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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

FRL Heimatpflege/Laienmusik

Vollzitat: FRL Heimatpflege/Laienmusik vom 9. Januar 2020 (SächsABl. S. 64), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von Heimatpflege und Laienmusik
(FRL Heimatpflege/Laienmusik)

Vom 9. Januar 2020

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, nach §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung der Heimatpflege und Laienmusik.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Heimatpflege
Gefördert werden Projekte, die der ganzheitlichen Heimatpflege (Sitten und Bräuche, Mundart, Kleidung, altes Handwerk und anderen Formen der Volkskultur, Musik, Tanz) dienen und sie erhalten oder Wissen über Heimatgeschichte und Heimatkunde vermitteln und verbreiten und eine Identifikation der Bürger mit ihrer sächsischen Heimat unterstützen.
2.
Laienmusik
Gefördert werden Projekte von Laienchören, -orchestern oder -musikgruppen, die sich vorrangig der Pflege traditionellen Liedgutes oder traditioneller Instrumentalmusik widmen.
3.
Gewerbliche Vorhaben und solche, die der Gewinnerzielung dienen, werden nicht gefördert.

III.
Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung nach Ziffer II können juristische Personen des öffentlichen Rechts, natürliche Personen oder gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Freistaat Sachsen erhalten.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen der Projektförderung.
2.
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung mit einem festen Betrag gewährt (Festbetragsfinanzierung). Die zu bewilligende Zuwendung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Projekte von für den Freistaat Sachsen besonderer inhaltlicher Bedeutsamkeit und öffentlicher Ausstrahlung kann in Ausnahmefällen der Fördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
3.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als zweckgebundener Zuschuss gewährt.
4.
Bemessungsgrundlage
a)
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Ausgaben. In der Regel sind das Sachausgaben für Instrumente, Ausrüstungen, Arbeits- und Verbrauchsmaterial, sächliche Verwaltungsausgaben, Nutzungs- und Leihgebühren, Druckkosten und Honorare. Die anrechnungsfähige Honorarhöhe richtet sich nach der Qualifikation des Honorarempfängers, soll aber eine Obergrenze von 20 Euro pro Stunde nicht übersteigen. Personen, die auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (FRL „Wir für Sachsen“) vom 23. April 2018 (SächsABl. S. 618) Zuwendungen erhalten, können nicht für die selbe Tätigkeit ein Honorar nach der vorliegenden Richtlinie erhalten.
b)
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:
aa)
Baumaßnahmen, die Renovierung und Erneuerung von Gebäuden und Räumen,
bb)
Maßnahmen zur Pflege des Ortsbildes,
cc)
Heimat-, Traditions- und Jubiläumsfeste mit ausschließlich lokalem Bezug,
dd)
Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes,
ee)
Unterhaltung von Heimatmuseen und Heimatstuben,
ff)
Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung des Wanderwesens,
gg)
Studienreisen und Exkursionen,
hh)
Pflege der Beziehungen zu deutschen Heimatgruppen im Ausland sowie die Arbeit von Gruppen sächsischer Heimatvereine, die in anderen Bundesländern tätig sind,
ii)
Vorhaben, die vorwiegend der wissenschaftlichen Forschung dienen.
5.
Bagatellförderungen
Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 1.1 Satz 2 der VVK finden keine Anwendung.

V.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Fortlaufende Publikationen können nur gefördert werden, wenn sie ausschließlich heimatpflegerischen oder ausschließlich heimatgeschichtlichen Charakter haben.
2.
Erhält der Träger der Maßnahme Zuwendungen für das zur Förderung vorgelegte Projekt aufgrund sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften, so werden diese bei der Bestimmung der Höhe der nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung angerechnet.

VI.
Antrags- und Bewilligungsverfahren

1.
Die Anträge müssen bis zum 1. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein (Datum Posteingangsstempel).
2.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
a)
eine Projektbeschreibung,
b)
ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan,
c)
eine Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt,
d)
Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter,
e)
bei Vereinen die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung,
f)
bei Antragstellern, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist berechtigt sind, eine entsprechende Bescheinigung.
3.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen – Adresse: Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz.
4.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 9. Januar 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 4, S. 64
    Fsn-Nr.: 5571-V20.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023