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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Radebeul-Naundorf“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Meißen

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Radebeul-Naundorf“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Meißen vom 4. April 2002 (SächsGVBl. S. 157)

Verordnung

des Regierungspräsidiums Dresden
über die Festlegung des Planungsgebietes „Radebeul-Naundorf“ zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Meißen

Vom 4. April 2002

Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453, 454) geändert worden ist, in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Staatsstraße S 84 zwischen Niederwartha und Meißen wird das Planungsgebiet „Radebeul-Naundorf“ im Gebiet der Stadt Radebeul festgelegt. Beschreibung des Planungsgebietes: Das Planungsgebiet „Radebeul-Naundorf“ umfasst in vollem Umfang die Flurstücke 1846/10; 1846/11; 1846/12; 1846/13; 1850/2; 1850/3; 1850/4 und 1850/5 der Gemarkung Naundorf.

(2) Auf die Festlegung des Planungsgebietes wird in der Stadt Radebeul hingewiesen. Das festgelegte Planungsgebiet und dessen Grenzen sind aus dem Plan ersichtlich, der während der Dauer der Festlegung des Planungsgebietes bei der Stadt Radebeul in der Stadtverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausliegt.

§ 2

Vom Tage des In-Kraft-Tretens der Verordnung an dürfen auf den in den Planungsgebieten liegenden Flächen wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach § 37 Abs. 4 SächsStrG zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Form vor dem In-Kraft- Treten der Verordnung begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SächsStrG hiervon nicht berührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 SächsStrG mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten.

Dresden, den 4. April 2002

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 157
    Fsn-Nr.: 471

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2002

    Fassung gültig bis: 1. Mai 2006