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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie Integrative Maßnahmen

Vollzitat: Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 13. August 2015 (SächsABl. S. 1233), die durch die Richtlinie vom 25. Juli 2016 (SächsABl. S. 1006) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration
zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
(Richtlinie Integrative Maßnahmen)

Vom 13. August 2015

[geändert durch RL vom 25. Juli 2016 (SächsABl. S. 1006)
mit Wirkung vom 5. August 2016]

A.
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund1 (Definition gemäß Mikrozensus, Statistisches Bundesamt) und zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts im Freistaat Sachsen.
2.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Zweck der staatlichen Förderung ist es, die Integration und gleichberechtigte Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund in der von zunehmender Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft zu stärken. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist und dass Personen mit und ohne Migrationshintergrund gefordert sind, diesen Prozess aktiv und gemeinsam zu gestalten.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Förderbereiche:

1.
Maßnahmen in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt;
2.
Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts,
3.
Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache für Personen mit Migrationshintergrund.

B.
Besondere Regelungen

Teil 1
Maßnahmen in den Bereichen Integration, Partizipation und gesellschaftlicher Zusammenhalt

I.
Zuwendungszweck

Ziel dieses Förderbereichs ist es, zur gleichberechtigten Teilhabe von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens beizutragen und „Hilfe zur Selbsthilfe“ zu geben.

Gefördert werden Maßnahmen, die der Integration von Personen mit Migrationshintergrund und ihrer selbstbestimmten und aktiven Teilhabe in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, der interkulturellen Öffnung in Organisationen sowie dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und dem Abbau von Vorurteilen und Fremdenfeindlichkeit dienen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Maßnahmen zur Verbesserung der Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund;
2.
Maßnahmen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt von Personen mit und ohne Migrationshintergrund fördern;
3.
Information, Beratung und Unterstützung von Personen mit Migrationshintergrund, insbesondere von Asylsuchenden und Flüchtlingen;
4.
Maßnahmen zur interkulturellen Öffnung von Organisationen;
5.
Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung demokratischer und integrationsfördernder Migrantenselbstorganisationen;
6.
wissenschaftliche Begleitung von neuen Handlungsansätzen im Integrationsbereich mit dem Ziel, deren Wirksamkeit einzuschätzen und den Transfer innovativer Ansätze zu ermöglichen;
7.
besondere Modellvorhaben nach Förderbekanntmachung des Geschäftsbereichs Gleichstellung und Integration des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Träger, Vereine und Verbände, kommunale Gebietskörperschaften, Träger der freien Wohlfahrtspflege, anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen sowie wissenschaftliche Einrichtungen in Kooperation mit gemeinnützigen Trägern oder kommunalen Gebietskörperschaften.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Maßnahmen, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Interkulturelle Kompetenzen, Sprachkompetenzen des Personals sowie Referenzen aus vergleichbaren Maßnahmen werden als besondere Qualitätskriterien betrachtet und deshalb bei der Förderentscheidung berücksichtigt.
3.
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach Ziffer II anderweitige Mittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden können.
4.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union ergänzen. Die Förderung ist dabei auf den im betreffenden Programm festgelegten Kofinanzierungsanteil beschränkt. Es gilt Ziffer V Nummer 2.
5.
Ausgeschlossen ist eine Förderung von Maßnahmen des Teils 2 Ziffer II Nummern 2 und 3.
6.
Regionale Kooperationspartner wie Kommunale Ausländer- und Integrationsbeauftragte, regionale Netzwerke im Integrationsbereich sollen in die Umsetzung eingebunden werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
2.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
3.
Die Zuwendung wird als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Personalausgaben sind nur bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig. Ausnahmen bei den Personalausgaben sind im Einzelfall möglich, wenn dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig ist.
5.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.
6.
Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.
7.
Für Verwaltungsausgaben kann bei gemeinnützigen Trägern, Vereinen und Verbänden eine Pauschale von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben als förderfähig anerkannt werden.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr einzureichen. Für Maßnahmen, die ab dem 1. Mai oder später beginnen sollen, können Anträge bis 28. Februar des jeweiligen laufenden Jahres eingereicht werden. Für das Haushaltsjahr 2015 gilt der 1. Oktober 2015.
3.
Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag erteilt werden.
4.
Ein Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle bis zum 30. Juni des Folgejahres vorzulegen. Kommunale Gebietskörperschaften können außer in den Fällen der Ergänzungsförderung gemäß Ziffer IV Nummer 4 einen vereinfachten Verwendungsnachweis vorlegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis mit einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Maßnahmen, die unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

Teil 2
Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der kommunalen Integrationsarbeit und bei der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts

I.
Zuwendungszweck

Kommunen sollen bei aktuellen Herausforderungen in der Integrationsarbeit vor Ort, in ihrem Engagement für den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie bei der Förderung der Potenziale der Personen mit Migrationshintergrund unterstützt werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Unterstützung der Integrationsarbeit vor Ort durch Förderung
a)
von „kommunalen Integrationskoordinatoren“ bei den Landkreisen zur Unterstützung der Amts- und Verantwortungsträger in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und
b)
einer zusätzlichen „Koordinationskraft Integration“ je Landkreis und je Kreisfreier Stadt (ein VZÄ) insbesondere zur Stärkung der Arbeit lokaler und regionaler Netzwerke oder für Koordinierungsaufgaben im Bereich Integration;
2.
Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie Sprach- und Kulturmittlung, die mit kommunalen Trägern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, gemeinnützigen Trägern oder anerkannten Religionsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen kooperieren können;
3.
Unterstützung von Kommunen oder der von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger durch eine anteilige Förderung von Ausgaben, die in Verbindung mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entstehen können;
4.
Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte durch Förderung von bis zu 1,5 VZÄ pro Landkreis und Kreisfreier Stadt.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Sie können die Maßnahmen selbst durchführen oder die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2, 3 und 4 als Erstempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach Nummer 12 der Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO – Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) weiterleiten. Letztempfänger können sein natürliche und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Untergliederungen außerhalb der im Einzelfall vorliegenden Leistungsaustauschverhältnisse.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Zuwendungsempfänger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen, die die zusätzlichen Aufgaben der unter Ziffer II Nummer 1 beschriebenen „Koordinationskraft Integration“ im Kontext der bereits geleisteten Arbeit des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt wie vorhandene Integrationskonzepte oder ähnliches sowie die organisatorischen Ansätze für die Umsetzung der Ziffer II Nummer 2 und 3 beschreibt.
2.
Die Förderung ist für Aufwendungen ausgeschlossen, die bereits mit der Kostenpauschale nach § 10 des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten werden (insbesondere Aufwandsentschädigung für in Anspruch genommene Arbeitsgelegenheiten im Sinne von § 5 Absatz 1 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
3.
Die Förderung ist für Maßnahmen ausgeschlossen, die nach der FRL „Wir für Sachsen“ vom 10. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1447), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden (Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Personen).
4.
Die Förderung ist für Maßnahmen ausgeschlossen, die nach der RL Soziale Betreuung Flüchtlinge vom 8. Juli 2015 (SächsABl. S. 992), in der jeweils geltenden Fassung, gefördert werden.
5.
Die Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Ziffer II anderweitige Mittel des Freistaates Sachsen, des Bundes oder europäischer Förderprogramme in Anspruch genommen werden können.
6.
Regionale oder sektorale Kooperationspartner sollen in die Umsetzung eingebunden werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendungen nach Ziffer II erfolgen als zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen eines jährlichen Budgets.
2.
Der jeweilige Höchstbetrag des Budgets ermittelt sich nach einem Schlüssel, der sich an der im Vorjahr der Antragstellung durch das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen festgestellten Bevölkerungszahl der Kreisfreien Städte und Landkreise bemisst.
3.
Im Rahmen dieser Budgets wird die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Auszahlungen. Zuwendungsfähig sind für Ziffer II Nummer 1 und Nummer 4 ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben oder -auszahlungen, die ohne das Projekt nicht entstehen würden.
4.
Personalausgaben oder -auszahlungen sind nur bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 9 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zuwendungsfähig.
5.
Die Förderung von Personalausgaben oder -auszahlungen für Kommunale Ausländer- oder Integrationsbeauftragte ist nicht zulässig.
6.
Personalausgaben oder -auszahlungen werden nicht gefördert, sofern die Vergütung nicht nach den allgemein geltenden Vorschriften erfolgt, die Stelle nicht besetzt ist oder ein Vergütungsanspruch, wie insbesondere bei Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz nicht besteht.
7.
Die Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags für Sachausgaben oder -auszahlungen gewährt. Die Höhe der Zuwendung kann bis zu 1 000 Euro pro Initiative und Jahr betragen und wird vom Erstempfänger als Pauschale nach Vorlage eines Antrags weitergereicht. Für ehrenamtlich getragene Sprachkurse können 300 Euro pro Sprachkurs für Sachausgaben oder -auszahlungen wie Miete, Material, Lehrunterlagen, Porto- und Telefonkosten, Fahrtkosten sowie Sachausgaben für die Weiterbildung ehrenamtlicher Sprachkursleiter weitergereicht werden. Dabei sollten die angebotenen Kurse mit mindestens zwei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche und mindestens fünf Teilnehmern konzipiert sein und insgesamt 50 Unterrichtseinheiten oder drei Monate umfassen. Der Nachweis sollte über eine Unterschriftenliste für mindestens die ersten drei Termine erbracht werden.
8.
Die Zuwendung für Vorhaben nach Ziffer II Nummer 3 wird als Projektförderung in Form eines Festbetrags in Höhe von 500 Euro pro bereit gestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 AsylbLG gewährt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalausgaben, die den Landkreisen und Kreisfreien Städte oder den von ihnen mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger mit der Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 AsylbLG entstehen und die dazu dienen, dass Asylsuchende die Arbeitsgelegenheit antreten können. Dazu zählen insbesondere Ausgaben für Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte sowie für die Anleitung. Diese können in Form einer Pauschale von bis zu 500 Euro pro bereitgestellte Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 AsylbLG angesetzt werden. Die Pauschale ist vom Erstempfänger an den mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Träger weiterzureichen, wenn dieser die Ausgaben trägt.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind schriftlich durch die Zuwendungsempfänger bis zum 1. Oktober eines Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Für das Haushaltsjahr 2015 gilt der 1. Oktober 2015. Für das Haushaltsjahr 2016 gilt für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 der 1. Oktober 2016.
3.
Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf in 2015 ab dem 1. Januar mit den Maßnahmen begonnen werden. Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 und 2 der VwV zu § 44 SäHO darf in 2016 ab dem 4. März mit Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4 begonnen werden.
4.
Die Zustimmung zum förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag erteilt werden.
5.
Ein Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis mit einer tabellarischen Übersicht über die geförderten Maßnahmen, der unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle aufzustellen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

Teil 3
Maßnahmen zum Erwerb
der deutschen Sprache für Personen
mit Migrationshintergrund

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache von Personen mit Migrationshintergrund, die nicht mehr schulpflichtig und nicht berufsschulberechtigt sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

1.
Einstiegskurse „Deutsch sofort“ mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (Niveaustufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens – GER) mit 200 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Grundsätzlich zur einmaligen Teilnahme berechtigt sind Personen mit Migrationshintergrund, die
 
a)
keine Deutschkenntnisse haben,
 
b)
keinen Anspruch auf einen Integrationskurs gemäß § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben,
 
c)
sofern sie geduldet sind, kein Fall des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt und
 
d)
sofern sie Asylsuchende sind oder ihr Asylantrag erfolglos war, einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt im Freistaat Sachsen zugewiesen sind und sie nicht Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes sind, es sei denn, sie sind Inhaber einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 2b des Aufenthaltsgesetzes.
2.
Alphabetisierungskurse mit dem Ziel einer elementaren Sprachanwendung (angelehnt an Niveaustufe A1 GER) mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, sofern es sich um herkunftssprachliche Analphabeten handelt.
3.
Aufbaukurse ‚Deutsch qualifiziert’ mit dem Ziel B1 GER mit 400 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten für Personen, die die in Nummer 1 Buchstabe b bis d genannten Voraussetzungen erfüllen, die zusätzlich
 
a)
einen Einstiegskurs ‚Deutsch sofort’ oder einen Alphabetisierungskurs absolviert haben oder bereits über Deutschkenntnisse angelehnt an Niveaustufe A1 GER verfügen oder
 
b)
nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung keinen verfügbaren Platz in einem berufsbezogenen Sprachförderkurs (ESF-Bundesprogramm oder gemäß Deutschsprachförderverordnung DeuFöV) erhalten haben.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die durchführenden Sprachkursträger.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Sprachkursträger müssen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gemäß § 18 der Integrationskursverordnung (IntV) als Integrationskursträger zugelassen oder Träger von berufsbezogenen Sprachförderkursen (ESF-Bundesprogramm oder DeuFöV) sein.
2.
Die Kurskonzepte müssen sich an den Standards der Integrationskurse orientieren und sollen zu diesen anschlussfähig sein.
3.
Die Einstiegskurse „Deutsch sofort“ und die Alphabetisierungskurse werden mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.
4.
Der Aufbaukurs „Deutsch qualifiziert“ soll mit einem bestandenen Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (DTZ) abgeschlossen werden.
5.
Die Teilnahmebestätigungen des Freistaates Sachsen und die Zertifikate im Rahmen des Sprachtests „Deutsch-Test für Zuwanderer“’ (DTZ) werden durch die Sprachkursträger ausgegeben.
6.
Bei den Einstiegskursen „Deutsch sofort“ kann von den Sprachkursträgern vom geforderten Standard bei der Qualifikation der Lehrkräfte insofern abgewichen werden, als dass die Kursträger schriftlich erklären, dass die Lehrkräfte gemäß den Standards der Integrationskurse des BAMF arbeiten.
7.
Die Teilnehmerzahl der Sprachkurse richtet sich nach § 14 IntV beziehungsweise den aktuellen „BAMF-Trägerrundschreiben“. Als Nachweis gilt eine tägliche Anwesenheitsliste, auf der sowohl der Teilnehmende als auch der Kursträger unterschreiben. Wenn Teilnehmer aus dem Kurs ausscheiden, wird die Zuwendung gewährt, wenn die Person mindestens 50 Prozent des Kursumfangs absolviert hat.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuwendungsbetrag für die Sprachkurse pro Teilnehmer und Unterrichtseinheit richtet sich nach den im Rahmen der nach § 20 Absatz 6 IntV jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinie vom BAMF festgesetzten Kostensätzen und den „BAMF-Trägerrundschreiben“. Dieser Betrag beinhaltet sämtliche Sachausgaben wie Lernmaterialien und Warmmiete sowie anfallende Personalausgaben.
2.
Auf Antrag können dem Teilnehmenden anfallende Fahrtkosten gewährt werden ab einer Entfernung zwischen Wohnort und wohnortnahem Sprachkurs von mehr als drei Kilometern. Die Erstattung erfolgt pauschal pro bedürftigem Teilnehmer maximal in Höhe einer ortsüblichen Monatsfahrkarte. Der Fahrtkostenzuschuss ist Bestandteil der Festbetragsfinanzierung nach Nummer 1 und wird durch den Sprachkursträger an die Teilnehmer weitergereicht. Der Sprachkursträger hat sicherzustellen, dass die zuwendungsfähigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3.
Der Sprachkursträger vermerkt die Anwesenheit der Teilnehmenden für jeden Unterrichtstag mittels Anwesenheitsliste und bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift. Der Kursteilnehmende hat seine Anwesenheit ebenfalls täglich zu bestätigen. Auf dieser Grundlage werden Anwesenheitstage erstattet, sowie unentschuldigte Abwesenheitstage nicht erstattet.
4.
Für die Durchführung des Einstufungstests für die Aufbaukurse „Deutsch qualifiziert“ werden einmalig pro Teilnehmer Kosten gemäß der IntV beziehungsweise den „BAMF-Trägerrundschreiben“ erstattet.
5.
Der im Rahmen des Kursangebots „Deutsch qualifiziert“ vorgesehene Abschlusstest wird einmalig pro Teilnehmer in Höhe des in der IntV beziehungsweise den „BAMF-Trägerrundschreiben“ vorgesehenen Betrages gefördert.
6.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.
7.
Weiterhin nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen.

VI.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II ist schriftlich unter Verwendung des durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellten Vordrucks bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
4.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
5.
Grundlage für die Auszahlung der Zuwendungen nach Ziffer II inklusive der Abschlusstests und der Fahrtkosten sind die Teilnehmerlisten und einschlägige Ausgabebelege.“

C.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL – Eingliederung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 297), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 13. August 2015

Die Staatsministerin für Gleichstellung und Integration
Petra Köpping

1
Definition gemäß Statistischem Bundesamt: Zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund zählen alle, die nach 1949 auf das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind, alle in Deutschland geborenen Ausländer/-innen und alle in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit Geborene mit zumindest einem zugezogenen oder als Ausländer in Deutschland geborenen Elternteil. Der Migrationsstatus einer Person wird somit sowohl aus ihren persönlichen Merkmalen zu Zuzug, Einbürgerung und Staatsangehörigkeit wie auch aus den entsprechenden Merkmalen der Eltern abgeleitet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 36, S. 1233
    Fsn-Nr.: 5580-V15.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. August 2016

    Fassung gültig bis: 6. Juli 2017