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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.06.2005 bis 05.02.2015

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von KMU

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von KMU vom 1. November 2005 (SächsABl. S. 1105), die durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2014 (SächsABl. 2015 S. 178) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 400)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen

Vom 1. November 2005

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den §§ 23, 44 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen.
1.2
Die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) finden Anwendung.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten mit dem Ziel der vorübergehenden Stützung der Liquidität, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und der Erhaltung von Arbeitsplätzen.

 

3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderung den Voraussetzungen der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2 entspricht.
3.2
Größere Unternehmen, die nicht unter die genannte Definition fallen, können in besonders begründeten Ausnahmefällen bei hoher strukturpolitischer und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung in die Förderung einbezogen werden. Dies bedarf einer Einzelnotifizierung bei der Europäischen Kommission. Bei der Ausgestaltung der Beihilfe sind die Kriterien und Auflagen des entsprechenden Genehmigungsschreibens der Europäischen Kommission einzuhalten.
3.3
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn
 
a)
mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften beziehungsweise bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der § 92 Aktiengesetz („AktG“) vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), in der jeweils geltenden Fassung, und § 49 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung („GmbHG“) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, und mehr als 25 Prozent des buchmäßigen Eigenkapitals beziehungsweise des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt worden ist oder
 
b)
die Voraussetzungen für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
 
Neu gegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten.
3.4
Für Unternehmen, die einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder im Begriff sind, von einer Unternehmensgruppe übernommen zu werden 3 , kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb der Unternehmensgruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Unternehmensgruppe selbst bewältigt zu werden.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Dem Unternehmen können Zuwendungen in Form einer Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht werden.
4.1
Grundsatz der einmaligen Beihilfe
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten. Insoweit findet Abschnitt 3.3 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung. Hat ein Unternehmen in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und liegt es weniger als zehn Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt worden oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung des Umstrukturierungsplans eingestellt worden ist (je nachdem, welches Ereignis als Letztes eingetreten ist), ist die Gewährung einer wiederholten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
4.2
Rettungsbeihilfen
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann in begründeten Ausnahmefällen eine Rettungsbeihilfe dann erhalten, wenn es sich nicht aus eigener Kraft oder mit Mitteln der Anteilseigner oder mit Fremdkapital erholen kann.
Durch eine Rettungsbeihilfe wird ein Unternehmen in Schwierigkeiten vorübergehend am Leben erhalten, während die Situation, die zu seinen Schwierigkeiten geführt hat, analysiert und ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan als langfristige Lösung, konzipiert wird.
Maßnahmen struktureller Art können nicht mit einer Rettungsbeihilfe finanziert werden, es sei denn, dass sie umgehend durchgeführt werden müssen, um Verluste aufzufangen.
Ein Unternehmen kann eine Rettungsbeihilfe in begründeten Ausnahmefällen auch dann erhalten, wenn ein tragfähiger Umstrukturierungsplan, verbunden mit einem Maßnahmenplan, bereits vorliegt, aber lediglich die Gesamtfinanzierung noch nicht gesichert ist.
Rettungsbeihilfen, die keiner gesonderten Einzelnotifizierungspflicht unterliegen, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Die Liquiditätshilfen werden in Form von Darlehen/Krediten gewährt. Der Zinssatz (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) darf den von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz nicht unterschreiten;
 
b)
die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist. Der erforderliche Betrag sollte sich am verlustbedingten Liquiditätsbedarf 4 des Unternehmens orientieren;
 
c)
die Beihilfe muss aus akuten sozialen Gründen gerechtfertigt sein und darf keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedsstaaten haben;
 
d)
das Darlehen darf nach Auszahlung der ersten Rate an das Unternehmen eine Restlaufzeit von sechs Monaten nicht übersteigen.
 
Vor Ablauf dieser Restlaufzeit billigt der Beihilfegeber entweder einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan oder fordert vom Zuwendungsempfänger die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe.
Die Gewährung einer Rettungsbeihilfe soll von angemessenen finanziellen Beiträgen der Gesellschafter, der Hausbank und sonstiger an der Finanzierung beteiligter Institutionen zusätzlich zum bisherigen Engagement abhängig gemacht werden.
4.3
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen, die keiner gesonderten Einzelnotifizierungspflicht unterliegen, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden:
 
a)
Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität:
Ein Unternehmen in Schwierigkeiten kann eine Umstrukturierungsbeihilfe dann erhalten, wenn ein tragfähiges Umstrukturierungskonzept zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität vorliegt sowie die Gesamtfinanzierung mit einer entsprechenden Hausbankenbegleitung gesichert ist.
Die Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplanes geknüpft sein. Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplanes ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen.
Die Beihilfeentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Beihilfe ist davon unbeschadet. Sie soll fünf Jahre aber nicht überschreiten.
 
b)
Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen:
Mittlere Unternehmen haben als Gegenleistung für die Beihilfe Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten.
Kleine Unternehmen dürfen während der Dauer des Umstrukturierungsplanes keine Kapazitätsaufstockung vornehmen. Wird ausnahmsweise eine Kapazitätsaufstockung vorgesehen, weil dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht, muss die Umstrukturierungsbeihilfe einzeln bei der Kommission angemeldet werden.
Sofern sektorspezifische Regeln dies vorschreiben, müssen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe als Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe Ausgleichsmaßnahmen treffen (beachte: Landwirtschaftssektor, Abschnitt 5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten).
 
c)
Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß:
Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken. Die Beihilfeempfänger müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen. Dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen. Die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe muss daher von angemessenen Beiträgen der Gesellschafter, der Hausbank und sonstiger an der Finanzierung beteiligter Institutionen abhängig gemacht werden. Im Regelfall ist bei kleinen Unternehmen ein Betrag von mindestens 25 Prozent und bei mittleren Unternehmen ein Betrag von mindestens 40 Prozent der Umstrukturierungskosten ausreichend.
Die Beihilfe darf nicht zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht unbedingt notwendig sind.
 
d)
Änderungen des Umstrukturierungsplanes:
Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes unter folgenden Bedingungen ohne Einzelnotifizierung zulässig:
  • auch der geänderte Umstrukturierungsplan (der den Voraussetzungen unter Buchstaben a bis c genügt) lässt die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen;
  • wird der Beihilfebetrag heraufgesetzt, so muss auch der erforderliche Ausgleich höher sein als ursprünglich festgelegt;
  • sind die angebotenen Ausgleichsmaßnahmen geringer als die ursprünglich vorgesehenen, muss der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden;
  • der neue Zeitplan für die Ausgleichsmaßnahmen darf sich gegenüber dem ursprünglich beschlossenen Zeitplan nur aus Gründen verzögern, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, anderenfalls ist der Beihilfebetrag entsprechend zu kürzen.
Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase stellt keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar.
Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, bedarf die nachträgliche Änderung des Umstrukturierungsplanes (unter den Gesichtspunkten Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Heraufsetzen des ursprünglichen Beihilfebetrages, Herabsetzen der Gegenleistung und Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes der Gegenleistung) wiederum einer Entscheidung der Europäischen Kommission.
 
e)
Durchführung des Umstrukturierungsplanes:
Die Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes ist durch die Sächsische Aufbaubank sicherzustellen.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungen in Form von Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Rettungs- beziehungsweise Umstrukturierungsbeihilfen werden als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendungen werden in der Regel einmalig entweder als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe ausgereicht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Ablösung einer Rettungsbeihilfe durch eine Umstrukturierungsbeihilfe zulässig, wenn die für die Ausreichung einer Umstrukturierungsbeihilfe geltenden Voraussetzungen eingehalten werden und andere Finanzierungsinstrumente nicht vorrangig zur Verfügung stehen.
Eine Auszahlung in mehreren Tranchen ist entsprechend der jeweiligen Erfüllung von festgelegten Bewertungskriterien, so zum Beispiel Entwicklungs- beziehungsweise Umstrukturierungsfortschritt, zulässig.
5.3.1
Rettungsbeihilfen
Rettungsbeihilfen werden als Liquiditätshilfen in Form von Darlehen/Krediten gewährt. Der Zinssatz (Festzinssatz für den Bewilligungszeitraum) darf den von der Europäischen Kommission festgelegten Referenzzinssatz nicht unterschreiten. Eine Rettungsbeihilfe darf nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Umstrukturierungsplan zu konzipieren. Die Laufzeit der Rettungsbeihilfe darf höchstens sechs Monate betragen.
Rettungsbeihilfen können bis zur Sicherung der Gesamtfinanzierung beziehungsweise bis zur Bewilligung und Bereitstellung von Mitteln für bis zu sechs Monate gewährt werden. Sie können den Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht werden.
5.3.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Umstrukturierungsbeihilfen werden als Bestandteil der Gesamtfinanzierung entsprechend den in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten genannten Formen für Umstrukturierungsbeihilfen, grundsätzlich jedoch als rückzahlbare Darlehen zu kapitalmarktähnlichen Bedingungen oder als Zinszuschüsse und in besonders begründeten Ausnahmefällen als Kapitalzuführung gewährt. Die Laufzeit der Darlehen beziehungsweise Kredite wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall festgelegt. Sie sollte fünf Jahre nicht übersteigen.
Eine Umstrukturierungsbeihilfe wird dem Unternehmen direkt oder über eine Hausbank ausgereicht.
5.4
Bemessungsgrundlage
Für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
5.4.1
Rettungsbeihilfen
Die Höhe der Rettungsbeihilfe ist auf den für die Weiterführung des Unternehmens unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Dieser notwendige Betrag sollte sich am verlustbedingten Liquiditätsbedarf 5 des Unternehmens orientieren. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig.
5.4.2
Umstrukturierungsbeihilfen
Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe ist auf den für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendigen Betrag begrenzt. Die Zuwendung darf im Einzelfall bis zu 1,0 Mio. EUR betragen. In begründeten Ausnahmefällen ist ein Höchstbetrag bis zu 1,5 Mio. EUR zulässig. Dieser Betrag darf auch bei Änderung des Umstrukturierungsplans nicht überschritten werden.
6
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Dieses Programm ist subsidiär. Vor Inanspruchnahme müssen nachweislich alle Finanzierungsmöglichkeiten des geltenden Förderinstrumentariums ausgeschöpft sein.
Die Zuwendungen sind im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten zu besichern. Zur Unterlegung der beantragten Zuwendung ist bei Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens die Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft beziehungsweise einer Patronatserklärung in angemessenem Umfang erforderlich.
Die vom Unternehmen zu beantragende Zuwendung ist um Steuer, Abgaben, Kosten und Gebühren von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zu kürzen.
6.2
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die aufgrund dieser Richtlinie gewährt werden sollen und eine der nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu berücksichtigenden Voraussetzungen nicht einhalten, müssen bei der Europäischen Kommission einzeln angemeldet und von der Kommission vor ihrer Vergabe genehmigt werden. Einzelanmeldungen sind insbesondere unter folgenden Umständen notwendig:
  • Der Höchstbetrag der Beihilfe, der ein und demselben Unternehmen als Rettungs- oder als Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wird, überschreitet 1,5 Mio. EUR.
  • Ein Unternehmen übernimmt Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, das selbst bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat.
  • Eine Rettungsbeihilfe wird für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt.
  • Das Unternehmen ist auf einem Markt tätig, auf dem seit langem strukturelle Überkapazitäten bestehen.
  • Das Unternehmen erfüllt nicht die unter Nummer 3.3 der Richtlinie genannte Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten.
6.3
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Wirtschaftszweigen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Jedoch gehen sektorale Vorschriften für Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Antragsformulare sind bei dem Programmverantwortlichen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, zu erhalten. Der Antrag ist durch das jeweilige Unternehmen zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – wird mit der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Bewilligung der Zuwendung beauftragt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Auszahlung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit beauftragt die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – mit der Verwendungsnachweisprüfung. Es gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei privatrechtlicher Beziehung zwischen der Bewilligungsstelle und der Hausbank sowie dem Zuwendungsempfänger gilt Satz 1 entsprechend.
8
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen vom 12. Februar 2003 (SächsABl. S. 364) außer Kraft.

Dresden, den 1. November 2005

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
2
Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gilt die Empfehlung der Kommission 2003/361/EGesetz vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen [Az.: K(2003)14229], in der jeweils geltenden Fassung.
3
Zur Definition des "eigenständigen Unternehmens" siehe Artikel 3 des Anhangs 1 der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG.
4
Der verlustbedingte Liquiditätsbedarf wird durch die Formel im Anhang der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt.
5
Der verlustbedingte Liquiditätsbedarf wird durch die Formel im Anhang der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 47, S. 1105
    Fsn-Nr.: 552-V05.10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2005

    Fassung gültig bis: 5. Februar 2015