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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Justizvollzugsberatungszentrum

Vollzitat: VwV Justizvollzugsberatungszentrum vom 9. August 2017 (SächsABl. S. 1132), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Einrichtung eines Beratungszentrums für die Bediensteten des Justizvollzugs im Freistaat Sachsen
(VwV Justizvollzugsberatungszentrum)

Vom 9. August 2017

I.
Einrichtung und Bezeichnung

Das Beratungszentrum für den Justizvollzug ist als unselbständige Stelle bei der Justizvollzugsanstalt Zeithain eingerichtet. Es trägt die Bezeichnung „Beratungszentrum für Bedienstete des sächsischen Justizvollzugs“.

II.
Organisation

1.
Die Leitung des Beratungszentrums und die Mitarbeiter werden durch das Staatsministerium der Justiz bestellt.
2.
Hinsichtlich der in dieser Verwaltungsvorschrift geregelten Aufgaben ist das Staatsministerium der Justiz gegenüber der Leitung des Beratungszentrums und den Mitarbeitern Vorgesetzter im Sinne von § 2 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist.
3.
Die Beratungsleistungen können auf Wunsch auch außerhalb der Justizvollzugsanstalten durchgeführt werden.

III.
Aufgaben

Die Aufgaben des Beratungszentrums umfassen

1.
das Angebot und die Vermittlung von Beratungsleistungen für die Bediensteten des Justizvollzugs je nach Beratungsanlass und -anliegen,
2.
die Abstimmung der Zusammenarbeit mit Koordinatoren und Gremien, die sich mit internen und externen Beratungsangeboten beschäftigen,
3.
die Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter des Justizvollzugs,
4.
die Begleitung der in den Justizvollzugsanstalten zur kollegialen Beratung eingesetzten Mitarbeiter,
5.
die Durchführung von internen Supervisionen,
6.
die Beratung der Bediensteten auch bei nicht dienstbezogenen Problemlagen und Belastungssituationen,
7.
die Beratung der Bediensteten zur Wahrung der professionellen Distanz gegenüber Gefangenen,
8.
die Erstellung eines Jahresberichts an das Staatsministerium der Justiz, in dem neben statistischen Daten in anonymisierter Form aufgearbeitete Beratungsanliegen offengelegt werden,
9.
weitere Aufgaben nach Zuweisung durch das Staatsministerium der Justiz.

Soweit der Anwendungsbereich der Ziffer I der VwV Krisennachsorge vom 18. Mai 2015 (SächsABl. S. 834), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), gegeben ist, gelten die Ziffern II und III der VwV Krisennachsorge vorrangig.

IV.
Ausstattung, Befugnisse und Leistungen durch Dritte

1.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Zeithain stellt dem Beratungszentrum geeignete Räumlichkeiten, die erforderlichen Ausstattungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung.
2.
Die Leiter der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafvollzugsanstalt unterstützen die Leitung und die Mitarbeiter des Beratungszentrums bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3.
Auf die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter besteht kein Anspruch.

V.
Schweigepflicht

1.
Über den Beratungsprozess besteht für die Leitung und die Mitarbeiter des Beratungszentrums Schweigepflicht. Aussagen über strukturelle Themen und Probleme können an das Staatsministerium der Justiz in anonymisierter Form weitergegeben werden. Die Schweigepflicht besteht nicht, soweit durch diese Verwaltungsvorschrift oder durch Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist oder die Betroffenen schriftlich von der Schweigepflicht entbinden.
2.
Bei Sachverhalten, die für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder des Staatsministeriums der Justiz oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Gefangenen oder Dritten erforderlich sind, wird darauf hingewirkt, dass der Bedienstete diese dem Leiter der Anstalt mitteilt. Wenn dies unterbleibt, haben sich die Leitung und die Mitarbeiter des Beratungszentrums gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren.

VI.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 9. August 2017

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 35, S. 1132
    Fsn-Nr.: 311-V17.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2017

    Fassung gültig bis: 29. Februar 2024