Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die dienstliche Beurteilung der Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Vom 19. November 2004
Um einen vergleichbaren Maßstab für die Beurteilung von Angestellten und Beamten sicherzustellen, findet für die Beurteilung der Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169) sowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Verwaltungsvorschrift des SMUL zur Sächsischen Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO-VwV-SMUL) vom 22. Februar 1999 (SächsABl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist:
- 1.
- Anwendungsbereich
- Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Angestellten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.
- 2.
- Dienstliche Beurteilungen
- 2.1
- Keine dienstlichen Beurteilungen sind Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Auszubildenden.
- 2.2
- Dienstliche Beurteilungen ersetzen nicht die Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung von Zeugnissen, vorläufigen Zeugnissen und Zwischenzeugnissen nach § 630 BGB und § 61 BAT-O.
- 2.3
- Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
- 3.
- Probezeitbeurteilungen
- Der Angestellte ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die Probezeitbeurteilung bildet die Grundlage der Entscheidung darüber, ob der Angestellte geeignet ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
- 4.
- Regelbeurteilungen
- 4.1
- Die Beurteilungen der Angestellten ab Vergütungsgruppe Vb BAT-O findet zeitgleich mit der Beurteilung der Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes statt, deren Besoldungsgruppe der jeweiligen Vergütungsgruppe der Angestellten entspricht (vergleiche § 11 Satz 2 BAT-O). Angestellte, die in den Vergütungsgruppen VII bis Vc BAT-O eingruppiert sind, können zeitgleich mit den Beamten des mittleren Dienstes beurteilt werden.
- 4.2
- Angestellte die an einem Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT-O teilgenommen haben, werden grundsätzlich der Vergleichsgruppe zugeordnet aus der der Aufstieg erfolgt ist. Im Übrigen setzt sich jede Vergleichsgruppe aus den Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe sowie den Angestellten der der jeweiligen Besoldungsgruppe entsprechenden Vergütungsgruppe zusammen. Soweit ausnahmsweise eine Vergleichsgruppe aus Bediensteten derselben Funktionsebene gebildet wird, muss die Funktion auch vom Angestellten ausgeübt werden, der dieser Vergleichsgruppe zugerechnet werden soll.
- 4.3
- Die Beurteilungen der Angestellten mit vergleichbarer Vergütungsgruppe sind mit den Regelbeurteilungen der Beamten in einer gemeinsamen Beurteilungskommission zu erörtern.
- 5.
- Ausnahmen
- 5.1
- Angestellte , die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, dessen Dauer die maximale Befristungsdauer ohne sachlichen Grund, die nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), in der jeweiligen geltenden Fassung, nicht überschreitet, sind von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen.
- 5.2
- Auszubildende sind von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen.
- 6.
- In-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 19. November 2004
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef