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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Vollzug der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Vollzug der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten vom 14. Februar 2002 (SächsABl. SDr. S. S 242), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2568)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Vollzug der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO)

Vom 14. Februar 2002

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft gibt für den Vollzug der Verordnung über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21) bekannt:

1.
In Anhang 1
Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge (Richtwertkatalog) aufgrund von § 10 Abs. 1 Satz 4 SächsSchAVO.
2.
In Anhang 2
Empfehlungen zum Abschluss von Verträgen über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in Wasserschutzgebieten und die Zahlung von Ausgleich (Mustervertrag).
3.
In Anhang 3
Amtlicher Vordruck für Anträge auf Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgrund von § 7 Abs. 2 SächsSchAVO.
4.
In Anhang 4
Amtlicher Vordruck für Anträge auf Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufgrund von § 7 Abs. 2 SächsSchAVO.

Die Anhänge sind als Datei im Internet unter:

Anhänge
Internetadresse Ministerium/Bereich
www.smul.sachsen.de → Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
  → Umwelt
  → Wasser
eingestellt.

Dresden, den 14. Februar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Jeschke
Abteilungsleiter

Anhang 1

Datengrundlagen und Kalkulationen
Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichswerte (Richtwertkatalog)
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 SächsSchAVO

Gliederung

I.
Veranlassung und Zielstellung
II.
Methoden und Datengrundlagen
III.
Ergebnisse

Ergebnisteil

Literaturverzeichnis


Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis
Kürzel Bedeutung
Abs. Absatz
Akh Arbeitskraftstunden
AWS Anwelksilage
AZ Aktenzeichen
FB Fachbereich
FM Frischmasse
i.d.R. in der Regel
K Kalium
KTBL Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft
LfL Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft
MJ ME Mega-Joule-Metabolische-Energie
MK Maschinenkosten
N Stickstoff
Nr. Nummer
P Phosphor
PSM Pflanzenschutzmittel
RL Richtlinie
SächsSchAVO Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21)
S. Seite
Sh Schlepperstunden
SML Sächsisches Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
SMUL Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
TM Trockenmasse
TS Trockensubstanzgehalt
UL Programm „Umweltgerechte Landwirtschaft“
ZMP Zentrale Markt- und Preisberichtstelle
ZWF Zwischenfrucht

I    Veranlassung und Zielstellung

Aufgrund des sächsischen Haushaltsbegleitgesetzes 2 haben die Begünstigten der Wasserschutzgebietsfestsetzung – in der Regel die Wasserversorger – ab 2003 den Ausgleich an Landwirte, die in sächsischen Wasserschutzgebieten wirtschaften, zu leisten.
Das Ausgleichsverfahren ist in der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen SächsSchAVO geregelt.
Die SächsSchAVO regelt das Ausgleichsverfahren für den Fall, dass keine Vereinbarungen über den Ausgleich zwischen den Beteiligten zustande kommen (Regelausgleichsverfahren). Pauschalausgleichsbeträge können in der SächsSchAVO aus rechtlichen Gründen nicht – so wie in der am 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen SächsSchAVO in der Fassung vom 23. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 98) – festgelegt werden. Es werden lediglich die Kriterien für die Berechnung des Ausgleichs bestimmt ( Anlage 3 der SächsSchAVO), das heißt insbesondere die ausgleichspflichtigen Tatbestände und die Grundlagen für die Ausgleichsermittlung (nur verbal, keine Beträge). Den Beteiligten wird jedoch empfohlen, Vereinbarungen über den Ausgleich zu treffen. Gegenüber dem Regelausgleichsverfahren ergeben sich dadurch vor allem folgende Vorteile:

  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten,
  • Aufwandsminderung und Planungssicherheit gegenüber dem für beide Seiten aufwendigen Regelausgleichsverfahren nach SächsSchAVO, vor allem wenn Verträge ohne Befristung oder mit mehrjähriger Laufzeit und mit pauschalierten Ausgleichsbeträgen abgeschlossen werden,
  • Möglichkeit, flexiblere Regelungen zu treffen, zum Beispiel hinsichtlich der Fristen für die Ausgleichszahlung.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 SächsSchAVO können vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben werden. Vor diesem Hintergrund besteht das Ziel der vorliegenden Kalkulationen darin, den Beteiligten Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge an die Hand zu geben, um sie bei der Ermittlung und Abstimmung der Ausgleichshöhe zu unterstützten. Diese Empfehlungen können für den Abschluss vertraglicher Vereinbarungen, aber auch beim Regelausgleichsverfahren als Grundlage herangezogen werden.
Die kalkulierten Richtwerte stellen durchschnittliche Richtsätze für wirtschaftliche Nachteile dar, die im Mittel bei Einhaltung einzelner ausgleichspflichtiger Schutzbestimmungen in der sächsischen Landwirtschaft entstehen.
Zielstellung der vorliegenden Kalkulationen ist es, Empfehlungen für pauschalierte Ausgleichsbeträge für die Schutzbestimmungen nach SächsSchAVO – soweit fachlich sinnvoll und möglich – zu erstellen, um die Beteiligten bei der Ermittlung der Ausgleichshöhe zu unterstützen. Zum Öko-Landbau können keine pauschalierten Richtwerte angegeben werden.
Für die nachstehend genannten ausgleichspflichtigen Schutzbestimmungen gemäß Anlage 3 der SächsSchAVO werden

  • Datengrundlagen für die Ermittlung des wirtschaftlichen Nachteils und
  • mehrjährig gültige Richtwerte für pauschalierte Ausgleichsbeträge – soweit realisierbar –

erstellt:

1.
Gebot der Grünlandnutzung (ohne Düngung, ohne Pflanzenschutzmittel, Abfuhr des Mähgutes) in Schutzzone 1 (nach Nummer 1.1 Anlage 1 SächsSchAVO)
2.
Beschränkung der N-Zufuhr mit Wirtschaftsdünger auf maximal 135 kg/ha (Ackerland) bzw. 170 kg/ha (Grünland) (nach Nummer 2.3 Anlage 1 SächsSchAVO)
3.
Begrünung durch Zwischenfruchtanbau (nach Nummer 2.5 Anlage 1 SächsSchAVO)
4.
Verbot der Flüssigdungausbringung in Schutzzone II (nach Nummer 3.5 Anlage 1 SächsSchAVO)
5.
Verpflichtung zur Durchführung einer N min -Untersuchung nach der Ernte in Schutzzone III (nach Nummer 3.5 Anlage 1 SächsSchAVO)
6.
Verbot Foliensilos, Freigärhaufen, Feldmieten zu errichten und zu betreiben (nach Nummer 3.10 Anlage 1 SächsSchAVO)
7.
Verbot des Pflugeinsatzes oder Gebot der Anwendung des Mulchsaatverfahrens zu bestimmten Früchten – soweit in der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnung festgelegt – (nach Ziffer III Nr. 6 Anlage 3 der SächsSchAVO)
8.
Verminderung der Höhe der bedarfsgerechten N-Düngung um 20 % – soweit in der einzelnen Wasserschutzgebietsverordnung festgelegt – (nach Ziffer III Nr. 7 Anlage 3 der SächsSchAVO).

II.    Methoden und Datengrundlagen

Als Methoden zur Kalkulation von Richtwerten für pauschalierte Ausgleichsbeträge werden die in Anlage 3 der SächsSchAVO festgelegten Berechnungsgrundlagen zu den einzelnen Schutzbestimmungen herangezogen.
Die Datengrundlagen zur Kalkulation der Richtwerte sind den im Literaturverzeichnis genannten Quellen entnommen.
Die Datengrundlagen und Richtwerte sind als Empfehlung für den zu vereinbarenden Ausgleichsbetrag, bezogen auf die jeweilige Schutzbestimmung, zusammengestellt worden. Die aufgeführten Beispielrechnungen stellen den Rahmen für weitere Kalkulationen dar.
Folgende Angaben bilden die Datengrundlage für alle Kalkulationen:

a)
Für die Erträge der Marktfrüchte, des Ackerfutters und der Grünlandnutzungsformen erfolgte eine Differenzierung in drei Ertragsstufen: niedrig, mittel, hoch. Dabei entspricht die mittlere Variante dem langjährigen sächsischen Durchschnitt. Die Festlegung der Ertragsleistungen für Verfahren des Marktfrucht- und Ackerfutterbaus erfolgte auf der Grundlage agrarstatistischer Erhebungen (besondere Ernteermittlung der letzten drei Jahre; Kreismittel sächsischer Verwaltungsbezirke) sowie von Ertragsfeststellungen des Fachbereichs Bodenkultur und Pflanzenbau der LfL (Durchschnittserträge für Löß-, Verwitterungs- und Diluvial-Standorte). Die Ertragsstufen für die Formen der Grünlandnutzung wurden in Anlehnung an die Orientierungserträge für Grünland im Freistaat Sachsen (Fachbereich Tierzucht, Fischerei und Grünland der LfL) festgelegt.
b)
Die durchschnittlichen Ertragsminderungen je Kultur und Ertragsstufe wurden von der LfL aus Ertragserhebungen im Rahmen von N-Düngesteigerungsversuchen ermittelt.
c)
Für die Preise der einzelnen Kulturen ist der Durchschnitt über mehrere Qualitäten im dreijährigen Mittel auf der Basis der Statistik der ZMP und Analysen des Fachbereiches Markt und Ernährung der LfL zu Grunde gelegt. Die Preise beziehen sich ausschließlich auf konventionell erzeugte Ware.
d)
Zur Bewertung des Grünlands und des Ackerfutters wurde ein Substitutionswert in DM je 10 MJ ME anhand des durchschnittlichen Marktpreis für Kraftfutter (MLF 18/3) als dreijähriges Mittel angesetzt.
e)
Die Preisangaben sind ausgehend von vorliegenden Statistiken in DM-Beträgen ermittelt worden. Aktuelle KTBL-Daten sind als vorliegende EUR-Angaben eingeflossen. Eine Umrechnung in Euro (Umrechnungsfaktor: 1,95583 DM = 1,00 EUR) erfolgte erst anhand des jeweiligen Endergebnisses der einzelnen Berechnungen. Die Richtwerte für pauschalierte Ausgleichsbeträge sind in DM und EUR ausgewiesen.
h)
Angaben zur Düngung einzelner Kulturen richten sich nach den Entzugswerten für N, P und K (Quelle: Broschüre „Ordnungsgemäßer Einsatz von Düngern entsprechend der Düngeverordnung“, SML 1997). Für Marktfrüchte und Ackerfutter wird dabei der Düngungsbedarf unter folgenden Annahmen ermittelt:
  • N min liegt im Normalbereich
  • P- und K-Gehalt im Boden entsprechen mittlerer Versorgungsstufe C
  • Entzugswerte beziehen sich ausschließlich auf den Kornentzug
  • Nebenprodukte verbleiben auf dem Schlag.
Für Grünland wird eine Düngung auf Grundlage der Entzugswerte für die Hauptnährstoffe N, P und K in Abhängigkeit vom Ertrag, dem Leguminosenanteil und dem Viehbesatz (Weide, Mähweide) entsprechend der oben genannten Broschüre unterstellt.
i)
Folgende Preise für die Nährstoffe sind bei der Kalkulation der Düngungskosten beziehungsweise des Nährstoffwertes von Wirtschaftsdüngern zum Ansatz gekommen:
Preise
Nährstoff Preis/Einheit Nährstoff Preis/Einheit
– N 1,00 DM/kg    
– P 2 O 5 1,15 DM/kg P 2,61 DM/kg
– K 2 O 0,55 DM/kg K 0,66 DM/kg.
Hierbei handelt es sich um durchschnittliche Preise (langjähriges Mittel) auf der Basis landesüblicher Düngemittel.
j)
Die Kalkulationen der Maschinenkosten erfolgte auf Grundlage der aktuellen KTBL-Datensammlung und der Datensammlung „Orientierungswerte Festkosten, Betriebswirtschaftliche Planungsunterlagen – Ergänzungslieferung“ (LfL, 2001). Innerhalb der Betriebsstoffkosten wurde unter Berücksichtigung der Steuern und Steuerrückerstattungen Kalkulationspreis für Dieselkraftstoff in Höhe von 1,30 DM/l (netto) zu Grunde gelegt. Es wurde ein mittlerer Mechanisierungsgrad unterstellt.
k)
Hagelversicherung: Die Höhe des Beitragssatzes ergibt sich aus dem Grundbetrag je 1 000,– DM Marktleistung zuzüglich üblicher Gefahrenzuschläge in % des Grundbetrages. Es wurden die durchschnittlichen Prämiensätze gemäß dem derzeitigen Angebot der in Sachsen marktführenden Versicherungsunternehmen angesetzt.
l)
Bei der Kalkulation der Trocknungskosten wurden gebietstypische Niederschlagsmengen, insbesondere während der Erntezeit, berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der Niederschlagsverteilung nicht jedes Jahr der gesamte Ertrag getrocknet wird. In den Kalkulationen wurde unterstellt, dass im Durchschnitt bei Getreide 20 %, bei Ölfrüchten und Körnerleguminosen 50 % des Ertrages und bei Körnermais jährlich die Gesamterntemenge getrocknet werden muss. Diese Unterstellungen können gebietsspezifisch angepasst werden.
Weiterhin wurden bei der Kalkulation folgende Sachverhalte zu Grunde gelegt:

Kalkulation der Trocknungskosten
Trocknungsgut Trocknungsumfang Energieaufwand/-
dt Trockengut 3
Aus-
gangs-
feuchte
 %
Basis-
feuchte
 %
Wasser-
entzug
 %
Strom
[kWh]
Öl
[l]
Getreide 20 14   6 0,80 1,10
Körnermais 35 14 21 3,20 4,50
Ölfrüchte 16   9   7 0,80 1,20
Leguminosen 25 14 11 1,50 2,10

Hinweis: Eine Aktualisierung des Richtwertekatalogs erfolgt, sobald erhebliche Veränderungen (Preise, Kosten, Erträge) eintreten, spätestens jedoch Ende 2006.

III.    Ergebnisse

Die Ergebnisse sind im nachfolgenden Ergebnisteil zusammengestellt.

Ergebnisteil

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis
Titel Herausgeber
Titel Herausgeber

 1 Entwicklungsplan für den Ländlichen Raum SMUL; 2000
 2 Markt- und Preisberichterstattungen (diverse) ZMP Zentrale Markt- und Preisberichtstelle für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
 3 Richtsätze für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen Bayrische Landesanstalt für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur; Heft 31, April 2001
 4 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft; Mai 2000
 5 Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung von Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen und Grundstücken Verband der Landwirtschaftskammern in der Bundesrepublik Deutschland, Heft 31, Ausgabe 2000
 6 Datensammlung Betriebsplanung 1999/2000 KTBL; 16. Auflage 1999
 7 Taschenbuch Landwirtschaft 2000/01 KTBL; 20. Auflage 2000
 8 Datensammlung Deckungsbeiträge Pflanzen- und Tierproduktion im Freistaat Sachsen Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft; 9/1999
 9 Datensammlung Orientierungswerte Festkosten Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft; 11/1999
10 Datensammlung Orientierungswerte Festkosten – Ergänzungslieferung Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft; 03/2001
11 Ordnungsgemäßer Einsatz von Düngern entsprechend der Düngeverordnung SMUL; August 1997
12 Sächsischer Agrarbericht 2000 SMUL; März 2001

Anhang 2

Anhang 3

Anhang 4

2
Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 16 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513)
3
Datengrundlage: KTBL-Datensammlung Betriebsplanung 1999/2000

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2002 Nr. 6, S. 242
    Fsn-Nr.: 612-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Februar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2010