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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

GuW-Programm

Vollzitat: GuW-Programm vom 28. September 2005 (SächsABl. S. 978), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung des Programms Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm)

Vom 28. September 2005

I.
Zuwendungszweck
 
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen dieser Richtlinie und zu § 44 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225) Zuwendungen als Zinszuschüsse für Darlehen der SAB. Bei der Umsetzung des Programms kooperieren Bund, Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS).
Das Ziel der Förderung ist die Schaffung und Festigung von wettbewerbsfähigen, insbesondere innovativen und wachstumsorientierten kleinen und mittleren Unternehmen in Sachsen.
Ein Rechtsanspruch auf Darlehen und Zinszuschuss aus diesem Programm besteht nicht.
II.
Gegenstand der Förderung
 
Der Freistaat Sachsen gewährt Zinszuschüsse bei Aufnahme eines Darlehens für:
 
a)
Gründung einer gewerblichen oder freiberuflichen selbstständigen Existenz, auch durch Erwerb oder tätige Beteiligung
 
b)
Festigung einer selbstständigen Existenz
 
c)
Betriebsmittel.
 
Umschuldungen, Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten sind nicht förderfähig.
Die Gründung einer selbstständigen Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines Jahres den Haupterwerb des Existenzgründers darstellen.
III.
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger in Rahmen dieser Richtlinie sind natürliche Personen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der Freien Berufe.
Für die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EC vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – Az. K (2003) 1422 (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.
Nicht antragsberechtigt sind Kommanditisten und stille Gesellschafter. Beteiligt sich der Existenzgründer an einem bestehenden Betrieb oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, wird eine aktive Mitunternehmerschaft – zum Beispiel geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH – vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.
Der Investitionsort muss in Sachsen liegen.
IV.
Art der Zuwendung
IV.1
Zuwendungsart
 
Es handelt sich um eine Projektförderung.
IV.2
Finanzierungsart
 
Die GuW-Darlehen und die Zinsverbilligung werden als Anteilfinanzierung zur Verfügung gestellt.
IV.3
Form der Zuwendung
 
Die Zuwendung wird als Zinszuschuss gewährt.
IV.4
Bemessungsgrundlage
 
Bei der Bemessungsgrundlage für den mit dem Darlehen zu finanzierenden Anteil des Vorhabens können folgende Ausgaben berücksichtigt werden:
  • Grundstücke und Gebäude, einschließlich Baunebenkosten,
  • Baumaßnahmen,
  • Kauf von Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen,
  • Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers,
  • die Übernahme eines bestehenden Unternehmens oder der Erwerb einer tätigen Beteiligung.
  • Immaterielle Investitionen (Patente, Lizenzen et cetera),
  • Betriebsmittel.
Branchenübliche Markterschließungskosten können vollständig im Rahmen der Betriebsmittelvariante berücksichtigt werden.
Mehrwertsteuerbeträge können nur mitfinanziert werden, wenn der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Immobilieninvestitionen mit anschließender Fremdvermietung werden nicht gefördert. Die Vermietung und Verpachtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sowie zwischen Eheleuten ist förderunschädlich.
Stellt eine natürliche Person den Antrag, kann nur der Anteil an den gesamten förderfähigen Investitionen mitfinanziert werden, der der Beteiligung des Antragstellers am Unternehmen entspricht. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass das Unternehmen als Antragsteller auftritt.
V.
Umfang des Darlehens
 
Der mit dem Darlehen zu finanzierende Anteil des Vorhabens beträgt:
 
zu IIa) und b):
 
 
unter Einbeziehung öffentlicher Mittel in der Regel bis zu 75 Prozent der förderfähigen Investitionen, bei Investitionen bis 1 Millionen EUR bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
 
zu IIc):
 
 
bis zu 100 Prozent.
 
Höchstbetrag: 5 Millionen EUR
VI.
Darlehenskonditionen
 
Laufzeit und Zinssatz
zu IIa) – b):
  • 10 Jahre, davon 2 tiIgungsfreie Jahre, Festzins für die gesamte Laufzeit.
  • 20 Jahre, davon 3 tiIgungsfreie Jahre, Festzins für die ersten 10 Jahre.
  • 12 Jahre endfällig (in begründeten Ausnahmefällen), Festzins für die gesamte Laufzeit.
Nach Ablauf der Zinsbindungsphase wird der Zinssatz unter Zugrundelegung des gegebenenfalls geänderten Zinsniveaus für die Restlaufzeit neu festgelegt.
zu IIc):
  • 6 Jahre, davon 1 tilgungsfreies Jahr, Festzins für die gesamte Laufzeit.
Der Programmzinssatz orientiert sich zunächst an der Entwicklung des Kapitalmarktes. Die jeweils gültigen Maximalzinssätze (Nominal- und Effektivzinssätze gemäß PAngV) je Preisklasse sind in der „Konditionenübersicht“ der SAB unter www.sab.sachsen.de aufgeführt. Sie können auch bei der Hotline (0351-4910-4910) erfragt werden.
Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.
Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der SAB vorgegebenen Bonitätsklassen und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der SAB vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen.
Die Ermittlung des Zinssatzes ist dem Antragsteller sowie der SAB durch die Hausbank zu begründen und gegenüber der SAB zu dokumentieren.

Zinszuschuss
Zur Förderung von Existenzgründungen und Existenzfestigungen gewährt der Freistaat Sachsen im Rahmen dieser Richtlinie Zinszuschüsse für die ersten 10 beziehungsweise 12 Jahren der Darlehenslaufzeit. Existenzgründungsvorhaben werden in besonderem Maße gefördert. Existenzfestigungsvorhaben erhalten ebenfalls einen Zinszuschuss. Kleine Unternehmen werden gegenüber Vorhaben mittlerer Unternehmen mit einem höheren Zinszuschuss gefördert.
Als in Existenzgründung befindlich gilt ein Unternehmen, dessen Gewerbeanmeldung bzw. Meldung beim Finanzamt nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Für die Bestimmung kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen gilt die oben genannte Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 (siehe Ziffer III).
Im Rahmen des integrierten Förderprogramms „Regionales Wachstum“ können Vorhaben außerhalb der Stadtgrenze von Dresden und Leipzig einen zusätzlichen Zinszuschuss erhalten, der für alle oben genannten Zielgruppen einheitlich ist.
Der Zinszuschuss wird im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) gewährt. Im Zusammenhang mit einer Exporttätigkeit, im Verkehrssektor sowie in bestimmten Bereichen der landwirtschaftlichen Produktion können keine De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Auszahlung: 96 Prozent.
Bereitstellungsprovision:
0,25 Prozent pro Monat, beginnend zwei Bankarbeitstage und einen Monat nach Zusagedatum, sofern das Darlehen nicht spätestens einen Monat nach Zusage bei der SAB abgerufen wird.

Tilgung:
Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen halbjährlichen Raten. Während der tilgungsfreien Jahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Bei endfälligen Darlehen erfolgt die Rückzahlung in einer Summe am Ende der Laufzeit.
Eine vorzeitige ganze oder teilweise außerplanmäßige Tilgung des ausstehenden Kreditbetrages ist während der ersten Zinsbindungsphase möglich.

Risiko:
volles Hausbankrisiko.
Bei fehlenden banküblichen Sicherheiten kann im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme die Übernahme einer 60 prozentigen Bürgschaft beziehungsweise Entlastungszusage – je nach Darlehenshöhe – für das GuW-Darlehen bei der BBS oder der SAB beantragt werden.
VII.
Verfahren
VII.1
Antragsverfahren
 
Anträge werden auf den dafür vorgesehenen Vordrucken über ein Kreditinstitut (Hausbank) nach Wahl des Antragstellers bei der SAB eingereicht.
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Unter Vorhabensbeginn ist das Eingehen der ersten wesentlich finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen bezieht (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen).
Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antragssteller vor Beginn der Maßnahme ein konkretes Gespräch über die Beantragung des Darlehens aus diesem Programm bei der Hausbank beziehungsweise SAB geführt hat, dies aktenkundig gemacht wurde und dem Antragsteller beziehungsweise der SAB auf Anforderung bestätigt werden kann.
VII.2
Bewilligungsverfahren
 
Das Darlehen und der Zinszuschuss werden in privatrechtlicher Form an das Kreditinstitut zur Weiterleitung an den Endkreditnehmer ausgereicht.
Näheres ist in der Darlehenszusage und in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt.
Für die geförderten Wirtschaftsgüter besteht eine Zweckbindung bis zum Ende der Gewährung des Zinszuschusses.
Bewilligungsbehörde ist die SAB.
VII.3
Verwendungsnachweisverfahren
 
Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises hinsichtlich der Zuwendung des Freistaates Sachsen obliegt der SAB.
VII.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen sowie der Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Erstattung des Zinszuschusses des Freistaates Sachsen erfolgen nach Maßgabe der VwV-SäHO zu § 44 , soweit nicht Abweichungen zugelassen sind.
VIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zum Programm Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW-Programm) Gemeinschaftsaktion von Bund, dem Freistaat Sachsen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Sächsische Aufbaubank – Förderbank – und Bürgschaftsbank Sachsen GmbH vom 21. Juni 2004 (SächsABl. S. 715) außer Kraft.

Dresden, den 28. September 2005

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Weitere Informationen erhalten Sie über:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon (03 51) 49 10 49 10
Telefax (03 51) 49 10 17 08
www.sab.sachsen. de

Bürgschaftsbank Sachsen GmbH (BBS)
Anton-Graff-Straße 20
01309 Dresden
Telefon (03 51) 44 09-0
Telefax (03 51) 44 09-4 50
www.bbs.sachsen.de

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 41, S. 978
    Fsn-Nr.: 552-V05.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Oktober 2005

    Fassung gültig bis: 31. Oktober 2007