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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung

Vollzitat: Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 313), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 610) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger
(Finanzierungsfonds-Zuführungsverordnung)

Vom 11. November 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2009

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen (Finanzierungsfondsgesetz) vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) wird verordnet:

§ 1
Zuführungssätze

(1) Die für die Höhe der Zuführungen an den Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen maßgebenden Prozentsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Finanzierungsfondsgesetzes betragen bei:

Höhe der Zuführungen
Nummer Empfänger Prozentsatz
1. Beamten mit besonderer Altersgrenze nach den §§ 151 und 155 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 40 % und
2. Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung W 46 %
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.

Im Übrigen betragen die Prozentsätze bei

Prozentsätze
Nummer Empfänger Prozentsatz
1. Beamten des einfachen und mittleren Dienstes 31 %,
2. Beamten des gehobenen Dienstes 34 % und
3. Beamten des höheren Dienstes sowie Richtern 41 %
der jeweiligen Besoldungsausgaben in dem Kalenderjahr, für das die Zuführung geleistet wird.

(2) Der jeweilige Prozentsatz des Absatzes 1 Satz 1 und 2 erhöht sich, soweit das Beamten- oder Richterverhältnis begründet worden ist

1.
nach Vollendung des 45. Lebensjahres um   50 %,
2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres um 100 %. 1

§ 2
Zeitpunkt der Zuführung

Die Zuführungen nach § 6 Abs. 1 und 2 des Finanzierungsfondsgesetzes sind einmal jährlich, jeweils bis zum 27. Dezember des Jahres, an den Finanzierungsfonds zu leisten.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.

Dresden, den 11. November 2005

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 10, S. 313
    Fsn-Nr.: 520-8.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010