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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten vom 19. Januar 2005 (SächsABl. S. 116), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten

Vom 19. Januar 2005

  1. Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen übernimmt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten die Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge).
  2. Antragsberechtigt sind der oder die Erziehungsberechtigte(n) der Mehrlinge. Der Antrag nach dem als Anlage beigefügtem Muster ist innerhalb eines Jahres nach Geburt der Kinder oder innerhalb eines Jahres nach Zuzug in den Freistaat Sachsen bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Jugendamt unter Vorlage der Geburtsurkunden zu stellen. Das Jugendamt leitet den Antrag an das Staatsministerium für Soziales weiter.
  3. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
  4. Die örtlichen Behörden werden gebeten, sich ihrerseits in geeigneter Weise der Familie anzunehmen und sie zu unterstützen.
  5. In Verbindung mit der Ehrenpatenschaft des Ministerpräsidenten gewährt der Freistaat Sachsen den Erziehungsberechtigten, höchstens bis zu sechs Monate rückwirkend vor der Antragstellung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 154), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, folgenden Zuschuss:
    Zuschuss
    Lebensjahr Zuschuss
    a) im ersten Lebensjahr der Mehrlinge: monatlich 105 EUR,
    b) im zweiten Lebensjahr der Mehrlinge: monatlich 55 EUR,
    c) im dritten Lebensjahr der Mehrlinge: monatlich 55 EUR,
    d) zum vierten Geburtstag: einmalig 125 EUR,
    e) zum fünften Geburtstag: einmalig 125 EUR,
    f) zum sechsten Geburtstag: einmalig 125 EUR,
    g) zum Schulanfang: einmalig 125 EUR,

    Die Zuschüsse dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuschuss besteht nicht. Diese Zuschüsse werden zusätzlich zum Erziehungsgeld und zur möglichen Unterstützung für Drillingsgeburten aus der Landesstiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ gewährt. Ein Verwendungsnachweis entfällt. Während des Bewilligungszeitraumes muss die Familie ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben. Der Zuwendungsempfänger hat Veränderungen des Hauptwohnsitzes anzuzeigen.
  6. Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Übernahme der Patenschaft bei Mehrlingen (ab Drillinge) durch den Ministerpräsidenten vom 5. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 4) außer Kraft.

Dresden, den 19. Januar 2005

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 6, S. 116
    Fsn-Nr.: 5581-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2005

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2013