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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 18.03.2022 bis 18.03.2022

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 17. März 2022 (SächsGVBl. S. 214), die durch die Verordnung vom 19. März 2022 (SächsGVBl. S. 228) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 17. März 2022

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen

§ 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
§ 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
§ 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
§ 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
§ 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
§ 32 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,

in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Teil 1
Grundsätze

§ 1
Grundsatz

(1) Die Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, Unternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach dieser Verordnung gilt nicht für Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes im Einsatz.

§ 2
Grundsätze für den Impf-,
Genesenen- und Testnachweis

(1) Für die Nachweise und Testpflichten gilt Folgendes:

1.
Für den Impfnachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, Anwendung.
2.
Für den Genesenennachweis findet die Regelung in § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.
3.
Besteht nach oder aufgrund dieser Verordnung eine Testpflicht oder ist das Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, findet § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Anwendung.

(2) 1Der Impf- oder Genesenennachweis (2G-Regel) kann durch einen Testnachweis ersetzt werden, wenn

1.
die verpflichtete Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2.
für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.

2Für den Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3In dieser Bescheinigung ist auch anzugeben, wann die gesundheitlichen Gründe voraussichtlich entfallen. 4Satz 1 gilt auch für den Zeitraum von acht Wochen nach dem Wegfall des Grundes für die fehlende Impfung nach Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.

(4) Die Testpflichten gelten nicht für Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden.

(5) 1Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen, sind die Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden der jeweiligen Einrichtung vor dem Zugang oder der Inanspruchnahme verpflichtet, einen solchen Nachweis zu führen. 2Zur Nachweisführung genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gemeinsam mit einem amtlichen Ausweispapier im Original. 3Statt einer Kontrolle des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises sowie gegebenenfalls eines zusätzlich erforderlichen Testnachweises in jeder Einrichtung ist der Zutritt zu Einrichtungen in einem abgegrenzten Gebiet alternativ mit einem fälschungssicheren, personengebundenen, nicht übertragbaren und nur an dem Tag der Prüfung gültigen Zutrittsberechtigungskennzeichen zulässig (sogenannte Bändchen-Lösung). 4Der damit sichtbar dokumentierte Status (2Gplus, 2G, 3G) ersetzt nicht die Mitführpflicht der für den Nachweis erforderlichen Dokumente, diese müssen zusammen mit einem amtlichen Ausweispapier im Original mitgeführt werden.

(6) Besteht nach dieser Verordnung die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel), kann auf die Vorlage dieses zusätzlichen Testnachweises verzichtet werden,

1.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Nachweis über eine zusätzliche Impfdosis als Auffrischungsimpfung vorgelegt wird,
2.
bei Personen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
bei Schülerinnen und Schülern nach Absatz 3,
4.
bei Personen nach Absatz 4,
5.
wenn neben dem Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung ein Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung mit der Maßgabe, dass die zeitliche Beschränkung gemäß § 2 Nummer 5 Buchstabe c der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung nicht gilt, vorgelegt wird,
6.
wenn der Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorgelegt wird und die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens drei Monate zurückliegt.

Teil 2
Basisschutzmaßnahmen

§ 3
Hygienekonzept, Mindestabstand

(1) 1Für Einrichtungen im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetztes und § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetztes und für die in § 28a Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 des Infektionsschutzgesetztes genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen und Ausübungen besteht die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten, die die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen. 2Näheres regelt die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19). 3Die zuständige Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(2) 1Es besteht die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum, insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen, zu anderen Personen soweit tatsächlich möglich. 2In den Hygienekonzepten ist diese Verpflichtung zu berücksichtigen. 3Durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann ein abweichender Mindestabstand festgelegt werden.

§ 4
Corona-Warn-App

Die Verwendung der Corona-Warn-App der Bundesregierung wird dringend empfohlen.

§ 5
Maskenpflicht

(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll getragen werden, wenn sich Menschen im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sogenannte OP-Maske), einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske (Maskenpflicht) gilt:

1.
die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes wird auch mit dem Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske erfüllt, FFP2-Masken und vergleichbare Atemschutzmasken sind jeweils nur ohne Ausatemventil zulässig,
2.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht befreit,
3.
die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske gilt für Kinder zwischen der Vollendung des 6. und 16. Lebensjahres mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,
4.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; insoweit kann ihnen aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Nutzung einschlägiger Angebote und der Aufenthalt in einschlägigen Einrichtungen nicht versagt werden; arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, die bei einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dazu führen, dass eine Beschäftigung nicht zulässig ist, bleiben unberührt; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung im Original, dass aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Maske getragen werden kann,
5.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,
6.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner:
a)
Personen, die sich sportlich betätigen,
b)
Personen, die bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften vortragen,
c)
Personen, die sich im Badebereich von Schwimmbädern oder in Saunen aufhalten,
7.
das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung oder Maske ist zulässig, wenn dies aus sonstigen unabweisbaren Gründen erforderlich ist,
8.
ausgenommen von der Maskenpflicht sind Besucherinnen und Besucher von Kultur-, Sport- oder Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen am eigenen Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.

(3) Eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes besteht

1.
bei der Schülerbeförderung,
2.
für das Kontroll- und Servicepersonal im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr,
3.
für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind.

(4) 1Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht

1.
in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten, sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt,
2.
bei körpernahen Dienstleistungen,
3.
bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und der Beförderung zwischen dem Wohnort oder der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung,
4.
für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen,
5.
für die Beschäftigten in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
6.
für die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen nach Nummer 4 und 5.

2Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. 3Satz 1 gilt nicht für den polizeilichen Einsatz und die Selbstverteidigungsaus- und -fortbildung, den Einsatz der Feuerwehren, des Rettungsdienstes des Katastrophenschutzes und der Sicherheitskräfte in den Gerichten und Staatsanwaltschaften und deren Einsatzaus- und -fortbildung sowie in den Behandlungsräumen, soweit die Behandlung dies nicht zulässt, und Patientenzimmern der Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für die Patientinnen und Patienten sowie für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes. 4Hochschulen, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen und die Berufsakademie Sachsen sowie die für sie zuständigen Prüfungsbehörden können Unterrichtende, Beteiligte einer Prüfung oder Lernende am eigenen Platz von der Maskenpflicht befreien, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. 5In Gerichten kann die oder der Vorsitzende die Verfahrensbeteiligten von der Trageverpflichtung im Gerichtssaal während einer Anhörung oder Verhandlung entbinden.

Teil 3
Schutzmaßnahmen

§ 6
Rechts- und Geschäftsverkehr, Eheschließungen, Beerdigungen

(1) 1Im Rechts- und Geschäftsverkehr von und mit staatlichen und kommunalen Stellen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Verantwortlichen. 2Das gilt für den Zutritt zu Gerichten und Staatsanwaltschaften nur für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für nicht an Verhandlungen, Vernehmungen oder Anhörungen beteiligte Personen.

(2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen und Eheschließungen in Innenbereichen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel).

§ 7
Wahlen und Abstimmungen

1In Behörden und Wahlräumen, die zur Unterstützung und Zulassung von Wahlvorschlägen, zur Beantragung und Ausübung der Briefwahl, zur Stimmabgabe, zur Stimmenauszählung oder zu anderen nötigen Wahlhandlungen genutzt werden und öffentlich zugänglich sind, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises. 2Der Verantwortliche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen hat sicherzustellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden.

§ 8
Körpernahe Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Dienstleister.

§ 9
Gastronomie und Bars

(1) Für den Zugang zu Gastronomiebetrieben und Bars ohne Tanzlustbarkeiten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für:

1.
Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
2.
Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
3.
nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen,
4.
Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken und
5.
Bewirtung von Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben.

§ 10
Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen

1Für den Zugang zu Veranstaltungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Dies gilt bei Volks- und Stadtfesten oder ähnlichen Festen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nur für die jeweiligen Verweilbereiche.

§ 11
Kultur und Freizeit

(1) 1Für den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen oder -angeboten besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Dies gilt nicht für die Außenbereiche von Archiven, Bibliotheken, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Museen, Gedenkstätten sowie Ausstellungsräumen.

(2) 1Für den Zugang zu Diskotheken, Bars mit Tanzlustbarkeiten und Clubs besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter. 2Es besteht keine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.

(3) Für den Zugang zu Bädern, Saunen, Dampfsaunen und Dampfbädern besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(4) Für den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. Satz 1 gilt nicht für die Abgabe und Entgegennahme von Spielscheinen und Durchführung von Zahlungsvorgängen bei Wettannahmestellen.

§ 12
Messen und Kongresse

Für den Zugang zu Messen und Kongressen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

§ 13
Sport

1Für den Zugang zu Innensportanlagen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber. 2Satz 1 gilt nicht für die schulische Nutzung im Rahmen des Schulsports.

§ 14
Beherbergung und Tourismus

(1) Für den Zugang zu Beherbergungen mit Ausnahme von Ferienwohnungen und -häusern, Camping- oder Caravaningplätzen besteht am Tag der Anreise die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Für die Inanspruchnahme von

1.
kommerziellen und gewerblichen Reisen und
2.
Bus- und Bahnfahrten, auch im Gelegenheits- sowie Linienverkehr,

zu touristischen Zwecken besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter.

§ 15
Außerschulische Bildung

(1) Für Präsenzveranstaltungen in Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Berufssprach-, Landessprach- und Integrationskursen, Volkshochschulen, Nachhilfeeinrichtungen, Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie Kunst-, Musik- und Tanzschulen besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch den Betreiber.

(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen können das Nähere zur Überprüfung des Impf-, Genesenen- und Testnachweises regeln sowie weitergehende Schutzmaßnahmen anordnen.

§ 16
Prostitution

Für die Inanspruchnahme von Prostitution besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie jeweils eines Testnachweises (2Gplus-Regel) und zur Kontrolle der Nachweise durch Prostituierte oder Veranstalter.

§ 17
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) 1Die Bestimmungen des § 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten auch für ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entsprechend. 2§ 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes findet – abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes – auch für die in Tagespflegeeinrichtungen nach Satz 4 Nummer 2 betreuten Personen entsprechende Anwendung. 3§ 28b Absatz 2 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes gilt nicht für Begleitpersonen von in Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 gepflegten Personen. 4In folgenden Einrichtungen und Unternehmen muss die Testung für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, sind, abweichend von § 28b Absatz 2 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes mindestens dreimal pro Kalenderwoche durchgeführt werden:

1.
stationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich stationärer Hospize und Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
2.
Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
3.
ambulante Pflegedienste nach § 23 Absatz 3 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes, ambulante Pflegedienste nach § 36 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ambulante Hospizdienste und Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

5§ 28b Absatz 2 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass auch kein Kontakt zu Pflege- und Betreuungspersonal bestehen darf. 6Einrichtungen nach Satz 4 Nummer 1 haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen. 7Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 8Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen.

(2) 1Testkonzepte nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anderen tagesstrukturierenden Angeboten für Menschen mit Behinderungen sind mit den Leitungen der Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, abzustimmen, in denen die dort betreuten oder beschäftigten Menschen mit Behinderungen wohnen. 2In den Testkonzepten nach § 28b Absatz 2 Satz 8 des Infektionsschutzgesetzes von Werkstätten für behinderte Menschen, anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Infektionsschutzgesetzes auszuschließen.

(3) Für heilpädagogische Kindertageseinrichtungen und heilpädagogische Einrichtungen der Ganztags- und Ferienbetreuung finden die Regelungen der Schul- und Kita-Coronaverordnung entsprechend Anwendung.

(4) 1Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 mit der Maßgabe nach § 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes) haben im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch einschließlich der Ermöglichung von Sterbebegleitung und des Besuchs zur seelsorgerischen Begleitung sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. 3Soweit eine Veröffentlichung auf der Internetseite nicht möglich ist, muss dies auf andere geeignete Weise erfolgen. 4Die Plankrankenhäuser im Freistaat Sachsen melden die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten, getrennt nach Normalstationen und Intensivstationen, jeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen Dashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde.

(5) 1In genehmigungspflichtigen stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, sind im Rahmen des zu erstellenden Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch, zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Ausbildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der studienqualifizierenden Ausbildung an der Fachoberschule zu treffen. 2Die Besuchsregelungen sind an die aktuelle Infektionslage anzupassen.

(6) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachterinnen und Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(7) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 18
Kirchen und Religionsgemeinschaften

1Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung und die seelsorgerische Tätigkeit in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. 2Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind Hygienekonzepte aufzustellen und der besonderen Infektionslage anzupassen.

§ 19
Saisonarbeitskräfte

1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen,
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind (Saisonarbeitskräfte),

muss sicherstellen, dass bei Beginn der Beschäftigung oder dem Bezug der Gemeinschaftsunterkunft ein tagesaktueller Test vorliegt. 2Personen, welche nicht über ein Testergebnis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 3Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 48 Stunden vor ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. 4Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 5Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 6Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 7Landwirtschaftliche Betriebe haben bei der Erstellung des Hygienekonzeptes die Maßnahmen der „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.

§ 20
Sächsischer Landtag

1Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines verfassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen ausgenommen. 2Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.

Teil 4
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 21
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 einen unrichtigen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegt,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept erstellt oder anwendet,
b)
entgegen § 5 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
c)
entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 keine FFP2-Maske oder keine vergleichbare Atemschutzmaske trägt,
d)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2, § 15 Absatz 1, § 16 den Zutritt oder das Angebot unberechtigt gewährt,
e)
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 8, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1 oder 2, § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1, § 12, § 13 Satz 1, § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 § 15 Absatz 1, § 16 ohne den entsprechenden Nachweis ein Angebot in Anspruch nimmt oder Einrichtungen oder Veranstaltungen besucht,
f)
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 kein Konzept zum Besuch und zum vorübergehenden Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner erstellt,
g)
entgegen § 19 Satz 1 eine Person ohne einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 19 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.

§ 22
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 (SächsGVBl. S. 170) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Dresden, den 17. März 2022

Die Staatsministerin für Soziales
und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Begründung

A. Bekanntmachung der Begründung

Die Bekanntmachung der Begründung dieser Verordnung zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung erfolgt im Hinblick auf § 28a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

B. Allgemeiner Teil

Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) endet die Geltungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 1. März 2022 am 19. März 2022. Die aktuelle Infektionslage in Sachsen erfordert jedoch nach wie vor entsprechende Schutzmaßnahmen. Das maßgebliche Lagebild stellt sich wie folgt dar:

Mit Stand vom 10. März 2022 wies die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen einen Wert von 1.388,4 auf. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 7,74. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 10. März 2022 insgesamt 1.287 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (1.132 auf der Normalstation (81,6 Prozent Auslastung) und 155 auf der Intensivstation (64,9 Prozent Auslastung)).

Mit Stand 17. März 2022 betrug die Sieben-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen in Sachsen 1.879,0. Die Sieben-Tage-Inzidenz Hospitalisierung belief sich auf 7,74. In den sächsischen Krankenhäusern wurden am 17. März 2022 insgesamt 1.521 COVID-19-Patientinnen und -Patienten behandelt (1.362 auf der Normalstation (88,0 Prozent Auslastung) und 159 auf der Intensivstation (66,5 Prozent Auslastung)).

Mit Rücksicht auf die Situation in den Ländern hat sich der Bundesgesetzgeber mit dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 10. März 2022 (BT-Drs. 20/958) dazu entschlossen, den Ländern weiterhin Schutzmaßnahmen zu ermöglichen.

Beabsichtigt ist, dass nach dem 19. März 2022 die Länder nach dem IfSG jedoch nur noch befugt werden, unabhängig vom lokalen Infektionsgeschehen ausgewählte niedrigschwellige Maßnahmen anzuordnen. Nach dem derzeitigen Entwurf des neuen Infektionsschutzgesetzes sind dies:

1.
die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Maskenpflicht) zum Schutz vulnerabler Personen, beschränkt auf Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und für ambulante Pflegedienste, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und im öffentlichen Personennahverkehr sowie
2.
Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegeinrichtungen, Schulen, Kindertageseinrichtungen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren.

Unabhängig davon soll eine bundesweite Maskenpflicht im Luft- und Personenfernverkehr gelten und weiterhin individuelle Maßnahmen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern möglich bleiben.

Sollte es lokal begrenzt zu einer bedrohlichen Infektionslage (sog. „Hot Spot“) kommen, was aufgrund einer gefährlicheren Virusvariante oder aufgrund einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten wegen besonders vieler Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs der Neuinfektionen der Fall sein könnte, wären folgende erweiterte Schutzmaßnahmen für die betroffenen Gebietskörperschaften zulässig:

1.
Maskenpflicht,
2.
Abstandsgebot,
3.
Hygienekonzepte,
4.
Zugangsbeschränkungen (G-Regeln) für bestimmte infektionsschutzrechtlich gefährdete Einrichtungen (Krankenhäuser und Gemeinschaftseinrichtungen),
5.
Zugangsbeschränkungen (G-Regeln) für Betriebe, Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr.

Voraussetzung wäre aber, dass das Landesparlament in Bezug auf die konkrete Gebietskörperschaft das Bestehen der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage und die Anwendbarkeit der erweiterten Schutzmaßnahmen feststellt.

Um Regelungslücken und somit auch Schutzlücken zu vermeiden, die durch das Inkrafttreten des geänderten IfSG und der Inkraftsetzung neuer Regelungen in den Ländern, insbesondere durch den notwendigen Parlamentsvorbehalt, entstehen können, beabsichtigt der Bundesgesetzgeber darüber hinaus eine Übergangsregelung zu schaffen, die bis zum Ablauf des 2. April 2022 die Aufrechterhaltung bislang getroffener Anordnungen ermöglichen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die in der Übergangszeit anzuwendenden Schutzmaßnahmen auch vom Regelungskatalog des neuen § 28a Absatz 7 und 8 IfSG umfasst sind.

Diese Verordnung nimmt die für die Fortführung der Schutzmaßnahmen bis zum Ablauf des 2. April 2022 erforderlichen und möglichen Anpassungen auf der Grundlage des geltenden IfSG vor. Verordnungstechnisch ist es – bedingt durch die bundesrechtliche Regelung – notwendig, die Geltungsdauer dieser Verordnung bis zum Ablauf des 19. März 2022 zu befristen, um dann im Anschluss von der Übergangsregelung Gebrauch zu machen und die verbleibenden rechtstechnischen Anpassungen auf der Grundlage des geänderten IfSG vornehmen zu können.

Die Fortführung der Maßnahmen ist im Freistaat Sachsen notwendig wegen des aktuell zu verzeichnenden Wiederanstiegs der Infektionen und der zunehmenden Belastung in den Krankenhäusern.

Im Ergebnis werden mit dieser Verordnung die bestehenden Schutzmaßnahmen entsprechend den bundesrechtlichen Vorgaben weiter reduziert. Die Änderungen betreffen insbesondere:

1.
den Verzicht auf die Kontakterfassung,
2.
den Wegfall der Beschränkung von privaten Zusammenkünften,
3.
die Aufhebung der Beschränkung von Versammlungen,
4.
den Wegfall von Kapazitätsbegrenzungen bei Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen,
5.
Reduzierung der Zutrittsbeschränkungen auf die 3G-Regel mit Ausnahme von Diskotheken, Clubs, Bars mit Tanzlustbarkeiten und der Prostitution.

C. Erfüllungsaufwand

Mit dem Abbau der Schutzmaßnahmen ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Wirtschaft und Kommunen sowie Bürgerinnen und Bürger verbunden.

Die landesweit einheitlich geltenden Beschränkungen sind zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach wie vor erforderlich. Sie zielen darauf ab, öffentliches und privates Leben und damit auch die Wirtschaft so schnell wie möglich zu liberalisieren und damit zu stützen.

D. Besonderer Teil

Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen dienen der Umsetzung der neuen Rechtslage nach dem IfSG ab dem 19. März 2022. Grundlage ist die Übergangsregelung des § 28a Absatz 10 Satz 3 IfSG-neu. Die Änderungen führen zu einer weiteren Liberalisierung der Wirtschaft sowie des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Sie setzen – vor dem Hintergrund des aktuell wieder steigenden Infektionsgeschehens – ein weiterhin verantwortliches und umsichtiges Verhalten der Bürgerinnen und Bürger voraus. Struktur und Zielrichtung der bisherigen Schutzmaßnahmen werden beibehalten. Insoweit wird auf die Begründungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021, der einschlägigen Änderungsverordnungen und die Begründung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 1. März 2022 verwiesen. Ergänzend wird folgendes angemerkt:

Zu § 2 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis)

Die Regelung zur verlängerten Geltungsdauer von PCR-Testergebnissen wurde mit Rücksicht auf die anstehende Neuregelung zu Testnachweisen im IfSG-neu gestrichen.

Zu § 3 (Hygienekonzept, Mindestabstand)

Absatz 1 passt die Regelungen für Hygienekonzepte an die zukünftigen bundesrechtlichen Anforderungen an.

Absatz 2 fokussiert die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern auf Innenräume.

Zu § 5 (Maskenpflicht)

Die Maskenpflicht wird in der bisherigen Form beibehalten.

Vorgenommen wurden notwendige Folgeänderungen bezüglich des Wegfalls der Einschränkungen bei Versammlungen und Veranstaltungen.

Bei der Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Parteien und Wählervereinigungen in geschlossenen Räumen nach § 5 Absatz 4 Nummer 1 besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Personen, denen das Rederecht erteilt ist, dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 7 die Maske absetzen.

Zu § 6 (Rechts- und Geschäftsverkehr, Eheschließungen, Beerdigungen)

Die bislang in § 6 der SächsCoronaSchVO vom 1. März 2022 enthaltene Bestimmung zu den Beschränkungen bei Zusammenkünften wurde gestrichen. Die Neufassung beschränkt sich auf die verbliebenen weiterhin geltenden Regelungsteile bezüglich des Rechts- und Geschäftsverkehrs von und mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie auf Beerdigungen und Eheschließungen.

Zu § 10 (Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen)

Der Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen wird generell unter Anwendung der 3G-Regel gewährt. Die Kapazitätsbegrenzungen entfallen.

Zu § 11 (Kultur und Freizeit)

Der Zugang zu Angeboten in den Bereichen Kultur und Freizeit in Innenbereichen kann unter Anwendung der 3G-Regel erfolgen. Die Kapazitätsbegrenzungen entfallen. Wegen des erhöhten Infektionsrisikos unterstehen Diskotheken, Bars mit Tanzlustbarkeiten und Clubs weiterhin der 2Gplus-Regel.

Zu § 13 (Sport)

Der Zugang zu Innensportanlagen bleibt unverändert von der 3G-Regel abhängig. Die Kontaktbeschränkungen entfallen.

Zu § 17 (Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens)

Die Vorschrift wurde im Grundsatz unverändert übernommen. Gestrichen wurden die Regelungen zur Kontakterfassung.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 11, S. 214
    Fsn-Nr.: 250-10.2/30

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. März 2022

    Fassung gültig bis: 18. März 2022