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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Feldes- und Förderabgaben vom 15. September 1994 (SächsGVBl. S. 1581), die durch die Verordnung vom 29. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über Feldes- und Förderabgaben
(FFAVO)

Vom 15. September 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 19996

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBI. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts vom 6. Juni 1994 (BGBI. I S. 1170),
2.
§ 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (Ermächtigungsverordnung BBergG - BergErmVO -) vom 3. November 1992 (SächsGVBI. S. 479),
3.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBI. I S. 1302),
4.
§ 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juni 1993 (SächsGVBI. S. 561):

Erster Abschnitt
Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe sowie Marktwertfeststellung

§ 1
Entstehung des Feldesabgabeanspruches, Feldesabgabeerklärung

(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten.

(3) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2
Entstehung des Förderabgabeanspruchs, Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung

(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldezeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag eine Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten.
Die Pflicht zur Förderabgabevoranmeldung und zur Entrichtung einer Abschlagszahlung besteht nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 50 000 DM betragen wird und der Abgabepflichtige dies dem Oberbergamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraumes anzeigt.

(3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der geleisteten Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten.

(4) Das Oberbergamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

(5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, so kann das Oberbergamt auf Antrag zulassen, daß dieser die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen abgibt und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet, sofern er die abgaberechtliche Verpflichtung des Bundesberggesetzes und dieser Verordnung durch Erklärung gegenüber dem Oberbergamt übernimmt. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 3
Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärung sowie die Förderabgabevoranmeldung ist nach einem vom Oberbergamt vorgeschriebenen Vordruckmuster abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Höhe der Abgabe in der Erklärung selbst zu berechnen. Er hat die Höhe der Abschlagszahlung erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutsamen Umstände zu schätzen.

(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, daß die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind.

(3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, daß eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und daß es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, hat er dies dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4
Abgabefestsetzung

(1) Das Oberbergamt setzt die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe durch schriftlichen Abgabebescheid fest.

(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Oberbergamt ihn unter Setzung einer Frist zur Abgabe der Erklärung aufzufordern. Wird die Erklärung nicht innerhalb der Frist abgegeben und sind dem Oberbergamt die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt, hat dieses die Höhe der Abgaben zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Im Falle des § 2 Abs. 5 kann das Oberbergamt die Förderabgabe auch mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne daß dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt erlischt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5
Fälligkeit, Säumniszuschlag

(1) Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die Summe der auf sie bereits entrichteten Abschlagszahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen oder im Fall des § 2 Abs. 5 dem Dritten erstattet.

(2) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 100 Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrags zu entrichten. Bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben.

§ 6
Aufzeichnungspflicht

Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen. Diese sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 7
Prüfung

(1) Das Oberbergamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgaben maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.

(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.

(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden, gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

(5) Im Falle des § 2 Abs. 5 gelten die Absätze 1 bis 4 für den Dritten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch diesem schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Verjährung

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Abgaben verjährt in fünf Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

§ 9
Produktionswert, Produktionsmenge

Produktionswert und Produktionsmenge im Sinne dieser Verordnung sind die vom Statistischen Bundesamt in den Ergebnissen der Statistik produzierendes Gewerbe, Fachserie 4, Reihe 3.1, unter den in dieser Verordnung für die Bodenschätze jeweils bestimmten Meldenummern in den Spalten Menge und Wert für den Erhebungszeitraum veröffentlichten Jahresangaben.

§ 10
Bodenschatzziffern

Bodenschatzziffern im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage zur Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBI. DDR I Nr. 53 S. 1071) aufgeführten Ordnungsnummern.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 11
Kiese und Kiessande, Marktwert

Der Marktwert für Kiese und Kiessande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in DM/t aus der Summe der Meldenummern 1421 11 903, 1421 11 909, 1421 12 133 und 1421 12 139. 1

§ 12
Natursteine, Abgabesatz, Marktwert

(1) Die Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.11, 9.27, 9.28, 9.29 und 9.30 beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1998 5 vom Hundert des Marktwerts.

(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in DM/t der Meldenummer 1421 12 397. 2

§ 13
Tonige Gesteine, Marktwert

Der Marktwert für tonige Gesteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.18, 9.19, 9.21 und 9.22 beträgt 13 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in DM/m³ aus der Summe der Meldenummern 2640 11 130, 2640 11 150 und 2640 11 170. 3

Dritter Abschnitt
Befreiung, Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten

§ 14
Befreiung

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 werden die Abgabepflichtigen von der Entrichtung einer Feldes- und Förderabgabe befreit.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1998 wird der Abgabepflichtige von der Förderabgabe für Braunkohle befreit.

(3) Soweit das Erlaubnisfeld weniger als 100 ha umfaßt, ist eine Feldesabgabe nicht zu entrichten.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Nach § 145 Abs. 3 Nr. 1 Fall l BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen

1.
§ 3 Abs. 3 Satz l seiner Anzeige- und Richtigstellungspflicht,
2.
§ 6 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 16
Änderung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561) wird wie folgt gefaßt:
„Die Bergämter sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesberggesetz mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeit nach dessen § 145 Abs. 3 Nr. 1, Fall 1, für deren Verfolgung und Ahndung das Oberbergamt zuständig ist.“

§ 17
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft, mit Ausnahme von § 3 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 15 und 16, die am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.

Dresden, den 15. September 1994

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 57, S. 1581

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 20. August 1997