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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Mittelstandsrichtlinie

Vollzitat: Mittelstandsrichtlinie vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1111), die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. Mai 2016 (SächsABl. S. 1440) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Mittelstandsförderung
(Mittelstandsrichtlinie)

Vom 21. August 2014

[zuletzt geändert durch Richtlinie vom 12. Mai 2016 (SächsABl.S. 1440)
mit Wirkung vom 2. Dezember 2016]

Inhaltsübersicht

A.
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen und beihilferechtliche Regelungen
1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
2.
Beihilferechtliche Regelungen
II.
Zuwendungsempfänger
III.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart
2.
Finanzierungsart
3.
Form der Zuwendung
IV.
Bestimmungen für EFRE- und ESF-Vorhaben
V.
Bestimmungen für Vorhaben ohne EU-Kofinanzierung
1.
Zu beachtende Vorschriften
2.
Antrags- und Bewilligungsverfahren; Erfolgskontrolle
3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

B.
Besonderer Teil – Einzelrichtlinien

I.
Wissenstransfer
1.
Gründungsberatung
2.
Kurzberatung
3.
Betriebsberatung/Coaching
4.
Umweltmanagement
II.
Markterschließung und Prozessoptimierung
1.
Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign
2.
Messen, Außenwirtschaft
3.
E-Business, Informationssicherheit und Wissensbilanz
III.
Überbetriebliche Berufsbildung, Netzwerkaktivitäten und Sonstige Maßnahmen
1.
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
2.
Industriebezogene und netzwerkunterstützende Projektaktivitäten
3.
Sonstige Maßnahmen

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

A.
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
und beihilferechtliche Regelungen

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

a)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927),
d)
der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5),
e)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) („De-minimis“-Verordnung), in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), in der jeweils geltenden Fassung,
h)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (Koordinierungsrahmen),
i)
der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Tourismuswirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (RIGA) vom 21. August 2014 (SächsABl. S. 1124), in der jeweils geltenden Fassung,

sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für einzelbetriebliche und überbetriebliche Vorhaben. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Beihilferechtliche Regelungen
2.1
Allgemeine Maßnahmen ohne beihilferechtliche Relevanz
Die Gründungsberatung (mit Ausnahme von Nummer 2.2.1) ist eine allgemeine Maßnahme ohne beihilferechtliche Relevanz.
2.2
„De-minimis“-Beihilfen
Die nachstehend aufgeführten Zuwendungen können nur gewährt werden, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung eingehalten werden:
 
2.2.1
Teil B Ziffer I Nr. 1 „Gründungsberatung“ bei Antragstellern, die einen Nebenerwerb zum Vollerwerb ausweiten wollen,
 
2.2.2
Teil B Ziffer I Nr. 4 „Umweltmanagement“,
 
2.2.3
Teil B Ziffer II Nr. 1 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“, sofern die Zuwendung an KMU (etablierte Unternehmen älter als 5 Jahre) gewährt wird,
 
2.2.4
Teil B Ziffer II Nr. 2 „Messen, Außenwirtschaft“,
 
2.2.5
Teil B Ziffer II Nr. 3 „E-Business, Informationssicherheit und Wissensbilanz“,
 
2.2.6
Teil B Ziffer III Nr. 2 „Industriebezogene und netzwerkunterstützende Projektaktivitäten“,
 
2.2.7
Teil B Ziffer III Nr. 3 „Sonstige Maßnahmen“, sofern hierüber im Einzelfall eine beihilferechtlich relevante Maßnahme gefördert wird und keine Einzelfallnotifizierung bei der KOM erfolgt.
2.3
Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellte Beihilfen
Die Förderung von „Kurzberatung“ und „Betriebsberatung/Coaching“ erfolgt nach Maßgabe von Artikel 18 AGVO. Soweit es sich um eine Beihilfe handelt, erfolgt die Förderung von überbetrieblichen Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS) nach Maßgabe von Artikel 56 AGVO. Sofern die Förderung von „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“ an Gründer (junge Unternehmen bis 5 Jahre) gerichtet ist, erfolgt diese nach Artikel 22 AGVO. Die Einzelbeihilfen müssen den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen.

II.
Zuwendungsempfänger

Die möglichen Zuwendungsempfänger, die teilweise als Projektträger fungieren, sind in den Einzelrichtlinien bezeichnet. Mit Ausnahme der Einzelrichtlinie Gründungsberatung (Teil B Ziffer I Nr. 1) sind grundsätzlich Angehörige Freier Berufe sowie kleinste, kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen mit Sitz oder zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen (KMU) endbegünstigt. Für Teil B Ziffer I Nr. 4 sind Endbegünstigte auch kleinste, kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen.

Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt. Von einer Förderung nach „De-minimis“ ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen oder ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Beihilfen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder aus Mitteln des EFRE können für Unternehmen in Schwierigkeiten 1 nicht gewährt werden. Ausgeschlossen sind des Weiteren Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

III.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden ausschließlich zur Projektförderung bewilligt.

2.
Finanzierungsart

Zuwendungen werden, soweit in den Einzelrichtlinien „Gründungsberatung“ und „Messen, Außenwirtschaft“ nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich zur Teilfinanzierung nach einem bestimmten Prozentsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (Anteilfinanzierung).

3.
Form der Zuwendung

Die Zuwendungen werden, soweit in der Einzelrichtlinie „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“ nichts anderes bestimmt ist, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

IV.
Bestimmungen für EFRE- und ESF-Vorhaben

Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer II Nr. 1 „Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign“, Teil B Ziffer II Nr. 2 „Messen, Außenwirtschaft“ und Teil B Ziffer II Nr. 3, Fördergegenstände „E-Business“ und „Informationssicherheit“ werden aus Mitteln des EFRE, Fördermaßnahmen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 1 „Gründungsberatung“ aus Mitteln des ESF unterstützt.

Es gelten die Bestimmungen der EFRE-/ESF-Rahmenrichtlinie. Nummer 3.1 der NBest-SF findet für das MEP-Darlehen gemäß Teil B Ziffer II Nummer 1 keine Anwendung. Bei Vorhaben, für die eine Pauschale gewährt wird, ist der Zuwendungsempfänger nicht verpflichtet, vor Auftragserteilung drei vergleichbare Angebote im Sinne von Nummer 3.1 Satz 1 und 2 NBest-SF einzuholen.

Soweit keine Pauschalen zum Einsatz kommen, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 EUR betragen. Eigenleistungen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche 2 oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

V.
Bestimmungen für Vorhaben ohne EU-Kofinanzierung

1.
Zu beachtende Vorschriften

Die Förderung von „Betriebsberatung/Coaching“ gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 erfolgt für GRW-fähige Unternehmen nach Maßgabe von Teil II Buchst. C Nr. 1.1.1 und 1.2 des Koordinierungsrahmens.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in den Einzelrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

2.
Antrags- und Bewilligungsverfahren; Erfolgskontrolle

Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Sie stellt die erforderlichen Antragsunterlagen auch elektronisch bereit (www.sab. sachsen.de). Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung erteilt oder auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt worden ist. Aus der Genehmigung kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien. Der Antragsteller trägt bei einem Vorhabensbeginn vor Bewilligung das Finanzierungsrisiko.

Die SAB entscheidet über die Förderfähigkeit und im Rahmen ihres Ermessens über die Förderwürdigkeit sowie Umfang und Höhe der Zuwendung. Soweit dies in den nachstehenden Richtlinien geregelt ist, holt sie vor einer Entscheidung das Einvernehmen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an der Erfolgskontrolle – auch nach Ende des Vorhabens – mitzuwirken.

3.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
3.1
Maßgaben zur Anerkennung von Eigenleistungen
Leistungen durch eigenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 EUR je Tagewerk bei Mitarbeitern, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 EUR je Tagewerk.
3.2
Ausschluss der Minimalförderung
Soweit sich aus den Einzelrichtlinien nichts anderes ergibt, können Zuwendungen nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 5 000 EUR betragen.
3.3
Unabhängigkeit des Leistungserbringers
Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung und dem Antragsteller oder dem oder den Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönliche 3 oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
3.4
Beachtung von Vergabevorschriften
Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet nur Anwendung, wenn der Wert der zu beschaffenden Lieferung oder Leistung 100 000 EUR übersteigt. Wo dies nicht der Fall ist, hat der Antragsteller vor Auftragserteilung drei vergleichbare Angebote einzuholen. Der Auftrag ist an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot zu vergeben. Die Begründung der Entscheidung ist zu dokumentieren.

B.
Besonderer Teil – Einzelrichtlinien

I.
Wissenstransfer

1.
Gründungsberatung
1.1
Zuwendungszweck
Die Gründungsberatung ist ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Erfolgsaussichten und der Nachhaltigkeit von Existenzgründungen. Mit Hilfe der Förderung soll Existenzgründern eine Entscheidungshilfe für das Gründungsvorhaben gegeben und der Start in die Selbstständigkeit erleichtert werden. Neue wettbewerbsfähige KMU leisten ihren Beitrag zur Schaffung weiterer Arbeitsplätze. Die Gründungsberatung soll auch dazu beitragen, das Umweltbewusstsein des Gründers zu schärfen und zur Entwicklung von Kompetenzen für eine umweltorientierte und ressourcenschonende Wirtschaft anzuregen.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungsleistungen zu wirtschaftlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen der Existenzgründer, die Entscheidungshilfen für die Vorbereitung und Durchführung des Gründungsvorhabens geben, konkrete Handlungsempfehlungen entwickeln und zu ihrer Umsetzung anleiten. Förderfähig sind insbesondere folgende Beratungsinhalte:
 
1.2.1
Sicherung und Optimierung der Finanzierung (zum Beispiel Vorbereitung auf ein Bankgespräch),
 
1.2.2
Vorbereitung eines Vertriebs- beziehungsweise Marketingkonzeptes,
 
1.2.3
Überarbeitung und Weiterentwicklung des Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzeptes,
 
1.2.4
Markterschließung,
 
1.2.5
Standortsuche,
 
1.2.6
Erarbeitung von operativen Unternehmenszielen und -strategien,
 
1.2.7
Personalkonzeptentwicklung/Maßnahmen zum Personalaufbau.
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Erstellung eines Gründungs- beziehungsweise Unternehmenskonzeptes und Beratungsleistungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs-, Patent- und Steuerfragen beziehen.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen, die sich durch Gründung eines Unternehmens, die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder die Ausweitung eines Nebenerwerbs zum Vollerwerb 4 selbstständig machen wollen. Keine Zuwendung erhalten natürliche Personen, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt oder Notar tätig werden wollen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Förderung ist ein Gründungs- oder Unternehmenskonzept, das die wesentlichen Elemente des geplanten Unternehmens enthält, insbesondere eine Vorhabenbeschreibung, eine Markt- und Wettbewerbsbetrachtung sowie erste Planungsrechnungen.
Eine Beratung ist grundsätzlich nur dann förderfähig, wenn sie von selbstständigen Beratern durchgeführt wird, die in der Beratungsbörse der KfW-Mittelstandsbank (https://beraterboerse.kfw.de/) für das Beratungsprodukt „Gründercoaching Deutschland“ freigeschaltet sind. Bei Beratungen zur Unternehmensnachfolge ist auch der Einsatz eines nicht gelisteten Beraters möglich, wenn er für dieses Beratungsfeld eine besondere Qualifikation (zum Beispiel Fachberater für Unternehmensnachfolge des Deutschen Steuerberaterverbandes) oder einschlägige Referenzen nachweisen kann.
Die Beratung muss sich auf ein zu gründendes oder zu übernehmendes Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen beziehen. Die Beratungsleistungen können nur gefördert werden, wenn sie auch eine Prüfung der Schlüssigkeit des Gründungs- oder Unternehmenskonzeptes, der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, des Investitions- und Finanzierungskonzeptes und der Wirtschaftlichkeit beinhalten.
Die Unternehmensgründung oder -übernahme darf bis zum Abschluss der Gründungsberatung noch nicht erfolgt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Gewerbeanzeige oder Gewerbeummeldung beziehungsweise die Meldung beim Finanzamt.
Der Antragsteller darf mit dem Gründungsvorhaben während der Gründungsberatung noch nicht wirtschaftlich tätig sein, das heißt weder Waren noch Dienstleistungen am Markt anbieten. Die bisherige Ausübung einer Tätigkeit im Nebenerwerb ist förderunschädlich.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Pauschale in Höhe von 400 EUR pro Tagewerk. Für Beratungen zu Unternehmensnachfolgen werden 500 EUR pro Tagewerk gewährt. Ein Tagewerk entspricht acht Stunden pro Tag. Beratungen mit einem Nettohonorar (ohne Umsatzsteuer, Reisekosten und Auslagen) von weniger als 350 EUR pro Tagewerk (bei Unternehmensnachfolgen von 440 EUR pro Tagewerk) werden nicht unterstützt.
Die Beratungsleistungen sollen mindestens zwei und können maximal zehn Tagewerke umfassen. Die Förderung kann innerhalb von fünf Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden.
1.6
Verfahren
 
1.6.1
Antragsverfahren
Angehende gewerbliche Existenzgründer wenden sich zunächst an die Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer, angehende freiberufliche Existenzgründer an den Landesverband der Freien Berufe Sachsen e.V. (LFB). Nach positiver Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung des Existenzgründers und seines Vorhabens stellen die Kammern beziehungsweise der LFB eine Beratungsempfehlung aus. Die Antragsfrist bei der SAB beträgt zwei Monate; maßgebend ist das Datum der Beratungsempfehlung.
 
1.6.2
Bewilligungsverfahren
Die SAB entscheidet über den Förderantrag nach Vorlage der Beratungsempfehlung. Vorhabensbeginn ist der Abschluss des Beratervertrages.
 
1.6.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung setzt die Vorlage des Abschlussberichts und des Bezahltnachweises im Original voraus. Der Abschlussbericht beinhaltet neben vom Zuwendungsempfänger und vom Berater bestätigten Angaben zum Beratungsumfang (Datum der Beratungstage) und den Beratungsthemen eine umfassende Prüfung des beabsichtigten Gründungsvorhabens, insbesondere ob und auf welche Weise das Vorhaben innerhalb der nächsten zwölf Monate zu einer tragfähigen selbstständigen Tätigkeit führen kann. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Vorhaben im Verwendungsnachweis weitere Angaben und Belege verlangen.
Die Beratung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides durchgeführt und abgerechnet werden. Die SAB kann auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
2.
Kurzberatung
2.1
Zuwendungszweck
KMU sind größenbedingt darauf angewiesen, externes Know-how in Anspruch zu nehmen, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Gerade kleine und kleinste Unternehmen mit geringer Finanzkraft benötigen ein an ihre Bedarfslage angepasstes Beratungsangebot. Beratungen mit einem überschaubaren zeitlichen Umfang (weniger als fünf Tagewerke) lassen sich durch angestellte Berater abdecken, die bei Kammern, Verbänden und sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter zum Einsatz kommen (organisationseigene Berater). Organisationseigene Berater sind damit eine wichtige erste Anlaufstelle für Rat suchende KMU.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Unterstützung von KMU und Existenzgründern bei allen kurzberatungsrelevanten Fragestellungen. Beratungen sind als Einzel- oder Gruppenberatungen möglich. Zur Zahl der Teilnehmer, zum zeitlichen Umfang und zum Gegenstand der Beratungen kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Näheres regeln. Förderausschlüsse und Maßgaben zum Beratungsumfang nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratungen von Handwerksunternehmen durch ihre Kammern und ihre Fachverbände vom 10. Januar 2002 (BAnz. Nr. 20 vom 30. Januar 2002, S. 1617), geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (BAnz. Nr. 9 vom 20. Januar 2009, S. 273), in der jeweils geltenden Fassung, sind von allen Zuwendungsempfängern zu beachten.
2.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter. Die Antragsberechtigten handeln als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU sowie natürlicher Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung organisationseigener Berater kann nur erfolgen, wenn sächsischen KMU ein kostenloser und diskriminierungsfreier, nicht von der Mitgliedschaft in der Organisation des Projektträgers abhängiger Zugang zu den Beratungsleistungen gewährt wird. Der Einsatz thematisch spezialisierter Berater (zum Beispiel für Energieberatungen oder Personalentwicklung) ist zulässig.
Im Erstantrag hat der Projektträger in geeigneter Form glaubhaft zu machen, dass bei den sächsischen KMU Bedarf für das zusätzliche Beratungsangebot besteht und die Finanzierung ohne Zuschuss nicht gesichert ist. Bei einem Wiederholungsantrag hat der Projektträger als Grundlage für die Einschätzung des weiteren Bedarfs die Ergebnisse des Vorjahres vorzulegen.
Werden schwerpunktmäßig natürliche Personen vor der Existenzgründung oder Unternehmensübernahme beraten, ist eine Förderung nur bei gleichzeitiger Koförderung des Bundes oder der EU möglich.
Der Projektträger ist für die interne Qualitätssicherung der Beratungsleistungen verantwortlich. Er hat neben der Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Beratungsqualität sicherzustellen, dass der Beratungserfolg überprüft werden kann. Dazu ist über jede Beratung, die in der Abrechnung erfasst wird, ein Kurzbericht anzufertigen. Der Kurzbericht enthält Datum und Dauer der Beratung, Angaben zum beratenen Unternehmen, Gegenstand und Ziel der Beratung sowie wesentliche Ergebnisse.
Auf Verlangen hat der Berater dem KMU oder Existenzgründer eine Kopie des Kurzberichts auszuhändigen.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung an den Projektträger erfolgt als Zuschuss zu den Beratungskosten in Form eines Festbetrages. Zu den Beratungskosten gehören die Personalausgaben für den Berater (AG-Brutto zuzüglich 15 Prozent Personalgemeinkosten) und eine Verwaltungskostenpauschale von 5 Prozent des AG-Brutto, maximal 3 000 EUR pro Jahr.
Pro abgerechnetes Tagewerk 5 eines Beraters können 250 EUR Zuschuss gewährt werden, maximal 130 Tagewerke pro Jahr und maximal 50 Prozent der Beratungskosten. Eine für den Berater gewährte Bundes- oder EU-Förderung ist anzurechnen und mindert den Festbetrag entsprechend. Im Falle einer Koförderung muss sich für den Antragsteller ein Zuschuss von mindestens 1 000 EUR errechnen.
3.
Betriebsberatung/Coaching
3.1
Zuwendungszweck
Für Beratungen und begleitende Unterstützung mit einem Umfang von mindestens fünf Tagewerken können sächsische KMU den Programmteil Betriebsberatung/Coaching nutzen. Er ist Kernbaustein der Beratungsförderung und deckt nahezu alle unternehmensrelevanten Fragestellungen ab. Die Unternehmen können wählen, ob sie einen Qualitätssicherer einschalten, der Beratungsleistungen dem Bedarf entsprechend vermittelt und die Qualität der Berater eigenständig prüft oder ob sie den erforderlichen Leistungsumfang selbst ermitteln und einen passenden Berater auswählen.
3.2
Gegenstand der Förderung
Es werden Beratungen und Coachings (im Folgenden einheitlich Beratungen) zu Fragen der Unternehmensführung, insbesondere betriebswirtschaftlicher, finanzieller, personeller, technischer und organisatorischer Art gefördert. Beratungen zur Erschließung ausländischer Märkte sind förderfähig, soweit sie über Standardleistungen der sächsischen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Wirtschaftsförderung Sachsen hinausgehen.
 
3.2.1
Beratungsschwerpunkte
Die Beratungen umfassen insbesondere folgende Schwerpunkte:
 
 
3.2.1.1
Strategieentwicklung/Strategisches Wachstum,
 
 
3.2.1.2
Innovationsberatung,
 
 
3.2.1.3
Optimierung betrieblicher Prozesse,
 
 
3.2.1.4
Marketing/Vertrieb,
 
 
3.2.1.5
Finanzierung,
 
 
3.2.1.6
Controlling und Managementinformationssysteme,
 
 
3.2.1.7
Außenwirtschaftsberatung,
 
 
3.2.1.8
Personalentwicklung,
 
 
3.2.1.9
Unternehmenssicherheit,
 
 
3.2.1.10
Unternehmensnachfolge,
 
 
3.2.1.11
Umweltberatung.
 
3.2.2
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Beratungen, die
 
 
3.2.2.1
der Einführung/Aktualisierung von Qualitätsmanagementsystemen nach ISO 9001 dienen 6 ,
 
 
3.2.2.2
die Ausarbeitung von Verträgen, Buchführungsarbeiten oder die Erstellung von Software zum Inhalt haben,
 
 
3.2.2.3
fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder der Erfüllung gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflichten dienen,
 
 
3.2.2.4
zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
 
 
3.2.2.5
auf die Erlangung öffentlicher Hilfen gerichtet sind,
 
 
3.2.2.6
eine Verlagerung der Geschäftstätigkeit an einen Standort außerhalb Sachsens zum Gegenstand haben oder hiermit in einem Zusammenhang stehen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU.
Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen können junge Unternehmen, bei denen die Gründung maximal zwei Jahre zurückliegt, grundsätzlich nur beantragen, wenn sie zuvor ein Gründercoaching gemäß der Richtlinie „Gründercoaching Deutschland“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 15. März 2011 (BAnz. S. 1157), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Mai 2014 (BAnz AT 30.05.2014 B1), in der jeweils geltenden Fassung, durchlaufen haben.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen Eine Förderung von Beratungsbedarf, der weniger als fünf Tagewerke in Anspruch nimmt, ist ausgeschlossen.
Für Beratungen zu Schwerpunkten nach Nummer 3.2.1.7 und 3.2.1.11 soll das KMU bei der Antragstellung nachweisen, dass es eine kostenfreie Erstberatung bei einem Außenwirtschafts- oder Umweltberater der sächsischen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern vorgeschaltet hat. Standardleistungen der Kammern sollen auch in sonstigen geeigneten Fällen vorab in Anspruch genommen werden.
Beratungen sollen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Eine Beratungsförderung nach dieser Richtlinie kann innerhalb von zwölf Monaten nur einmal in Anspruch genommen werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des im Zuwendungsbescheid des zuletzt geförderten Vorhabens bestimmten Bewilligungszeitraums. Ein an die Beratung anknüpfendes Coaching zum selben Schwerpunkt bleibt von der Jahresfrist unberührt.
3.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Der Zuschuss beträgt bis zu 40 Prozent der Bemessungsgrundlage, bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer bis zu 50 Prozent. Förderfähig sind das Nettohonorar des Beraters und bei Antragstellung über einen Qualitätssicherer zusätzlich die Kosten der Qualitätssicherung. Die Umsatzsteuer, Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Auslagen des Beraters trägt der Antragsteller. Bemessungsgrundlage für ein Tagewerk sind maximal 700 EUR (netto). Tageshonorare von mehr als 900 EUR (netto) schließen eine Förderung aus. Innerhalb eines Kalenderjahres können Ausgaben bis zu 16 000 EUR, bei Beratungen zu den Schwerpunkten Nummer 3.2.1.7 und 3.2.1.10 bis zu 20 000 EUR anerkannt werden.
3.6
Verfahren
 
3.6.1
Antragstellung über Qualitätssicherer
Ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zugelassenes Unternehmen übernimmt Aufgaben der Qualitätssicherung. Gegenstand der Qualitätssicherung ist die Feststellung des Beratungsbedarfs, der Vorschlag eines geeigneten Beraters und die Qualitätskontrolle der Beratung. Hierüber schließen der Antragsteller und der Qualitätssicherer eine vertragliche Vereinbarung. Die Entscheidung für einen der Qualitätssicherer trifft das KMU. Die Kontaktdaten der aktuell zugelassenen Qualitätssicherer sind der Anlage zu dieser Richtlinie zu entnehmen. Förderanträge werden über den Qualitätssicherer bei der SAB eingereicht. Die Eignung des Beraters ist in Form einer fachlichen Stellungnahme, die mit dem Kurzbericht (Nummer 3.6.3) verbunden werden kann, zu bestätigen.
 
3.6.2
Antragstellung bei der Bewilligungsstelle
Beauftragt ein KMU keinen Qualitätssicherer, wird der Antrag auf Gewährung eines Zuschusses unmittelbar bei der SAB eingereicht.
Die SAB prüft, ob der vom Antragsteller gewählte Berater in der Beraterbörse der KfW-Mittelstandsbank für ein Beratungsprodukt freigeschaltet ist und in den letzten drei Jahren an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens zwei Tagen pro Jahr teilgenommen hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die SAB den Berater ablehnen.
 
3.6.3
Gemeinsame Bestimmungen
Der Erlass des Zuwendungsbescheides setzt die Vorlage eines Kurzberichts voraus, der mindestens eine Situationsbeschreibung des Unternehmens, eine Schwachstellenanalyse und einen Beratungsplan mit Gegenstand, Ziel und Dauer der Beratung enthält.
Mit dem Auszahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen. Der Abschlussbericht enthält einen Tätigkeitsnachweis und die Ergebnisse der Beratung, insbesondere konkrete Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis. Allgemeine Hinweise ohne konkreten Bezug zum beratenen Unternehmen oder der Verweis auf übergebene Unterlagen sind nicht ausreichend. Die Auszahlung der Zuwendung setzt weiter voraus, dass der Zuwendungsempfänger die Bezahlung der Rechnung (in Form eines Kontoauszuges) nachweist.
4.
Umweltmanagement
4.1
Zuwendungszweck
Die Förderung des Einstiegs in Umweltmanagementsysteme soll die KMU – ergänzend zu Umweltberatungen gemäß Teil B Ziffer I Nr. 3 – bei der gesamtgesellschaftlich relevanten Anforderung umweltgerechten Wirtschaftens unterstützen. Die schonende und effektive Nutzung natürlicher Ressourcen soll Kosten senken, der Risikovorsorge dienen und insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit der KMU erhöhen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Beratungen, Workshops und Prüfungen 7 , die im Zusammenhang mit den nachfolgend bezeichneten Maßnahmen stehen:
 
4.2.1
Validierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS-Verordnung) (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
 
4.2.2
Zertifizierung eines Umweltmanagementsystems nach dem internationalen Standard DIN EN ISO 14001 und Zertifizierung der Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen entlang der Produktkette (PEFC-CoC, FSC-CoC),
 
4.2.3
Energieberatungen zur Entwicklung, Umsetzung oder Aufrechterhaltung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 8 oder eines Energieaudits nach DIN EN 16247-1,
 
4.2.4
Einführung eines sonstigen Umweltmanagementansatzes (zum Beispiel Ökoprofit, Qualitätsverbund umweltbewusster Betrieb – QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard),
 
4.2.5
Gruppenprojekte unter Beteiligung von mehreren KMU zur Einführung und Weiterentwicklung von Umweltmanagementansätzen oder Umweltmanagementsystemen (insbesondere Ökoprofit, QuB, DLG-Nachhaltigkeitsstandard).
4.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU, bei Gruppenprojekten auch Kammern und Gebietskörperschaften.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Beratungen gelten Teil B Ziffer I Nr. 3.4 Satz 1 und 4 entsprechend.
Die Validierung oder Zertifizierung darf nicht durch das gleiche Unternehmen erfolgen, das bereits die Beratung durchgeführt hat.
4.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für Maßnahmen nach Nummer 4.2.1 und 4.2.2 beträgt der Zuschuss maximal 8 000 EUR, für Maßnahmen nach Nummer 4.2.5 maximal 30 000 EUR. Beratungsleistungen können innerhalb von drei Jahren mit bis zu 12 000 EUR als förderfähig anerkannt werden. Teil B Ziffer I Nr. 3.5 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
4.6
Verfahren
Die Auszahlung der Zuwendung setzt im Falle der Beratung auch die Vorlage des Beratungsberichts durch den Zuwendungsempfänger voraus.

II.
Markterschließung und Prozessoptimierung

1.
Markteinführung innovativer Produkte und Produktdesign
1.1
Zuwendungszweck
Die Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in marktfähige und marktgängige Produkte ist nicht nur für etablierte KMU, sondern gerade auch für Gründer mit erheblichen Risiken behaftet. Knappe finanzielle Ressourcen sind ein wesentliches Hemmnis für die Realisierung innovativer Ideen. Mit Zuschüssen in der Markteinführungsphase und zinsgünstigen Darlehen in der Phase der Marktbearbeitung unterstützt der Freistaat Sachsen Innovationen und das Produktdesign und stärkt so die Innovationskraft der KMU.
Der Bewilligungszeitraum für die Markteinführungsphase umfasst bis zu 15 Monate und endet spätestens sechs Monate nach dem ersten Anbieten auf dem Markt. Die sich anschließende Phase der Marktbearbeitung umfasst einen Zeitraum von bis zu 30 Monaten.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte zur Markteinführung und Marktbearbeitung von neuen oder weiter entwickelten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren (Produkt), die auf Innovationen beruhen. Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass das Produkt vor Antragstellung bei der SAB noch nicht auf dem Markt angeboten wird. Die Gewährung eines Darlehens ist auch ohne vorherigen Zuschuss möglich. Wird ausschließlich das Darlehen in Anspruch genommen, darf bei Antragstellung das erste Anbieten auf dem Markt maximal sechs Monate zurückliegen.
Die Gestaltung der Produkte ist ab dem Beginn ihrer Entwicklung förderfähig.
Projekte zur Markteinführung von Produkten, die auf Innovationen beruhen, können nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger sie durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen oder auch in Zusammenarbeit mit Forschungspartnern erarbeitet hat und die Umsetzung im Freistaat Sachsen erfolgt.
Es werden insbesondere folgende Maßnahmen unterstützt:
 
1.2.1
Produktdesign sowie unterstützende Gestaltungsleistungen,
 
1.2.2
Entwicklung einer produktbezogenen Marketing-/Vertriebskonzeption, Durchführung von Marktuntersuchungen und Akzeptanztests,
 
1.2.3
Herstellung eines marktfähigen Serienmusters oder einer Nullserie, soweit diese nicht für den Verkauf bestimmt sind,
 
1.2.4
Maßnahmen, die der Vorbereitung des Markteintritts unmittelbar dienen, zum Beispiel produktbezogene Normierungen und Zertifizierungen,
 
1.2.5
Erstellung produktbezogener Werbematerialien.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU: junge Unternehmen bis 5 Jahre (Gründer) sowie etablierte Unternehmen.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Mit dem Antrag ist jeweils eine schlüssige Planung zur Markteinführung beziehungsweise zur Marktbearbeitung auf konkret definierten Absatzmärkten vorzulegen.
Ausgaben für Gestaltungsaufträge sind zuwendungsfähig, wenn die Leistung von selbstständigen Designern oder anderen gestalterisch tätigen Dienstleistern mit entsprechenden Referenzen erbracht wird.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
1.5.1
Markteinführungsphase
Die Zuwendung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Der Zuschuss beträgt maximal 100 000 EUR.
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang einen finanziellen Beitrag zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, der nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt wird. Dieser Beitrag muss mindestens 25 Prozent der zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
 
 
1.5.1.1
Personalausgaben bei Neueinstellung eines Marketing-, Vertriebs- oder Designassistenten (einschließlich Arbeitgeberanteil), maximal 50 000 EUR,
 
 
1.5.1.2
Ausgaben für Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Nullserie/dem Serienmuster,
 
 
1.5.1.3
Sachausgaben (insbesondere Materialausgaben zur Herstellung eines Serienmusters oder einer Nullserie),
 
 
1.5.1.4
Ausgaben für die Erlangung gewerblicher Schutzrechte und damit im Zusammenhang stehender Lizenzen, Normierungen und Zertifizierungen,
 
 
1.5.1.5
Ausgaben für die Gestaltung und den Druck produktbezogener Prospekte, Flyer oder Kataloge für ausländische Märkte, und die Darstellung der Produkte in elektronischen Medien, maximal 50 000 EUR.
 
1.5.2
Marktbearbeitungsphase
Die Zuwendung wird als Darlehen gewährt.
 
 
1.5.2.1
Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere:
 
 
1.5.2.1.1
Personalausgaben für einen Marketing-, Vertriebs- oder Designassistenten,
 
 
1.5.2.1.2
Anpassungs- und Entwicklungsleistungen, die nach der Markteinführungsphase erforderlich werden,
 
 
1.5.2.1.3
Ausgaben für die Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte und die Erneuerung von Zertifizierungen oder Normierungen,
 
 
1.5.2.1.4
Investitionen in projektbezogene Anlagen und Geräte (zum Beispiel Spezialwerkzeuge), maximal 20 000 EUR,
 
 
1.5.2.1.5
produktbezogene Betriebsmittel,
 
 
1.5.2.1.6
Fremdleistungen, zum Beispiel für Schulungen oder Marketing.
 
 
1.5.2.2
Darlehenskonditionen:
Der mit dem Darlehen zu finanzierende Anteil des Vorhabens beträgt unter Einbeziehung anderer öffentlicher Mittel bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei der Ermittlung der maximal möglichen Zinsverbilligung werden die durch die Europäische Union vorgegebenen de-minimis-Beihilfeobergrenzen zugrunde gelegt, wobei andere beihilfeerhebliche öffentliche Mittel angerechnet werden müssen.
 
 
1.5.2.2.1
Höhe/Laufzeit:
Das Darlehen beträgt mindestens 30 000 EUR und maximal 500 000 EUR pro Vorhaben. Das Darlehen wird für maximal fünf Jahre gewährt, davon bis zu zwei Jahre tilgungsfrei.
 
 
1.5.2.2.2
Bereitstellungszins:
Für die Bereitstellung des Darlehens sind beginnend ab der dreizehnten Woche nach Darlehenszusage bis zur Erstauszahlung (Teilbetrag genügt) Zinsen in Höhe von 0,25 Prozent pro Monat zu entrichten. Eine vorzeitige Tilgung ist – ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung – jederzeit möglich.
 
 
1.5.2.2.3
Auszahlung:
Die Auszahlung erfolgt zu 100 Prozent in maximal drei Tranchen. Bei Darlehensvolumen bis 100 000 EUR wird das Darlehen in einer Tranche ausgezahlt. Abweichend von Nummer 6.3 EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie und Nummer 1.4 NBest-SF erfolgt die Auszahlung als Vorauszahlung.
 
 
1.5.2.2.4
Zinssatz:
Der Zinssatz für Gründer und für etablierte Unternehmen ist über die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben. Dieser jeweilige feste Programmzinssatz ergibt sich aus dem jeweils gültigen Konditionenblatt der SAB. Zins- und Tilgungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum Quartalsende eines jeden Jahres zu entrichten.
 
 
1.5.2.2.5
Nachrangigkeit/Besicherung:
Das Darlehen bedarf keiner Sicherheiten und wird an Gründer nachrangig vergeben.
 
 
1.5.2.2.6
Beihilfewert:
Der Subventionswert wird kundenindividuell ermittelt. Werden Zuschuss und Darlehen kombiniert, dürfen diese nicht für dieselben beihilfefähigen Kosten verwendet werden. Zudem werden die Subventionswerte zusammengerechnet. Hieraus kann eine Begrenzung der Höhe von Zuschuss oder Darlehen resultieren.
1.6
Verfahren
Darlehensanträge für die Marktbearbeitungsphase sind an die SAB zu richten. Der Antrag ist vor dem Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung unter Beifügung üblicher betriebswirtschaftlicher Unterlagen zu stellen. Der Finanzierungsbeitrag des Antragstellers beträgt mindestens 20 Prozent und muss frei von Beihilfen sein. Zwischen SAB und Darlehensnehmer wird ein öffentlich-rechtlicher Darlehensvertrag geschlossen.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises und die Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung obliegt der SAB. Originalbelege sind der SAB nur nach Aufforderung vorzulegen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, der SAB nach Aufforderung die Jahresabschlüsse des Darlehensnehmers vorzulegen.
2.
Messen, Außenwirtschaft
2.1
Zuwendungszweck
KMU sind einem wachsenden Wettbewerbsdruck sowohl auf ihren Heimatmärkten als auch im internationalen Geschäft ausgesetzt. Es ist Unternehmen in Sachsen noch nicht in ausreichendem Maße gelungen, auf internationalen Märkten Fuß zu fassen und ihren Exportanteil am Gesamtumsatz auszuweiten. Darauf weist nicht zuletzt die im Vergleich zu den westdeutschen Ländern deutlich niedrigere Exportquote hin.
Der Freistaat Sachsen unterstützt KMU bei der Erschließung neuer Märkte mit dem Ziel, Bekanntheitsgrad und Akzeptanz sächsischer Unternehmen und ihrer Erzeugnisse zu verbessern.
2.2
Gegenstand der Förderung
Es werden folgende Maßnahmen unterstützt:
 
2.2.1
Teilnahme von KMU an Auslandsmessen und internationalen Messen in Deutschland einschließlich zugehöriger Fachkongresse,
 
2.2.2
Teilnahme von KMU an Produktpräsentationen, die von Kammern, Verbänden oder sonstigen Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter organisiert werden,
 
2.2.3
Teilnahme von KMU an internationalen Symposien, jedoch nur, soweit die Veranstaltung nicht aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird,
 
2.2.4
Erstellung von Machbarkeitsstudien oder begleitenden Studien über ökonomische und technische Fragen des Zielmarktes.
 
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann weitere, für sächsische KMU bedeutsame Inlandsmessen als förderfähige Maßnahmen anerkennen, die auf der Internetseite der Bewilligungsstelle bekannt gemacht werden.
2.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU, bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 zusätzlich Kammern, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, wenn sie als Projektträger im Interesse der endbegünstigten KMU handeln.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 sollen die KMU mit der Antragstellung nachweisen, dass sie eine Beratung bei dem sächsischen Kontaktpartner, der deutschen Auslandshandelskammer oder einer ähnlichen Einrichtung auf dem Zielmarkt vorgeschaltet haben.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Bei Teilnahmen an Messen und Symposien erfolgt die Förderung in Form einer Pauschale. Sie beträgt für Auslandsmessen 5 000 EUR, für Inlandsmessen 4 000 EUR für Symposien im Ausland 3 000 EUR und im Inland 2 000 EUR.
Maßnahmen nach Nummer 2.2.2 und 2.2.4 werden in Form einer Anteilsfinanzierung unterstützt. Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Dazu gehört bei Produktpräsentationen die Miete der Ausstellungsfläche, der Auf- und Abbau der Ausstellungsfläche durch Dritte und Ausgaben für den Betrieb des Standes, soweit sie 50 Prozent der übrigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei Machbarkeitsstudien ist das Nettohonorar des Auftragsnehmers förderfähig. Ausgaben für Produktpräsentationen werden bis maximal 25 000 EUR und für Machbarkeitsstudien bis maximal 75 000 EUR anerkannt.
Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 bis 2.2.3 können bis zu 5 mal pro Kalenderjahr gefördert werden, davon maximal drei Maßnahmen im Inland. Die Teilnahme an der gleichen Messe ist bis zu 4 mal möglich. Vorförderungen nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie) vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 440), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 11. März 2014 (SächsABl. S. 542), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), und deren Vorgängerregelungen werden angerechnet.
2.6
Verfahren
Als Nachweis über die Teilnahme an der Messe/dem Symposium hat der Zuwendungsempfänger die Rechnung des Veranstalters über die Standmiete im Original und den dazugehörigen Bezahltnachweis vorzulegen sowie eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme abzugeben. Die Bewilligungsstelle kann für ausgewählte Vorhaben im Verwendungsnachweis Angaben und Belege zu weiteren Ausgabepositionen verlangen, soweit dies für Evaluierungszwecke erforderlich ist.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2.4 ist mit dem Auszahlungsantrag ein Exemplar der Studie vorzulegen.
3.
E-Business, Informationssicherheit und Wissensbilanz
3.1
Zuwendungszweck
KMU können ihre Wettbewerbsfähigkeit wesentlich verbessern, wenn sie sich mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien neue Absatzmöglichkeiten erschließen, interne Prozesse optimieren und Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit ihren Kunden und Lieferanten weitgehend elektronisch abbilden. Hierfür fehlen gerade kleinen Unternehmen oftmals die finanziellen Ressourcen.
Die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Daten spielt für Geschäftsprozesse eine wichtige Rolle. Der Ausfall von IT-Technik kann Schäden hervorrufen, die den Bestand eines Unternehmens gefährden. Viele KMU sind sich der Bedeutung von Informationssicherheit bewusst. Sie erreichen aber bislang kein angemessenes Schutzniveau oder decken nur Teilbereiche ab. Mit der Förderung sollen sie in die Lage versetzt werden, eine stringente Schutzstrategie zu entwickeln und erforderliche Maßnahmen umzusetzen.
Die Bedeutung von immateriellem Kapital, das sich aus dem Erfahrungswissen der Mitarbeiter, der Kenntnis betriebsinterner Prozesse der Informationsverarbeitung oder dem Erhalt und Ausbau von Strukturbeziehungen zu strategisch wichtigen Partnern zusammensetzt, wird von vielen Unternehmen noch unterschätzt und zu selten systematisch erfasst. Mit der Wissensbilanz steht den Unternehmen ein Managementinstrument zur Verfügung, das Grundlage etwa für die Personalentwicklung oder die Unternehmensbewertung ist.
Die Zuwendungen sind vorgesehen für:
 
3.1.1
Projekte des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Business) 9 ,
 
3.1.2
Projekte zur Verbesserung des Informationssicherheitsniveaus in KMU,
 
3.1.3
Projekte zur Einführung einer Wissensbilanz.
3.2
Gegenstand der Förderung
 
3.2.1
Projekte des elektronischen Geschäftsverkehrs
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
 
 
3.2.1.1
Planung, Konzipierung und Vorbereitung von E-Business-Projekten (bis zu fünf Tagewerken externer Beratungsleistung, maximal 900 EUR pro Tag),
 
 
3.2.1.2
technische Realisierung der E-Business-Projekte,
 
 
3.2.1.3
vorhabenspezifische Software (bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben),
 
 
3.2.1.4
die Einführung der entwickelten Lösungen in die betriebliche Praxis einschließlich Schulung der Nutzer (maximal 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben).
 
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Hardware, Standardsoftware, isolierte Internet-Präsentationen und Betriebskosten (zum Beispiel Wartungsverträge). Nicht förderfähig sind Projekte, die der Einführung allgemein üblicher Standard- oder Basislösungen mit niedriger E-Businessreife dienen.
 
3.2.2
Projekte zur Verbesserung des Informationssicherheitsniveaus in KMU
Zuwendungsfähig sind die nachfolgenden Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Einführung beziehungsweise Zertifizierung eines Informationssicherheitsmanagementsystems (ISMS) nach ISO/IEC 27001 oder eines alternativen Systems 10 stehen:
 
 
3.2.2.1
Schulungen für Mitarbeiter durch zertifizierte Anbieter; Erwerb von Software, mit der die Umsetzung des ISMS elektronisch unterstützt wird (zusammen maximal 5 000 EUR),
 
 
3.2.2.2
Beratung durch qualifizierte IT-Dienstleister (bis zu 20 Tagewerke, maximal 900 EUR pro Tag),
 
 
3.2.2.3
Erwerb von Software, die zur Implementierung notwendiger Schutzmaßnahmen des ISMS erforderlich ist (maximal 10 000 EUR),
 
 
3.2.2.4
Erstzertifizierung des ISMS.
 
 
Von der Förderung ausgeschlossen sind Ausgaben für Hardware, Standardsoftware, Betriebskosten sowie technische und bauliche Schutzmaßnahmen.
 
3.2.3
Projekte zur Einführung einer Wissensbilanz
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
 
 
3.2.3.1
externe Beratung und Moderation projektbegleitender Workshops bis zu drei Tagewerke, maximal 900 EUR pro Tagewerk,
 
 
3.2.3.2
projektspezifische Software und technische Realisierung (Integration in bestehende IT-Struktur),
 
 
3.2.3.3
den Erwerb theoretischer Grundlagen zur Begleitung eines unternehmensinternen Wissensmanagementprojekts 11 .
3.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind KMU aus den Bereichen verarbeitendes Gewerbe, Handwerk, Handel, Dienstleistungen (außer Finanz-, Assekuranz-, Vermittlungs- und Beratungsdienstleistungen) und Beherbergungsgewerbe.
Von der Förderung nach Nummer 3.1.1 und 3.1.2 ausgeschlossen sind Unternehmen, die als Dienstleister im Sinne der Nummer 3.4 dieser Richtlinie in Betracht kommen.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Für Vorhaben nach Nummer 3.1.1 und 3.1.2 ist die Inanspruchnahme qualifizierter IT-Dienstleister vorzugsweise mit Sitz im Freistaat Sachsen erforderlich. Qualifizierte IT-Dienstleister haben ihre Eignung durch Referenzen für vergleichbare Projekte oder die Autorisierung für den Einsatz entsprechender Produkte nachzuweisen. Die Projekte sollen innerhalb von zwölf Monaten nach ihrem Beginn abgeschlossen sein.
3.5
Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt für Vorhaben nach Nummer 3.1.1 und 3.1.2 bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Nummer 3.1.1 maximal 40 000 EUR. Für Vorhaben nach Nummer 3.1.3 wird ein Festbetrag von 3 000 EUR gewährt. Eine Förderung nach Nummer 3.1.1 bis 3.1.3 kann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren jeweils nur einmal gewährt werden.

III.
Überbetriebliche Berufsbildung, Netzwerkaktivitäten
und Sonstige Maßnahmen

1.
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten im Freistaat Sachsen (ÜBS)
1.1
Zuwendungszweck
In den vergangenen Jahren wurde mit Fördermitteln des Bundes und des Landes im Freistaat Sachsen ein Netz überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (im Folgenden: ÜBS) errichtet. So kann kleinen und mittleren Betrieben, die das Rückgrat des dualen Systems der Berufsausbildung sind, die Möglichkeit zu einer qualitativ anspruchsvollen Aus- und Fortbildung geboten werden, indem die ÜBS die betriebliche Aus- und Fortbildung ergänzen. In den ÜBS sollen Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung die Ausbildung im Betrieb durch eine Verbreiterung der Grundausbildung und Vertiefung von Fachkenntnissen ergänzen sowie für die Anpassung der beruflichen Erstausbildung an die technische Entwicklung sorgen. Außerdem sollen die ÜBS die Ausbildungsbetriebe von Unterweisungsaufgaben auf speziellen Gebieten entlasten.
Durch aktuelle und branchenorientierte Fachlehrgänge werden betriebliche Mitarbeiter im Handwerk auf künftige Aufgaben vorbereitet, deren Kenntnisse und Fertigkeiten an die gestiegenen Anforderungen der Praxis angepasst sowie für die Gründung und den Erhalt betrieblicher Existenzen künftige Meister qualifiziert.
Um diesem Bildungsauftrag in hoher Qualität gerecht zu werden bedürfen die ÜBS regelmäßiger Modernisierung und Anpassung der Ausstattung der Werkstätten an die technisch-technologische Entwicklung.
1.2
Gegenstand der Förderung
Es wird die Modernisierung bestehender ÜBS gefördert, das heißt gegebenenfalls notwendiger Umbau von Gebäuden sowie Ersatz- und Ergänzungsausstattungen von Werkstätten, die der überbetrieblichen Aus- und Fortbildung dienen. In begründeten Ausnahmefällen sind auch Neubau beziehungsweise Erweiterung förderfähig. Es sollen grundsätzlich keine zusätzlichen Kapazitäten gefördert, sondern die bestehende Infrastruktur von ÜBS erhalten beziehungsweise durch Umstrukturierung ergänzt werden.
Darüber hinaus kann die Weiterentwicklung einer ÜBS zum Kompetenzzentrum gefördert werden. Kompetenzzentren bieten neben ihren bisherigen Aufgaben als ÜBS Information und Beratung an und verbinden dies mit ihrem Bildungsauftrag. Sie greifen die betrieblichen Bedürfnisse von KMU auf, generieren Innovation fördernde und Problem lösende Qualifizierungsleistungen und setzen diese betriebsnah um.
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt ist der Träger der ÜBS, insbesondere Handwerkskammern, Organisationen des Handwerks, Industrie- und Handelskammern sowie Fachverbände.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Bedarf, Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des zu fördernden Vorhabens sind durch Gutachten nachzuweisen.
Im Einzelnen ist weiter nachzuweisen, dass
 
1.4.1
die Förderungsleistungen des Bundes, die Zuschüssen nach dieser Richtlinie entsprechen oder mit ihnen vergleichbar sind, in Anspruch genommen werden,
 
1.4.2
die zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die Handwerkskammer die Errichtung der Berufsbildungsstätte befürwortet,
 
1.4.3
die laufenden Kosten des Lehrbetriebes aufgebracht werden können,
 
1.4.4
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens und dessen Folgekosten gesichert sind,
 
1.4.5
der Antragsteller für das Gebäude beziehungsweise Grundstück einen langfristigen Miet- oder Pachtvertrag hat oder Eigentümer des Grundstücks ist.
 
Für die ÜBS ist ein Schulungsplan aufzustellen. Zur Sicherstellung der geplanten Nutzung und Auslastung der ÜBS sind bei öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechende Beschlüsse der zuständigen Gremien anzustreben. Bei privatrechtlich organisierter Trägerschaft können zusätzlich weitere Nachweise, insbesondere Nutzungsverträge der ausbildenden Betriebe, verlangt werden.
Die Gewährung der Zuwendungen ist an die Einhaltung der zweckentsprechenden Verwendung der geförderten ÜBS gebunden. Die Zweckbindungsfristen betragen grundsätzlich bei Neu- und Erweiterungsbauten 25 Jahre, für die übrigen baulichen Maßnahmen 10 Jahre, für Ausstattungsgegenstände 5 Jahre, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.
Die ÜBS soll eine Größe haben, die eine wirtschaftliche Nutzung ermöglicht.
1.5
Umfang und Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung beträgt grundsätzlich 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Summe der öffentlichen Zuschüsse darf 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Zuwendungsfähig sind vorrangig Investitionsausgaben, bei der Weiterentwicklung von ÜBS zu Kompetenzzentren sind auch Personal- und Sachausgaben für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zuwendungsfähig.
1.6
Verfahren
Das Vorhaben ist rechtzeitig unter Angabe der geschätzten Kosten und der vorgesehenen Finanzierung (Landes- und Bundeszuschüsse, Eigenanteil) beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, beim Bundesinstitut für Berufsbildung in Bonn und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn anzuzeigen.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr nimmt hinsichtlich seiner Werkstattkapazitätenplanung Stellung zum Vorhaben und stellt das Einvernehmen mit dem/n Zuwendungsgeber(n) des Bundes her.
Das Verfahren der Beteiligung der Bauverwaltung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (SäZBau), Anlage 5 zur VwV zu § 44 SäHO, wenn im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern nichts anderes bestimmt wird.
2.
Industriebezogene und netzwerkunterstützende Projektaktivitäten
2.1
Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, Anreize insbesondere für industriebezogene und vernetzungsunterstützende Projektaktivitäten mit der Zielrichtung Innovation, Transfer oder Internationalisierung für KMU in den von der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen identifizierten Zukunftsfeldern zu setzen. Die Förderung soll dazu beitragen, die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen mit dem Schwerpunkt in der industriellen Produktion zu erhöhen. Die geförderten Projekte sollen einen hohen Anspruch verfolgen und auf eine möglichst umfassende Integration unternehmerischer Interessensgruppen abzielen.
2.2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind operative Projekte, die sich mit fortschrittlichen industriellen Themen (Organisation neuer Produktions- und Wertschöpfungsnetze, Material- und Energieeffizienzthemen, produktionsbezogene Ergonomie, Fabrikplanung und -digitalisierung, Industrie 4.0) befassen und die unterschiedliche organisatorische, technologische und sektorale Kompetenzen beziehungsweise Erfahrungsbereiche zusammenbringen. Mit der Förderung können auch geeignete Projekte unterstützt werden, die sich aus Aktivitäten der Verbundinitiativen ergeben.
Folgende Aktivitäten sind förderfähig:
 
2.2.1
Projektmanagement zur Umsetzung und Begleitung von konkreten Transfer-, Innovations- und Internationalisierungsprojekten,
 
2.2.2
Maßnahmen zur Konzeption, Organisation, Umsetzung und Dokumentation von einschlägigen Fachsymposien und -tagungen.
 
Aktivitäten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Management von Netzwerken und Clustern sind nicht förderfähig.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind KMU, gemeinnützige Industrieforschungseinrichtungen, Verbände und sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter sowie in begründeten Einzelfällen auch Technologie- und Gründerzentren. Ein begründeter Einzelfall ist dann anzunehmen, wenn das Projekt geeignet erscheint, dem Zuwendungszweck in besonderem Maße zu entsprechen. Nicht antragsberechtigt sind Forschungseinrichtungen mit staatlicher Grundfinanzierung.
Auch Träger der Zukunftsinitiativen können Zuwendungsempfänger sein, allerdings nur, wenn es sich bei den geplanten Aktivitäten um operative Projekte im Sinne von Nummer 2.2 handelt, die nicht im Rahmen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für Zukunftsinitiativen des Freistaates Sachsen zur Entwicklung branchen- und technologiefeldübergreifender Innovationscluster („Zukunftsinitiativen Sachsen“) für Träger der Zukunftsinitiativen gefördert werden.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Projektaktivität wird nur gefördert, wenn diese einer größeren Anzahl von KMU dienlich ist. Dies ist ab einer Anzahl von zehn beteiligten KMU anzunehmen. Eine Unterschreitung der Mindestanzahl ist in begründeten Einzelfällen möglich.
Die Beteiligung weiterer Partner (zum Beispiel Forschungsinstitute und Hochschulen oder Großunternehmen) schließt eine Förderung nicht aus, sofern die weiteren Partner keine dominierende Rolle einnehmen. Eine dominierende Rolle ist anzunehmen, wenn ein Projektbeteiligter mehr als 50 Prozent der Gesamtausgaben trägt. Im Fall einer Beteiligung weiterer Partner reduzieren sich die zuwendungsfähigen Projektausgaben um die von diesen Partnern zu tragenden Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Projektaktivitäten, die einen hohen inhaltlichen Anspruch aufweisen. Um den erforderlichen hohen inhaltlichen Anspruch zu erfüllen, müssen die Projekte schlüssel- beziehungsweise querschnittstechnologische Elemente (fortschrittliche Produktionstechnologien, Leichtbau, Mikro- und Nanosysteme, neue Materialien, neue Antriebsysteme, eingebettete Systeme) enthalten.
Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein KMU, wird eine Projektaktivität nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger mindestens 50 Prozent der mit der Organisation der Projektaktivitäten zusammenhängenden Tätigkeiten im eigenen Unternehmen durchführt.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Förderung wird als Zuschuss von bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt. Handelt es sich bei dem Zuwendungsempfänger um ein KMU, können Eigenleistungen abweichend von Teil A Ziffer V Nr. 3.1 bis zur Höhe von 50 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben anerkannt werden.
Die Förderung stellt keine Anschubfinanzierung für ein Netzwerk- oder Clustermanagement dar.
Die Laufzeit der Projekte darf zwei Jahre, die Höhe der Zuwendung in der Regel 100 000 EUR pro Jahr nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen ist die Gewährung einer Zuwendung von bis zu 200 000 EUR pro Jahr möglich. Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn das Projekt einen branchenübergreifenden Ansatz aufweist.
3.
Sonstige Maßnahmen

Neben den in den vorstehenden Richtlinien genannten Maßnahmen können einzelne Vorhaben gefördert werden, die besonders geeignet sind, Rahmenbedingungen für KMU zu verbessern oder in sonstiger Weise ihre Leistungsfähigkeit signifikant zu stärken. In Betracht kommen insbesondere anwendungsorientierte Studien, die einer größeren Anzahl von KMU dienlich sind, sowie die Anschubfinanzierung von BID-Vorbereitungsprojekten zur standortbezogenen Stärkung der innerstädtischen Wirtschaft.

Antragsberechtigt sind Kammern, Verbände, sonstige Organisationen der Wirtschaft ohne Erwerbscharakter, Standortgemeinschaften im Sinne von § 2 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes zur Belebung innerstädtischer Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (Sächsisches BID-Gesetz – SächsBIDG) vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 394), Kommunen und Landkreise.

Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen neben Eigenleistungen insbesondere Ausgaben für das Projektmanagement. Eine angemessene Eigenbeteiligung des Antragstellers an den Projektausgaben ist erforderlich. Sie beträgt im Regelfall 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind an die SAB als Bewilligungsstelle zu richten. Diese trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften

Diese Richtlinie tritt am 12. September 2014 in Kraft und bei aus ESF oder EFRE finanzierten Vorhaben mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Mittelstandsförderung (Mittelstandsrichtlinie) vom 8. März 2011 (SächsABl. S. 440), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 11. März 2014 (SächsABl. S. 542), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), tritt hinsichtlich ihres Teils B Ziffer III Nr. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2015, im Übrigen mit Ablauf des 11. September 2014 außer Kraft.

Dresden, den 21. August 2014

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok

Anlage

Zugelassene Qualitätssicherer in den Programmteilen
Teil B Ziffer I Nr. 3 „Betriebsberatung/Coaching“
sowie Teil B Ziffer I Nr. 4 „Umweltmanagement“

Ellipsis Gesellschaft für Unternehmensentwicklung mbH
Otto-Mohr-Straße 9
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Telefon 0351 8322-30
Telefax 0351 8322-400
info@rkw-sachsen.de
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1
gemäß Artikel 2 Nr. 18 AGVO
2
insbesondere: Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1291) geändert worden ist
3
insbesondere: Angehörige im Sinne von § 15 AO
4
Eine selbstständige Tätigkeit wird dann im Nebenerwerb ausgeübt, wenn andere abhängige Tätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden.
5
Beratungen ab einer Stunde, Anrechnung üblicher Reisezeit, Vor-/Nachbereitung bis 60 Prozent
6
Gilt nicht für branchenspezifische Weiterentwicklungen, zum Beispiel VDA 6.x oder DIN EN 9100 ff.
7
ausschließlich Erstzertifizierungen und -validierungen
8
Zertifizierungstätigkeiten selbst sind nicht förderfähig; eine Bundesförderung nach der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ vom 10. Februar 2012 (BAnz. Nr. 35 vom 1. März 2012, S. 823), in der jeweils geltenden Fassung, ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
9
Dazu zählen insbesondere:
  • IT-gestütztes Prozess- und Ressourcenmanagement
  • Einführung/Weiterentwicklung von IT-Prozessen, um die Kundenansprache zu optimieren und den Fernabsatz zu erhöhen (Online-Marketing/CRM/ E-Commerce)
  • Anpassung von Standards für die unternehmensübergreifende Kommunikation und Zusammenarbeit
10
zum Beispiel BSI-Standard 100-2, ISO 27001-Zertifikat auf Basis IT-Grundschutz, ISIS12
11
zum Beispiel Teilnahmegebühren für einen IHK-zertifizierten Lehrgang „Wissensmanager“ oder die Weiterbildung zum Wissensbilanz-Moderator

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 37, S. 1111
    Fsn-Nr.: 552-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Dezember 2016

    Fassung gültig bis: 3. Mai 2018