Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Notstandsbeihilfen in der Landwirtschaft
(RL-Nr.: 67/99)
Vom 1. Januar 1999
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Zur Milderung von außergewöhnlichen Notständen infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen im Sinne des Artikel 92 Abs. 2 des EWG-Vertrages kann Notstandsbeihilfe gewährt werden.
Eine Notstandsbeihilfe ist keine Schadensersatzleistung und kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Schadensbeseitigung und die Wiederherstellung oder Weiterführung des Betriebes nach der Einkommens- und Vermögenslage des Geschädigten aus eigener Kraft nicht möglich ist.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) geändert durch Erstes Gesetz zur Euro-bedingten Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), sowie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
2 Gegenstand der Förderung
- Beihilfefähig sind:
- –
- Schäden, die an landwirtschaftlichen Kulturen, beweglichen Sachen, Vorräten, landwirtschaftlichen Grundstücken und baulichen Anlagen durch das Schadensereignis hervorgerufen werden und für den Geschädigten nicht durch Vorsorgemaßnahmen abwendbar waren,
- –
- Viehverluste, wobei erzielte Nettoerlöse (Wert von verendeten oder notgeschlachteten Tieren) anzurechnen sind,
- –
- Schäden durch Elementarereignisse mit einem Mindestverlust von 30 vom Hundert (in den benachteiligten Gebieten 20 vom Hundert) der üblichen Erzeugung, gegen die Versicherungen nicht möglich oder üblich sind und sonstige nicht versicherungsfähige Schäden durch betriebliche Unglücksfälle.
- Nicht beihilfefähig sind:
- –
- entgangener Gewinn, Produktionsausfall sowie Wertminderung des Betriebsvermögens,
- –
- Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können und nicht existenzgefährdend sind, werden nicht berücksichtigt.
3 Zuwendungsempfänger
- Landwirtschaftliche sowie land- und forstwirtschaftliche Unternehmer/Unternehmen im Haupterwerb,
Unternehmer und Unternehmen der Binnenfischerei und des Gartenbaues sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Ausgeschlossen sind Unternehmen, soweit die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
- Notstandsbeihilfen können nur Zuwendungsempfänger erhalten, die ohne eigenes Verschulden durch betriebliche Schadensereignisse in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind.
Der Zuwendungsempfänger muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus landwirtschaftlicher Tätigkeit beziehen. Außerdem muß bei natürlichen Personen der Zuwendungsempfänger, bei juristischen Personen und Personengesellschaften mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung des Zuwendungsempfängers mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit für den landwirtschaftlichen Betrieb aufwenden.
Zuwendungsempfänger, die durch Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) aus Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, müssen nachweisen, dass die Vermögensauseinandersetzung bis zum Zeitpunkt der Bewilligung ordnungsgemäß vorgenommen und – sofern noch nicht abgeschlossen – über diesen Zeitpunkt hinaus ordnungsgemäß weitergeführt worden ist.
Hierzu zählt der Nachweis, dass der Antragsteller in dem Zeitraum, für den die Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt wird, fällig gewordene Ansprüche der aus der LPG ausgeschiedenen Mitglieder nach Maßgabe der Vorschriften des LwAnpG oder durch wirksame abschließende Regelungen erfüllt oder erfüllt hat.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Die Notstandsbeihilfe richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers.
Maßgebend für die Bemessung der Schadenshöhe ist in der Regel der Zeitwert des beschädigten oder vernichteten Wirtschaftgutes vor Eintritt des Schadensereignisses.
Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt bis zu 80 vom Hundert des zuwendungsfähigen Schadens, höchstens jedoch 20 000 DM je Schadensfall. Schäden bis zu 2 000 DM werden nicht bezuschusst. Bei Schadensereignissen größeren Ausmaßes (zum Beispiel Dürre) kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft davon abweichene Sonderregelungen treffen.
Notstandsbeihilfen sind einmalige, nicht zurückzahlbare Beihilfen. Bei Schadensereignissen, deren Auswirkungen sich über einen längeren Zeitraum verteilen, kann die Beihilfegewährung auch in Teilabschnitten erfolgen. Sie werden für jedes Schadensereignis von der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft als Festbetragsfinanzierung festgelegt.
Die Notstandsbeihilfe muss zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Betriebes eingesetzt werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unabhängig von anderen Förderungen und kann zusätzlich zu anderen Förderungen gewährt werden.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
7 Verfahrensregelungen
- 7.1
- Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind die unmittelbar Betroffenen. Die Anträge sind beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft einzureichen. - 7.2
- Bewilligung
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, vor allem bezüglich der Schadenshöhe und der wirtschaftlichen Verhältnisse und leitet den Antrag zusammen mit dem Prüfbericht und den Nachweisen an die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) weiter. Die LfL entscheidet über die Anträge und erteilt den Antragstellern einen Bewilligungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid. - 7.3.
- Auszahlung/Verwendungsnachweis
Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage von Rechnungen oder sonstiger aussagefähiger Belege. Mit der Vorlage der bezahlten Rechnungen durch den Beihilfeempfänger gilt der Nachweis der bestimmungsmäßigen Verwendungen als erbracht. - 7.4
- Weiterführende Regelungen
Bei Schadensereignissen, die eine größere Zahl von Anträgen erwarten lassen, kann das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft die Bewilligungskompetenz auch auf andere nachgeordnete Behörden übertragen und vereinfachte Verfahrensregelungen erlassen.
8 Geltungsdauer
- Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.
Dresden, den 1. Januar 1999
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Dieter Reinfried
Staatssekretär