Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Vom 13. Juli 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1 und Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- a)
- „in Ladengeschäften und Märkten nach § 10, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann“.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- den Regelungen nach § 7 Absatz 3 mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen bis 5 000 Besucherinnen und Besucher,“.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- der Testpflicht nach § 9 Absatz 1a,“.
- d)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu Nummern 6 und 7.
- e)
- Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Regelung nach § 26 Absatz 1 Satz 1,“.
- f)
- Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern 9 und 10.
- g)
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
- „Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.“
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „Großveranstaltungen nach § 7,“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 7 Nummer 2 wird nach den Wörtern „bei Angeboten nach §§“ die Angabe „11 bis 14,“ eingefügt.
- 3.
- § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt:
- „8.
- bei ambulanten Pflegediensten sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
- 9.
- in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes.“
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind Großveranstaltungen zulässig, wenn
- 1.
- nicht mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig anwesend sind,
- 2.
- die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität nach den Regelungen dieser Verordnung erlaubt ist,
- 3.
- eine Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe vorgesehen ist,
- 4.
- Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen und
- 5.
- ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt.
- Für Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher darf höchstens 50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen. Im Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzusehen.“
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Großveranstaltungen zulässig, wenn nicht mehr als 25 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig anwesend sind. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Im Hygienekonzept kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.“
- c)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Besucherinnen und Besucher nach Absatz 2 und 3 zulassen.“
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „Teilnehmerinnen und Teilnehmer“ werden durch die Wörter „Besucherinnen und Besucher“ ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 1“ die Wörter „bis 4“ eingefügt.
- e)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 5.
- In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen tagesaktuellen Test vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.“
- 6.
- In § 18 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „öffentlichen Archiven“ durch die Wörter „öffentliche Archive“ ersetzt.
- 7.
- § 33 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe d wird nach den Wörtern „nach § 7 Absatz 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
- cc)
- In Buchstabe g werden nach der Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.
- dd)
- In Buchstabe h wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
- ee)
- In Buchstabe j wird die Angabe „§ 7 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 tritt am 26. Juli 2021 in Kraft.
Dresden, den 13. Juli 2021
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung)
Zu Nummer 1
Nummer 1 enthält Anpassungen der Verordnung an die derzeitige Infektionslage. So wird die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Ladengeschäften und Märkten an die Regelungen für andere Bereiche angepasst. Im Übrigen wird klargestellt, dass die Regelungen für Großveranstaltungen und die Testung nach § 9 Absatz 1a auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohnern zu beachten sind.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung soll zum einen klargestellt werden, dass auch bei Großveranstaltungen der Mindestabstand bei Einführung einer Testpflicht unterschritten werden kann. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass bei Großveranstaltungen regelmäßig der Mindestabstand aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden kann. Zum anderen wird der Katalog von Angeboten nach SGB VIII, bei denen der Mindestabstand sowie die Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden müssen, um die Angebote nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII erweitert.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Bereinigung eines redaktionellen Versehens. § 5 Absatz 4 wurde zuletzt durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) neu gefasst. Dabei entfiel in § 5 Absatz 4 die Verpflichtung zum Tagen einer FFP-2 Maske im Bereich der ambulanten Pflege und der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. Ein vollständiger Entfall der Maskenpflicht ist jedoch nicht gewollt, so dass die Nummern 8 und 9 im § 5 Absatz 3 eingefügt werden müssen.
Zu Nummer 4
Die Neufassung des § 7 basiert auf der aktuellen epidemiologischen Entwicklung und berücksichtigt den Beschluss zwischen den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 6. Juli 2021. Das aktuell niedrige Infektionsgeschehen und die positive Entwicklung der Impfkampagne erlauben die Durchführung von Großveranstaltungen. Allerdings sind Präzisierungen der bisherigen Rahmenbedingungen notwendig, damit solche Veranstaltungen sich nicht zum Treiber des Pandemiegeschehens entwickeln. Die bisher gemachten Erfahrungen mit Schutz- und Hygienekonzepten setzen den Rahmen, um gerade mit Blick auf Herausforderungen durch mögliche Virusvarianten besonnene Öffnungsschritte zu gestalten.
Zu Nummer 5
Angesichts zahlreicher Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen und der sich ausbreitenden ansteckenderen Delta-Variante bergen Kontakte auch bei niedrigen Infektionszahlen ein Infektionsrisiko, das nach dem Urlaub nicht in die Belegschaften der Betriebe hineingetragen werden darf, da hier eine weitere Verbreitung des Virus erfolgen kann. Die Testung nach dem Urlaub stellt daher eine wichtige Schutzmaßnahme dar.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um redaktionelle Anpassung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.