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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen vom 31. März 2006 (SächsABl. S. 414), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
für den Betrieb von Jugendhilfeeinrichtungen
(VwVJugHiE)

Vom 31. März 2006

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten und die nach § 45 und § 48a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) geändert worden ist, einer Erlaubnis bedürfen. Dazu gehören insbesondere:

a)
sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII),
b)
gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII),
c)
Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII),
d)
Heime und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII),
e)
Wohnformen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
f)
Wohnformen zur Leistungsgewährung nach § 35a SGB VIII,
g)
Formen der Unterbringung zur Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII).

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Tageseinrichtungen gemäß § 22 SGB VIII und nicht für Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche gemäß Ziffer I.2 Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (VwVBeh) vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899).

II.
Allgemeine Grundsätze

II.1
Die Einrichtungen müssen nach ihrem pädagogischen Konzept, der personellen Besetzung, dem Bau und der Ausstattung sowie der organisatorischen und wirtschaftlichen Führung in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen und das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten.
II.2
Ziel der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen ist es, die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Dies erfordert die stetige Weiterentwicklung der Konzeption entsprechend dem Bedarf.
II.3
Die Einrichtungen können auch für andere Zwecke genutzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung und das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet bleiben.

III.
Personal

III.1
Allgemeines
III.1.1
Für die pädagogische Arbeit, für die Erziehung sowie gegebenenfalls die heilpädagogische, psychotherapeutische und psychologische Versorgung der Kinder und Jugendlichen muss genügend Personal vorhanden sein, das sich für die jeweilige Aufgabe persönlich eignet und über eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung verfügt (Fachkräfte). Zur Wahrnehmung heilpädagogischer, psychotherapeutischer und psychologischer Aufgaben können einschlägige Zusatzqualifikationen des pädagogischen Personals ausreichen. Als pädagogisches Personal können im Ausnahmefall auch Personen beschäftigt werden, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen.
III.1.2
Die Einrichtungsträger haben zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Sie sollen sich vor der Anstellung einen lückenlosen Lebenslauf sowie Zeugnisse über die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit vorlegen lassen.
III.1.3
Dem Landesjugendamt sind auf Verlangen Zeugnisse und Lebenslauf des Leiters und der Betreuungskräfte vorzulegen. § 47 SGB VIII bleibt unberührt.
III.2
Fachkräfte
III.2.1
Leitung
Erforderlich ist eine Fachkraft, die eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nachweisen kann und über ausreichende Kenntnisse in Sozialpädagogik und Sozialmanagement verfügt. Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung können eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft erfordern.
III.2.2
Gruppenarbeit und gruppenübergreifende Arbeit
Erforderlich sind Fachkräfte im Sinne von Ziffer III.1.1.
III.3
Personelle Besetzung
 
Der erforderliche Personalbedarf ist auf der Grundlage der für die Einrichtung geltenden Arbeitszeitregelungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen Bedarfs zu ermitteln. Dieser richtet sich nach den Erziehungserfordernissen, der Art der Einrichtung, ihrem pädagogischen Konzept, ihrer Öffnungszeit und der Anzahl und dem Alter der Kinder oder Jugendlichen. Soweit die Aufgabenstellung die Festlegung von Personalschlüsseln erfordert, gelten für die Besetzung folgende Orientierungswerte:
 
a)
sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII): eine Fachkraft für sieben Kinder oder Jugendliche,
 
b)
Tagesgruppen (§ 32 SGB VIII): eine Fachkraft für vier Kinder oder Jugendliche bei einer Gruppenstärke von höchstens zehn Kindern oder Jugendlichen,
 
c)
Heime und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII): eine Fachkraft für drei bis vier Kinder oder Jugendliche bei einer Gruppenstärke von höchstens zwölf Kindern oder Jugendlichen.
 
Der tatsächliche Bedarf kann einen von den Orientierungswerten abweichenden Personaleinsatz erfordern. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen mit Kleinstkindern oder erweiterten Aufgabenstellungen.

IV.
Sicherheit

IV.1
Die Einrichtungsträger tragen Sorge für die Einhaltung der Vorschriften des Baurechts, der Bestimmungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Regelungen zum Schutz vor Unfällen und Bränden sowie für die Durchführung notwendiger sicherheitstechnischer Prüfungen von Anlagen und Einrichtungen. Dem Landesjugendamt sind auf Verlangen einschlägige Stellungnahmen und Nachweise der für die Prüfung zuständigen Behörden und Stellen vorzulegen.
IV.2
Alter und Entwicklungsstand der Kinder oder Jugendlichen sowie die Art der Einrichtung können besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern. Zu nennen sind insbesondere:
 
a)
Heizkörper- und Steckdosensicherung,
 
b)
Absicherung von Mischbatterien in Duschen und Bädern zur Vermeidung von Verbrühungsgefahr,
 
c)
Verzicht auf Schwing- und Pendeltüren,
 
d)
Verzicht auf Verglasungen von Fenstern, Wänden und Türen, die bis zum Boden reichen, beziehungsweise Verwendung von Sicherheitsglas,
 
e)
Schutzvorrichtungen an Fenstern, Glastüren, Treppengeländern (zum Beispiel zweiter Handlauf), Balkonen und Kellerschächten,
 
f)
Zäune am Freigelände.
IV.3
Besondere Vorkommnisse, die das Kindeswohl, den Betrieb der Einrichtung und die Sicherheitsbestimmungen in der Einrichtung betreffen, sind unverzüglich dem Landesjugendamt, den Personensorgeberechtigten und dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.

V.
Bau und Ausstattung

V.1
Allgemeines
Die Wahl des Standortes hat sich nach Zweck und Aufgabe der Einrichtung zu richten. Räume, Anlagen und sonstige Einrichtungen müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass die jeweils gebotene pädagogische Arbeit, Betreuung, Förderung, Pflege und gegebenenfalls Therapie möglich ist und eine Gefährdung der Kinder oder Jugendlichen vermieden wird. Anzahl und Art der Räume, ihre Gestaltung und Lage zueinander sind den Bedürfnissen der Kinder oder Jugendlichen anzupassen und müssen der Größe und Zusammensetzung der Gruppen entsprechen. Die Einrichtungen sollen durch ihre Ausstattung dem Bedürfnis nach Behaglichkeit und dem Interesse nach persönlicher Gestaltung Rechnung tragen. Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche sollen über ein Freigelände für Spiel und Sport verfügen beziehungsweise dazu Zugang haben. Gefährdende Standorte, zum Beispiel an verkehrsreichen Straßen oder in der Nähe von Anlagen, in denen gesundheitsgefährdende oder erheblich belästigende Emissionen entstehen, sind zu vermeiden. Einrichtungen sind nicht zulässig in Gebäuden, in denen sich eine Gaststätte, eine Spielhalle oder ein ähnlicher Betrieb befindet.
V.2
Bauliche Gestaltung und Ausstattung
Die bauliche Gestaltung und Ausstattung richtet sich nach der Art der Einrichtung, ihrem pädagogischen Konzept und den Bedürfnissen der Kinder oder Jugendlichen. Zur Orientierung sollte folgendes berücksichtigt werden:
 
a)
ein Raumbedarf von 10 m² Bodenfläche je Kind oder Jugendlicher bezogen auf die Einrichtung,
 
b)
in Einrichtungen über Tag und Nacht ein Raumbedarf von 12 bis 16 m² Bodenfläche je Kind oder Jugendlicher bezogen auf die Einrichtung sowie zwei Betten in Schlaf-/Wohnräumen,
 
c)
gute natürliche Lüftbarkeit,
 
d)
ausreichendes Tageslicht (keine innenliegenden oder indirekt mit Tageslicht beleuchteten Räume),
 
e)
warme, trittsichere, splitterfreie und leicht zu reinigende Fußböden,
 
f)
Sonnen- und Blendschutzvorrichtungen,
 
g)
zweckmäßige Aufteilung und Zuordnung der Räume (Vermeidung von Durchgangszimmern und so genannten gefangenen Zimmern),
 
h)
zwei Toiletten mit Handwaschmöglichkeit sowie nach Bedarf eine Dusche,
 
i)
in Einrichtungen über Tag und Nacht ein Bad, weiterhin ein Waschbecken und eine Dusche für sechs Kinder oder Jugendliche,
 
j)
altersgerechte Ausstattung (zum Beispiel Höhe von Waschbecken und Toiletten, getrennte Waschräume für Jungen und Mädchen),
 
k)
für das Personal eine Toilette mit Handwaschmöglichkeit sowie nach Bedarf eine Dusche.

VI.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.1

Dresden, den 31. März 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

1
Die Geltung dieser Verwaltungsvorschrift ist auf Grund des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz – Oberste Landesjugendbehörde – vom 25. September 2015 zur Ausgestaltung des Betriebserlaubnisverfahrens nach § 45 SGB VIII (unveröffentlicht) bis 30. September 2018 ausgesetzt.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 17, S. 414
    Fsn-Nr.: 82-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. April 2006

    Fassung gültig bis: 17. Juni 2021