Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung
(HeilPZuVO)
Vom 7. Dezember 1996
Es wird verordnet aufgrund von
- Artikel 29 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967),
- § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:
§ 1
Zuständig für die Erteilung und die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
§ 2
Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. i und des § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Löbau-Zittau.
§ 3
Dem Regierungspräsidium Dresden wird die Zuständigkeit für die Berufung des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz übertragen. Dieser Gutachterausschuß ist landesweit zuständig.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Dezember 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler