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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen vom 5. April 2001 (SächsABl. S. 544), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen

Vom 5. April 2001

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen. Diese dürfen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

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Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen unterstützt den Innovationsprozess von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen in Kindertageseinrichtungen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben, für andere Einrichtungen zugänglich zu machen und dadurch freien Trägern die Übernahme von Kindertageseinrichtungen zu erleichtern.
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Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1
Maßnahmen bei Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch freie Träger nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515) geändert worden ist. Die Maßnahmen sollen neue inhaltliche Konzeptionen in Kindertageseinrichtungen entwickeln, fördern und erproben. Förderungsfähig sind vor allem Maßnahmen, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder pädagogische Orientierungen, insbesondere aus den Inhalten von Modellprojekten, in die pädagogische Arbeit der Kindertageseinrichtung aufnehmen oder regionale, strukturelle und soziale Bedingungen in besonderer Weise in der pädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung berücksichtigen und innovativ auf die Entwicklung und Bestimmung von Qualitätsstandards und Qualitätskriterien in der pädagogischen Arbeit der Kindertageseinrichtung hinwirken.
2.2
Personalausgaben bei Fachberatung in Kindertageseinrichtungen freier Träger gemäß § 15 SäKitaG.
2.3
Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte im Bereich Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 17 SäKitaG.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind für die Förderung nach
 
a)
Nummer 2.1 die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die eine Kindertageseinrichtung übernommen haben,
 
b)
Nummer 2.2 die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen und nach
 
c)
Nummer 2.3 die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Träger von Kindertageseinrichtungen sind.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderung nach Nummer 2.1
Zuwendungsvoraussetzungen sind
 
a)
die Aufnahme der Kindertageseinrichtung in den Bedarfsplan des örtlichen Jugendamtes,
 
b)
die Vorlage eines fachlich fundierten pädagogischen Projektes (Ziel, Inhalt, zeitliche Planung, Methode) im Sinne der Nummer 2.1 und
 
c)
die Vorlage eines Konzeptes zur Dokumentation des Projektverlaufes.
4.2
Förderung nach Nummer 2.2
Gefördert werden Personalausgaben für Fachberater, die eine abgeschlossene staatlich anerkannte Ausbildung als Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Pädagogen oder Diplom-Psychologen oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. Darüber hinaus können auch Personalausgaben für Kräfte gefördert werden, die bei In-Kraft-Treten dieser Richtlinie
 
a)
über einen Abschluss als Erzieher/Erzieherin verfügen,
 
b)
bereits als Fachberater/Fachberaterin tätig sind,
 
c)
eine mehrjährige Praxiserfahrung im Arbeitsfeld der Fachberatung für Kindertageseinrichtungen vorweisen können und
 
d)
sich bei anerkannten Fortbildungsträgern kontinuierlich fachspezifisch weitergebildet haben.
 
Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die zu fördernde Person ausschließlich Tätigkeiten der Fachberatung im Sinne der vom Landesjugendhilfeausschuss am 4. Dezember 1996 verabschiedeten Orientierungshilfe des Sächsischen Landesjugendamtes zur Fachberatung in Kindertageseinrichtungen (SLJA-Mitteilungsblatt 1/97 S. 7) ausübt.
4.3
Förderung nach Nummer 2.3
Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie gefördert werden.
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Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1
Förderung nach Nummer 2.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt höchstens 18 000 EUR (35 204,94 DM). Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenanteil aufzubringen. Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben. Ausgaben für Investitionen sind nicht zuwendungsfähig. Die Zuwendung ist in der Regel auf ein Kalenderjahr begrenzt.
5.2
Förderung nach Nummer 2.2
Die Zuwendung kann nur für eine beim Zuwendungsempfänger fest angestellte Fachberaterin oder einen fest angestellten Fachberater bewilligt werden. Förderfähig sind Personalausgaben von bis zu 18 000 EUR (35 204,94 DM) im Kalenderjahr für eine ganzjährig vollzeitbeschäftigte Kraft. Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung.
Teilzeitkräfte werden entsprechend berücksichtigt.
5.3
Förderung nach Nummer 2.3
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung. Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind vom Zuwendungsempfänger als Eigenanteil aufzubringen.
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Ausnahmeregelungen
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in begründeten Fällen Ausnahmen oder Abweichungen von den unter Nummer 4 und 5 aufgeführten Förderkriterien zulassen.
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Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Familie und Soziales, Landesjugendamt.
7.2
Anträge von freien Trägern der Jugendhilfe sind der Bewilligungsbehörde mit einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Jugendamtes zuzuleiten. Landesweit agierende Vereine und Verbände der freien Jugendhilfe können die Anträge direkt bei der Bewilligungsbehörde einreichen. Träger, die einem Spitzenverband angehören, sollen dem Antrag dessen Stellungnahme beilegen.
7.3
Die Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Diese sind vollständig mit allen darin abgeforderten Anlagen bei
 
a)
einer Förderung nach Nummer 2.1 und 2.2 bis zum 1. November des Vorjahres und bei
 
b)
einer Förderung nach Nummer 2.3 laufend, jedoch mindestens acht Wochen vor Maßnahmebeginn,
 
bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 SäHO ( Vorl. VwV-SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 309, S 310), berichtigt SächsABl. 2000, S. 32, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Für die Förderung nach Nummer 2.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 5.1.4 der VwV zu § 44 SäHO zugelassen.
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In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Maßnahmen bei der Übernahme von Kindertageseinrichtungen durch freie Träger vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 342) außer Kraft.

 

Dresden, den 5. April 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 18, S. 544
    Fsn-Nr.: 5581-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2001

    Fassung gültig bis: 30. April 2007