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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung

Vollzitat: Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung vom 7. Mai 2015 (SächsABl. S. 721), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Gewährung von Zuwendungen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Nutzung erneuerbarer Energien, zur Speicherung von Energie, zur Errichtung intelligenter Energienetze und zur Erforschung innovativer Energietechniken
(Richtlinie Zukunftsfähige Energieversorgung – RL Energie/2014)

Vom 7. Mai 2015

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung verfolgt den Zweck,
 
a)
die Kohlendioxid-Emissionen der Wirtschaft zu reduzieren, indem eine Verringerung des Verbrauchs an fossilen Energieträgern unmittelbar oder mittelbar erreicht wird,
 
b)
die Wettbewerbsfähigkeit der anwendungsorientierten Forschungseinrichtungen im Energiebereich zu steigern.
 
Die Vorhaben dienen gleichzeitig der Umsetzung des Energie- und Klimaprogramms Sachsen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage
 
a)
der §§ 23, 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
der Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
 
c)
des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
d)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen,
 
e)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen,
 
f)
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen,
 
g)
der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie einschließlich der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im EFRE und ESF (NBest-SF) und der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis im EFRE (NBest-SF-Kosten) vom 12. März 2015 (SächsABl. S. 411), in der jeweils geltenden Fassung,
 
Zuwendungen für investive und nichtinvestive Vorhaben, die einer zukunftsfähigen Energieversorgung dienen, sowie Vorhaben zur anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken.
3.
Für Zuwendungen aus Mitteln des EFRE gelten die Bestimmungen der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie , soweit nicht Abweichungen vorgesehen sind. Dies gilt auch für entsprechende Zuwendungen an kommunale Körperschaften. Für andere Zuwendungen kann die EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie entsprechend angewendet werden. Abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie ist die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK , Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) ausgeschlossen.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Investitionsvorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz
 
a)
in Fertigungs- und Betriebsprozessen
 
b)
durch Nutzung von Anfallenergie
 
c)
durch Einsatz von effizienten Anlagen zur Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung
 
d)
durch energetische Sanierung von Betriebsgebäuden
 
e)
bei der Sicherstellung der unterbrechungsfreien Stromversorgung
2.
Investitionsvorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energieträger
 
a)
durch den Einsatz von Anlagen zur Erzeugung thermischer Energie in Kombination mit einem Wärmenetz
 
b)
durch den Einsatz von Anlagen zur Erzeugung thermischer Energie für kombinierte Heiz- und Kühlprozesse
3.
Investitionsvorhaben zur Speicherung
 
a)
von elektrischer Energie
 
b)
von thermischer Energie
4.
investive Modellvorhaben
 
a)
zu Vorhaben nach Nummer 1 bis 3
 
b)
zu intelligenten Nieder- und Mittelspannungsverteilsystemen
5.
nichtinvestive Vorhaben, wenn diese unmittelbar der Vorbereitung eines Antrags auf Förderung eines investiven Vorhabens oder der Evaluierung von Modellvorhaben zwecks Veröffentlichung und Anregung zur Nachahmung dienen
6.
anwendungsorientierte Forschung an innovativen Energietechniken

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
Von einer Förderung ausgenommen sind
 
a)
Unternehmen, deren Geschäftszweck in
 
 
Vermietung von Wohnraum
 
 
Verpachtung
 
 
der Einspeisung von elektrischer Energie in das öffentliche Netz
 
 
besteht
 
b)
Vereine, Stiftungen und Genossenschaften
2.
Für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 sind über Nummer 1 hinaus
 
a)
Unternehmen außerhalb der Bereiche Gewerbe, Handel und Dienstleistungen
 
b)
Unternehmen mit direkter und indirekter öffentlicher Beteiligung
 
ausgeschlossen
3.
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 bis 5 sind auch kommunale Körperschaften, soweit diese wirtschaftlich tätig sind, sowie sonstige Unternehmen mit direkter und indirekter öffentlicher Beteiligung, die der KMU-Definition nicht entsprechen.
4.
Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen.
5.
Nicht gefördert werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
6.
Zuwendungsempfänger für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 6 sind Hochschulen und außeruniversitäre, nicht gewinnorientierte Forschungseinrichtungen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 4
 
a)
Eine Förderung erfolgt nur, wenn mit dem Antrag die Erfüllung der folgenden Kriterien nachvollziehbar dargelegt wird (Begriffsbestimmungen siehe Anlage).
 
 
zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a:
Die Produktivität der Endenergienutzung des Prozesses muss um mindestens 10 Prozent gesteigert werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b:
Der Endenergieverbrauch des Prozesses, bei dem die Anfallenergie genutzt wird, muss um mindestens 10 Prozent verringert werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c:
Der Primärenergieverbrauch muss im gesamten Betrieb um mindestens 5 Prozent oder in der versorgten Betriebs- beziehungsweise Prozesseinheit um mindestens 10 Prozent verringert werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe d:
Es muss ein Zustand erreicht werden, bei dem die Anforderungen der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, um mindestens 10 Prozent überboten werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 1 Buchstabe e:
Der Endenergieverbrauch muss um mindestens 5 Prozent bei gleichen Absicherungs- und Nutzungseigenschaften der Anlage verringert werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 2 Buchstabe a und b:
Der Primärenergieverbrauch der versorgten Betriebs- beziehungsweise Prozesseinheit muss um mindestens 20 Prozent verringert werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a:
Die Anlagen müssen nachweislich aufgrund ausreichender Größe oder durch Bündelung kleiner Anlagen (Pooling) am Regelenergiemarkt teilnehmen können.
 
 
zu Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b:
Der Jahres-Heizenergiebedarf des angeschlossenen Gebäudes muss mindestens zu 70 Prozent aus erneuerbaren Energien oder aus Anfallenergie gedeckt werden.
 
 
zu Ziffer II Nummer 4 Buchstabe a:
Die Modellvorhaben müssen eine neue Technologie oder die innovative Verknüpfung bestehender Technologien unter verschiedenen Einsatzszenarien demonstrieren oder die energie- und klimapolitischen Ziele des Freistaates Sachsen in besonderem Maße unterstützen.
 
 
zu Ziffer II Nummer 4 Buchstabe b:
Die Modellvorhaben müssen zu einem Anschluss zusätzlicher Energiekunden an intelligente Netze führen oder die stärkere Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem unterstützen.
 
b)
Eine Zuwendung wird nur bei Nachweis von Wirtschaftlichkeit anhand der Kapitalwertmethode gemäß VDI-Richtlinie VDI 6025 gewährt. Es wird angenommen, dass Wirtschaftlichkeit vorliegt, wenn das Jahr, in dem der Kapitalwert gleich Null ist, innerhalb der Abschreibungsdauer des Hauptinvestitionsgutes nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministerium der Finanzen in der jeweils gültigen Fassung eintritt.
 
c)
Für Vorhaben zur Erfüllung der Nutzungspflichten gemäß § 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie die Anlage „Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen“ zu übertreffen und durch einen Nachweis gemäß § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu belegen.
2.
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für Forschungsvorhaben nach Ziffer II Nummer 6
 
a)
Die Vorhaben zur anwendungsorientierten Forschung an innovativen Energietechniken müssen über den Stand der Technik hinausgehen und Potenziale für einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der energie- und klimapolitischen Zielstellungen des Freistaates Sachsen aufweisen.
 
b)
Teilvorhaben zu nichtenergietechnischen Themen sind in einem Umfang von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten des Gesamtvorhabens zulässig, insofern diese zur Erfüllung der Gesamtzielstellung des Forschungsvorhabens notwendig sind.
 
c)
Es wird ausschließlich die beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht gewinnorientierter Forschungseinrichtungen und Hochschulen gefördert. Forschungseinrichtungen, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, müssen ihre Kosten und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 3.1.1 des Gemeinschaftsrahmens für Staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1) sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen, eindeutig voneinander trennen und getrennte Abrechnungen nachweisen.
 
d)
Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Forschungsergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nicht diskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden.
3.
Der Durchführungsort der Vorhaben muss im Freistaat Sachsen liegen. Sofern Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden, muss der Durchführungsort der Vorhaben im Programmgebiet gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 liegen.
4.
Nicht gefördert werden
 
a)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten entsprechend § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung beziehungsweise Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird.
 
b)
Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 2 000 Euro
 
c)
Vorhaben nach Ziffer II Nummer 6 mit einer Zuwendungshöhe von weniger als 90 000 Euro
 
d)
Auftragsforschung für Unternehmen sowie Kooperationsprojekte von Unternehmen und Forschungseinrichtungen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Art der Zuwendung
 
Die Förderung wird als Projektförderung in Form einer Anteils- oder Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
2.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Förderfähig sind Ausgaben und Kosten, die vorhabenbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Fördermittel nach dieser Richtlinie können im Benehmen aller Zuwendungsgeber ergänzend bewilligt werden.
 
b)
Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 sind:
 
 
aa)
Sachausgaben für Investitionsgüter, Bau- und Installationsarbeiten
 
 
bb)
Ausgaben für Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), mit einem Anteil von höchstens 20 Prozent an den förderfähigen Ausgaben nach Doppelbuchstabe aa
 
 
cc)
Ausgaben für Sachverständigenleistungen, soweit diese zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung unerlässlich sind, wie zum Beispiel zur Evaluierung von Modellvorhaben nach Ziffer II Nummer 4
 
c)
Zuwendungsfähige Ausgaben für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 6 sind:
 
 
aa)
Ausgaben für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
 
bb)
Ausgaben für Fremdleistungen
 
 
cc)
Personalausgaben für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind
 
 
dd)
Ausgaben für Patentierung
 
 
ee)
Sachausgaben für Material, Verbrauchsmaterial und anderes
Wenn beim Antragsteller die Voraussetzung für eine Förderung auf Kostenbasis gegeben ist, sind zuwendungsfähige Kosten für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 6:
 
 
ff)
Abschreibungen für vorhabensspezifische Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände
 
 
gg)
Kosten für Fremdleistungen
 
 
hh)
Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges unterstützendes Personal, soweit diese am Vorhaben beschäftigt sind.
 
 
ii)
Kosten für Patentierung
 
 
jj)
Sachkosten für Material, Verbrauchsmaterial und anderes
 
 
kk)
dem Vorhaben zuzurechnende Gemeinkosten einschließlich der zugehörigen Betriebskosten
 
d)
Nicht förderfähig sind:
 
 
aa)
gebrauchte Wirtschaftsgüter
 
 
bb)
Grunderwerbskosten
 
 
cc)
Baunebenkosten mit Ausnahme von Planungsleistungen
 
 
dd)
Betriebskosten, mit Ausnahme der Kosten unter Buchstabe c Doppelbuchstabe kk
 
 
ee)
Abgaben und Sachversicherungen
 
 
ff)
Eigenleistungen
 
 
gg)
Personalausgaben und -kosten, soweit sie durch öffentliche Haushalte gedeckt sind.
 
 
hh)
Skonti soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat
 
 
ii)
Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann.
 
 
jj)
Abschreibungen, außer bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 6.
3.
Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorhaben
 
 
aa)
nach Ziffer II Nummer 1 bis 4 für
 
 
 
Unternehmen bis zu 50 Prozent, sofern die Förderung als De-minimis-Beihilfe gewährt wird
 
 
 
für KMU bis zu 40 Prozent und für Unternehmen, die den Beschränkungen der KMU-Definition nicht entsprechen, bis zu 20 Prozent, sofern die Förderung nach Artikel 14 oder Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 22) geändert worden ist, gewährt wird
 
 
 
kommunale Körperschaften bis zu 80 Prozent
 
 
bb)
nach Ziffer II Nummer 5 bis zu 80 Prozent
 
 
cc)
nach Ziffer II Nummer 6 bis zu 90 Prozent
 
 
der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben und Kosten.
 
b)
Bei Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 3 bemisst sich die Höhe der Zuwendung an der jährlichen Verringerung der Kohlendioxid-Emissionen (CO₂-Minderung) im angestrebten Sollzustand (Planwert) gegenüber dem Ausgangszustand beziehungsweise einem Referenzzustand. Die Zuwendungshöhe ergibt sich aus einem Fördersatz von 500 Euro pro Tonne CO₂-Minderung pro Jahr, multipliziert mit einem für jeden Fördergegenstand im Antragsformular ausgewiesenen Faktor, der die CO₂-Minderungskosten berücksichtigt.
 
c)
Zusätzlich zu der nach Buchstabe b ermittelten Höhe der Zuwendung kann bei Vorliegen des Sächsischen Gewerbeenergiepasses oder der Anwendung von Energiemanagementsystemen ein Bonuszuschlag in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Die Einzelheiten werden im Antragsformular ausgewiesen.
 
d)
Überschreitet der nach Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe b und c ermittelte, auf die zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten bezogene Fördersatz die Höchstfördersätze nach Buchstabe a oder beihilferechtlich zulässige Werte, so reduziert sich die Höhe der Zuwendung auf den jeweils maximal zulässigen Betrag.
4.
Bei Vorhaben, die als Umweltschutzbeihilfen beihilferechtlich freigestellt werden, können ausschließlich die beihilfefähigen Investitionskosten gemäß Artikel 36 ff. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung als förderfähige Ausgaben nach Nummer 2 Buchstabe a anerkannt werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der Zuwendung darf jedoch den Wert nicht überschreiten, der sich aus der jeweiligen maximal zulässigen Beihilfeintensität multipliziert mit den beihilfefähigen Kosten ergibt.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Abweichend von der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie gilt:
 
a)
Bei den nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Die Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits vor Beantragung der Zuwendung steht einer Anerkennung als zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Ziffer V Nummer 2 nicht entgegen.
 
b)
Ist in einem auf die Ausführung bezogenen Vertrag ein Rücktrittsrecht für den Fall vereinbart, dass Zuwendungen nicht gewährt werden, gilt erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen, die nicht der Baufreimachung zuzurechnen sind, als Baubeginn im Sinne der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung .
 
c)
Der Zuwendungsempfänger hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, den gesamten Eigenanteil an den zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben sowie die Folgekosten des Vorhabens zu tragen. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.
 
d)
Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Kosten erbringen.
 
e)
Es können Wirtschaftsgüter gefördert werden, die über Mietkauf oder Leasing angeschafft werden, sofern die im Finanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union entsprechen und die bilanzseitige Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes unter Einhaltung der Zweckbindungsfrist nachweislich beim Zuwendungsempfänger erfolgt.
 
f)
Vorhaben, die sowohl den Zielen nach Ziffer I Nummer 1 als auch den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie LEADER Entwicklungskonzepten (LES) oder Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKo), in den jeweils geltenden Fassungen, dienen, sollen vorrangig gefördert werden.
2.
Für Forschungsvorhaben nach Ziffer II Nummer 6 gilt abweichend von der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie :
 
a)
Vorhabensbeginn
 
 
aa)
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn das Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten.
 
 
bb)
Die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall einen vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabensbeginn genehmigen, wenn die sachliche Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Mit der Genehmigung wird bescheinigt, dass die Ausführung des Projektes einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegensteht. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. In der Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass daraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann, dass sie keine Zusicherung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne auf Erlass eines Zuwendungsbescheids darstellt und dass eine spätere Förderung grundsätzlich nach den dann geltenden Richtlinien erfolgen würde.
 
b)
Bei Vergabe von Unteraufträgen durch die Zuwendungsempfänger gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG [ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243] und Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG [ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65] sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen).

VII.
Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Förderrichtlinie beziehungsweise in der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie Abweichendes geregelt ist.

1.
Über Nummer 6 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie hinaus muss der Antrag folgende Angaben enthalten:
 
a)
Verbindliche Erklärung, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
 
b)
bei Kostenübernahme durch Dritte: Kostenübernahmeerklärung
 
c)
zur Darstellung der Gesamtfinanzierung bei Zuwendungsempfängern, die dem kommunalen Haushaltsrecht unterliegen:
 
 
aa)
Erklärung, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können
 
 
bb)
bei beantragten Gesamtausgaben von mehr als 100 000 Euro:
eine befürwortende gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Großbuchstabe D der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104).
 
d)
für Investitionsvorhaben nach Ziffer II Nummer 1 bis 4:
 
 
aa)
Kostenberechnung nach DIN-Norm DIN 276 mit prüfbaren Mengen- und Preisansätzen
 
 
bb)
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der Kapitalwertmethode gemäß VDI-Richtlinie VDI 6025
 
 
cc)
Nachvollziehbare Unterlagen und Berechnungen, die zum Nachweis, zur Prüfung und zur Berechnung der Zuwendungsvoraussetzungen und zum Umfang sowie der Höhe der Zuwendung notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Datenblätter der Maschinen und Geräte für Ist- und Sollzustand, Auslegungsunterlagen, zum Beispiel Berechnung des Wärme- und Kältebedarfs, Jahresdauerlinie bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Rohrleitungs- und Instrumentenfließschema mit Mess- und Regelstellen.
 
 
dd)
Berechnung der CO₂-Minderung
 
 
ee)
Bei Vorhaben zur Erfüllung der Nutzungspflichten gemäß § 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes: Nachweis gemäß § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.
2.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Einbeziehung einer geeigneten Fachstelle, wie die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH, festlegen.
3.
Bei Forschungsvorhaben nach Ziffer II Nummer 6 wird die Schlussrate in Höhe von 5 Prozent der Zuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a)

Begriffsbestimmungen

Anfallenergie ist mechanische oder thermische Energie, die in Prozessen oder Anlagen als ungewolltes Nebenprodukt anfällt. Dazu zählen Abwärme und Energieverluste.

Endenergie ist diejenige Energie, die unmittelbar dem Verbraucher (Prozess oder Anlage) zugeführt wird. Endenergie kann Primärenergie (zum Beispiel Kohle, Holz, Erdgas) oder Sekundärenergie (zum Beispiel Fernwärme, Strom, Heizöl) sein.

Primärenergie ist diejenige Energie, die noch keiner Umwandlung unterzogen wurde. Sie wird von Primärenergieträgern (Erdgas, Mineralöl, Kohle, Sonne, Wind, Wasser, Biomasse) bereitgestellt.

Produktivität ist das Verhältnis einer produzierten Größe (Stück, Masse, Wert) zu einem Produktionsfaktor (zum Beispiel Endenergie).

Ein Wärmenetz ist die Verbindung von mindestens einem Wärmeerzeuger mit mindestens zwei Wärmeverbrauchern durch Wärmeleitungen. Wärmeerzeuger und Wärmeverbraucher müssen sich räumlich getrennt voneinander in unterschiedlichen Gebäuden befinden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 22, S. 721
    Fsn-Nr.: 555-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2015

    Fassung gültig bis: 3. Juli 2023