Endbegünstigte
3.1
Zuwendungsempfänger ist der Projektträger.
3.2
Projektträger können gemeinnützige Vereine, kommunale Gebietskörperschaften, Kirchgemeinden, Genossenschaften und Stiftungen sein.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Zuwendung wird für eine Projektdauer von 12 Monaten gewährt,
4.2
für den Alltagsbegleiter, wenn die Alltagsbegleitung 32 Stunden monatlich beträgt, bei geringerer Stundenzahl reduziert sich die Aufwandsentschädigung nach Nummer 5.4 anteilig; für den Projektträger, wenn die Alltagsbegleitung pro Alltagsbegleiter mindestens 16 Stunden monatlich beträgt.
4.3
Die Teilnehmenden müssen ihren Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung.
5.4
Bemessungsgrundlage
Für einen Alltagsbegleiter wird eine Aufwandsentschädigung von 80 EUR pro Monat beziehungsweise anteilig nach geleisteter Stundenzahl (Nummer 4.2) gewährt. Der Projektträger erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Alltagsbegleiter von 20 EUR pro Monat.
5.5
Mit dem Projektbeginn werden 80 Prozent der Zuwendung ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen Fördersumme erfolgt zum Projektende nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Das Internetportal der SAB verweist auf Beratungsmöglichkeiten, Fördermodalitäten, Rahmenvorgaben sowie die einzureichenden Unterlagen.
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
E-Mail: servicecenter@sab.sachsen.de
6.2
Der Förderantrag muss spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres gestellt werden, in dem das Vorhaben begonnen werden soll.
6.3
Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sowie durch die SAB. Bevorzugt gefördert werden diejenigen Träger, die bereits ein durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördertes Projekt Alltagsbegleiter durchführen beziehungsweise durchgeführt haben.
6.4
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten des Antragstellers des jeweiligen Vorhabens auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) verwendet werden können. Der Antragsteller wird zudem verpflichtet, von anderen Personen, insbesondere den Alltagsbegleitern, deren personenbezogene Daten an die Bewilligungsstelle weitergegeben werden, das Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuholen.
6.5
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner und die geförderten Vorhaben, für die die Zuwendungen gewährt wurden, gibt.
6.6
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
6.7
Für die antragsgemäße Durchführung ist der Projektträger verantwortlich. Er hat die Auswahl und Anleitung der Alltagsbegleiter, die Auswahl der zu begleitenden Personen sowie die Auszahlung der Aufwandsentschädigung an die Alltagsbegleiter zu übernehmen. Die von den Alltagsbegleitern geleisteten Stunden sind in Monatslisten taggenau unter Angabe der begleiteten Person zu erfassen und durch den Alltagsbegleiter mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
6.8
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsstelle zu erbringen. Der Projektbericht hat insbesondere zu umfassen:
 
Liste der begleiteten Personen (Geschlecht, Alter, vor dem Ruhestand zuletzt ausgeübter Beruf),
 
Liste der Alltagsbegleiter (Geschlecht, Alter, vor dem Ruhestand zuletzt ausgeübter Beruf),
 
Personenspezifische Monatslisten,
 
Bewertung des Projektes (insbesondere Zielerreichung, Verbesserungsvorschläge).
6.9
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 10. September 2013

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 39, S. 966
    Fsn-Nr.: 5582-V13.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. September 2013

    Fassung gültig bis: 17. September 2015