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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Eingliederung

Vollzitat: RL-Eingliederung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 297), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern
(RL – Eingliederung)

Vom 25. Januar 2002

1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Rechtsgrundlage einer Förderung nach dieser Richtlinie sind
  • § 7 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
  • § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153),
  • die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl.VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607),
in der jeweils gültigen Fassung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen Zuwendungen zu Maßnahmen, die helfen, Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen (im Folgenden: Spätaussiedler) die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben im Freistaat Sachsen zu erleichtern und die durch die Spätaussiedlung bedingten Nachteile zu mindern. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Es können Maßnahmen gefördert werden, die der Eingliederung der Spätaussiedler dienen, zum Beispiel Veranstaltungen
  • zur ersten Eingewöhnung in Sachsen („praktische Lebenshilfe“);
  • die das Kennenlernen und das gegenseitige Verständnis zwischen Spätaussiedlern und der einheimischen Bevölkerung unterstützen;
  • über die Rechte und Pflichten eines Staatsbürgers;
  • über gesellschaftliche und kulturelle Themen der Bundesrepublik Deutschland;
  • betreffend das politische und das wirtschaftliche System in der Bundesrepublik Deutschland;
  • zur sprachlichen Qualifizierung;
  • zur Vorbereitung auf die Anforderungen der Arbeitswelt in der Bundesrepublik Deutschland.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und andere auf diesem Gebiet tätige Organisationen und im Falle einer nachweislich wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung oder bei fehlendem Angebot anderer Organisationen, die Landkreise und Kreisfreien Städte.
4
Art und Umfang der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung gewährt.
4.2
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zulässig.
4.3
Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Honorarkosten sowie Sachkosten (zum Beispiel Reisekosten). Personalkosten sind nur in Höhe der vergleichbaren Vergütung nach BAT-Ost zuwendungsfähig. Es können Personalstellen der Zuwendungsempfänger für Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder für Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Qualifikation nachrangig gegenüber der Förderung durch Dritte teilfinanziert werden. Es sollen vor allem Spätaussiedler betreut werden, die sich weniger als ein Jahr im Freistaat Sachsen aufhalten. Hierbei wird in der Regel ein Schlüssel von einem vollzeitbeschäftigten Betreuer für bis zu 250 Spätaussiedler zugrunde gelegt.
5
Verfahren
5.1
Das Sächsische Staatsministerium des Innern weist den Regierungspräsidien (mittleren Eingliederungsbehörden) Mittel zur Bewirtschaftung zu. Gleichzeitig werden diese ermächtigt, den Landkreisen und Kreisfreien Städten als untere Eingliederungsbehörden Bewirtschaftungsbefugnis in bestimmter Höhe zu erteilen. Die durch die untere Eingliederungsbehörde gebundenen Mittel sind unter Angabe der Daten aus den Förderanträgen und -bescheiden dem zuständigen Regierungspräsidium zu melden. Es nimmt bei Bedarf einen Ausgleich innerhalb des Regierungsbezirks vor.
5.2
Bewilligungsbehörden sind die unteren Eingliederungsbehörden. Anträge auf Bezuschussung sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Antragsformulare sind bei den Bewilligungsbehörden erhältlich.
5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen [SächsFöDaG] vom 10. Juni 1999, SächsGVBl. S. 273, in der jeweils gültigen Fassung).
6
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Eingliederung von Spätaussiedlern vom 27. November 1996 (SächsABl. 1997 S. 920) außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 9, S. 297
    Fsn-Nr.: 5500-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 3. September 2015