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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.05.2005 bis 30.11.2006

Finanzierungsfondsgesetz

Vollzitat: Finanzierungsfondsgesetz vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist

Gesetz
über die Errichtung eines Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen
(Finanzierungsfondsgesetz)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2005 und 2006 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2005 und 2006)

Vom 22. April 2005

§ 1
Geltungsbereich und Errichtung einer Anstalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für die künftigen Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen, deren Ansprüche auf einem nach dem 31. Dezember 2004 begründeten Dienstverhältnis beruhen, mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf.

(2) Zur Finanzierung der Versorgung und Beihilfen für den in Absatz 1 genannten Personenkreis wird ein Fonds mit dem Namen „Finanzierungsfonds für die Versorgung und Beihilfen künftiger Versorgungsempfänger des Freistaates Sachsen“ als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden (Anstalt) errichtet.

§ 2
Organ, Geschäftsführung, Vertretung der Anstalt

(1) Organ der Anstalt ist der Direktor. Er leitet die Anstalt, nimmt die Geschäftsführung wahr und vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Eine Vergütung hierfür wird nicht gezahlt.

(2) Direktor ist im Nebenamt der Präsident des Landesamtes für Finanzen. Die Aufgaben des Direktors übernimmt im Verhinderungsfalle der Stellvertreter des Präsidenten des Landesamtes für Finanzen im Nebenamt. Soweit erforderlich, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen die weitere Vertretung.

(3) Die Haftung des Organs der Anstalt richtet sich nach den für Beamte des Freistaates Sachsen geltenden Vorschriften.

§ 3
Finanzwesen und Verwaltung der Anstalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Anstalt gelten die §§ 105 bis 111 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Rechnung ist vom Landesamt für Finanzen zu prüfen.

(2) Der für die Tätigkeit der Anstalt erforderliche Personal-, Sach- und Investitionsbedarf wird vom Landesamt für Finanzen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für die Benutzung seiner Verwaltungseinrichtungen.

(3) Die Kassengeschäfte der Anstalt werden von der Hauptkasse des Freistaates Sachsen wahrgenommen.

§ 4
Anstaltsträger und Aufsicht

(1) Träger der Anstalt ist der Freistaat Sachsen, der diese für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten hat.

(2) Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen.

§ 5
Aufgaben der Anstalt

Die Anstalt bildet eine Rücklage zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 genannten Verpflichtungen des Dienstherrn. Die Anstalt erstattet dem Freistaat Sachsen auf Anforderung die hierfür erforderlichen Haushaltsausgaben und diejenigen Ausgaben, die der Freistaat Sachsen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung anstelle der Versorgung zu zahlen hat, soweit sie auf Zeiten entfallen, für die Zuführungen an die Anstalt geleistet wurden.

§ 6
Rücklage

(1) Die Rücklage im Sinne von § 5 wird aus regelmäßigen Zuführungen des Freistaates Sachsen und den daraus erzielten Erträgen gebildet. Die Zuführungen werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen eines unabhängigen Gutachters nach Prozentsätzen der jeweiligen Besoldungsausgaben für die in § 1 Abs. 1 genannten Personen. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Höhe und zum Zeitpunkt der Zuführungen. Die Festsetzung der Prozentsätze ist bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend anzupassen.

(2) Der Rücklage sind auch Mittel zuzuführen, die dem Freistaat Sachsen für Versorgungsaufwendungen der in § 1 Abs. 1 genannten Personen gezahlt werden. Für beurlaubte Beamte und Richter im Sinne von § 1 Abs. 1, deren Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähig anerkannt worden ist, ohne dass Zahlungen im Sinne von Satz 1 erfolgen, sind Zuführungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der ihnen ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu leisten.

(3) Die der Anstalt insgesamt zugeführten Mittel einschließlich der Erträge sind sicher anzulegen, insbesondere in Schuldverschreibungen des Freistaates Sachsen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Ansprüche Dritter gegen die Anstalt werden nicht begründet. Die Rücklage fällt bei Auflösung der Anstalt an den Freistaat Sachsen.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 4, S. 121, 122
    Fsn-Nr.: 520-8

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2005

    Fassung gültig bis: 30. November 2006