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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.11.2002 bis 31.03.2003

Sächsisches Wassergesetz

Vollzitat: Sächsisches Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Sächsischen Wassergesetzes

Vom 21. Juli 1998

Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vom 23. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 373) wird nachstehend der Wortlaut des Sächsischen Wassergesetzes in der ab 13. August 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1993 (SächsGVBl. S. 201)
2.
den am 26. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261),
3.
den am 13. August 1998 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.

Dresden, den 21. Juli 1998

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

Sächsisches Wassergesetz
(SächsWG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. November 2002

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§     1
Sachlicher Geltungsbereich
§     2
Begriffsbestimmungen für die Gewässer
§     3
Grundsätze
§     4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und Internationale Vereinbarungen

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und des Schutzes der Gewässer

§     5
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
§     6
Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer
§     7
Bewirtschaftungspläne für das Grundwasser
§     8
Pläne der öffentlichen Wasserversorgung
§     9
Abwasserbeseitigungspläne
§   10
Gewässerkundliches Meßnetz

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§   11
Benutzung
§   12
Auflagen und Benutzungsbedingungen
§   13
Erlaubnis
§   14
Bewilligung
§   15
Einwendungen im Bewilligungsverfahren
§   16
Zusammentreffen mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge
§   17
Versagen und Beschränkung von Erlaubnis und Bewilligung
§   18
Widerruf der Bewilligung
§   19
Ausgleich von Rechten und Befugnissen
§   20
Verzicht
§   21
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder einer Bewilligung
§   22
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen
§   23
Abgabe für Wasserentnahme

2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer

1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum

§   24
Einteilung der oberirdischen Gewässer
§   25
Eigentumsverhältnisse
§   26
Eigentumsgrenzen
§   27
Uferlinie
§   28
aufgehoben
§   29
aufgehoben
§   30
aufgehoben
§   31
aufgehoben
§   32
Neues Gewässerbett
§   33
Duldungspflichten

2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

§   34
Gemeingebrauch
§   35
Eigentümer- und Anliegergebrauch
§   36
Schiff- und Floßfahrt
§   37
Besondere Pflichten im Interesse der Schiff- und Floßfahrt
§   37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

§   38
Stauanlagen und Staumarken
§   39
aufgehoben
§   40
aufgehoben
§   41
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
§   42
Ablassen von Wasser
§   42a
Mindestwasserführung

3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser

§   43
Grundsätze
§   44
Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
§   45
Erdaufschlüsse
§   46
Heilquellen

4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

§   46a
Sonstige Gewässerbenutzungen

Vierter Teil
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

§   47
Vorbeugender Gewässerschutz
§   48
Wasserschutzgebiete
§   49
aufgehoben
§   50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen
§   51
aufgehoben
§   52
Anlagen zum Befördern von und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§   53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§   54
aufgehoben
§   55
Anzeigepflicht für Schadensfälle und Betriebsstörungen
§   56
Gewässerschutzbeauftragter

Fünfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Wasserversorgung

§   57
Öffentliche Wasserversorgung
§   58
Sparsamer Umgang mit Wasser
§   59
Fernwasserversorgung
§   60
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle
§   61
Unterrichtung

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§   62
Abwasser
§   63
Abwasserbeseitigungspflicht
§   64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung
§   65
Eigenkontrolle

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§   66
Grundsatz
§   67
Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

§   67a
Grundsatz
§   67b
Bauherr
§   67c
Entwurfsverfasser
§   67d
Unternehmer
§   67e
Bauleiter

Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern,
Deiche, Anlagen und wild abfließendes Wasser

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§   68
Unterhaltungslast
§   69
Umfang der Unterhaltung
§   70
Träger der Unterhaltungslast
§   71
Übertragung der Unterhaltungslast
§   72
Aufteilung der Unterhaltung
§   73
aufgehoben
§   74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände
§   75
Entscheidung in Streitfällen
§   76
Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand
§   77
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

§   78
Grundsatz
§   79
Ausbaulast, Ausbaupflicht
§   80
Planfeststellung und Plangenehmigung
§   81
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§   82
Vorteilsausgleich
§   83
Aufwendungsersatz

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

§   84
Begriffsbestimmung
§   85
Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung
§   86
Bau- und Unterhaltungslast

4. Abschnitt
Deiche

§   87
Grundsätze
§   87a
Schutz der Deiche
§   88
Unterhaltungs- und Ausbaulast
§   89
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast
§   90
Entscheidungen in Streitfällen
§   90a
Sonstige Hochwasserschutzanlagen

5. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern

§   91
Wasserrechtliche Genehmigung
§   91a
Wasserkraftanlagen
§   92
Unterhaltung von Anlagen

6. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§   93
Regelungen für den Wasserabfluß

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

§   94
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung und Bauabnahme
§   95
Besondere Pflichten und Befugnisse im Interesse der Gewässeraufsicht
§   96
Kosten der Gewässeraufsicht
§   97
Gewässerverunreinigung und Bodenbelastung
§   98
Gewässerschau
§   99
Hochwasserschutz
§ 100
Überschwemmungsgebiete
§ 101
Wasser- und Eisgefahr
§ 102
Wasserwehr
§ 103
Wassergefährdende Vorfälle
§ 104
Warn- und Alarmordnungen

Achter Teil
Wasserbuch

§ 105
Eintragung in das Wasserbuch
§ 105a
Anmeldung alter Rechte und Befugnisse
§ 106
Einsicht

Neunter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

1. Abschnitt
Zwangsrechte

§ 107
Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen
§ 108
Verändern oberirdischer Gewässer
§ 109
Durchleiten von Wasser und Abwasser
§ 110
Mitbenutzung von Anlagen
§ 111
Einschränkende Vorschriften
§ 112
Duldung vorbereitender Maßnahmen
§ 113
Frist bei Inanspruchnahme
§ 114
Vorzeitige Besitzeinweisung

2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 115
Enteignung
§ 116
Entschädigungspflicht
§ 117
Besondere Entschädigungsansprüche

Zehnter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 118
Wasserbehörden und technische Fachbehörden
§ 119
Sachliche Zuständigkeit
§ 120
Sachverständige
§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren

2. Abschnitt
Verfahren

§ 121
Nachträgliche Antragstellung
§ 122
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen
§ 123
Wasserrechtliche Entscheidungen
§ 124
Sicherheitsleistung
§ 125
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung
§ 126
Erfassung und Schutz personenbezogener Daten
§ 127
Verfahrenskosten
§ 128
Verfahren für die Planfeststellung
§ 129
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
§ 130
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten
§ 131
Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren
§ 132
Ausgleichszahlung
§ 133
Vollstreckung
§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung

Elfter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 135
Ordnungswidrigkeiten

Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 136
Alte wasserrechtliche Entscheidungen
§ 137
aufgehoben
§ 138
Anpassungspflichten
§ 139
Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete
§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher
§ 140
Einschränkung von Grundrechten
§ 141
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 142
Inkrafttreten
Anlagenverzeichnis
Anlage Titel
Anlage 1 (zu § 24 Abs. 1)
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Anlage 2 (zu § 23)
Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme
Anlage 3 (zu § 36 Abs. 2)
Verzeichnis der schiffbaren Gewässer

Erster Teil
Einleitende Bestimmungen

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

1.
für folgende Gewässer:
 
a)
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
 
b)
das Grundwasser
2.
für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Die für Gewässer geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), sowie dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

1.
Gräben, die ausschließlich ein Grundstück eines einzigen Eigentümers bewässern oder entwässern
2.
dStraßenentwässerungsgräben als Bestandteile von Straßen,
3.
Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur künstlich verbunden sind.

Das gilt nur für Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. § 22 WHG bleibt unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen für die Gewässer

(1) Fließende Gewässer sind natürliche Gewässer, wenn sie in natürlichen Betten fließen. Sie sind künstliche Gewässer, wenn sie in künstlichen Betten fließen. Ein natürliches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht durch eine künstliche Veränderung. Zu den fließenden Gewässern gehören auch ihre Quellen sowie die unterirdischen und die aufgestauten Strecken.

(2) Wild abfließendes Wasser ist das auf einem Grundstück entspringende oder sich natürlich sammelnde Wasser, das außerhalb eines Bettes dem natürlichen Gefälle folgend abfließt.

(3) Stehende Gewässer sind oberirdische Wasseransammlungen, in denen sich das Wasser, das oberirdisch oder unterirdisch zufließt, angesammelt hat und keine Fließbewegung erkennen läßt. Zu den stehenden Gewässern gehören auch Tagebaurestgewässer.

(4) Grundwasser ist das gesamte unterirdische Wasser, vorausgesetzt, daß es an den natürlichen Gewässerfunktionen Anteil hat, nicht dem Wasserhaushalt entzogen und der wasserwirtschaftlichen Lenkung zugänglich ist.

(5) Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten, örtlich begrenzten Stelle nicht nur vorübergehend erfolgende Austritt von Grundwasser.

§ 3
Grundsätze

(1) Im Interesse der Allgemeinheit und zum Wohle des Einzelnen ist die Lebensgrundlage Wasser nach dem Grundsatz der Vorsorge zu schützen, insbesondere in seinen natürlichen Eigenschaften zu erhalten und zu sichern. Die Erhaltung und die Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer sind vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Das Wohl der Allgemeinheit verlangt insbesondere, daß

1.
nutzbares Wasser in ausreichender Menge und erforderlicher Beschaffenheit zur Verfügung gestellt und die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird
2.
die Gewässer vor Verunreinigungen geschützt werden,
3.
ein naturnaher Zustand der Gewässer gesichert und nach Möglichkeit wiederhergestellt wird,
4.
das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer gesichert und das Wasserrückhaltevermögen nach Möglichkeit wiederhergestellt und verbessert werden,
5.
Hochwasserschäden und schädliches Abschwemmen von Boden verhütet werden,
6.
die Bedeutung der Gewässer und ihrer Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere und ihre Bedeutung für das Bild der Landschaft berücksichtigt werden,
7.
landwirtschaftlich und anders genutzte Flächen unter Beachtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege be- und entwässert werden können,
8.
der freie Zugang zu fließenden und stehenden Gewässern sowie Quellen zur Erholung ermöglicht wird, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Beschränkungen des Zugangs geregelt sind.

(3) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser haushälterisch umzugehen und wassersparende Verfahren anzuwenden.

§ 4
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
und Internationale Vereinbarungen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von Internationalen Vereinbarungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer unterbleibt. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

1.
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer
2.
Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
3.
den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
4.
die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
5.
die durchzuführenden behördlichen Verfahren für die Zulassung bestimmter Maßnahmen und Vorhaben sowie Festsetzungen,
6.
die Einhaltung der Anforderungen zum Schutze der Gewässer und zu ihrer Benutzung, ihre Kontrolle und Überwachung,
7.
Meßmethoden und Meßverfahren,
8.
den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Zweiter Teil
Grundlagen der Bewirtschaftung und
des Schutzes der Gewässer

§ 5
Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

(1) Die oberste Wasserbehörde stellt wasserwirtschaftliche Rahmenpläne für Flußgebiete oder Wirtschaftsräume oder Teile von solchen nach § 36 WHG auf. Sie kann ergänzend zu den Richtlinien nach § 36 Abs. 3 WHG Regelungen treffen, die den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.

(2) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sind im Sächsischen Amtsblatt bekanntzugeben und bei behördlichen Entscheidungen als Richtlinie zu berücksichtigen.

§ 6
Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer

(1) Die oberste Wasserbehörde legt die oberirdischen Gewässer oder Gewässerteile fest, für die ein Bewirtschaftungsplan nach § 36b WHG von der zuständigen Wasserbehörde aufzustellen ist. Sie kann ergänzend zu § 36b Abs. 7 WHG Regelungen treffen, die den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragen.

(2) Grundlage und Bestandteil der Bewirtschaftungspläne für oberirdische Gewässer sind die Analyse der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse und die wasserwirtschaftliche Bilanzierung für das jeweilige Gewässereinzugsgebiet.

(3) Bei der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für oberirdische Gewässer sind diejenigen Träger öffentlicher Belange zu hören, deren Aufgabenbereich oder Interessen von den Plänen berührt werden können. Die Bewirtschaftungspläne können als Fachliche Entwicklungspläne im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz –  SächsLPlG) vom 24. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. September 1995 (SächsGVBl. S. 285, 286), oder als Fachpläne aufgestellt werden.

§ 7
Bewirtschaftungspläne für Grundwasser

(1) Die oberste Wasserbehörde legt die Grundsätze der Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen für das Grundwasser sowie die Grundsätze der Bilanzierung des Grundwassers fest. Die Pläne für die Bewirtschaftung des Grundwassers werden von der zuständigen Wasserbehörde aufgestellt.

(2) Grundlage und Bestandteil der Bewirtschaftungspläne für das Grundwasser ist das auf der Grundlage hydrogeologischer Erkundungsarbeiten nach hydrogeologischen Gebietseinheiten zu ermittelnde nutzbare Grundwasserdargebot.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8
Pläne der öffentlichen Wasserversorgung

(1) Die oberste Wasserbehörde kann im Benehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde Grundsätze für die Entwicklung der öffentlichen Wasserversorgung nach überörtlichen und regionalen Gesichtspunkten festlegen und hierzu einen Grundsatzplan aufstellen.

(2) Die zuständigen Wasserbehörden sollen ausgehend von dem Grundsatzplan und unter Berücksichtigung der Wasserversorgungskonzeptionen der Träger der öffentlichen Wasserversorgung Pläne der öffentlichen Wasserversorgung aufstellen. Diese sollen für die Versorgungsgebiete der öffentlichen Wasserversorgung die Wasserversorgungsbilanzen und die Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung ausweisen.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Abwasserbeseitigungspläne

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt die Ausarbeitung von Abwasserbeseitigungsplänen nach überörtlichen Gesichtspunkten. Die Abwasserbeseitigungspläne werden von der zuständigen Wasserbehörde aufgestellt.

(2) In diesen Plänen sind neben den Angaben nach § 18a Abs. 3 Satz 2 WHG auch überörtliche Zu- und Ableitungssammler auszuweisen. Es sind die Gewässerabschnitte festzulegen, in die eingeleitet werden soll. Für die Errichtung und Inbetriebnahme der Abwasseranlagen können Termine festgelegt werden.

(3) Soweit Reinhalteordnungen nach § 27 WHG für ein Gebiet vorliegen, sind deren Festlegungen auch für die Aufstellung der Abwasserbeseitigungspläne bindend.

(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Gewässerkundliches Meßnetz

Die zuständige Fachbehörde hat die Aufgabe, gewässerkundliche Daten zu ermitteln, zu sammeln und aufzubereiten, soweit dies für die Erfassung des natürlichen oder menschlich beeinflußten Wasserdargebots oder für die wasserwirtschaftlichen oder sich auf den Wasserhaushalt auswirkenden Planungen, Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sowie für Zwecke der Wirtschaft, Wissenschaft oder Rechtspflege erforderlich ist. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, der zuständigen Fachbehörde auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen wasserwirtschaftlichen oder für die Wasserwirtschaft bedeutsamen Daten zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.

Dritter Teil
Gewässerbenutzung

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 11
Benutzung

(1) Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für

1.
das Errichten und Betreiben von Häfen, Lade- und Löschplätzen
2.
das Errichten und Betreiben von Fähren und
3.
das Versickern, Verregnen und Verrieseln oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Wasser nachteilig verändern können, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Düngung im Rahmen einer umweltgerechten Landwirtschaft, wenn dabei eine Beeinträchtigung der Gewässer nicht zu besorgen ist.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung für eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 WHG soll nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er den Gebrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält.

§ 12
Auflagen und Benutzungsbedingungen

(1) Auflagen und Benutzungsbedingungen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gewässer, die Gesundheit der Bevölkerung, die gewerbliche Wirtschaft, den Bergbau, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft, den Boden, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten, zu mindern oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen mindestens nach den für sie geltenden Anforderungen gestaltet und betrieben werden.

(2) Durch Auflagen können insbesondere geregelt werden:

1.
Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen einschließlich dem Betrieb von Meßeinrichtungen, die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung sowie die zeitlich bestimmte Übergabe der Daten an die zuständigen Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltfachämter
2.
dFristen für die Inbetriebnahme von Benutzungsanlagen und für die Außerbetriebnahme von Anlagen, die nicht den für sie geltenden Anforderungen entsprechen,
3.
Art der Abwasserbehandlung und Überwachungswerte,
4.
Maßnahmen zur sparsamen Verwendung des Wassers,
5.
Verpflichtungen zur Errichtung, zum Betrieb und zur Instandhaltung wasserwirtschaftlicher und wasserbaulicher Anlagen,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Störfällen sowie Belange des Brandschutzes und des Immissionsschutzes.

§ 13
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung wird ohne förmliches Verfahren erteilt. Jedoch findet ein förmliches Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 statt, wenn

1.
die Benutzung mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) verbunden ist oder
2.
die zuständige Wasserbehörde ein förmliches Verfahren für geboten hält, weil das Vorhaben wasserwirtschaftlich bedeutsam ist und Einwendungen zu erwarten sind.

(2) Geht die Erlaubnis für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat der bisherige Inhaber der Erlaubnis den Übergang der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde.

§ 14
Bewilligung

(1) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung sind die §§ 63, 65, 66, 69, 70 und 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden; § 73 VwVfG gilt entsprechend. § 73 Abs. 5 VwVfG gilt mit der Maßgabe, daß in der Bekanntmachung zusätzlich darauf hinzuweisen ist, daß

1.
nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte
2.
dnach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden und
3.
wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können.

(2) Für Ansprüche aus dem bewilligten Recht sind die zum Schutz des Eigentums geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

(3) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15
Einwendungen im Bewilligungsverfahren

(1) Neben den Fällen des § 8 Abs. 3 WHG kann gegen die Erteilung einer Bewilligung Einwendungen erheben, wer dadurch erhebliche Nachteile zu erwarten hat, daß die Benutzung insbesondere

1.
den Wasserabfluß verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig beeinflußt
2.
den Wasserstand verändert,
3.
auf die bisherige Benutzung seines Grundstücks nachteilig einwirkt,
4.
seine Wassergewinnungsanlagen beeinträchtigt oder
5.
eine ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.

Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(2) Die Bewilligung darf auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 16
Zusammentreffen
mehrerer Erlaubnis- und Bewilligungsanträge

Treffen Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten läßt. Stehen hiernach mehrere Vorhaben einander gleich, so hat die schon vorhandene Benutzung den Vorrang; im übrigen sind die stärkere Gebundenheit einer Benutzung an einen bestimmten Ort, die geringere Belästigung anderer sowie die größere Sicherheit, welche die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers für die Ausführung und den Fortbestand der Benutzung bieten, maßgebend.

§ 17
Versagen und Beschränkung von Erlaubnis
und Bewilligung

Die Erlaubnis oder die Bewilligung ist über § 6 WHG hinaus auch dann zu versagen oder zu beschränken, wenn

1.
wesentliche Gründe der Wasserwirtschaft entgegenstehen
2.
die Mitbenutzung vorhandener Einrichtungen zweckmäßig und dem Antragsteller zumutbar ist.

§ 18
Widerruf der Bewilligung

Wird bei Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG eine Anordnung nach § 21 Abs. 1 getroffen, so ist der Rechtsinhaber zu entschädigen.

§ 19
Ausgleich von Rechten und Befugnissen

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs und der Gemeinverträglichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 20
Verzicht

Auf eine Erlaubnis, eine Bewilligung, ein altes Recht oder eine alte Befugnis kann der Nutzungsberechtigte schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde verzichten.

§ 21
Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis
oder einer Bewilligung

(1) Ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ganz oder teilweise erloschen und ist eine erneute Erteilung nicht möglich, kann die zuständige Wasserbehörde den bisherigen Rechtsinhaber verpflichten, die Anlagen für die Benutzung des Gewässers auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen.

(2) Statt einer Anordnung nach Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde die Anlage ganz oder teilweise zugunsten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enteignen.

§ 22
Vorübergehende Beschränkungen von Benutzungen

Bei naturbedingten Extremlagen oder bei Störfällen, die zur Beeinträchtigung der Gewässer und ihrer Benutzungen führen können, kann die zuständige Wasserbehörde im Interesse des Wohls der Allgemeinheit Benutzungen vorübergehend beschränken oder untersagen oder Benutzungsbedingungen vorübergehend ändern. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für die Änderung von Benutzungsbedingungen und für die Beschränkung und Untersagung von Benutzungen zu regeln. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 23
Abgabe für Wasserentnahme

(1) Für die Benutzung eines Gewässers durch

1.
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

wird vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.

(2) Das Aufkommen aus der Abgabe für die Wasserentnahme ist für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden zu verwenden.

(3) Tagebaurestgewässer und Baggerseen gelten für die Erhebung der Abgabe als oberirdische Gewässer.

(4) Eine Abgabe wird nicht erhoben für:

1.
erlaubnisfreie Gewässerbenutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG
2.
Wasserentnahme, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeherstellung verwendet wird,
3.
Wasserentnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung und Wärmegewinnung,
4.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur unmittelbaren Wärmegewinnung,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei,
6.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser zur Freimachung und Freihaltung von Braunkohletagebauen, soweit das Wasser ohne vorherige Verwendung in Gewässer eingeleitet wird,
7.
Benutzungen, bei denen die Wasserentnahmemenge insgesamt weniger als 2 000 m 3 im Kalenderjahr beträgt,
8.
Entnahme und Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr oder zur Ordnung des Wasserhaushalts angeordnet oder zugelassen wurde und der Gewässerbenutzer die Notwendigkeit der Entnahme nicht verursacht hat.

(5) Die Abgabe bemißt sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe der Abgabe ist das als Anlage 2 angefügte Verzeichnis. Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. 1

(6) Die Abgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt durch die zuständige Wasserbehörde. Auf Antrag kann die Zahlung in bis zu vier gleichen Raten bewilligt werden, wenn die Wasserentnahmeabgabe für ein Veranlagungsjahr 10 000 EUR überschreitet. Die Ratenzahlung ist mit der Abgabe der Erklärung zu beantragen. 2

(7) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Erklärungspflicht, Zahlungspflicht und das Erhebungsverfahren zu regeln.

(8) Für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

(9) Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 vom Hundert erwarten läßt, können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist. Ist die Wasserentnahmeabgabe bereits entrichtet worden, entsteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch wird nicht verzinst. Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder die Minderung der Entnahmemenge um 10 vom Hundert, bezogen auf die betrieblichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags, nicht erreicht wird. Die nacherhobene Wasserentnahmeabgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Bei gleichzeitiger Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370) darf die Summe der zu verrechnenden Abgaben die Summe der Aufwendungen nicht überschreiten.

(10) Ergreift der Abgabepflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden,

1.
die für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluß der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um einmalige Aufwendungen handelt, oder
2.
die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Veranlagungsjahr gezahlt werden.

Die Wasserentnahmeabgabe ist nachzuerheben, wenn die Gewässerbeschaffenheit sich nach Abschluß der Maßnahme oder in angemessener Zeit nach Beginn der Maßnahme nicht nachweisbar verbessert hat. Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(11) Die zuständige Wasserbehörde hat für den Veranlagungszeitraum die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag zu ermäßigen, wenn und soweit bei Anwendung der besten verfügbaren Technik eine Verringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Die Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist. In gleicher Weise kann die Wasserentnahmeabgabe ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.

2. Abschnitt
Bestimmungen über oberirdische Gewässer

1. Unterabschnitt
Einteilung der oberirdischen Gewässer, Eigentum

§ 24
Einteilung der oberirdischen Gewässer

(1) Die oberirdischen Gewässer werden, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, eingeteilt in

1.
Gewässer erster Ordnung:
die in dem Verzeichnis als Anlage 1 aufgeführten Gewässer
2.
Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer.

(2) Altarme, Nebenarme und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers gehören zu der Ordnung des Gewässers, mit dem sie in Verbindung stehen oder ursprünglich in Verbindung standen.

§ 25
Eigentumsverhältnisse

(1) Eigentum an oberirdischen Gewässern, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, bleibt aufrechterhalten.

(2) Der Freistaat Sachsen hat bei Gewässern erster Ordnung ein Vorkaufsrecht für Gewässergrundstücke und für an die Gewässer angrenzende Grundstücke, wenn diese für wasserwirtschaftliche oder gewässerökologische Aufgaben benötigt werden. Dasselbe gilt für Gemeinden bei Gewässern zweiter Ordnung. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts sind § 26 Nr. 1 bis 3, § 28 Abs. 1, 2 und 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) über gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinden entsprechend anzuwenden.

§ 26
Eigentumsgrenzen

(1) Das Eigentum an einem Gewässer beschränkt sich auf das Gewässerbett. Das Gewässerbett wird zum Ufer durch die Uferlinie im Sinne von § 27 abgegrenzt. Absperrbauwerke von Anlagen im Sinne des § 84 Abs. 1 gehören zum Gewässerbett.

(2) Die Eigentumsgrenzen an einem Gewässer bestimmen sich nach dem Liegenschaftskataster. Veränderungen des Gewässers haben keine Auswirkungen auf das Eigentum.

(3) Für die erstmalige Feststellung der Eigentumsgrenzen im Verlauf eines Gewässers oder seiner Ufer, für das bisher kein besonderes Gewässerflurstück gebildet wurde, sind die tatsächlichen Verhältnisse am 26. Juni 1998 maßgeblich. Die Eigentumsgrenzen am Gewässerbett bestimmen sich wie folgt:

1.
für gegenüberliegende Grundstücke durch eine Linie, die in der Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand verläuft
2.
für nebeneinanderliegende Grundstücke durch eine vom Schnittpunkt ihrer Grenze mit der Uferlinie senkrecht auf die vorgezeichnete Mittellinie zu ziehende Linie,
3.
für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke eines Eigentümers durch die Verbindungslinie der beiderseitigen Grundstücksgrenzen,
4.
für Gewässergrundstücke die Uferlinie.

§ 139a bleibt unberührt.

(4) Die Feststellung nach Absatz 3 erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers eines Ufergrundstücks. Im übrigen sind für das Verfahren die Regelungen des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungsgesetz –  SVermG) in der jeweils geltenden Fassung über das Grenzfeststellungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 27
Uferlinie

(1) Die Uferlinie bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken und wird durch die Linie des Mittelwasserstands, bei gestauten Gewässern durch die Linie des Stauziels, unter besonderer Berücksichtigung der Ufergestaltung bestimmt.

(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt.

(3) Als Mittelwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die zuständige Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind. Bei künstlicher Veränderung des Wasserstands bleiben die Wasserstände vor der Veränderung außer Betracht; fehlen Pegelbeobachtungen, so bestimmt sich der Mittelwasserstand im Zweifel nach der Grenze des Pflanzenwuchses.

§ 28
aufgehoben

§ 29
aufgehoben

§ 30
aufgehoben

§ 31
aufgehoben

§ 32
Neues Gewässerbett

(1) Hat sich ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse dauerhaft ein neues Bett geschaffen, so kann, sofern das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aus gewässerökologischen Gründen durch die zuständige Wasserbehörde untersagt werden. Der ursprüngliche Zustand ist vom Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die zuständige Wasserbehörde dies verlangt.

(2) Der Eigentümer des neuen Gewässerbetts kann vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen. Sofern dem eine Entscheidung der Wasserbehörde gemäß Absatz 1 Satz 1 entgegensteht, kann er vom Unterhaltungspflichtigen verlangen, daß dieser das neue Gewässerbett erwirbt. Das Verlangen kann auf Flächen zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Flächen nicht zuzumuten ist.

(3) Die Befugnisse der Wasserbehörde nach Absatz 1 und die Ansprüche des Eigentümers nach Absatz 2 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die §§ 202, 203 und 205 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 33
Duldungspflichten

(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte des Gewässerbettes hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausgeübt wird, unentgeltlich zu dulden. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe, die Bestandteil des Gewässerbettes sind.

(2) Über die Benutzungen der oberirdischen Gewässer durch den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten entscheidet im Streitfall die zuständige Wasserbehörde.

2. Unterabschnitt
Erlaubnisfreie Benutzung

§ 34
Gemeingebrauch

(1) Jeder darf natürliche oberirdische Gewässer zum Baden, Tränken, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- beziehungsweise Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dasselbe gilt für das Einleiten von nicht verunreinigtem Quell- und Grundwasser und für Niederschlagswasser, das nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen, und für Gewässerteile, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann an künstlichen Gewässern den Gemeingebrauch zulassen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung den Gemeingebrauch in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zur Wasserversorgung, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränken oder untersagen. Sie kann die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.

(5) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall bestimmen, daß das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen als Gemeingebrauch zulässig ist; dabei ist zu bestimmen, welche Menge als gering anzusehen ist.

§ 35
Eigentümer- und Anliegergebrauch

Anlieger und Hinterlieger im Sinne des § 24 Abs. 2 WHG sind berechtigt, oberirdische Gewässer nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 WHG zu benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfaßt nicht das über den Gemeingebrauch hinausgehende Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer.

§ 36
Schiff- und Floßfahrt

(1) Schiffbare Gewässer darf jeder zur Schiff- und Floßfahrt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften benutzen.

(2) Schiffbar sind außer den Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, die in der Anlage 3 bezeichneten Gewässerstrecken. Die zuständige Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit weitere Gewässerstrecken für schiffbar erklären oder die Schiffbarkeit auf bestimmte Wasserfahrzeuge beschränken. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem Staatsministerium des Innern

1.
die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt sowie das Fahren mit Sportbooten und Kleinfahrzeugen auf Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, und
2.
die Benutzung von Häfen, Landestellen, Lade- und Löschplätzen sowie das Verhalten in diesen Bereichen

durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern.

(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben der Hafenbehörde, die sich aus einer Verordnung nach Absatz 3 Nr. 2 ergeben, einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen. Die Übertragung kann auch durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörde erfolgen. Die juristische Person untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 37
Besondere Pflichten
im Interesse der Schiff- und Floßfahrt

An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen der Schiffe und Flöße zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Schiffes oder des Floßes zu dulden. Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung des Bundeswasserstraßengesetzes vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) bleiben unberührt.

§ 37a
Benutzung zu Zwecken der Fischerei

Das Einbringen von Stoffen wie Fischereigeräten und Fischnahrung in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinen Eigenschaften oder Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder der Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.

3. Unterabschnitt
Aufstauen und Absenken

§ 38
Stauanlagen und Staumarken

(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.

(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf amtliche Festpunkte der Landesvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken.

§ 39
aufgehoben

§ 40
aufgehoben

§ 41
Außerbetriebsetzen einer Stauanlage

Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im übrigen gelten §§ 18 und 21 entsprechend.

§ 42
Ablassen von Wasser

Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, daß für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Abgesehen von Notfällen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

§ 42a
Mindestwasserführung

Benutzungen oberirdischer Gewässer, die mit dem Aufstau, einer Entnahme oder Ausleitung von Wasser verbunden sind, dürfen nur zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß die für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers erforderliche Abflußmenge (Mindestwasserführung) erhalten bleibt. Die Mindestwasserführung wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Bedeutung des Gewässers und seiner Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere sowie seiner Bedeutung für das Bild der Landschaft, festgelegt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen.

3. Abschnitt
Bestimmungen für das Grundwasser

§ 43
Grundsätze

(1) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens und andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht über das notwendige Maß hinaus behindert werden.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung aus dem Grundwasser genießt den Vorrang vor allen anderen Nutzungen des Grundwassers.

(3) Grundwasserentnahmen, die eine Gefährdung von Feuchtgebieten im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege ( SächsNatSchG) vom 16. Dezember 1992, erwarten lassen, sind nur dann zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind. Sie sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(5) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt gefordert werden.

§ 44
Erweiterung und Beschränkung
der erlaubnisfreien Benutzung

(1) Soweit es die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß bei erlaubnisfreien Benutzungen im Sinne von § 33 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es zuläßt, soll die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, daß über die in § 33 Abs. 1 WHG bezeichneten Zwecke hinaus für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau sowie für das Ableiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, soweit dessen Beeinträchtigung nicht zu besorgen ist, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich ist.

§ 45
Erdaufschlüsse

(1) Wer Arbeiten vornehmen will, welche so tief in den Boden eindringen, daß eine Freilegung des Grundwassers oder eine Einwirkung auf die Höhe, Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers zu besorgen ist, hat dies der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Überwachung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus Erdarbeiten bestimmter Art oder Arbeiten, bei denen über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eingedrungen wird, der Überwachung der zuständigen Wasserbehörde unterliegen.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die Arbeiten zu untersagen und die Einstellung begonnener Arbeiten anzuordnen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist und die Schäden nicht durch Auflagen ausgeglichen werden können. Die zuständige Wasserbehörde kann die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, wenn dies mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt geboten ist.

(4) Wird bei Erdarbeiten unvorhergesehen Grundwasser angetroffen, ist dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind einstweilen einzustellen. Die zuständige Wasserbehörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

(5) Unterstehen Erdarbeiten der Aufsicht der Bergbehörde, bedarf es keiner Anzeige nach Absatz 1; die Anzeige nach Absatz 4 ist an die Bergbehörde zu richten. Die zuständige Bergbehörde trifft anstelle der Wasserbehörde die nach Absatz 3 und 4 erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(6) Für die Überwachung gilt § 21 Abs. 1 WHG entsprechend. Die Kosten der Überwachung fallen dem Unternehmer zur Last.

§ 46
Heilquellen

(1) Heilquellen sind natürlich zutagetretende oder künstlich erschlossene Wasservorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erschließung oder Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können staatlich anerkannt werden. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen. Über die Anerkennung entscheidet die zuständige Gesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.

(3) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle sollen Heilquellenschutzgebiete von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 bis 4 WHG und § 48 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Gesundheitsbehörde zu bestimmen und das Verfahren zur staatlichen Anerkennung einer Heilquelle zu regeln. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Unterlagen zum Nachweis der Wirksamkeit, der Unbedenklichkeit und der Qualität des Heilwassers sowie der Eigentumsverhältnisse und Nutzungsrechte an der Heilquelle verlangt werden können.

4. Abschnitt
Sonstige Gewässerbenutzungen

§ 46a
Sonstige Gewässerbenutzungen

Benutzungen von Gewässern, die weder nach § 2 WHG einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen noch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes ausnahmsweise ohne eine wasserbehördliche Entscheidung zulässig sind, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Genehmigung ist § 91 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Benutzung.

Vierter Teil
Besondere Bestimmungenzum Schutz der Gewässer

§ 47
Vorbeugender Gewässerschutz

(1) Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, daß eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist.

(2) Wassergefährdende Stoffe sollen für landwirtschaftliche, gärtnerische und forstwirtschaftliche Zwecke sowie zur Bodenverbesserung nur in dem Umfang auf den Boden auf- und in den Boden eingebracht werden, als davon ausgegangen werden kann, daß sie von Pflanzen aufgenommen werden.

§ 48
Wasserschutzgebiete

(1) Die untere Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen, verändern oder aufheben; sie legt dabei die erforderlichen Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote, Nutzungsbeschränkungen und Duldungspflichten fest und bezeichnet den Begünstigten. Sie kann Regelungen zur Kennzeichnung und Sicherung des Wasserschutzgebiets und zu seiner Überwachung durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder den Betreiber der Wasserversorgungsanlagen treffen. Anstelle von Verboten und Nutzungsbeschränkungen können Handlungspflichten angeordnet werden, wenn und soweit dadurch für die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet keine weitergehenden wirtschaftlichen Nachteile entstehen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten, Nutzungsbeschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten für den Fall geregelt werden, daß im Einzelfall überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Abweichung erfordern oder der mit der Festsetzung bezweckte Schutz eine Abweichung zuläßt.

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Trinkwasserschutzgebiete sollen in die weitere Schutzzone, die engere Schutzzone und die Fassungszone unterteilt werden. Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten. Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage gefährlich sind. Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung und Beeinträchtigung schützen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schutzbestimmungen im Sinne von § 19 Abs. 2 WHG, unbeschadet § 19 Abs. 4 WHG, allgemein oder für einzelne Wasserschutzgebiete zu erlassen.

(5) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist; sie tritt spätestens nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn beabsichtigt ist, weitere Anordnungen zu treffen.

(6) Wird bei der Festsetzung des Wasserschutzgebiets durch eine Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG eine Entschädigungspflicht ausgelöst, ist derjenige zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, in dessen Interesse die Anordnung nach § 19 Abs. 2 WHG, nach Absatz 1 oder die vorläufige Anordnung nach Absatz 5 erlassen wird. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Wird ein Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne daß bereits ein Träger feststeht, ist der Freistaat Sachsen an Stelle eines Begünstigten entschädigungspflichtig. Der künftige Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat dem Freistaat Sachsen entstandene Aufwendungen zu erstatten.

(7) Den Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 634), leistet der durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes Begünstigte. Ist ein Begünstigter nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, leistet der Freistaat Sachsen den Ausgleich. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) Der Ausgleich ist, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, durch einen jährlich zum 15. Januar fällig werdenden Geldbetrag für das vergangene Jahr zu leisten.
Der Ausgleich wird nicht geleistet, wenn

1.
die wirtschaftlichen Nachteile 50 EUR im Jahr unterschreiten,
2.
die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.

Bei Verstößen gegen eine Schutzbestimmung, eine Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung und den Gewässerschutz bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgefordert werden.

(9) Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft legt in einer Rechtsverordnung die für den Ausgleich erforderlichen allgemeinen Regelungen fest, wobei insbesondere Bestimmungen über

1.
die Grundsätze und Voraussetzungen, unter denen der Ausgleich gewährt wird, einschließlich der Kriterien zur Berechnung des Ausgleichs,
2.
die Ausgleichsberechtigten,
3.
die ausgleichspflichtigen Tatbestände, insbesondere über den Ausgleich für Verbote und Beschränkungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie für Handlungspflichten nach Absatz 1 Satz 3, soweit durch sie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks beschränkt wird,
4.
das Ausgleichsverfahren,
5.
die Ausgleichshöhe, einschließlich der flächenbezogenen Festsetzung von Ausgleichsbeträgen der Höhe nach, die sich nach durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nach Erfahrungssätzen bemessen sollen; dabei kann nach der Bodenqualität differenziert werden

getroffen werden können.

(10) Die zuständige Wasserbehörde kann auch über die in einer Verordnung nach Absatz 1 oder Absatz 4 geregelten Fälle hinaus nach Anhörung des Begünstigten eine Befreiung von Schutzbestimmungen erteilen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und der Zweck der Schutzbestimmung auf andere Weise gewahrt wird. 3

§ 49
aufgehoben

§ 50
Uferbereiche, Gewässerrandstreifen

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.

(2) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Als Gewässerrandstreifen gelten die zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen sowie die hieran landseits angrenzenden Flächen, letztere in einer Breite von zehn Metern, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von fünf Metern. Die zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft oder Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Gartenbau für einzelne Gewässer oder für bestimmte Abschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Sicherung des Gewässerabflusses oder zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer erforderlich ist,
2.
schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies im Einzelfall aus überwiegenden öffentlichen Interessen oder wegen unzumutbarer Härte für den betroffenen Grundeigentümer erforderlich und die Sicherung des Gewässerabflusses und die Erreichung der Bewirtschaftungsziele dadurch nicht gefährdet sind.

(3) Zur Erhaltung und zur Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer und des Hochwasserschutzes sowie zum Schutz vor diffusem Stoffeintrag ist auf dem Gewässerrandstreifen verboten:

1.
der Umbruch von Grünland in Ackerland,
2.
in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel,
3.
der Umgang mit anderen wassergefährdenden Stoffen,
4.
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
5.
die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, soweit dies nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestands, zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist sowie die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze. 4

Soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist, können die unteren Wasserbehörden im Benehmen mit den zuständigen Landwirtschaftsbehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen treffen.

(4) Bedeutet ein Verbot nach Absatz 3 eine über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehende Einschränkung, so ist der Betroffene zu entschädigen.

(5) Für die Einschränkung bisher zulässiger Nutzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 ist vom Freistaat Sachsen ein angemessener finanzieller Ausgleich entsprechend § 48 Abs. 7 zu leisten.

§ 51
aufgehoben

§ 52
Anlagen zum Befördern von und zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Die wasserrechtliche Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG darf nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(2) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind so einzubauen, aufzustellen, instandzusetzen, zu betreiben und zu reinigen, daß Undichtigkeiten ausgeschlossen und Störungen leicht und zuverlässig feststellbar sind, sowie eine Verunreinigung des Wassers und der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 WHG und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, daß wassergefährdende Stoffe nicht über den Bereich der Anlage hinausgelangen können. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 aus technischen Gründen nicht oder nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich andere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(3) Die wesentlichen Merkmale einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, sind vom Anlagenbetreiber in einer Anlagendokumentation darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen können, ist in der Anlagendokumentation darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Anlagen im Sinne von § 19g Abs. 1 und 2 WHG Sicherheitsbestimmungen zu erlassen und Regelungen zu treffen über:

1.
die an eine Anlagendokumentation nach Absatz 3 zu stellenden Mindestanforderungen
2.
die Anforderungen für die technische Ausführung,
3.
die Pflichten der Betreiber nach § 19i Abs. 2 WHG, insbesondere Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Betreibers,
4.
die Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG,
5.
die Fälle, in denen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19i Abs. 3 Satz 2 WHG zu bestellen ist,
6.
die Bestimmung der technischen Überwachungsorganisation nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG,
7.
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l WHG ausgeführt werden müssen,
8.
die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben.

§ 53
Anzeigepflicht für Anlagen zum Umgang
mit wassergefährdenden Stoffen

(1) Wer Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stillegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 führt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anzeigeverfahren zu regeln sowie Anlagen mit einer aufgrund der Menge oder der Art der Stoffe geringen Gefährdungsstufe außerhalb von Schutzgebieten von der Anzeigepflicht freizustellen.

§ 54
aufgehoben

§ 55
Anzeigepflicht für Schadensfälle
und Betriebsstörungen

Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 19a WHG oder § 19g Abs. 1 und 2 WHG ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle des Freistaates Sachsen anzuzeigen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden einzuleiten, sofern die Stoffe in ein Gewässer, eine Wasserversorgungsanlage, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder eindringen können. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden oder zu besorgen ist.

§ 56
Gewässerschutzbeauftragter

Einen Gewässerschutzbeauftragten haben über den § 21a WHG hinaus auch Wasserversorgungsverbände und Abwasserverbände zu bestellen. Für die Bestellung, die Aufgaben und die Rechtsstellung des Gewässerschutzbeauftragten gelten die §§ 21a bis 21f WHG entsprechend.

Fünfter Teil
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt
Wasserversorgung

§ 57
Öffentliche Wasserversorgung

(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Pflicht, in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Wasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung). Die Versorgungspflicht besteht nicht für:

1.
Grundstücke außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein wirtschaftlich vertretbarer Anschluß nicht möglich ist
2.
Betriebswasser, wenn es dem Verbraucher zumutbar ist, diesen Bedarf einzuschränken oder anderweitig zu decken.

(2) Die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung soll öffentlich-rechtlichen Verbänden übertragen werden, insbesondere wenn

1.
die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung zu vertretbaren Bedingungen dadurch erst ermöglicht wird
2.
die durch den Betrieb von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen vermieden oder erheblich verringert werden können,
3.
die öffentliche Wasserversorgung technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands für eine Gemeinde nicht möglich oder die Aufgabenwahrnehmung überörtlich nicht gewährleistet ist.

(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne von Absatz 1 können sich zur Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen. Sie können ihre Wasserversorgungspflicht auf juristische Personen des Privatrechts übertragen. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Wasserversorgungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. § 63 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser, das unmittelbar oder nach entsprechender Aufbereitung der öffentlichen Wasserversorgung dienen soll, darf nur erteilt werden, wenn das Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen entspricht und die Entnahme nicht gegen verbindliche zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften verstößt.

(5) Entspricht eine bereits zugelassene Wasserentnahme den Anforderungen nach Absatz 4 nicht und kann sie diesen Anforderungen nicht angepaßt werden, darf das entnommene Wasser nicht zur öffentlichen Wasserversorgung verwendet werden. Die zuständige Wasserbehörde hat sicherzustellen, daß die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung aus diesem Dargebot eingestellt wird.

§ 58
Sparsamer Umgang mit Wasser

(1) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind verpflichtet, im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten Wasser sparsam zu verwenden. Dies ist insbesondere durch folgende Maßnahmen sicherzustellen:

1.
die Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß
2.
die Kreislaufnutzung und Wiederverwendung,
3.
die Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

(2) Träger sonstiger Wasserversorgungsanlagen haben durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch eine produktionsintegrierte Betriebswasserwirtschaft bei Industrie und Gewerbe, für einen sparsamen Umgang mit Wasser zu sorgen.

(3) Auf den Einbau von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern soll hingewirkt werden.

§ 59
Fernwasserversorgung

(1) Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung genießt Vorrang und kann durch Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde ersetzt oder ergänzt werden, wenn

1.
örtliche Wasservorkommen nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind oder aufgrund natürlicher Gegebenheiten, der gegenwärtigen Flächennutzung, verbindlicher Bauleitpläne oder unzumutbarer Kosten eine Nutzung in der Zukunft nicht mehr vertretbar ist oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt über das vertretbare Maß beeinträchtigen könnte, und
2.
die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, die der regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder der regionalen ökologischen Ausgeglichenheit dient.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung haben den im vermehrten Umfang beabsichtigten Fernwasserbezug rechtzeitig der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

§ 60
Schutz der Wasservorkommen, Eigenkontrolle

(1) Der Betreiber der Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 94 Abs. 1 wahrzunehmen. Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, daß die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen auf ihre Kosten

1.
die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) untersuchen oder untersuchen lassen müssen
2.
im Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse errichten und Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchführen oder durchführen lassen müssen, sofern dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können auch Regelungen über Art, Umfang und Häufigkeit der Maßnahmen zur Überwachung der Grundwasserverhältnisse und des Rohwassers, insbesondere der Probenahme und -untersuchung, sowie über den Zeitpunkt, die Form und den Empfänger der Untersuchungsergebnisse und der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Angaben zu den Probenahmestellen getroffen werden.

§ 61
Unterrichtung

(1) Die zuständigen Behörden können unbeschadet des Gesetzes über Umweltstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311), geändert durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2086), von den Betreibern der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen, insbesondere über

1.
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers
2.
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs,
3.
Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet im Sinne von § 58,
4.
Anlagenbestandsdaten.

Bei Dritten erhobene personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen der Gewässeraufsicht verwendet werden.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebiets regelmäßig in geeigneter Form, insbesondere über Angaben nach Absatz 1, unterrichten.

2. Abschnitt
Abwasserbeseitigung

§ 62
Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser. Abwasser ist auch das in Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen anfallende Wasser, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Stoffe, die nicht Abwasser im Sinne des Absatz 1 sind, dürfen nicht in Abwasseranlagen eingebracht werden. Das gilt nicht für Stoffe, die zum Zwecke der Behandlung im Rahmen der für die Abwasseranlage geltenden Bestimmungen eingebracht werden. Wasser aus der Grundwasserhaltung von Baugruben darf mit Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen und des Betreibers der Abwasserbeseitigungsanlage eingebracht werden.

§ 63
Abwasserbeseitigungspflicht

(1) Die Abwasserbeseitigung umfaßt das Sammeln, Behandeln, Ableiten, Verregnen, Verrieseln und Versickern von Abwasser sowie das Stabilisieren und Entwässern von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch das Entnehmen und Transportieren des anfallenden Schlamms aus Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für eine Belastung von weniger als 3 kg biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB 5) oder 8 m 3 täglich bemessen sind (Kleinkläranlagen), und bei abflußlosen Gruben, die zur Sammlung häuslicher Abwässer und Fäkalien dienen, das Entleeren und Transportieren des Grubeninhalts.

(2) Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt den Gemeinden, in deren Gebiet das Abwasser anfällt, wenn nicht durch einen verbindlichen Abwasserbeseitigungsplan nach § 9 etwas anderes bestimmt ist. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen stellen für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept auf, das unter Berücksichtigung eines Abwasserbeseitigungsplans nach § 9, sonstiger Planungsunterlagen, des Gewässerschutzes und der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger mindestens folgende Angaben enthält:

1.
wesentliche vorhandene und geplante Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung
2.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über öffentliche Anlagen entsorgt werden sollen,
3.
die Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebiets, die über nicht öffentliche Anlagen, insbesondere Kleinkläranlagen und abflußlose Gruben entsorgt werden sollen, insoweit sind auch die Einrichtungen zur Aufnahme und Behandlung des Inhalts von Kleinkläranlagen und abflußlosen Gruben zu bezeichnen,
4.
Angaben zur Beseitigung des Niederschlagswassers,
5.
den Umfang des angeordneten oder geplanten Anschluß- und Benutzungszwangs,
6.
den Zeitraum, in dem wesentliche Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung verwirklicht werden sollen.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Bei geplanten Änderungen im Entsorgungsgebiet, die wesentliche Auswirkungen für die Abwasserbeseitigung haben können, ist das Abwasserbeseitigungskonzept fortzuschreiben und der zuständigen Wasserbehörde erneut vorzulegen.

(3) Die Beseitigungspflichtigen können sich zur Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 2 auch Dritter bedienen. Bei Übertragung der Aufgaben auf Körperschaften des öffentlichen Rechts geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über.

(4) Eine nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann nach Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befristet und widerruflich auf Personen des Privatrechts übertragen, wenn dem keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und die Anforderungen einer Verordnung nach Satz 3 erfüllt sind. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Übernehmers der Aufgabe in geeigneter Weise nachgewiesen ist und die dauerhafte Aufgabenerfüllung gewährleistet ist. Die Oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Personen des Privatrechts zu regeln. Dabei sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1.
den Nachweis, die Prüfung und die dauerhafte Gewährleistung von Fachkunde und Zuverlässigkeit der Person des Privatrechts und ihrer Beauftragten
2.
die von der übertragenden Körperschaft oder der Person des Privatrechts zu treffenden technischen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Vorkehrungen zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerfüllung, insbesondere die mindestens zu vereinbarenden Regelungen über die Verfügungsgewalt über die zur Aufgabenerfüllung dienenden Gegenstände und Einrichtungen und die im Zusammenhang mit ihr begründeten Rechtsverhältnisse auch für den Fall der Rückübertragung,
3.
die Zulässigkeit von Teilübertragungen,
4.
die Mitwirkungsrechte der Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenerfüllung durch die Übertragung berührt sein kann,
5.
die Auswirkungen auf die Abwasserüberlassungspflicht,
6.
die Höchstdauer der Übertragung und die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf der Übertragung ausgesprochen werden muß,
7.
mindestens einzuhaltende Anforderungen an das Verfahren zur Auswahl des Aufgabenübernehmers und
8.
das bei der Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde nach Satz 1 einzuhaltende Verfahren einschließlich der vorzulegenden Beschlüsse und Vorgänge, der einzuhaltenden Fristen und der mindestens vorzulegenden Unterlagen und Nachweise.

(5) Anfallendes Abwasser, der Schlamm aus Kleinkläranlagen und der Inhalt abflußloser Gruben sind dem Beseitigungspflichtigen oder seinem Beauftragten zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, daß das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.

(6) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 entfällt

1.
für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und ländlichen Raum abfließt
2.
für Niederschlagswasser, das auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert werden kann,
3.
für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
4.
für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, im Umfang der Erlaubnis,
5.
für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 5 kann durch Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen oder Überlassungspflichtigen entfallen

1.
für Niederschlagswasser, das außerhalb des Grundstücks, auf dem es anfällt, verwertet oder versickert wird
2.
für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfall- und bodenrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
3.
wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlamms aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines ansonsten unvertretbar hohen Aufwands zweckmäßig ist.

Näheres kann durch Verwaltungsvorschrift der obersten Wasserbehörde geregelt werden. Zur Beseitigung der Abwässer, für die keine Abwasserbeseitigungspflicht nach Absatz 2 besteht, ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

§ 64
Besondere Vorschriften zur Abwasserbeseitigung

(1) Die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde, wenn das Abwasser eine besondere Schadstoffbelastung aufweist. Abwasser im Sinne des Satzes 1 ist solches, für dessen Behandlung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser in einer Abwasserverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG besondere Anforderungen festgelegt sind oder an das nach allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690, 1693) fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden.

(2) Adressat der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Abwassererzeuger. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt; sie ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und die Abwasserverordnung nach § 7a WHG gelten entsprechend.

(3) Die Genehmigung gilt widerruflich als erteilt,

1.
wenn durch die Behandlung in der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung möglich ist oder
2.
wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG eine abwassertechnische Einrichtung eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach § 67 Abs. 3 vorliegt und
3.
wenn dies der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig vor der Einleitung angezeigt wird.

Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) Für vorhandene Indirekteinleitungen, die nicht bereits nach dem Gesetz über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitergesetz – IndEinlG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 233) genehmigt sind, ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. Sie gilt bis zu der Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag als erteilt. Wird innerhalb der Frist nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Wasserbehörde erklärt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 3 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Genehmigungspflicht erfüllt werden, gilt die Genehmigung seit diesem Zeitpunkt widerruflich als erteilt, wenn vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine vollständige Anzeige nach Absatz 3 erfolgt.

(5) Abwasser, für dessen Einleitung eine Genehmigung nach Absatz 1 erforderlich ist, ist vom Einleiter auf seine Kosten monatlich mindestens einmal zu untersuchen. Die Probenahmestelle und die zu untersuchenden Parameter sind in der Genehmigung zu bestimmen. Die Abwasseruntersuchungen sind nach den aufgrund der Abwasserverordnung nach § 7a WHG zulässigen Analyse- und Meßverfahren durchzuführen. Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde der behördlichen Überwachung zugrundegelegt werden.

(6) Bei Abwasser von geringer Schädlichkeit kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 5 längere Untersuchungszeiträume und abweichend von den in den Anlagen zur Abwasserverordnung nach § 7a WHG bestimmten Verfahren auch andere geeignete Kontroll-, Analyse- und Meßverfahren (Schnellanalyseverfahren, Betriebsverfahren) bestimmen.

(7) Weitergehende Vorschriften über die Inanspruchnahme kommunaler Abwasseranlagen aufgrund Satzungsrechts bleiben unberührt.

(8) Durch sparsamen Umgang mit Wasser und die Einführung von Stoffkreisläufen sind der Abwasseranfall und die Schadstofffracht in Industrie und Gewerbe zu verringern.

§ 65
Eigenkontrolle

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnungen Häufigkeit, Dauer sowie Art und Umfang der Probenahme, die Untersuchungsverfahren, die Aufzeichnung und Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse für die Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und die Überwachung der Anlagen regeln.

3. Abschnitt
Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen

§ 66
Grundsatz

Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sind so zu planen, anzuordnen, zu errichten, zu betreiben, zu kontrollieren, zu ändern, instandzusetzen und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit der Menschen, nicht gefährdet werden und den ökologischen Belangen Rechnung getragen wird. Die Anlagen müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 67
Wasserrechtliche Genehmigung, Planfeststellung

(1) Bau und Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung entfällt für folgende Anlagen:

1.
Wasserversorgungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 300 m 3 täglich oder Rohrleitungen mit weniger als 200 mm Nennweite,
2.
Anschlußkanäle für häusliches Abwasser bis zum Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage oder zur Vereinigung mit anderen Anschlußkanälen,
3.
Abwasserkanäle für nicht häusliches Abwasser, das nicht mit gefährlichen Stoffen belastet ist und keiner öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, wenn sie das Grundstück nicht verlassen,
4.
Kleinkläranlagen,
5.
abflußlose Gruben,
6.
Abwasseranlagen, die in einem bergrechtlichen Betriebsplan im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zugelassen werden,
7.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen) tragen, das nach diesen Vorschriften zulässige und von den Ländern zu bestimmende Klassen und Leistungsstufen aufweist,
8.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,
9.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen, wobei bei der Bauartzulassung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind,
10.
Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, die gemäß Absatz 3 der Bauart nach zugelassen worden sind,
11.
Abwasserkanäle, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4 unterliegen,
12.
Anlagen, die der Anzeigepflicht nach Absatz 4a unterliegen.

Die Nummern 1 bis 11 gelten nicht für Anlagen in Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten.

(3) Anlagen oder Anlagenteile im Sinne von Absatz 1 können der Bauart nach zugelassen werden, wenn sie serienmäßig hergestellt werden und keiner Planfeststellung nach Absatz 7 unterliegen. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie wird von der zuständigen Behörde erteilt. Auf Antrag kann eine Bauartzulassung, die von der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes erteilt worden ist, auch für den Freistaat Sachsen für gültig erklärt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Bau oder Stillegung folgender Anlagen sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen:

1.
innerörtliche Abwasserkanäle zur ausschließlichen Ableitung von Niederschlagswasser
2.
innerörtliche Abwasserkanäle, die für eine Ableitung von weniger als 300 m 3 Schmutzwasser täglich bemessen sind.

Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Anschlußkanäle, die nach Absatz 2 Nr. 2 keiner Genehmigung bedürfen, wenn sie für eine Ableitung von weniger als 300 m 3 Schmutzwasser täglich bemessen sind.

(4a) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist. 5

(5) Die wasserrechtliche Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn die Anlage

1.
den Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung, widerspricht
2.
den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nicht entspricht,
3.
einem Abwasserbeseitigungsplan, einem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen oder einer anderen wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
4.
den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgelegt sind oder werden.

(6) Neben der wasserrechtlichen Genehmigung bedarf es für die Errichtung der Anlage keiner Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden. Die Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts einschließlich der nach den Bestimmungen der Sächsischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten.

(7) Ist die Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 3 000 kg/d BSB 5 (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von mehr als 1 500 m 3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt, so ist an Stelle der wasserrechtlichen Genehmigung eine Planfeststellung erforderlich. Eine Planfeststellung ist bei der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage oder ihres Betriebs nicht erforderlich, wenn dadurch keine nachteiligen Auswirkungen erheblicher Art auf

1.
Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen
2.
Kultur- und sonstige Sachgüter

im Sinne des § 18c Satz 3 WHG eintreten können. Im Planfeststellungsverfahren ist die Umweltverträglichkeit der Anlage und ihres Betriebs entsprechend dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498, 1500), zu prüfen. § 80 dieses Gesetzes und § 9a WHG gelten entsprechend.

4. Abschnitt
Die am Bau Beteiligten

§ 67a
Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Änderung, Beseitigung, Instandsetzung und Unterhaltung einer wasserwirtschaftlichen Anlage, an die im WHG, in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund des WHG oder dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 67b
Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser (§ 67c), einen Unternehmer (§ 67d) und einen Bauleiter (§ 67e) zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die zuständige Wasserbehörde. Der Bestellung von Baubeteiligten nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn das Bauvorhaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einem Beamten des höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem diesen gleichgestellten Bediensteten geplant und überwacht wird.

(2) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen wasserbaulichen Anlagen kann die Wasserbehörde darauf verzichten, daß ein Entwurfsverfasser und ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden.

(3) Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Wasserbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, daß ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Wasserbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige bestellt sind.

(4) Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 67c
Entwurfsverfasser

(1) Der Entwurfsverfasser muß nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, muß er geeignete Sachverständige heranziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.

§ 67d
Unternehmer

(1) Jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Errichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte, Bauarten und Einrichtungen zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 94 Abs. 3, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

(2) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der wasserbaulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmers mit besonderer Vorrichtung abhängt, nachzuweisen, daß er für diese Bauarbeiten geeignet ist und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügt.

(3) Hat der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so muß er geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.

§ 67e
Bauleiter

(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, daß die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, den eingeführten technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere aber auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Der Bauleiter muß über die für seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, hat er geeignete Sachverständige (Fachbauleiter) heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiter und seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Sechster Teil
Unterhaltung und Ausbau
von oberirdischen Gewässern, Deiche,
Anlagen und wild abfließendes Wasser

1. Abschnitt
Gewässerunterhaltung

§ 68
Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser erhalten werden.

§ 69
Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung der Gewässer umfaßt insbesondere die Verpflichtung,

1.
das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten, zu räumen und es zu reinigen
2.
die Ufer vorwiegend durch standortgerechten Bewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern und für den Wasserabfluß freizuhalten; die Gewässerrandstreifen zu diesem Zweck natürlich zu gestalten und zu pflegen,
3.
die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer zu erhalten oder wiederherzustellen,
4.
an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten; dies umfaßt nicht die Erhaltung einer bestimmten Wassertiefe,
5.
das Gewässer in einem den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Zustand für die Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis zu erhalten,
6.
die Belange der Fischerei zu berücksichtigen,
7.
feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten,
8.
Wühltiere, die die Standsicherheit von Uferböschungen, Deichen und Dämmen beeinträchtigen, zu bekämpfen; die Regelungen des Artenschutzes und zur Bekämpfung des Bisams bleiben unberührt.

Entscheidungen zu Unterhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu treffen.

(2) Bei ausgebauten Gewässerstrecken ist der Ausbauzustand zu erhalten, sofern nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die zuständige Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässer- und Hochwasserschutzes, der Wasserbewirtschaftung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege, kann die zuständige Wasserbehörde, soweit Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege betroffen sind, im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung und die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten erlassen. Darin kann insbesondere vorgeschrieben werden, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Unterhaltungsarbeiten durchzuführen sind.

§ 70
Träger der Unterhaltungslast

Die Unterhaltung der Gewässer obliegt

1.
bei Gewässern erster Ordnung dem Freistaat Sachsen
2.
bei Gewässern zweiter Ordnung den Gemeinden, soweit sie nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben eines Wasser- und Bodenverbandes im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) gehört,
3.
bei Gewässern zweiter Ordnung, die die Grenze des Bundes bilden (Grenzgewässer), bis zur Hoheitsgrenze dem Freistaat Sachsen.

Die Unterhaltung der Hafengewässer obliegt dem Betreiber des Hafens. Die Unterhaltung von Gewässerteilen, die auf Grund eines besonderen Rechts angelegt worden sind, obliegt dem Inhaber des besonderen Rechts.

§ 71
Übertragung der Unterhaltungslast

(1) Durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der für die Gewässer zweiter Ordnung der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde bedarf, kann die Unterhaltungslast mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Dritte die ihm übertragenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann die Unterhaltungslast ganz oder teilweise auf die in § 29 Abs. 1 WHG genannten Beteiligten übertragen, wenn die Unterhaltung allein deren Interessen dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch die Beteiligten verursacht wird.

§ 72
Aufteilung der Unterhaltung

Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Unterhaltungspflichtigen, so kann die zuständige Wasserbehörde entweder den Unterhaltungspflichtigen jeweils eine angemessene Strecke des Gewässers zur vollständigen Unterhaltung zuweisen oder die Unterhaltungsarbeiten zwischen den Unterhaltungspflichtigen angemessen aufteilen oder bestimmen, daß einzelne Unterhaltungspflichtige an Stelle der Unterhaltung einen Kostenbeitrag an den oder die verbleibenden Unterhaltungspflichtigen leisten.

§ 73
aufgehoben

§ 74
Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände

(1) Hat der Träger der Unterhaltungslast einen rechts- oder ordnungswidrigen Zustand des Gewässers beseitigt, so haben ihm die für diesen Zustand Verantwortlichen die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Verantwortlich ist derjenige, der den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand verursacht hat oder, sofern der rechts- oder ordnungswidrige Zustand des Gewässers durch den Zustand einer Sache hervorgerufen wird, der Eigentümer dieser Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sofern ihm nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Einwirkung auf die Sache entzogen war.

(2) Ist der Träger der Unterhaltungslast der Freistaat Sachsen oder eine seiner Aufsicht unterliegende Körperschaft des öffentlichen Rechts, können die nach Absatz 1 zu erstattenden Aufwendungen durch Leistungsbescheid festgesetzt werden.

§ 75
Entscheidung in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung.

§ 76
Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand

(1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und von wasserwirtschaftlichen Anlagen, denen durch die Unterhaltung des Gewässers und der Ufer ein Vorteil entsteht, für den der Gemeinde entstehenden Unterhaltungsaufwand nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu leisten haben.

(2) Der private Eigentümer eines Gewässerbettes hat zu den Aufwendungen des Freistaates Sachsen oder der Gemeinde für die Unterhaltung des ihm gehörenden Teils des Gewässers einen Beitrag nach Maß des Vorteils dieser Aufwendungen zu leisten, wenn diese mit einem konkret nachweisbaren höheren Vorteil verbunden ist. Vor der Berechnung des Beitrags sind Beiträge Dritter abzusetzen.

§ 77
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flußeinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die Berechtigten zu dulden.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert, eingeschränkt oder unterbrochen wird, oder daß ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. Dies gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das vorübergehende Aufbringen und das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die abfallrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen vorher anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

2. Abschnitt
Ausbau und Renaturierung

§ 78
Grundsatz

(1) Beim Ausbau eines Gewässers nach § 31 WHG ist in Linienführung und Bauweise ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben. Soweit wesentliche Interessen des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, soll ein Gewässer nur so ausgebaut werden, daß seine vorhandene ökologische Funktion verbessert wird, mindestens aber in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleibt.

(2) Nicht naturnah ausgebaute Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (Renaturierung). Die zuständige Wasserbehörde kann für diese Gewässer Fristen bestimmen, innerhalb derer ein naturnaher Gewässerzustand herbeizuführen ist. § 31 Abs. 1 Satz 2 WHG ist zu beachten.

(3) Die Verrohrung von oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Befreiungen sind beim Vorliegen zwingender Gründe möglich.

(4) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 79
Ausbaulast, Ausbaupflicht

(1) Der Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 hat, soweit dies für den Wasserabfluß notwendig ist, die Aufgabe, das Gewässer und seine Ufer im Sinne von § 78 auszubauen und zu renaturieren. Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast.

(2) Sind die für den Ausbau erforderlichen Aufwendungen im Vergleich zu dem Nutzen, der dem Träger der Ausbaulast aus dem Ausbau oder der Renaturierung erwächst, oder zu seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch, so kann er nur dann zum Ausbau angehalten werden, wenn er durch Kostenbeiträge ausreichend entlastet wird.

§ 80
Planfeststellung und Plangenehmigung

(1) Der Plan für den Ausbau eines Gewässers oder seiner Ufer oder eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluß beeinflußt, darf nicht festgestellt oder genehmigt werden, soweit von dem beabsichtigten Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(2) Ist zu erwarten, daß der beabsichtigte Ausbau auf das Recht eines anderen oder auf die einem anderen erteilte Befugnis, ein Gewässer zu benutzen, nachteilig einwirkt, die Unterhaltung des Gewässers erschwert, Nachteile oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen herbeiführt, insbesondere fremde Grundstücke der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung, schädlicher Grundwassersenkung oder sonstiger Schäden aussetzt, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf der Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf der Plan gleichwohl aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit festgestellt werden. Der Betroffene ist zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Die Entschädigungpflicht entfällt, wenn der Ausbau

1.
die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten oder Befugnissen beeinträchtigt oder unmöglich macht, die ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden können, oder
2.
Bauten oder sonstige Anlagen beeinträchtigt, deren Beseitigung ohne Entschädigung angeordnet werden kann.

(3) Die §§ 10 und 11 WHG gelten entsprechend.

§ 81
Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus

(1) Die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und die Hinterlieger haben zu dulden, daß der Ausbauunternehmer oder seine Beauftragten die Grundstücke nach vorheriger Ankündigung vorübergehend benutzen, wenn es zur Vorbereitung und Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbaus erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haben die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und Befugnissen zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, oder daß Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden. § 77 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ausübung der Fischerei durch die Berechtigten.

§ 82
Vorteilsausgleich

Bringt ein aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit unternommener Ausbau einem anderen Vorteile, so kann dieser nach seinem Vorteil zu dem Kostenaufwand des Ausbaus herangezogen werden. Beiträge, die eine Gemeinde oder ein Dritter nach Satz 1 zum Ausbauaufwand des Freistaates Sachsen zu leisten hat, setzt die Behörde fest, die über den Ausbau entscheidet. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

§ 83
Aufwendungsersatz

Soweit Maßnahmen im Zuge des Ausbaus eines Gewässers erster Ordnung auch den besonderen Zwecken einer Gemeinde dienen, hat diese die hierfür entstehenden Aufwendungen zu tragen. § 82 Satz 1 gilt entsprechend.

3. Abschnitt
Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken

§ 84
Begriffsbestimmung

(1) Talsperren, Wasserspeicher und Rückhaltebecken im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen zum zeitweiligen oder ständigen Anstau eines Gewässers und zum Speichern von Wasser, bei denen die Höhe des Absperrbauwerkes vom tiefsten luftseitigen Geländepunkt am Absperrbauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt, oder der höchstzulässige Nutzraum ein Volumen von mehr als 100 000 m 3 umfaßt. Sie bestehen aus Absperrbauwerken und den dazugehörigen Staubecken.

(2) Die Anlagen nach Absatz 1 sind nach den Vorschriften des § 85 zu planen, zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.

(3) Absatz 2 gilt auch für andere als die in Absatz 1 genannten Anlagen, wenn die oberste Wasserbehörde dies bestimmt.

§ 85
Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung

(1) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken obliegen ihren Eigentümern oder Betreibern; die §§ 67a bis 67e sind für Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen entsprechend anzuwenden. Für Talsperren, Wasserspeicher oder Rückhaltebecken, die überwiegend dem Hochwasserschutz, der Trinkwasserversorgung oder der Abflußregulierung dienen und überörtliche Bedeutung haben, obliegen diese Aufgaben dem Freistaat Sachsen. Die Aufgaben nach Satz 2 sind eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sie begründen keinen Rechtsanspruch Dritter.

(1a) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 sowie die Befugnisse zur Umlage der Aufwendungen gemäß § 86 Abs. 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private zu übertragen. In der Verordnung ist der Umfang der Übertragung der hoheitlichen Aufgaben zu bestimmen.

(2) Anlagen nach § 84 sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Sie dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; dieser muß Angaben über den Betrieb enthalten und Einrichtungen vorsehen, die Nachteile und Gefahren für andere verhüten oder ausgleichen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, weitergehende Anforderungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(3) Entsprechen vorhandene Anlagen nach § 84 nicht den Anforderungen des Absatz 2, hat sie der Eigentümer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(4) Der Betreiber einer Talsperre, eines Wasserspeichers oder eines Rückhaltebeckens im Sinne des § 84 kann von der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf seine Kosten durch einen im Einvernehmen mit der Behörde beauftragten Gutachter überprüfen zu lassen.

§ 86
Bau- und Unterhaltungslast

(1) Die Aufgaben des Freistaates Sachsen nach § 85 Abs. 1 werden durch die Landestalsperrenverwaltung wahrgenommen.

(2) Die Aufwendungen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der in § 85 Abs. 1 bezeichneten Anlagen können mit Ausnahme der Aufwendungen für den Hochwasserschutz und die Abflußregulierung von der zuständigen Stelle auf die unmittelbar Bevorteilten entsprechend ihrer Vorteile umgelegt werden. Soweit sich der Vorteil aus einer rechtlich gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen ergibt, erfolgt die Vorteilsbemessung nach dem Umfang der möglichen Inanspruchnahme, nicht nach der tatsächlichen Nutzung. Wenn mehrere Anlagen im wesentlichen gleichförmig genutzt werden, können die Aufwendungen insoweit auch für nicht miteinander verbundene Anlagen zusammengefaßt und nach demselben Maßstab auf die Bevorteilten umgelegt werden.

(3) Aufwendungen für den Hochwasserschutz oder die Abflußregulierung können ausnahmsweise umgelegt werden, soweit sie bestimmten Personen oder Körperschaften in besonderem Maße zugute kommen.

4. Abschnitt
Deiche

§ 87
Grundsätze

(1) Für Deiche, die Landflächen gegen Überschwemmung schützen, den Hochwasserabfluß beeinflussen und die im öffentlichen Interesse sind, gelten §§ 87a bis 90.

(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige Deiche, wenn die zuständige Wasserbehörde dies bestimmt.

(3) Für Vorbereitung und Durchführung baulicher Maßnahmen gelten §§ 67a bis 67e entsprechend.

§ 87a
Schutz der Deiche

(1) Auf Deichen und ihren Schutzstreifen sind untersagt:

1.
das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern
2.
das Schädigen und Entfernen der Grasnarbe,
3.
die Errichtung von baulichen Anlagen und Einfriedungen,
4.
das Setzen von Masten und sonstigen Merkzeichen,
5.
Abgrabungen und Eintiefungen,
6.
das Verlegen von Leitungen im Boden,
7.
das Halten von Geflügel,
8.
das Weiden und Treiben von Huftieren, ausgenommen das Hüten von Schafen,
9.
das Lagern von Stoffen und Gegenständen sowie
10.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.

Die Breite der Schutzstreifen beträgt beidseitig fünf Meter gemessen vom Deichfuß.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 1 zulassen, wenn sie der Unterhaltung des Deiches dienen oder im besonderen öffentlichen oder privaten Interesse geboten sind. In diesem Falle sind die für die Erhaltung der Sicherheit des Deiches erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(3) Die Anlieger von Deichen haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder die Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

(4) Die Pflege der Deiche und ihrer Schutzstreifen soll grundsätzlich durch das Hüten mit Schafen erfolgen. 6

§ 88
Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Unterhaltung und der Ausbau von Deichen einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.

(2) Die Unterhaltung eines Deiches umfaßt die Erhaltung des Zustands, in den der Deich zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Deiche zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landfläche gegen Überschwemmung notwendig ist. § 79 Abs. 2 und § 82 gelten entsprechend.

(4) Wird die Unterhaltungs- oder Ausbaupflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen.

§ 89
Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast

(1) Die Träger der Unterhaltungslast im Sinne von § 70 sind zur Unterhaltung und zum Ausbau der Deiche verpflichtet. Die Unterhaltungs- und Ausbaulast der Deiche an der Bundeswasserstraße Elbe im Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt dem Freistaat.

(2) Ist strittig, wer zur Unterhaltung oder zum Ausbau eines Deiches verpflichtet ist, so obliegen die Unterhaltung und der Ausbau bis zur Entscheidung nach § 90 der Gemeinde. Nach Feststellung des Trägers der Unterhaltungslast hat dieser der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

§ 90
Entscheidungen in Streitfällen

Ist strittig, wem die Unterhaltung oder der Ausbau eines Deiches oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus obliegt, so entscheidet die zuständige Wasserbehörde. Sie bestimmt Art und Umfang der Unterhaltung oder des Ausbaus.

§ 90a
Sonstige Hochwasserschutzanlagen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes für Deiche gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die dem Schutz vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind und die nicht nur die Grundstücke oder Anlagen eines Eigentümers schützen.

5. Abschnitt
Anlagen in, an, unter und über oberirdischen
Gewässern und sonstige Benutzungen

§ 91
Wasserrechtliche Genehmigung

(1) Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1.

(2) Die wasserrechtliche Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie für eine bestimmte angemessene Frist erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(3) Die wasserrechtliche Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können. Die wasserrechtliche Genehmigung kann versagt werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Gewässers oder des Ufergrundstücks nicht vorliegt.

(4) Der Widerruf und nachträgliche Auflagen können ohne Entschädigung vorbehalten werden, wenn sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen läßt, ob und inwieweit nachteilige Wirkungen eintreten können.

(5) Nach Ablauf einer nach Absatz 2 festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die zuständige Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlage aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt wurden, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und gegen Entschädigung angeordnet werden. § 21 bleibt unberührt.

(6) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) § 67 Abs. 6 sowie die Vorschriften des 4. Abschnitts des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden.

(8) Wenn die Anlage einer erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen Gewässerbenutzung dient und das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren eingeleitet ist, kann die Errichtung der Anlage entsprechend § 9a WHG auch vor Erteilung der Genehmigung zugelassen werden.

(9) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Anlage oder die Benutzung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen ist.

(10) Ist eine rechtmäßig errichtete Anlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält und aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt. 7

§ 91a
Wasserkraftanlagen

(1) Die Wasserkraftnutzung wird als eine Quelle zur Gewinnung erneuerbarer Energien anerkannt.

(2) Beim Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage ist auf die Belange der Fischerei, des Natur- und Bodenschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge besonders Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

(4) Ist eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt worden, so bedarf die alsbaldige und gleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 91 auch dann, wenn sie sich im Rahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, sonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anlage

1.
bei Errichtung und im Betrieb den Stand der Technik einhält,
2.
mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit geeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen ausgestattet wird,
3.
die Mindestwasserführung nach § 42a gewährleistet,
4.
aufgrund eingetretener Schäden am Gewässer und an seinem Ufer keine neuen, bisher nicht vorliegenden Gefahren für die Umwelt hervorruft und den Hochwasserschutz oder Rechte Dritter nicht beeinträchtigt und

die für die Gewässerbenutzung notwendige Erlaubnis, Billigung oder wasserrechtliche Entscheidung (Altes Recht/Alte Befugnis) nicht widerrufen oder zurückgenommen wird. 8

§ 92
Unterhaltung von Anlagen

(1) Wasserbenutzungsanlagen und sonstige Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern sind von ihren Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten, zu sichern und zu betreiben, daß der Zustand und die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Die Anlagen sind insbesondere von Treibgut und Eis freizuhalten.

(2) Den Baulastträgern von Anlagen im Sinne von Absatz 1 obliegt auch die Unterhaltung der dem Schutz dieser Anlagen dienenden technischen Einrichtungen.

(3) Die Eigentümer oder Betreiber der Anlagen nach Absatz 1 haben dem Träger der Unterhaltungslast entstehende zusätzliche Aufwendungen zu erstatten.

6. Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

§ 93
Regelungen für den Wasserabfluß

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.

(2) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden.

(3) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.

(4) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm das Beseitigen der Hindernisse gestattet wird.

(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Wasserbehörde Abweichungen von Absatz 2 und 3 zulassen. Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Begünstigten zu entschädigen.

Siebenter Teil
Gewässeraufsicht und Gefahrenabwehr

§ 94
Gewässeraufsicht, Bauüberwachung
und Bauabnahme

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer, insbesondere deren Beschaffenheit sowie die Abwassereinleitung zu überwachen und sicherzustellen, daß die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Gewässeraufsicht obliegt den zuständigen Wasserbehörden.

(2) Die zuständigen Wasserbehörden ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an, um von dem einzelnen oder dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Diese Anordnungen können auch bereits bei dem Verdacht einer Gewässergefährdung erlassen werden. Die sich aus den wasserrechtlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen gehen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auf den Rechtsnachfolger über.

(3) Die zuständige Wasserbehörde hat die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und sonstigen Anlagen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Planfeststellung oder wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen, zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Anlagenbetreiber oder der Unternehmer den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der zuständigen Wasserbehörde rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme zu beantragen.

(4) Ist die Anlage nach den genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt die zuständige Wasserbehörde einen Abnahmeschein. Die zuständige Wasserbehörde kann auf die Abnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der Anlage oder nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist.

(5) Die zuständige Wasserbehörde kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme besondere Sachverständige hinzuziehen.

(6) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Bauüberwachung und die Bauabnahme der Anlagen, bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften zu prüfen sind.

§ 95
Besondere Pflichten und Befugnisse
im Interesse der Gewässeraufsicht

(1) Die Bediensteten und die Beauftragten der Wasserbehörden und der technischen Fachbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die nach diesem Gesetz erlaubnis- oder bewilligungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 WHG bleibt unberührt.

(2) Beim Betreten von Grundstücken oder von Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die nötigen Auskünfte zu geben und Prüfungen sowie Probenahmen zu dulden.

(4) Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Meß- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden.

§ 96
Kosten der Gewässeraufsicht

(1) Werden Maßnahmen der Gewässeraufsicht dadurch veranlaßt, daß jemand ein Gewässer unbefugt, insbesondere in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder Pflichten aus dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz oder zu diesen Gesetzen ergangenen Vorschriften verletzt, so trägt der Benutzer oder Verpflichtete die Kosten dieser Maßnahmen.

(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Kosten der Durchführung, Auswertung und Bewertung von einzelnen technischen Prüfungen, Messungen und Proben, die Kosten der Ermittlung von Verantwortlichen, sowie die Kosten von Maßnahmen, die außerhalb des Betriebs oder der Grundstücke des Betroffenen erforderlich sind, um Gefahren für den Wasserhaushalt oder andere Belange des Wohls der Allgemeinheit abzuwehren.

(3) Für die im Rahmen der Gewässeraufsicht regelmäßig durchzuführenden Abwasseruntersuchungen ist die Verpflichtung zur Kostentragung in der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung zu regeln. Bei darüber hinausgehenden Untersuchungen besteht eine Verpflichtung zur Kostentragung, wenn ein Verstoß gegen die Festsetzung der die Abwassereinleitung zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung festgestellt wird.

§ 97
Gewässerverunreinigung und Bodenbelastung

(1) Die für die Verunreinigung der Gewässer Verantwortlichen haben die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensermittlung und Schadensbegrenzung und zur Sanierung von Verunreinigungen auf ihre Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen. Das gleiche gilt für Bodenbelastungen, die eine Gewässerverunreinigung besorgen lassen. Mit der Sanierung ist sicherzustellen, daß Gefahren beseitigt werden, die eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen lassen.

(2) Bei Verunreinigungen im Sinne von Absatz 1 kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, daß vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen nach Absatz 1 ein Sanierungsplan zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen ist.

§ 98
Gewässerschau

(1) Die oberirdischen Gewässer, die Hochwasserschutzanlagen und die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete sind regelmäßig durch dafür eingerichtete Schaukommissionen zu schauen. Beim Schauen der oberirdischen Gewässer ist auch der Zustand der Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen und Deichschutzstreifen mit einzubeziehen und der ordnungsgemäße Zustand von Benutzungsanlagen und Anlagen im Sinne von § 91 zu kontrollieren.

(2) Die Schaukommissionen werden durch die unteren Wasserbehörden gebildet. Die Schaukommissionen setzen sich aus je einem Vertreter der unteren Wasserbehörde, der unteren Naturschutzbehörde, des Staatlichen Umweltfachamtes, der zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaftsverwaltung, der Fischereibehörde und der Gewässerunterhaltungspflichtigen zusammen. Für bestimmte Gewässer, die Heilquellen- und Wasserschutzgebiete und die Hochwasserschutzanlagen können besondere Schaukommissionen gebildet werden. Für die Schaukommissionen gilt § 95 entsprechend.

(3) Die Schautermine sind mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der zu schauenden Gewässer, des Beginns der Schau und des Treffpunkts ortsüblich bekanntzumachen. Den Eigentümern und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten, der Katastrophenschutzbehörde und den nach § 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110), anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Schau zu geben. Weitere Stellen können von der Schaukommission zugezogen werden. Über das Ergebnis der Schau, die wesentlichen Beanstandungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Niederschrift von der unteren Wasserbehörde anzufertigen.

§ 99
Hochwasserschutz

(1) Im Interesse des Hochwasserschutzes sind durch die zuständigen Behörden bei Planungen und bei der Ausführung bestimmter Vorhaben Möglichkeiten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung des natürlichen Rückhaltevermögens zu berücksichtigen (vorbeugender Hochwasserschutz). Hierzu gehören insbesondere die Gewährleistung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Retentionsflächen und Überschwemmungsgebieten, die Vermeidung oder der Rückbau von Bodenversiegelungen, die Versickerung von Niederschlagswasser, die Renaturierung von Gewässern und sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, den Abfluß des Niederschlagswassers zu vermindern.

(2) Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Deichen, Hochwasserschutzmauern, Rückhaltebecken und sonstigen Anlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit vor Hochwasser zu dienen bestimmt sind (öffentliche Hochwasserschutzanlagen), sind an Gewässern erster Ordnung Aufgabe des Freistaats. Zu den öffentlichen Hochwasserschutzanlagen gehören auch dem Hochwasserschutz dienende Nebeneinrichtungen wie Schöpfwerke, Deichsiele und die nicht dem öffentlichen oder landwirtschaftlichen Verkehr gewidmeten Wege (Deichunterhaltungswege). Bei Gewässern zweiter Ordnung obliegen die Aufgaben nach Satz 1 den Gemeinden. Anstelle des Freistaats oder der Gemeinden obliegen die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 einem Wasser- und Bodenverband nach dem Wasserverbandsgesetz, wenn seine Satzung dies bestimmt.

§ 100
Überschwemmungsgebiete

(1) Die zuständige Wasserbehörde setzt die Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG durch Rechtsverordnung fest. Dabei soll mindestens ein Hochwasserereignis zu Grunde gelegt werden, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung sind die nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WHG erforderlichen Regelungen zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt werden, die Nutzung von Grundstücken geändert wird und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen sowie Maßnahmen zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen getroffen werden; ökologische Belange sind zu berücksichtigen. Außerdem kann die Befreiung von den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 zugelassen werden, sofern dadurch die Ziele des § 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 WHG nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(1a) Als Überschwemmungsgebiete gelten die Gelände zwischen Ufer und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, ohne dass es einer Festsetzung bedarf.

(2) Unbeschadet weitergehender Regelungen in einer Verordnung nach Absatz 1 sind in einem Überschwemmungsgebiet folgende Handlungen untersagt:

1.
die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch,
2.
Aufhöhungen oder Abgrabungen,
3.
die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen,
4.
die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
5.
das Aufbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf den Boden; dies gilt nicht für Stoffe, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden dürfen,
6.
die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss behindern kann,
7.
das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese nicht der Uferbefestigung oder dem vorsorgenden Hochwasserschutz dienen und
8.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 gilt nicht für die Gebiete nach §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852) geändert worden ist. Werden bei der Rückgewinnung von natürlichen Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, gilt § 48 Abs. 7 entsprechend.

(3) Bis zur Festsetzung nach Absatz 1, längstens bis zum 31. Dezember 2012, gelten auch die Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, als Überschwemmungsgebiete, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden, der Staatlichen Umweltfachämter oder des Landesamtes für Umwelt und Geologie dargestellt sind. Die Karten sind auszulegen, soweit es zur Sicherung eines Überschwemmungsgebietes nach Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 WHG erforderlich ist. Sie werden von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Karten sind nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten aufzubewahren.

(4) aufgehoben

(5) Die nach bisherigem Recht beschlossenen Hochwassergebiete gelten als Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

(6) Die zuständige Wasserbehörde kann über die in der Verordnung nach Absatz 1 geregelten Fälle hinaus einer geplanten Ausweisung nach Absatz 2 Nr. 1 zustimmen und Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 7 zulassen, wenn überwiegende Interessen des Allgemeinwohls oder eines Einzelnen dies erfordern und dadurch der Hochwasserabfluss und die Rückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und bedeutenden Sachwerten nicht zu befürchten ist oder durch geeignete Maßnahmen ausgeschlossen wird.

(7) Überschwemmungsgebiete und Gebiete, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, sind in Raumordnungs- und Bauleitplänen zu kennzeichnen. In diesen Gebieten sind bei Sanierung und bei Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern. Die erforderlichen Daten werden den Planungsträgern durch die Deichunterhaltungspflichtigen und die Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. 9

§ 101
Wasser- und Eisgefahr

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, von ihrem Gemeindegebiet Gefahren durch Hochwasser und Eisgang abzuwehren, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Sie haben dazu entsprechend den örtlichen Verhältnissen die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Einsatzkräfte und technische Mittel bereitzuhalten. Die Gefahrenabwehr erstreckt sich auch auf die im Gemeindegebiet liegenden öffentlichen Hochwasserschutzanlagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bleibt unberührt.

(2) Auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde sind die Gemeinden verpflichtet, auch in benachbarten Gemeindegebieten die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Wasser- oder Eisgefahr erforderliche Hilfe zu leisten. Die Gemeinde, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, hat auf Verlangen der hilfeleistenden Gemeinde die entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

(3) Die Aufgaben der Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Fachaufsichtsbehörden sind die Wasserbehörden.

§ 102
Wasserwehr

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet werden. Das Nähere ist in den Gemeinden durch gemeindliche Satzungen zu regeln.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber den Gemeinden die erforderlichen Abwehrmaßnahmen anordnen. Die zuständige Wasserbehörde, das zuständige Staatliche Umweltfachamt und die Landestalsperrenverwaltung unterstützen die Gemeinden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beobachtung und Sicherung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen und beraten sie bei der Abwehr von Wasser- und Eisgefahren; § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz –  SächsBrandSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54) gilt entsprechend. Soweit den Gemeinden personelle Hilfe geleistet wird, unterstehen die Hilfskräfte für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde oder der von diesem beauftragten Person.

§ 103
Wassergefährdende Vorfälle

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern Regelungen zur Abwendung von Gefahren bei Vorfällen mit wassergefährdenden Stoffen und Vorfällen durch andere Gewässerverunreinigungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(2) Bei einem Vorfall nach Absatz 1 können die Wasserbehörden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässerverunreinigung anordnen.

§ 104
Warn- und Alarmordnungen

(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Warn- und Alarmordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen sowie zum Schutz vor Hochwasser und Eisgefahren zu erlassen.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, eine Verordnung über den Hochwassernachrichtendienst (HWNDV) zum Schutz vor Hochwasser- und Eisgefahren für den Freistaat Sachsen zu erlassen. Die Verordnung regelt die Organisation des Hochwassernachrichtendienstes, die notwendigen Informationsflüsse und enthält die Hochwassermeldeordnung sowie die Verpflichtung der Teilnehmer am Hochwassernachrichtendienst.

(3) Warn- und Alarmpläne für länderübergreifende oberirdische Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern, für die Elbe als Wasserstraße mit dem Bund, abzustimmen.

(4) Aus der Einrichtung der Warn- und Alarmdienste können Dritte keine Ansprüche ableiten.

Achter Teil
Wasserbuch

§ 105
Eintragung in das Wasserbuch

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung die Führung der Wasserbücher durch die höhere Wasserbehörde. Das Wasserbuch dient der Übersicht und dem Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen. In der Verordnung kann geregelt werden, daß außer den in § 37 Abs. 2 WHG genannten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch auch sonstige für die Rechtsverhältnisse der Gewässer und der wasserrechtlichen Anlagen bedeutsame Regelungen und Tatsachen einzutragen sind, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Dazu gehören insbesondere Entscheidungen der Wasserbehörden oder Vereinbarungen über Ausbau, Unterhaltung, Benutzung und Betrieb von Gewässern, Hochwasserschutzanlagen, Abwasseranlagen und Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen im Sinne von § 91, über Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19a WHG und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Regelungen der Wasserbehörden über den Fernwasserbezug nach § 59 und die Durchleitung von Wasser und Abwasser nach § 109 sowie Festsetzungen von Heilquellenschutzgebieten und Gewässerrandstreifen.

(2) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

§ 105a
Anmeldung alter Rechte und Befugnisse

Die oberste Wasserbehörde veröffentlicht die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und Befugnisse im Sinne von § 16 Abs. 2 WHG im Sächsischen Amtsblatt.

§ 106
Einsicht

(1) Die Einsicht in das Wasserbuch ist jedermann gestattet. Die Einsicht in die Urkunden, auf die die Eintragung Bezug nimmt, ist demjenigen gestattet, der ein rechtliches Interesse darlegt. Dabei darf die Einsichtnahme in solche Urkunden, die der Berechtigte gegenüber der für Entscheidungen über das Rechtsverhältnis zuständigen Behörde oder gegenüber der für die Führung des Wasserbuchs zuständigen Behörde als geheim zu halten bezeichnet hat, nur mit Zustimmung des Berechtigten gewährt werden. Soweit Einsicht genommen werden darf, sind auf Antrag kostenpflichtig Auszüge zu erteilen.

(2) Den unteren Wasserbehörden und den technischen Fachbehörden kann ermöglicht werden, für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben die im Wasserbuch geführten Daten automatisiert abzurufen. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren und den Umfang des automatisierten Abrufs zu regeln.

Neunter Teil
Zwangsrechte, Enteignung und Entschädigung

1. Abschnitt
Zwangsrechte

§ 107
Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann anordnen, daß zur Ermittlung gewässerkundlicher Daten

1.
die Errichtung und der Betrieb von Meßanlagen, insbesondere von Pegeln, Beschaffenheitsmeßstationen, Abfluß-, Grundwasser- und anderen Meßstellen
2.
die Durchführung von Probebohrungen, Erdaufschlüssen, Pumpversuchen und anderen Verfahren einschließlich der Entnahme von Bodenproben

zu dulden ist.

(2) Bedeutet eine Maßnahme nach Absatz 1 eine über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehende Einschränkung, so ist der Betroffene zu entschädigen.

§ 108
Verändern oberirdischer Gewässer

Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Eigentümer des Gewässerbettes durch Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet werden, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässerbettes, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden.

§ 109
Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde verpflichtet, das Durchleiten von Wasser und Abwasser und die damit verbundene Unterhaltung sowie die hierfür erforderlichen Anlagen gegen Entschädigung zu dulden, wenn dies insbesondere zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung und zum Betrieb einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.

(2) Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach Absatz 1 sind weiterhin zu dulden.

§ 110
Mitbenutzung von Anlagen

(1) Eigentümer und Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder einer sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlage können durch die zuständige Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich, zweckmäßig und zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Eigentümer oder Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen. Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.

§ 111
Einschränkende Vorschriften

(1) Eine Anordnung nach den §§ 107 bis 110 darf erst getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(2) Mit Arbeiten aufgrund einer Zwangsverpflichtung gegen Entschädigung darf ohne Zustimmung des Pflichtigen nicht vor Festsetzung der Entschädigung auch der Höhe nach begonnen werden.

§ 112
Duldung vorbereitender Maßnahmen

Soweit es die Vorbereitung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben erfordert, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragter nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke betreten und die erforderlichen Arbeiten durchführen kann.

§ 113
Frist bei Inanspruchnahme

(1) Wird eine Inanspruchnahme von Grundstücken nach §§ 107 bis 110 angeordnet, so ist gegenüber dem Berechtigten durch die zuständige Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, bis zu der die Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Grundstücken und von Anlagen durchzuführen sind. Wird die Frist nicht eingehalten, so erlischt die Anordnung über die Inanspruchnahme. Auf Antrag des Berechtigten kann die zuständige Wasserbehörde die Frist verlängern.

(2) Der zur Duldung Verpflichtete kann für den Fall, daß der Berechtigte von den erworbenen Zwangsrechten keinen Gebrauch macht, von diesem Entschädigung für etwa entstandene Nachteile verlangen.

§ 114
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist die sofortige Ausführung zulässig und aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten, so kann die zuständige Wasserbehörde den Unternehmer auf Antrag in die von den Zwangsrechten betroffenen Grundstücke und Anlagen vorzeitig einweisen.

(2) Die Besitzeinweisung wird mit dem im Besitzeinweisungsbeschluß angegebenen Termin wirksam. Sie kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

2. Abschnitt
Enteignung und Entschädigung

§ 115
Enteignung

Eine Enteignung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist zur Durchführung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Ausbauvorhabens zulässig, wenn ein für dieses Vorhaben nach § 31 WHG in Verbindung mit § 80 dieses Gesetzes festgestellter Plan vollziehbar ist oder eine Maßnahme des Ausbaus nach § 17 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GVBl. Nr. 26, S. 467) zugelassen wurde. 10

§ 116
Entschädigungspflicht

(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) zu entschädigen. 11

(2) Für sonstige Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz gilt § 20 WHG entsprechend.

(3) Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten. Die Entschädigungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, von demjenigen zu leisten, der durch die entschädigungspflichtigen Maßnahmen unmittelbar begünstigt ist.

§ 117
Besondere Entschädigungsansprüche

(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge einer entschädigungspflichtigen Maßnahme unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer anstelle einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Eigentum des Grundstücks zum Verkehrswert erwirbt. Ist der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig zu benutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch des Rests verlangen.

(2) Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Geldentschädigung oder eines Entgelts Land zu überlassen.

Zehnter Teil
Zuständigkeit und Verfahren

1. Abschnitt
Zuständigkeit

§ 118
Wasserbehörden und technische Fachbehörden

(1) Wasserbehörden sind

1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung als oberste Wasserbehörde
2.
die Regierungspräsidien als höhere Wasserbehörden,
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.

(2) Den technischen Fachbehörden obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung der Wasserbehörden. Für die oberste Wasserbehörde ist technische Fachbehörde das Landesamt für Umwelt und Geologie. Für die höheren und unteren Wasserbehörden sind technische Fachbehörden die Staatlichen Umweltfachämter.

(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 119
Sachliche Zuständigkeit

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Wasserbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz. Sie kann Aufgaben im Einzelfall nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 120
Sachverständige

(1) Die Wasserbehörden und technischen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und anzeigepflichtigen Vorhaben und Vorfällen sachverständige Personen oder Stellen heranziehen. Prüflabore sollen zu Untersuchungen, die für die Prüfung oder Überwachung erforderlich sind, von den Wasserbehörden oder den technischen Fachbehörden herangezogen werden, wenn sie die erforderliche Fachkunde in einem Verfahren nach § 120a nachgewiesen haben.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1.
bestimmte Aufgaben, insbesondere zur Prüfung und Überwachung von Anlagen auf anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen übertragen
2.
regeln, daß die Erfüllung von Maßnahmen durch eine Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle nachzuweisen ist.

§ 120a
Anerkennung von Sachverständigen und Prüflaboren

(1) Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Anforderungen und die zuständigen Stellen für die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen, die nach § 120 Prüfungen durchführen oder Überwachungen vornehmen, und von Prüflaboren.

(2) Die Anerkennung ist zu befristen und setzt voraus, daß die Sachverständigen, sachverständigen Stellen und Prüflabore an wiederkehrenden Maßnahmen zur analytischen Qualitätssicherung, insbesondere Vergleichsuntersuchungen, Ringversuchen oder Laborkontrollen, teilnehmen.

(3) Bereits bestehende Anerkennungen gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Neue Anerkennungen von Prüflaboren erfolgen bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch erfolgreiche Teilnahme an den Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt und Geologie und sind auf längstens drei Jahre zu befristen.

(4) Die Anerkennung durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ersetzt die Anerkennung nach dieser Vorschrift, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind.

2. Abschnitt
Verfahren

§ 121
Nachträgliche Antragstellung

Werden Benutzungen ohne die erforderlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne erforderliche Planfeststellung, Genehmigung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die zuständige Wasserbehörde verlangen, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 122
Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen

(1) Werden Einwendungen aufgrund von Privatrechtsverhältnissen erhoben, so kann das Verwaltungsverfahren ausgesetzt werden, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Es muß ausgesetzt werden, wenn der Antrag bei Bestehen des Rechts abzuweisen wäre. Bei Aussetzung des Verfahrens ist zu bestimmen, bis wann die Klage erhoben sein muß. Wird die Prozeßführung verzögert, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.

(2) Wird im Falle nach Absatz 1 einem Antrag stattgegeben, bevor über das Bestehen des Rechts rechtskräftig entschieden worden ist, so bleibt die Entscheidung über das Bestehen des Rechts festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen vorbehalten. Über die sonstigen nichterledigten Einwendungen wird entschieden.

(3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzustellen.

§ 123
Wasserrechtliche Entscheidungen

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform, es sei denn, daß sie nur eine vorläufige Regelung treffen oder wegen Gefahr im Verzug erlassen werden. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, kann die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen bekanntgegeben werden.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe in der ortsüblichen Weise ersetzt werden.

(3) Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen einschließt oder selbst von einer anderen öffentlich-rechtlichen Entscheidung ersetzt wird, sind die eingeschlossenen und ersetzten Entscheidungen ausdrücklich zu bezeichnen.

§ 124
Sicherheitsleistung

(1) Die zuständige Wasserbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern oder finanzielle Risiken abzudecken, die bei Unfällen oder Betriebsstörungen entstehen können. Der Freistaat Sachsen und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(2) Ist der Grund für die Sicherheit weggefallen, so ist dem Begünstigten eine Frist zu setzen, binnen derer er die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären hat. Nach Ablauf der Frist ist die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 125
Vorläufige Anordnungen, Beweissicherung

(1) Ist ein Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz eingeleitet, so kann die zuständige Wasserbehörde zur Sicherung der in Aussicht genommenen Maßnahmen vorläufige Anordnungen treffen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Anordnungen sind zu befristen.

(2) Zur Feststellung von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, kann die zuständige Wasserbehörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 126
Erfassung und Schutz personenbezogener Daten

Die Wasserbehörden, das Landesamt für Umwelt und Geologie und die Staatlichen Umweltfachämter dürfen auch ohne Kenntnis des Betroffenen die notwendigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung folgender Aufgaben erforderlich ist:

1.
durchführung der Gewässeraufsicht
2.
durchführung von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,
3.
Durchführung der wasserwirtschaftlichen Planungen und des gewässerkundlichen Meßnetzes.

§ 127
Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten fallen dem Antragsteller oder dem Begünstigten zur Last. Kosten, die infolge unzulässiger oder unbegründeter Antragstellung oder Einwendungen oder im Falle eines Entschädigungsverfahrens durch wesentlich überhöhte Entschädigungsforderungen entstanden sind, sind demjenigen aufzuerlegen, der diese Einwendungen oder diese Entschädigungsforderung erhoben hat. Kosten für Ausgleichsverfahren regeln sich nach § 132 Satz 2.

§ 128
Verfahren für die Planfeststellung

Für Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:

1.
Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die zuständige Wasserbehörde. § 85 Abs. 4 bleibt unberührt.
2.
Ein Vorhaben wirkt sich im Gebiet einer Gemeinde aus, wenn dort Rechte oder rechtlich geschützte Interessen betroffen werden.
3.
In der Bekanntmachung über die Auslegung des Plans ist auch darauf hinzuweisen, daß zur Vermeidung des Ausschlusses Einwendungen innerhalb einer bestimmten Frist zu erheben sind und verspätet eingereichte Anträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen, sowie daß Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Benutzung später nur nach § 10 Abs. 2 WHG geltend gemacht werden können.

§ 129
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften

Die oberste Wasserbehörde erläßt im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Regelungen zur bautechnischen Prüfung bestimmter Anlagen, die einer Erlaubnis, Bewilligung, wasserrechtlichen Genehmigung oder Planfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen, hinsichtlich Prüfungsgegenstand, -maßstab, -verfahren und -fristen. Die Prüfung der zuständigen Wasserbehörde erstreckt sich hierauf.

§ 130
Verfahren zur Festsetzung von Schutzgebieten

(1) Vor Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten, Wasserschutzgebieten, Gewässerrandstreifen und von Überschwemmungsgebieten sowie einer Verordnung zur Festsetzung der Schutzbestimmungen für diese Flächen im Sinne der § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1 ist der Verordnungsentwurf mit einer Übersichtskarte den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben oder Interessen berührt werden können, zur Stellungnahme zuzuleiten. Entsprechendes gilt für die Aufhebung oder wesentliche Änderung einer Rechtsverordnung. Den Trägern öffentlicher Belange soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann davon ausgegangen werden, daß die wahrzunehmenden Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt sein können.

(2) Gleichzeitig oder im Anschluß an das Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde den Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Karten einen Monat öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei der für das von der Rechtsverordnung betroffene Gebiet zuständigen unteren Wasserbehörde. Die öffentliche Auslegung ist vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wasserbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können.

(3) Das Verfahren nach Absatz 2 kann durch die Anhörung der betroffenen Eigentümer und, soweit sie ohne größeren Aufwand feststellbar sind, der sonstigen Berechtigten ersetzt werden, wenn diesen Gelegenheit zur Einsichtnahme und zur Äußerung gegeben wird. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Betrifft der Verordnungsentwurf eine Änderung, und wird der räumliche oder sachliche Geltungsbereich nur unwesentlich erweitert oder soll eine Rechtsverordnung aufgehoben werden, entfällt das Verfahren nach Absatz 2.

(4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Wasserbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(5) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach Absatz 1 bis 4 zu wiederholen.

(6) Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist

1.
in der Rechtsverordnung genau zu beschreiben und
2.
in Karten darzustellen, die Bestandteil der Verordnung sind.

Die Rechtsverordnung muß mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehörten. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(7) Enthalten Rechtsverordnungen Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, so kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Die Niederlegung erfolgt bei der Stelle, die die Rechtsverordnung erläßt, und bei den Verwaltungen der Landkreise und Kreisfreien Städte, auf deren Gebiet sich der Geltungsbereich der Rechtsverordnung erstreckt. In der Rechtsverordnung ist der wesentliche Inhalt der zeichnerischen Darstellung zu umschreiben und auf die Möglichkeit und den Ort der Einsichtnahme hinzuweisen.

(8) Erstreckt sich ein schutzwürdiges Gebiet oder ein schutzwürdiges Gewässer im Sinne des Absatzes 1 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Wasserbehörden, ist diejenige Wasserbehörde für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständig, auf deren Gebiet der größte Teil des schutzwürdigen Gebiets oder Gewässers liegt. Der Erlaß der Rechtsverordnung erfolgt im Benehmen mit den anderen betroffenen Wasserbehörden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Verordnungen der obersten Wasserbehörde nach § 48 Abs. 4, durch die Schutzbestimmungen allgemein erlassen werden.

(10) Soweit für den Erlaß einer Rechtsverordnung im Sinne von Absatz 1 die unteren Wasserbehörden zuständig sind, sind § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), nicht anzuwenden.

§ 131
Entschädigungsverfahren, Enteignungsverfahren

(1) Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrundeliegende Verfügung trifft. Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die zuständige Wasserbehörde.

(2) Vor Festsetzung der Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. In dem Bescheid sind der Entschädigungsverpflichtete und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) Die Kosten des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 trägt der Entschädigungsverpflichtete.

(5) Ist Gegenstand der Enteignung ein Grundstück, ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, oder das den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränkt, sind die Vorschriften des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes ( SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 12

(6) Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache, ein Recht an einer beweglichen Sache oder ein Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung der beweglichen Sache berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung der beweglichen Sache beschränkt, so gelten für das Enteignungsverfahren § 107 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 108 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 110, 111 und 112 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches und für den Enteignungsbeschluß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 4c und 5 bis 7 des Baugesetzbuches.

§ 132
Ausgleichszahlung

Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 19 Satz 2 dieses Gesetzes oder § 19 Abs. 4 WHG gilt § 131 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Im Falle des § 19 Satz 2 dieses Gesetzes fallen die Kosten des Ausgleichsverfahrens den Begünstigten nach dem Verhältnis ihres Vorteils zur Last.

§ 133
Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 704 bis 945 der Zivilprozeßordnung findet statt:

1.
aus der Niederschrift über die beurkundete Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt wird
2.
aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheids wird nur erteilt, wenn und soweit er für die Beteiligten unanfechtbar ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat oder seine sofortige Vollziehung angeordnet ist.

§ 134
Klage wegen Ausgleich oder Entschädigung

(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung und der Ausgleichszahlung können die Adressaten der Entscheidung binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung gegen den Festsetzungsbescheid nach § 131 Abs. 3 oder gegen den Bescheid über die Ausgleichszahlung Klage erheben. Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch und die Ausgleichszahlung auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist; für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem ihnen die Mitteilung der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

(2) Die Klage ist zu richten:

1.
gegen den zur Entschädigung oder zum Ausgleich Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung, oder
2.
gegen die zur Entschädigung oder zum Ausgleich Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheids.

Elfter Teil
Bußgeldbestimmungen

§ 135
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
Benutzungen im Sinne des § 11 unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage ausübt
2.
Staumarken im Sinne von § 38 ohne Zustimmung entfernt,
3.
eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 41 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
4.
den Vorschriften des § 42 über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 43 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
6.
der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 2 und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,
7.
entgegen § 46a ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
8.
unter Zuwiderhandlung nach § 47 Abs. 1 und 2 das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet,
9.
in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 48 Abs. 5 verstößt,
10.
die Anlagendokumentation entgegen § 52 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß führt,
11.
der Anzeigepflicht nach § 53 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12.
der Anzeigepflicht für Schadensfälle beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 55 nicht nachkommt,
13.
entgegen § 60 Abs. 1 die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
14.
der Pflicht zur Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und zur Eigenüberwachung der Anlagen entsprechend den nach § 65 zu erlassenden Rechtsverordnungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
15.
eine der in § 67 bezeichneten Anlagen ohne Planfeststellung oder wasserrechtliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder stillegt oder einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 67 Abs. 4 den Bau oder die Stillegung einer Anlage nicht anzeigt,
16.
als Bauherr entgegen § 67b Abs. 4 einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser entgegen § 67c Abs. 1 Satz 3 nicht dafür Sorge trägt, daß die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 67d Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 67d Abs. 1 Satz 3 Arbeiten ausführt oder ausführen läßt oder als Bauleiter entgegen § 67e Abs. 1 Satz 2 den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet,
17.
entgegen § 87a unbefugt Handlungen an Deichen oder ihren Schutzstreifen vornimmt,
18.
entgegen § 91 Abs. 1 eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt oder ein Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung benutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Genehmigung zuwiderhandelt,
19.
entgegen § 91a Abs. 2 den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt,
20.
entgegen § 95 Abs. 3 Auskünfte verweigert oder der Verpflichtung zum Betrieb von Meß- und Kontrollstellen nach § 95 Abs. 4 nicht nachkommt,
21.
entgegen § 100 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet Handlungen ohne eine wasserbehördliche Befreiung vornimmt oder einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22.
einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 EUR geahndet werden. 13

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG.

Zwölfter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 136
Alte Wasserrechtliche Entscheidungen

(1) Wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen und Durchführungsbestimmungen getroffen wurden oder aufgrund der genannten Regelung fortbestehen, behalten ihre Gültigkeit. § 15 Abs. 4 WHG ist entsprechend anwendbar.

(2) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Wurden im Rahmen des begonnenen Verfahrens die Unterlagen ausgelegt und ist die Einwendungsfrist abgelaufen, so ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu führen.

§ 137
aufgehoben

§ 138
Anpassungspflichten

(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Fristen anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG abgeschlossen sein müssen.

(2) Der nach § 63 Abs. 2 zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete kann in begründeten Einzelfällen befristet durch die zuständige Wasserbehörde von dieser Pflicht befreit werden. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Fristen für die Ausnahmen regeln.

§ 139
Schutzgebiete, Schutzstreifen und Planungsgebiete

Die auf der Grundlage des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 getroffenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 WG für die öffentliche Trinkwasserversorgung, Uferstreifen nach § 33 WG, Hochwassergebiete und Deichschutzstreifen nach § 36 WG gelten bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen.

§ 139a
Landwirtschaftliche Brauchwasserspeicher

Für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die von landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Produktionsgenossenschaften oder deren Zusammenschlüssen durch Meliorationsanlagen im Sinne von § 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz – MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2550) in Anspruch genommen wurden, gilt § 15 MeAnlG.

§ 140
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 141
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Das Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) und die auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften werden aufgehoben.

§ 142
(Inkrafttreten)

Anlage 1
(zu § 24 Abs. 1)

Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung
Lfd. Nr. Name von bis Bemerkung

Lfd. Nr.

Name

von

bis

Bemerkung


Gewässer I. Ordnung
Hauptflussgebiet Elbe

 1

Bahra

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Gottleuba

grenzbildend 1,4 km einschließlich Rückhaltebecken Buschbach

 2

Bahre

Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf

Mündung in die Seidewitz

einschließlich Rückhaltebecken Friedrichswalde-Ottendorf

 3

Biela

Einmündung Cunnersdorfer Bach

Mündung in die Elbe

 

 4

Dahle

Abzweig Waldgraben am alten Teich in Schmannewitz

Mündung in die Elbe

 

 5

Döllnitz

Straßenbrücke Wermsdorf/Liptitz unterhalb Talsperre Döllnitzsee

Mündung in den Elbhafen Riesa

 

 6

Gottleuba

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Elbe

grenzbildend 1,5 km einschließlich Talsperre Gottleuba mit Vorsperre Gottleuba

 7

Jahna

Rückhaltebecken Mochau

Mündung in die Elbe

einschließlich HW – Flutgraben Hof

 8

Ketzerbach

Einmündung Dreißiger Wasser

Mündung in die Elbe

 

 9

Kirnitzsch

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Elbe

 

10

Lachsbach

Zusammenfluss Sebnitz/Polenz

Mündung in die Elbe

 

11

Lockwitzbach

Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma

Mündung in die Elbe

einschließlich Rückhaltebecken Reinhardtsgrimma

12

Mordgrundbach

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Bahra

grenzbildend 0,8 km einschließlich Rückhaltebecken Mordgrundbach

13

Müglitz

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Elbe

grenzbildend 4,6 km

14

Neugraben

Ausbauanfang

Mündung in den Großen Galgenteich

 

15

Polenz

Einmündung Lohbach

Zusammenfluss mit der Sebnitz

 

16

Quergraben

Ausbauanfang

Mündung in den Großen Galgenteich

 

17

Rote Weißeritz

Großer Galgenteich

Zusammenfluss mit der
Wilden Weißeritz

einschließlich Großer Galgenteich, Speicher Altenberg und Talsperre Malter mit Vorsperre Malter

18

Schwarzer Graben/ Weinske

Straßenbrücke S 20 in Schöna

Mündung in die Elbe

einschließlich Nordumfluter Großer Teich und Südumfluter Großer Teich

19

Sebnitz

Staatsgrenze zur ČR

Zusammenfluss mit der
Polenz

grenzbildend 2,5 km

20

Seidewitz

Rückhaltebecken Liebstadt

Mündung in die Gottleuba

einschließlich Rückhaltebecken Liebstadt

21

Triebisch

Einmündung Hetzbach

Mündung in die Elbe

 

22

Vereinigte Weißeritz

Zusammenfluss Wilde und
Rote Weißeritz

Mündung in die Elbe

 

23

Wesenitz

Straße B 98/Ringenhain
Straßenbrücke

Mündung in die Elbe

 

24

Wilde Sau

Bundesautobahnbrücke A 4

Mündung in die Elbe

 

25

Wilde Weißeritz

Staatsgrenze zur ČR

Zusammenfluss mit der Roten Weißeritz

grenzbildend 1,0 km einschließlich Talsperre Lehnmühle, Talsperre Klingenberg mit Vorsperre Klingenberg und den Vorbecken Hennersdorf und Röthenbach

Hauptflussgebiet Eger/Elbe

26

Zwota

Einmündung Wolfsbach

Staatsgrenze zur ČR

grenzbildend 1,5 km

Hauptflussgebiet Schwarze Elster

27

Dobrabach

Speicher Radeburg II

Mündung in die Große
Röder

einschließlich Speicher Radeburg II mit Vorbecken Breiter Teich

28

Geißlitz

Gabelwehr Zabeltitz

Landesgrenze zu Brandenburg

 

29

Grödel-Elsterw. Floßkanal

Pumpstation Elbe bei Grödel

Landesgrenze zu Brandenburg

 

30

Große Röder

Einmündung Steinbach

Landesgrenze zu Brandenburg

einschließlich Skassa, Röderneugraben und Brückgraben sowie Speicher Radeburg I

31

Hopfenbach

Talsperre Nauleis

Mündung in die Große
Röder

ab Ablauf Talsperre Nauleis

32

Hoyerswerdaer Schwarzwasser

Rückhaltebecken Schmölln

Mündung in die Schwarze Elster

einschließlich Commerauer Flutmulde, Speicher Knappenrode (Nebenschluss), Rückhaltebecken Demitz-Thumitz und Rückhaltebecken Schmölln

33

Kleine Röder

Gabelwehr Zabeltitz

Landesgrenze zu Brandenburg

 

34

Klosterwasser

Bundesautobahnbrücke A 4

Mündung in die Schwarze Elster

 

35

Langes Wasser

Rückhaltebecken Göda

Mündung in das Hoyerswerdaer Schwarzwasser

einschließlich Rückhaltebecken Göda

36

Pulsnitz

Einmündung Haselbach

Landesgrenze zu Brandenburg

 

37

Schwarze Elster

Eisenbahnbrücke unterhalb Elstra

Landesgrenze zu Brandenburg

einschließlich Wudraflutmulde

Hauptflussgebiet Lausitzer Neiße

38

Gaule

Straßenbrücke Hagenwerder –
Schönau-Berzdorf

Mündung in die Pließnitz

 

39

Landwasser

Straßenbrücke Oberoderwitz –
Herrnhut

Mündung in die Mandau

 

40

Lausitzer Neiße

Staatsgrenze zur ČR

Landesgrenze zu Brandenburg

grenzbildend zur ČR 1,4 km und zu Polen 123,5 km

41

Lausur

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Mandau

 

42a

Mandau

Staatsgrenze zur ČR bei Rumburk

Staatsgrenze zur ČR bei Seifhennersdorf

 

42b

Mandau

Staatsgrenze zur ČR bei Großschönau

Mündung in die Lausitzer Neiße

 

43

Pließnitz

Zusammenfluss Petersbach/ Berthelsdorfer Wasser

Mündung in die Lausitzer Neiße

 

Hauptflussgebiet Spree

44

Kleine Spree

Abzweig Verteilerwehr Spreewiese

Mündung in die Spree

einschließlich Speicher Lohsa I (Nebenschluss)

45

Kotitzer Wasser

Pegel Kotitz

Mündung in das Löbauer Wasser

 

46

Löbauer Wasser

Eisenbahnviadukt Dürrhennersdorf

Mündung in die Spree

 

47

Schwarzer Schöps

Straßenbrücke B 6

Mündung in die Spree

einschließlich Talsperre Quitzdorf

48

Spree

Staatsgrenze zur ČR

Landesgrenze zu Brandenburg

grenzbildend 1,9 km einschließlich Talsperre Bautzen mit Vorsperre Oehna

49

Weißer Schöps

Straßenbrücke B 6

Mündung in den
Schwarzen Schöps

einschließlich Neugraben und Flutmulden

Hauptflussgebiet Freiberger Mulde

50

Bobritzsch

Einmündung Hartmannsdorfer Bach

Mündung in die Freiberger Mulde

 

51

Flöha

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Zschopau

grenzbildend 2,5 km einschließlich Talsperre Rauschenbach

52

Freiberger Mulde

Staatsgrenze zur ČR

Zusammenfluss mit der Zwickauer Mulde

grenzbildend 1,0 km einschließlich Flutmulde Döbeln

53

Gimmlitz

Talsperre Lichtenberg

Mündung in die Freiberger Mulde

einschließlich Talsperre Lichtenberg mit Vorsperre Dittersbach und den Vorbecken Burkersdorf und Dittersbach

54

Große Lößnitz

Straßenbrücke Ortslage Großwalthersdorf

Mündung in die Flöha

 

55

Haselbach

Kreuzung mit der Revierwasserlaufanstalt

Mündung in die Talsperre Saidenbach

einschließlich Vorsperre Forchheim und den Vorbecken Haselbach 1 und 2

56

Lampertsbach

Talsperre Cranzahl

Mündung in die Sehma

einschließlich Talsperre Cranzahl

57

Lautenbach

Talsperre Neunzehnhain II

Mündung in die Flöha

einschließlich Talsperre Neunzehnhain II mit den Vorbecken Lautenbach 2 und Gänsebach und Talsperre Neunzehnhain I mit dem Vorbecken Lautenbach 1

58

Pöhlbach

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Zschopau

grenzbildend 17,5 km

59

Preßnitz

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Zschopau

grenzbildend 1,0 km

60

Saidenbach

Talsperre Saidenbach

Mündung in die Flöha

einschließlich Talsperre Saidenbach mit den Vorbecken Hölzelbergbach, Saidenbach, Lippersdorfer Bach 1 und 2

61

Schwarze Pockau

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Flöha

grenzbildend 13,0 km

62

Sehma

Eisenbahnbrücke Vierenstr./Neudorf

Mündung in die Zschopau

 

63

Revierwasserlaufanstalt Freiberg

Talsperre Rauschenbach (Entnahmebauwerk)

Ablauf Hüttenteich

bestehend aus den Kunstteichen:

  • Dittmannsdorfer Teich
  • Dörnthaler Teich
  • Obersaidaer Teich
  • Oberer Großhartmannsdorfer Teich
  • Mittlerer Großhartmannsdorfer Teich
  • Unterer Großhartmannsdorfer Teich
  • Erzengler Teich
  • Rothbächer Teich
  • Konstantinteich
  • Hüttenteich

sowie zugehörigen Kunstgräben und Röschen

64

Striegis

Straßenbrücke B 173 in Oberschöna

Mündung in die Freiberger Mulde

 

65

Wilisch

Einmündung Jahnsbach

Mündung in die Zschopau

 

66

Zschopau

Straßenbrücke Neudorf-Scheibenberg

Mündung in die Freiberger Mulde

einschließlich Talsperre Kriebstein

Hauptflussgebiet Zwickauer Mulde

67

Amselbach

Talsperre Amselbach

Mündung in die Zwickauer Mulde

einschließlich Talsperre Amselbach

68

Chemnitz

Zusammenfluss Würschnitz
und Zwönitz

Mündung in die Zwickauer Mulde

 

69

Crinitzer Wasser

Talsperre Wolfersgrün

Mündung in den Rödelbach

ab Ablauf Talsperre Wolfersgrün

70

Gablenzbach

Einmündung Unterer Querenbach

Mündung in die Würschnitz

 

71

Große Bockau

Einmündung Kleine Bockau

Mündung in die Zwickauer Mulde

 

72

Große Mittweida

Unterbecken Pumpspeicherwerk
Markersbach

Mündung in das Schwarzwasser

ab Ablauf Unterbecken Pumpspeicherwerk Markersbach

73

Kleine Bockau

Talsperre Sosa

Mündung in die Große
Bockau

einschließlich Talsperre Sosa

74

Klingerbach

Talsperre Klingerbach

Mündung in die Zwickauer Mulde

einschließlich Talsperre Klingerbach

75

Lungwitzbach

Einmündung Hegebach

Mündung in die Zwickauer Mulde

 

76

Rödelbach

Einmündung Crinitzer Wasser

Mündung in die Zwickauer Mulde

 

77

Schwarzwasser

Staatsgrenze zur ČR

Mündung in die Zwickauer Mulde

 

78

Stadtguttalbach

Talsperre Einsiedel

Mündung in die Zwönitz

einschließlich Talsperre Einsiedel

79

Unterer
Querenbach

Talsperre Stollberg

Mündung in den Gablenzbach

einschließlich Talsperre Stollberg

80

Wilzsch

Talsperre Carlsfeld

Mündung in die Zwickauer Mulde

einschließlich Talsperre Carlsfeld

81

Würschnitz

Straßenbrücke Niederwürschnitz/
Niederdorf

Zusammenfluss mit der Zwönitz

 

82

Zwickauer Mulde

Talsperre Muldenberg

Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde

einschließlich Talsperre Muldenberg und Talsperre Eibenstock mit Vorsperre Schönheiderhammer und den Vorbecken Rähmerbach, Geidenbach, Weißbach, Rohrbach

83

Zwönitz

Einmündung Gornsdorfer Bach

Zusammenfluss mit der Würschnitz

 

Hauptflussgebiet Vereinigte Mulde

84

Leine

Straßenbrücke nördlich Krostitz

Mündung in den
Lober-Leine-Kanal

 

85

Lober/Lober-Leine-Kanal

Straßenbrücke Mühlweg Rackwitz

Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt

 

86

Lossa

Straßenbrücke Hayda

Mündung in die Vereinigte Mulde

einschließlich Flutrinne Thallwitz

87

Schwarzbach

Straßenbrücke nördlich Sprotta

Mündung in die Vereinigte Mulde

 

88

Vereinigte Mulde

Zusammenfluss Freiberger und
Zwickauer Mulde

Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt

einschließlich Mühlgraben Eilenburg

Hauptflussgebiet Weiße Elster

89

Eula

Straßenbrücke nördlich Wickershain

Mündung in die Wyhra

einschließlich Speicher Witznitz (Nebenschluss)

90

Feilebach

Talsperre Dröda

Mündung in die Weiße
Elster

einschließlich Talsperre Dröda mit den Vorsperren Bobenneukirchen, Ramoldsreuth und den Vorbecken:

  • Troschenreuth
  • Wiedersberg
  • Hammermühle
  • Ramoldsreuth-Süd
  • Ramoldsreuth-Nord
  • Berglas
  • Dechengrün
  • Schlegelmühle
  • Bobenneukirchen

91

Göltzsch

Talsperre Falkenstein

Mündung in die Weiße
Elster

ab Ablauf Talsperre Falkenstein

92

Görnitzbach

Straßenbrücke Korna – Werda

Mündung in die Weiße
Elster

Überpumpanlage zur Talsperre Werda

93

Koberbach

Talsperre Koberbach

Mündung in die Pleiße

einschließlich Talsperre Koberbach mit Vorsperre Koberbach

94

Parthe

Kreuzung Hanggraben im
Glastener Forst

Mündung in die Weiße
Elster

einschließlich Einspeisung Mühlteich Pomßen, Alte
See Grethen und Flutrinne Taucha

95a

Pleiße

Einmündung Neumarker Bach

Landesgrenze zu Thüringen

bei Frankenhausen

95b

Pleiße

Landesgrenze zu Thüringen bei Regis-Breitingen

Mündung in das Elsterflutbett

einschließlich:

  • Hochflutbett der Pleiße
  • Pleißeflutbett

sowie

  • Rückhaltebecken Borna (Nebenschluss)
  • sächsischer Anteil des Rückhaltebeckens
    Regis-Serbitz (Nebenschluss)
  • Rückhaltebecken Stöhna (Nebenschluss)
  • Stausee Rötha (Nebenschluss)

96

Rauner Bach

Einmündung Haarbach

Mündung in die Weiße
Elster

 

97

Schnauder

Landesgrenze zu Thüringen

Mündung in die Weiße
Elster

 

98

Stoppbach

Speicher Netzschkau

Mündung in die Göltzsch

einschließlich Speicher Netzschkau

99

Trieb/Geigenbach

Talsperre Werda

Mündung in die Weiße
Elster

einschließlich Talsperre Werda mit Vorsperre Werda und Vorbecken Siehdichfür, Talsperre Pöhl mit den Vorsperren Thoßfell, Neuensalz

100

Triebelbach

Straßenbrücke Obertriebel

Mündung in die Weiße
Elster

 

101a

Weiße Elster

Staatsgrenze zur ČR

Landesgrenze zu Thüringen bei Elsterberg

einschließlich Talsperre Pirk mit Vorsperre Dobeneck und Vorbecken Eiditzlohbach, Oelsnitz

101b

Weiße Elster

Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Profen

Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt bei Schkeuditz

einschließlich:

  • Hochflutbett der Weißen Elster
  • Elsterflutbett
  • Kleine Luppe
  • Elsterbecken
  • Nahle
  • Neue Luppe
  • Profener Elstermühlgraben mit Abschlaggraben Weideroda
  • Floßgraben Werben/Eisdorf/Schkölen
  • Luppe-Wildbett

102

Wyhra

Talsperre Schömbach

Mündung in die Pleiße

einschließlich sächsischer Anteil der Talsperre Schömbach

Anlage 2
(zu § 23 Abs. 5)

Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe
Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe
Nummer Verwendungszweck Abgabesatz
Benutzung des Grundwassers
Nummer Verwendungszweck Abgabesatz

11 öffentliche Wasserversorgung 0,015 EUR/m³
12 Kühlwasser 0,076 EUR/m³
13 Bewässerungswasser 0,025 EUR/m³
14 Wasserabsenkung in Lagerstätten 0,015 EUR/m³
15 sonstige Verwendungszwecke 0,076 EUR/m³
Benutzung von Oberflächengewässern
Nummer Verwendungszweck Abgabesatz

21 öffentliche Wasserversorgung 0,015 EUR/m³
22 Kühlwasser 0,005 EUR/m³
23 Bewässerungswasser 0,005 EUR/m³
24 sonstige Verwendungszwecke 0,02 EUR/m³

Anlage 3
(zu § 36 Abs. 2) 14

Verzeichnis der schiffbaren Gewässer
Verzeichnis der schiffbaren Gewässer
Name Gewässerart Fluss-km Ortschaft Beschränkung der Schifffahrt auf:
Name Gewässerart Fluss-km Ortschaft

Beschränkung der
Schifffahrt auf:


Speicherbecken Knappenrode (Hoyerswerdaer Schwarzwasser) Speicherbecken   Großsärchen, Hoyerswerda, Wittichenau Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Kriebstein (Zschopau) Talsperre   Kriebstein,
Lauenhain/ Tannenberg,
Rossau, Mittweida
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 114,4 bis 118,3 Dehnitz/
Schmölen,
Oelschütz
Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Vereinigte Mulde Fließgewässer 135,8 bis 138,0 Grimma, Höfgen Fahrgastschifffahrt, Fährbetrieb, motorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Pöhl; Hauptsperre bis Vorsperren Neuensalz und Thoßfell (Trieb) Talsperre   Jocketa,
Helmsgrün, Möschwitz,
Thoßfell,
Neuensalz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr
Talsperre Bautzen (Spree) Talsperre   Bautzen,
Malschwitz
Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sport- bootverkehr
Speicherbecken
Lohsa I
(Kleine Spree)
Speicherbecken   Lohsa Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener Sport- bootverkehr
Talsperre Quitzdorf (Schwarzer Schöps) Talsperre   Niesky, Waldhufen Fahrgastschifffahrt, nichtmotorangetriebener  Sport- bootverkehr
Lausitzer Neiße Fließgewässer 74,2 bis 178,4 Ostritz, Görlitz, Lodenau, Bad Muskau, Landesgrenze Brandenburg Fahrgastschifffahrt und Sportbootverkehr, ausgenommen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor
Speicherbecken
Witznitz
(Eula/Wyhra)
Speicherbecken   Borna nichtmotorangetriebener Sportbootverkehr

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 15, S. 393
    Fsn-Nr.: 612-3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. November 2002

    Fassung gültig bis: 31. März 2003