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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 14. Juli 2015 (SächsABl. S. 1076), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GRW-Infra)

Vom 14. Juli 2015

Inhalt

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
II.
Gegenstand der Förderung
III.
Zuwendungsempfänger
IV.
Zuwendungsvoraussetzung
V.
Mittelbindungsfrist und Wertabschöpfung
VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
VIII.
Verfahren
IX.
Inkrafttreten

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Republik Deutschland,
 
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
 
c)
des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend „Koordinierungsrahmen“),
 
d)
der §§  23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in der jeweils geltenden Fassung,
 
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
 
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung),
 
h)
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
 
i)
der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3),
 
j)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
 
Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Der Träger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Förderung aus Sonderprogrammen bleiben davon unberührt.
3.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben 1 zur Verfügung gestellt werden sollen.

1.
Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
 
a)
Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung),
 
b)
Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Errichtung oder Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit es sich nicht überwiegend um Durchgangsverkehr handelt; Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz; Errichtung oder Ausbau von Ab-wasserleitungen und -verteilungsanlagen,
 
c)
Umweltschutzmaßnahmen (zum Beispiel Errichtung oder Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und des Landes zu erbringen hat; die Errichtung oder Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung),
 
d)
Vermarktung, sofern sie von Dritten erbracht wird,
 
e)
Projektvorbereitung und Projektbegleitung.
 
Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
 
f)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
 
g)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (zum Beispiel nach Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.
2.
Anbindung von Gewerbebetrieben
Förderfähige Maßnahmen sind:
 
a)
Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Verkehrsnetz,
 
b)
Errichtung und Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
 
c)
Errichtung und Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz.
 
Sofern Infrastrukturvorhaben der Buchstaben b und c nicht nach Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
3.
Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie.
Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend touristisch genutzt werden.
Bei der Förderung touristischer Infrastrukturmaßnahmen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
 
a)
Förderfähig sind die nachstehend aufgezählten, nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:
 
 
aa)
Radwege zur touristischen Nutzung in prädikatisierten Kur- und Erholungsorten, sowie Fernradwege gemäß Radverkehrskonzeption 2014, sofern sie nicht förderfähig gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 115), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 24. Mai 2012 (SächsABl. S. 673) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), in der jeweils geltenden Fassung sind, Wanderwege, Skiloipen als überregional vermarktbare Angebote,
 
 
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsstände in Schutzgebieten,
 
 
cc)
unentgeltliche Park-/Rastplätze,
 
 
dd)
unentgeltliche öffentliche Toiletten,
 
 
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
 
 
ff)
Promenaden,
 
 
gg)
Kurparks,
 
 
hh)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
 
 
ii)
Schwimmsteganlagen,
 
 
jj)
Badestellen,
 
 
kk)
Naturbühnen,
 
 
ll)
Wassertretanlagen,
 
 
mm)
Gradierwerke,
 
 
nn)
Seebrücken.
 
b)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben: 2
 
 
aa)
Schlechtwetterfreizeitangebote (zum Beispiel Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus),
 
 
bb)
entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
 
 
cc)
regionaltypische Schauwerkstätten.
 
c)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung förderfähig sind oder sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen:
 
 
aa)
Kurhäuser,
 
 
bb)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
 
 
cc)
Thermalbäder,
 
 
dd)
sonstige Basisinfrastrukturen inklusive kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
 
 
Die Förderung des Neubaus von Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibädern kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
 
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt werden.
 
e)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
4.
Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren
Förderfähig sind Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen in der Regel für fünf, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen. Eine Verlängerung darf nur ausnahmsweise erfolgen.
Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) sind bei Altstandorten förderfähig.
5.
Errichtung und Ausbau von Kommunikationsverbindungen
Förderfähig sind Errichtung oder Ausbau von Kommunikationsverbindungen in neu zu erschließenden Gewerbegebieten und Altstandorten bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt, um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender nicht förderfähiger Betriebe und Haushalte berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.
Konkret förderfähig sind:
 
a)
Die Nutzung beziehungsweise Verlegung von passiven Infrastrukturen zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
 
b)
Die Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann.
 
c)
Die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Maßnahme beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.
6.
Errichtung von Abwasseranlagen
Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung beziehungsweise für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von gewerblichem Abwasser. Sofern diese Infrastrukturvorhaben nicht nach Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
7.
Maßnahmen zur Modernisierung der in Ziffer II Nummer 1 bis 6 aufgeführten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
8.
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.
9.
Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern hierfür nicht andere Programme zur Verfügung stehen.
10.
Kooperationsnetzwerke
Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen mit folgenden Zielen:
 
a)
Anstoß gemeinsamer Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren,
 
b)
Aufbau von Informationsnetzwerken zwischen Unternehmen,
 
c)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU),
 
d)
Förderung beim Marketing.
11.
Regionalbudget
Landkreise und Kreisfreie Städte, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, können mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Mit dem Regionalbudget können Vorhaben durchgeführt werden zur
 
a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
 
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
 
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings mit Ausnahme des Tourismusmarketings sowie von Maßnahmen zur Anwerbung von Fachkräften.
12.
Experimentierklausel
Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können Maßnahmen gefördert werden, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Träger (Zuwendungsempfänger) für die Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 9 sowie 12 sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).
Förderfähig sind auch juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, können gefördert werden, wenn ihre Gesellschafter weit überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, im Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Mittelbindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird. Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Mittelbindungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter und dem Sicherungsinteresse des Zuwendungsgebers angemessenen Betrag zu begrenzen. Unterliegt der Verpflichtete den Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, oder dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), so ist eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen.
2.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 10 sind juristische Personen uneingeschränkt förderfähig. Träger (Zuwendungsempfänger) sind vertraglich geregelte Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auch unter Beteiligung von Hochschulen, außeruniversitären und/oder wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen, regionalen wirtschaftsnahen Verbänden und Vereinen sowie kommunalen Trägern. Die Zusammenschlüsse müssen aus mindestens 10 Partnern bestehen, von denen mehr als 60 Prozent kleine und mittlere Unternehmen sind. Ein diskriminierungsfreier Zugang von weiteren Partnern ist zu gewährleisten. Der Träger und die Teilnehmer müssen sich zur gesamtschuldnerischen Haftung für etwaige Rückforderungsansprüche verpflichten. Eine Haftungsbegrenzung der Teilnehmer untereinander darf die Rückforderungsansprüche nicht beeinträchtigen. Bei mittleren Unternehmen ist die Haftung begrenzt auf 10 000 Euro, bei kleinen Unternehmen auf 5 000 Euro.
3.
Träger für die Maßnahme nach Ziffer II Nummer 11 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
4.
Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Bei Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen über Grundstücke im Eigentum Dritter ist die Zweckbindung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beziehungsweise über den gesamten Abschreibungszeitraum abzusichern.
5.
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts, nicht jedoch das Eigentum an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
 
a)
Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
 
b)
Bei der Auswahl des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
 
c)
Die Interessen des Zuwendungsempfängers werden gewahrt, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
 
d)
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
6.
Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Industrie- und Gewerbegebiete
Eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 kann erfolgen, wenn ein Bedarf absehbar wird (zum Beispiel Plan mit Ansiedlungsinteressenten oder Defizitnachweis an Gewerbe- und Industrieflächen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Flächen zielgerichtet und vorrangig mit förder-fähigen Unternehmen 3 belegt werden können.
2.
Verkehrsanbindungen
Verkehrsanbindungen nach Ziffer II Nummer 2 müssen allen interessierten Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Die Förderung von Verkehrsanbindungen nach Maß, also von Verkehrsanbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können, ist ausgeschlossen. Die geförderten Straßen sind öffentlich zu widmen.
3.
Tourismus
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 3 darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung. Bewertungskriterien sind dabei unter anderem:
 
a)
Einfügen der geförderten Maßnahme in ein touristisches Konzept (Konzept der jeweiligen Destinationsmanagementorganisation DMO),
 
b)
Beschreibung der touristischen Ziele,
 
c)
Bewertung der Potentiale an Besuchern zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tourismusbetriebe und für den regionalen Arbeitsmarkt und
 
d)
Analyse nachhaltiger Wirtschaftlichkeit.
 
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b sind insbesondere die Bewertungskriterien der Buchstaben b und c für eine Einordnung in den Fördertatbestand „Maßnahme mit ausschließlich regionaler Bedeutung“ entscheidend.
An die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind strenge Anforderungen zu stellen.
4.
Gewerbezentren
Nutzer von Gewerbezentren nach Ziffer II Nummer 4 sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen 4 und nachrangig mittlere Unternehmen sein.
Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens Teil B Nummer 3.2.4 (8) erfüllt sind.
Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
 
a)
Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
 
b)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen genutzt und diese dadurch nicht verdrängt werden.
 
c)
Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen trotz ernsthafter Aktionsbemühungen nicht möglich war.
 
Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder zum Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
 
a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
 
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
 
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
 
Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.
5.
Kommunikationsverbindungen
In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.
Eine Förderung von Kommunikationsverbindungen nach Ziffer II Nummer 5 ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA-Infrastruktur (weiße Flecken) verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden. Die Identifizierung eines sogenannten „weißen Flecks“ – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage eines externen Gutachtens. Die Bewilligungsstelle hat unter Einbeziehung der Beratungsstelle Digitale Offensive Sachsen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abzuwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Auf jeden Fall muss ein gefördertes Vorhaben eine wesentliche Verbesserung der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen, mindestens 30Mbit/s im Download herbeiführen.
Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (zum Beispiel Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren.
Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten des Landes beziehungsweise der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.
6.
Modernisierung
Vor einer Modernisierung ist ein Gutachten zu erstellen, unter anderem mit Aussagen zur baulichen Beschaffenheit, zur vorhandenen Erschließung, zur energetischen Beschaffenheit und zur Gesamtenergieeffizienz der gesamten Infrastruktureinrichtung. Außerdem sind Angaben zur Restnutzungszeit für die raumbildenden Ausbauten und die Technik zu machen. Darüber hinaus sind Optimierungsvorschläge zu erarbeiten und der Investitionsbedarf zu ermitteln.
Außerdem ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Aussagen zur Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation sowie eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
Eine Modernisierung der Infrastruktureinrichtungen ist nur bis zur Höhe der Kosten förderfähig, die bei einem Neubau entstehen würde.
Die Zweckbindungsfrist wird gemäß Ziffer V Nummer 1 festgelegt.
7.
Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Ziffer II Nummer 8 soll in einer definierten Region Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten, ausgehend von einer Stärken-Schwächen-Analyse festlegen, vorgesehene Eigenanstrengungen der Region und die Koordinierung notwendiger Entwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Fach- und Politikbereichen darstellen und vorrangige Entwicklungsprojekte im Rahmen eines Maßnahmenkataloges aufführen. Dabei sollen alle tangierten Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder.
8.
Planungs- und Beratungsleistungen
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 sind insbesondere förderfähig:
 
a)
Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmenkataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
 
b)
Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten),
 
c)
Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben und
 
d)
touristische Leitbilder.
 
Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
9.
Kooperationsnetzwerke
Bei Kooperationsnetzwerken nach Ziffer II Nummer 10 ist eine Förderung möglich, wenn der Antragsteller seinen Sitz und Aufgabenschwerpunkt im Freistaat Sachsen hat und die Managementkosten im Freistaat anfallen.
Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb des jeweiligen Landes abgestimmt sind.
Bei neuen Vorhaben sind Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit sicher zu stellen.
Dazu sind Konzepte mit Zielen, Inhalten, zeitlichen Entwicklungsschritten, Kosten und betrieblichen Leistungen der Partner vorzulegen. Die Ziele und Inhalte sollen vor allem eine Darstellung der Wachstumspotentiale beinhalten.
10.
Regionalbudget
Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 11 sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.
Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.
Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass die zu fördernden Maßnahmen sich nicht mit Leadermaßnahmen überschneiden, um Doppelförderungen zu vermeiden.
11.
Experimentierklausel
Maßnahmen, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert. Die Experimentierklausel nach Ziffer II Nummer 12 kann nicht für Projekte eingesetzt werden, die im Rahmen anderer Programme förderfähig sind.
Die Förderung gewerblicher Investitionen ist ausgeschlossen.
Der Eigenanteil an der Finanzierung muss mindestens 10 Prozent der Projektkosten betragen.
Eine Förderung setzt die Zustimmung des Unterausschusses 5 voraus.
12.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein.
Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln. Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
13.
Sind Kommunen Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 104), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Sie kann bei kreisangehörigen Gemeinden der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
14.
Bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie eine Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Dies gilt nicht bei der Förderung von Kooperationsnetzwerken.

V.
Mittelbindungsfrist und Wertabschöpfung

1.
Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Ziffer II Nummer 3 kann die Bindungsfrist bis zum Ende des Abschreibungszeitraums verlängert werden. Der Ermittlung der Abschreibungsdauer werden die Abschreibungstabellen des BMF zugrunde gelegt.
2.
Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Ziffer V Nummer 1 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Anteilsfinanzierung findet, soweit für einzelne Schwerpunkte und Maßnahmen keine andere Förderquote festgelegt ist, nach den regionalen Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen statt.
In den Landkreisen Görlitz und Nordsachsen beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent, in der Stadt Dresden bis zu 70 Prozent und in allen anderen Landkreisen und Kreisfreien Städten bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
2.
Abweichend von Ziffer VI Nummer 1 gelten für folgende Maßnahmen zusätzliche Bestimmungen:
 
a)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 kann der regionale Fördersatz nach Ziffer VI Nummer 1 nur erreicht werden:
 
 
aa)
wenn sich das Projekt in das jeweilige Destinationsmanagementorganisation (DMO)-Konzept einfügt und
 
 
bb)
wenn die Kommune Mitglied der jeweiligen DMO ist.
 
 
Bei Nichterfüllung wird der Fördersatz um 5 beziehungsweise 10 Prozentpunkte gekürzt.
 
b)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b und c, Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 6 ist der Beihilfehöchstbetrag durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn begrenzt (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c ist bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als einer Million Euro der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
 
c)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent.
 
d)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 und 9 können bis zu 75 Prozent der Projektkosten gefördert werden. Der Höchstbetrag der Zuwendung bei der Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte nach Ziffer II Nummer 8 beträgt 50 000 Euro je Maßnahme.
Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert.
 
e)
Die Förderung von Kooperationsnetzwerken nach Ziffer II Nummer 10 ist eine auf 36 Monate begrenzte Anschubfinanzierung. Sie kann mit anderen Förderungen von Netzwerken nicht verknüpft werden oder zu deren bloßer Anschlussfinanzierung verwendet werden. Die Förderquote beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten. Personalkosten dürfen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Die Förderhöchstsumme beträgt 200 000 Euro je Vorhaben. Der Gesamtbetrag der einem Träger gewährten Beihilfen darf 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten. Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.
Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Vorförderungen sind anzuerkennen.
In der ersten Verlängerungsphase beträgt die Förderquote bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. In der zweiten Verlängerungsphase bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
 
f)
Die Förderung von Regionalbudgets nach Ziffer II Nummer 11 kann jährlich mit bis zu 300 000 Euro unterstützt werden. Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre befristet. Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent. Das Regionalbudget kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Die Fördersätze werden degressiv gestaltet. Je Verlängerungsperiode erfolgt eine Absenkung um mindestens 10 Prozentpunkte.
3.
Förderfähig sind investive Maßnahmen nur, wenn ihre förderfähigen Kosten 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
4.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
 
a)
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung . Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 7 gehören:
 
 
aa)
Kosten der öffentlichen Erschließung (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1),
 
 
bb)
Baukosten,
 
 
cc)
begründete landespflegerische Maßnahmen bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent,
 
 
dd)
begründete Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen grundsätzlich bis zu 15 Prozent der förderfähigen Kosten,
 
 
ee)
Kosten der Baufeldfreimachung und
 
 
ff)
Vermarktungskosten (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1).
 
b)
Zu den förderfähigen Kosten nach Ziffer II Nummer 3 Absatz 2 und Ziffer II Nummer 4 gehören:
 
 
aa)
die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung,
 
 
bb)
die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung und
 
 
cc)
die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen.
 
c)
Förderfähig nach Ziffer II Nummer 10 sind nur die bei den Trägern anfallenden Kosten zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerkmanagements (Personal- und Sachkosten).
Überbetriebliche Managementausgaben sind Investitionen in Einrichtungen und Ausstattungen sowie Personal- und Sachkosten zur Führung, Planung, Steuerung und Überwachung der Geschäftsprozesse des Kooperationsnetzwerkes. Dazu gehören insbesondere:
 
 
aa)
Sachausgaben
 
 
 
ortsübliche Miete und Energiekosten,
 
 
 
Büroerstausstattung für das Personal des Trägers bis zu 4 000 Euro pro Person,
 
 
 
Versicherungen in unmittelbarem Zusammenhang des Kooperationsnetzwerkes,
 
 
 
Bürobedarf, Telefon, FAX, Internet, Literatur, außer Tageszeitungen,
 
 
 
Reisekosten auf der Grundlage des jeweils gültigen Reisekostengesetzes des Freistaates Sachsen.
 
 
 
Die Ausstattungsgegenstände sind zu inventarisieren.
 
 
bb)
Projektausgaben
 
 
 
Informations- und Werbematerialien,
 
 
 
Ausgaben für veranstaltungsbezogene Sachaufwendungen (zum Beispiel Raummiete, Miete von technischen Ausrüstungen, Raumausgestaltung, Broschüren und Prospekte),
 
 
 
Mediendistribution,
 
 
 
Messe- und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland,
 
 
 
Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscher, fachliche Beratung.
 
 
cc)
sonstige Ausgaben für
 
 
 
Personal- und sonstige Ausschreibungen,
 
 
 
Rechtsberatung in zivilrechtlichen Angelegenheiten des Kooperationsnetzwerkes.
5.
Nicht förderfähige Kosten
 
a)
Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege,
 
b)
Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 einschließlich Nebenkosten,
 
c)
Bauleitplanung,
 
d)
Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen,
 
e)
Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1,
 
f)
Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches,
 
g)
Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmenträgers stehen,
 
h)
Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
 
i)
Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches,
 
j)
die betrieblichen Aufwendungen der beteiligten Unternehmen und Leistungen, die von den Unternehmen selbst erbracht und/oder eingebracht werden bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 10,
 
k)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
 
l)
Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
6.
Ausschluss von der Förderung
 
a)
Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels einschließlich der dazugehörigen Logistik, Solarparks,
 
b)
Maßnahmen zugunsten von Sportstätten, zoologischen Gärten, Freibädern,
 
c)
Maßnahmen des Bundes und des Landes,
 
d)
Erschließung nach Maß, zum Beispiel für ein Unternehmen.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht, bestehen und das Vorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen Euro ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde in der Landesdirektion einzuholen. Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie LES (LEADER Entwicklungskonzept) sowie INSEK (Integrierte Stadtentwicklungskonzepte) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrages allein wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien ist ausgeschlossen.
2.
Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger bei geeigneten Fördermaßnahmen der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.
Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit einbezieht, müssen diese im Wege der Vergabe ermittelt werden.
Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden. Bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften sind die Leitlinien des Beschlusses der EU-KOM C(2013) 9527 final vom 19. Dezember 2013 entsprechend anzuwenden. Die notwendige Prüfung eines Widerrufes wegen Auflagenverstoßes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt davon unberührt.
4.
Wird die Maßnahme durch Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 und 7 durchgeführt, ist die Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruches durch geeignete Mittel (zum Beispiel Buchgrundschuld zugunsten des Freistaates Sachsen mit Schuldunterwerfung nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozent an bereitester Stelle, jedoch im gleichen Rang mit bereits zugunsten anderer an der Finanzierung beteiligter öffentlicher Stellen eingetragener oder noch einzutragender Grundschulden auf Kosten des Antragstellers eintragen zu lassen) vorzusehen.
5.
Die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1 sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern.
6.
Die Festsetzung der beitrags- beziehungsweise gebührenpflichtigen Aufwendungen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.
7.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachterlich beteiligt werden. Bei Straßenbaumaßnahmen, einschließlich Gewerbegebietsstraßen, ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) zuständig. Auf Nummer 6 der Anlage 3 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird verwiesen.
8.
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie wird nicht an einen Zuwendungsempfänger gewährt, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

VIII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen. Bei der Bewilligung von Vorhaben mit besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen.
2.
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen von Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden sowie von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
4.
Die in Artikel 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genannten Anmeldeschwellen sind zu beachten.
5.
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Bundesamt für Wirtschaft Eschborn. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 7 ist eine Mehrfertigung dem zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 dem Staatsministerium des Innern.
6.
Verwendungsnachweis
Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1 der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger durch Auflistung entsprechender Unterlagen gemäß Ziffer VII Nummer 5 nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Etwaige Überschüsse aus dem Verkauf der erschlossenen Grundstücke sind nach Verkauf des letzten Grundstücks, spätestens jedoch zum Ende der Mittelbindungsfrist an den Zuwendungsgeber abzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb beziehungsweise Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

IX.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Infra) vom 5. April 2011 (SächsABl. S. 686), die durch Artikel 16 der Verwaltungsvorschrift vom 2. März 2012 (SächsABl. S. 291) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 18. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 887), außer Kraft.

Dresden, den 14. Juli 2015

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II A 2.1 Koordinierungsrahmen.
2
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollten insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden:
Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die Region angelockt werden, keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden, der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
3
Die Förderfähigkeit ergibt sich aus Teil II A 2.1 Koordinierungsrahmen
4
Unternehmen = Definition gemäß Artikel 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
5
Beauftragte der Mitglieder der Koordinierungsausschusses gemäß § 5 des GRW-Gesetzes

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 32, S. 1076
    Fsn-Nr.: 552-V15.6

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2015

    Fassung gültig bis: 31. August 2017