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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Elfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vollzitat: Elfte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen vom 11. September 2023 (SächsJMBl. S. 203)

Elfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen in Zivilsachen

Vom 11. September 2023

Abschnitt 1

Die Anlage der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über Mitteilungen in Zivilsachen vom 6. November 2006 (SächsJMBl. S. 153), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2021 (SächsJMBl. S. 91) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), wird wie folgt geändert:

A.

Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:

I.
In der Angabe zu Ziffer I Nummer 2 werden die Wörter „Vereins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
II.
Die Angaben zu Ziffer II werden wie folgt geändert:
1.
In der Angabe zu Ziffer II werden nach dem Wort „Freiheitsentziehungssachen“ die Wörter „sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen“ eingefügt.
2.
In der Angabe zu Nummer 3 werden die Wörter „freiheitsentziehenden Unterbringungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahmen“ ersetzt.
III.
In der Angabe zu Ziffer XIII Nummer 1 wird das Wort „, Gegenvormundes“ gestrichen.
IV.
Die Angabe zu Ziffer XIII Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11.
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts“.
V.
Nach der Angabe zu Ziffer XIV Nummer 2 wird folgende Angabe zu Nummer 3 eingefügt:
„3.
Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle“.
VI.
Die Angaben zu Ziffer XV werden wie folgt geändert:
1.
In der Angabe zu Nummer 1 werden die Wörter „vorläufige Maßregeln“ durch die Wörter „einstweilige Maßnahmen“ ersetzt.
2.
Die Angabe zu Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Mitteilung an die Betreuungsbehörde“.
3.
Die Angabe zu Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts“.
4.
Die Angabe zu Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6.
Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme“.
5.
Folgende Angabe zu Nummer 9 wird angefügt:
„9.
Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)“.
VII.
In der Angabe zu Ziffer XVI Nummer 1 werden nach dem Wort „Feststellungen“ die Wörter „des Todes und“ eingefügt.
VIII.
Nach der Angabe zu Ziffer XVII Nummer 6 wird folgende Angabe zu Nummer 7 eingefügt:
„7.
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft“.
IX.
Die Angaben zu Ziffer XXI werden wie folgt geändert:
1.
Die Angabe zu Ziffer XXI wird wie folgt gefasst:
„XXI.
Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen“.
2.
In der Angabe zu Nummer 3 werden die Wörter „Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften“ durch die Wörter „anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
3.
In der Angabe zu Nummer 4 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
4.
In der Angabe zu Nummer 7 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.

B.

Der Erste Teil wird wie folgt geändert:

I.
Nummer 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln.“
2.
In Satz 5 wird das Wort „Schriftstücke“ durch das Wort „Dokumente“ ersetzt.
II.
In Nummer 4 Satz 1 wird in den Nummern 1 und 2 jeweils das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
III.
Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Mitzuteilen sind
1.
gerichtliche Entscheidungen durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Die beglaubigte Teilabschrift des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die beglaubigte Teilabschrift einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann – soweit nichts anderes bestimmt ist – im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren,
2.
gerichtliche Urkunden durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift,
3.
Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht.“
IV.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übermittelt.“
b)
Die neuen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Elektronische Dokumente können nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 ZPO elektronisch übermittelt werden.“
2.
In Absatz 3 wird das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
3.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Auf“ durch das Wort „Bei“ ersetzt, werden die Wörter „durch blauen Klebezettel oder“ gestrichen und das Wort „sonstiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.
b)
Satz 7 wird aufgehoben.
V.
In Nummer 7 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „übersandt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

C.

Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

I.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 2 werden in der Überschrift und in Absatz 1 die Wörter „Vereins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
2.
In Nummer 5 wird die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
Mecklenburg-Vorpommern
Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.“
3.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 des Investitionszulagengesetzes 1999,
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005,
§ 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
§ 15 des Investitionszulagengesetzes 2010,
§ 15 Absatz 2 des Eigenheimzulagengesetzes,
§ 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des Einkommensteuergesetzes,
§ 29a des Berlinförderungsgesetzes 1990,
§ 14 Absatz 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes,
§ 8 Absatz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind,“.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung nach § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes die Staatsanwaltschaft oder Behörden der Zollverwaltung zuständig sind,“.
cc)
Im Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „§ 116 AO“ durch die Angabe „§ 116 Abgabenordnung“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a:
an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts (hierzu zählen auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der Abgabenordnung, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen) sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständig sind;“.
bb)
In Nummer 1a Buchstabe a werden die Wörter „§ 96 Absatz 7 und § 108 des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des Einkommensteuergesetzes,“ ersetzt.
cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Staatsanwaltschaft, wenn diese nach § 21 des Außenwirtschaftsgesetzes für die Verfolgung zuständig ist, andernfalls an die Behörden der Zollverwaltung (vergleiche Nummer 1);“.
dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionsbetrugs, vergleiche Absatz 3 Nummer 1a);“.
ee)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
4.
In Nummer 8 wird die Anmerkung Nummer 1 Buchstabe a wie folgt gefasst:
„a)
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.4.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.4.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
Aserbaidschan vom 13.8.1996 – BGBl. 1996 Il S. 2471 –,
Kasachstan vom 19.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1120 –,
Russische Föderation vom 14.8.1992 – BGBl. 1992 II S. 1016 –,
Ukraine vom 30.6.1993 – BGBl. 1993 II S. 1189 –,
Usbekistan vom 26.10.1993 – BGBl. 1993 II S. 2038;
Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;“.
5.
In Nummer 11 werden in der Überschrift die Wörter „in Kartellzivilsachen“ gestrichen.
6.
In Nummer 12 Absatz 1 wird die Angabe „§ 139 TKG“ jeweils durch die Angabe „§ 220 TKG“ ersetzt.
II.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Freiheitsentziehungssachen“ die Wörter „sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen“ eingefügt.
2.
Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Unterbringungssachen“ die Wörter „und in Verfahren, die Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen betreffen,“ eingefügt und die sich anschließende Angabe „(§ 312 FamFG)“ wird durch die Wörter „(§§ 312, 151 Nummern 6 und 7 FamFG)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 313 Absatz 2 und 4 i. V. m. § 272 FamFG)“ durch die Wörter „(§§ 167 Absatz 2 2. Halbsatz, 313 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 272 FamFG)“ ersetzt.
3.
Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1846 BGB“ durch die Angabe „§ 1867 BGB“ ersetzt.
b)
Im Satzteil nach Nummer 4 werden die Wörter „(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 312, 325 Absatz 2, 338 und 339 FamFG)“ durch die Wörter „(Artikel 104 Absatz 4 GG, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, 338 und 339 FamFG)“ ersetzt.
4.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „freiheitsentziehenden Unterbringungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen und ärztlichen Zwangsmaßnahmen“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahmen“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme und ärztlichen Zwangsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“ durch das Wort „Unterbringungsmaßnahme“ ersetzt.
bb)
Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 325 und 338 Satz 2 FamFG)“ wird durch die Wörter „(§§ 167, 325 und 338 Satz 2 FamFG)“ ersetzt.
5.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In den Anmerkungen Nummer 2 wird vor der Anmerkung für Baden-Württemberg folgende Anmerkung für das Bundesverwaltungsamt eingefügt:
„das Bundesverwaltungsamt in Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben sowie in Fällen, in denen natürliche und juristische Personen ihren Unternehmenssitz nicht im Inland haben (§ 48 Absatz 2 Nummern 4 und 5 WaffG);“.
b)
Die Anmerkungen Nummer 3 werden wie folgt geändert:
aa)
In der Einleitung werden die Wörter „einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis“ durch die Wörter „sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Befähigungsscheine und Berechtigungen (§§ 7, 20 und 27 SprengG), Lagergenehmigungen (§ 17 SprengG) und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 34 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§ 8a SprengG)“ ersetzt.
bb)
Vor der Anmerkung für Baden-Württemberg wird folgende Anmerkung für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk eingefügt:
„die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Ausbildungszentrum Neuhausen
– THW-Sprengstoffbehörde –
Novizenweg 1
73765 Neuhausen auf den Fildern
in Fällen, in denen THW-Angehörige Sprengberechtigungen besitzen oder ihnen erteilt werden sollen;“.
cc)
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird wie folgt gefasst:
„in Baden-Württemberg
a)
für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen:
das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg i. Br.,
b)
für Lagergenehmigungen:
die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde,
c)
im Übrigen:
die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungsgesetz als untere Verwaltungsbehörden;“.
dd)
Die Anmerkung für Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;“.
ee)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
a)
im gewerblichen Bereich:
das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund,
b)
im nichtgewerblichen Bereich und für Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Einzelhandel:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;“.
ff)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland
a)
für Erlaubnisse nach § 7 SprengG für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2 SprengG das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
c)
für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4 SprengG das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,
d)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5 SprengG das für Wirtschaft zuständige Ministerium;“.
c)
In den Anmerkungen Nummer 4 wird nach der Anmerkung für Hamburg folgende Anmerkung für Hessen eingefügt:
„in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;“.
6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „eingewilligt“ die Wörter „und schutzwürdige Belange einer anderen Person werden nicht beeinträchtigt“ angefügt.
b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(6) Die Belehrung nach Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative und die Mitteilungen nach Absatz 1 können entfallen, soweit sie bereits von der Einrichtung, in der sich die betroffene Person befindet (Justizvollzugsanstalt, Bezirkskrankenhaus, Universitätsklinik), bewirkt worden sind.“
c)
In den Anmerkungen Nummer 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen, der eine Kodifizierung geltenden Völkergewohnheitsrechts darstellt, und die dazu erlassenen Vorschriften in II/5 gelten auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.“
d)
In den Anmerkungen Nummer 2 Buchstabe a werden die folgenden Wörter gestrichen:
Armenien vom 18.01.1993 – BGBl. 1993 II S. 169 –,“
Belarus vom 05.09.1994 – BGBl. 1994 II S. 2533 –,
Georgien vom 21.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1128 –,“
Kirgisistan vom 14.08.1992 – BGBl. 1992 II S. 1015 –,
Moldau vom 12.04.1996 – BGBl. 1996 II S. 768 –,“
Tadschikistan vom 03.03.1995 – BGBl. 1995 II S. 255 –,“.
e)
Die Anmerkung Nummer 3 wird aufgehoben und die bisherigen Anmerkungen Nummer 4 und 5 werden die Anmerkungen Nummer 3 und 4.
III.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Einheitswert“ das Wort „, Grundsteuerwert“ eingefügt und der Satzpunkt wird durch die Wörter „, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist.“ ersetzt.
2.
In Nummer 3 wird die Anmerkung für Schleswig-Holstein wie folgt gefasst:
„in Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 27. April 2022 – GVOBl. Schl.-H. S. 588 –);“.
3.
In Nummer 6 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Einheitswert“ das Wort „, Grundsteuerwert“ eingefügt und der Satzpunkt wird durch die Wörter „, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist.“ ersetzt.
IV.
Ziffer IV Nummer 1 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle bzw. an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.“
V.
In Ziffer VI Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 882c ZPO“ durch die Wörter „§ 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ZPO“ ersetzt.
VI.
Ziffer VII Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a GrEStG ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen.“
2.
Die Anmerkung für Baden-Württemberg wird aufgehoben.
VII.
Ziffer IX wird wie folgt geändert:
1.
In Nummer 1 Absatz 3 wird die Nummer 2 aufgehoben und die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
3.
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens;
4.
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;
5.
die Einleitung eines Koordinationsverfahrens
(§§ 27, 269d, 270, 287a, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 4 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden die Nummern 4 bis 13.
bbb)
Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
ccc)
Es wird folgende Nummer 15 angefügt:
„15.
die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 4 BtOG, wenn der Schuldner ein beruflicher Betreuer ist.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Nummern 14 und 15“ durch die Wörter „Nummern 13 und 14“ ersetzt.
c)
Die Anmerkungen werden wie folgt gefasst:
Anmerkungen:
1.
Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 sind
in Bayern an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG);
in Rheinland-Pfalz
a)
im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz
b)
im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern;
in Sachsen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143 GVG)
zu richten.
2.
Zu Absatz 3 Nummer 4 siehe auch I/1.
3.
Eine Mitteilung nach Absatz 3 Nummern 13 und 14 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
4.
Nach Landesrecht sind zuständige Behörden nach Absatz 3 Nummer 15
in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise;
in Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Hamburg das Bezirksamt Altona;
in Hessen die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Nordrhein-Westfalen die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im Saarland die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
in Sachsen-Anhalt die kreisfreien Städte und Landkreise;
in Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte;
in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.“
3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 wird die Nummer 3 aufgehoben und die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 3 bis 7.
b)
Die Anmerkung Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5)
in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern;“.
VIII.
Ziffer IXa Nummer 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen nach § 52 StaRUG.“
IX.
Ziffer XI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils das Wort „Übersendung“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt und nach dem Wort „Ausfertigung“ werden die Wörter „oder beglaubigten Abschrift“ eingefügt.
2.
In den Anmerkungen wird nach der Anmerkung für Hessen folgende Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern eingefügt:
„In Mecklenburg-Vorpommern hat das Gericht die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über die Entscheidung zu einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu informieren (§ 52 Absatz 2 SOG M-V).“
X.
Ziffer XIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „, Gegenvormundes“ gestrichen.
b)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „, des Gegenvormundes“ gestrichen.
c)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§§ 53a Absatz 2, Absatz 4, 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 6 SGB VIII i. V. m. § 13 Absatz 1 Nr. 1 Alt. 2 EGGVG).“
2.
In Nummer 2 wird nach der Anmerkung für Hamburg die Anmerkung „in Hessen die Gemeinden;“ eingefügt.
3.
In Nummer 3 Absatz 1 wird die Angabe „1800 des BGB“ durch die Wörter „1795 Absatz 1 Satz 3 BGB“ und werden die Wörter „1800 und 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB“ durch die Wörter „1795 Absatz 1 Satz 3 und 1813 Absatz 1 BGB“ ersetzt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Maßregeln“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 1693 und 1846 BGB, Artikel 24 Absatz 3 EGBGB bezeichneten Maßregeln“ durch die Wörter „§§ 1693, 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867 BGB bezeichneten Maßnahmen“ ersetzt.
5.
In Nummer 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 1837 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 1802 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
6.
Der Nummer 7 wird folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung:
Siehe auch III/4 (Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen). Mitzuteilen sind diese Erklärungen auch, wenn sie in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (§ 180 FamFG).“
7.
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Vormund, der Pfleger oder ein sorgeberechtigter Elternteil gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§§ 1644 Absatz 3 Satz 1, 1795 Absatz 4 Satz 1, 1800 Absatz 2 Satz 1, 1813 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.“
8.
Die Anmerkung zu Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigen-schutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.1.2023):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.
Informationen zu den Haager Übereinkommen und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in Sint Maarten
an „de Minister van Justitie van Sint Maarten“;
in Aruba
an „de Minister van Justitie van Aruba“.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2. Juli 2019, S. 1) anwendbar ist, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111 keine abschließende Regelung trifft.“
9.
Die Anmerkung zu Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
Anmerkung:
Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen „Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen –“, Abschnitt „Mehrseitige Verträge“, Bezug genommen.
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie solche Staaten, die notifiziert haben, dass sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten, sind der Internetseite
(https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=III-6&chapter=3) zu entnehmen.“
XI.
Ziffer XIV wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3
Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle
(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung über die Annahme eines Minderjährigen als Kind (§ 189 Absatz 4 FamFG).
(2) Die Mitteilung ist an die Adoptionsvermittlungsstelle zu richten, die das Kind vermittelt hat.“
2.
Die Anlage zu Ziffer XIV/1 und zu Ziffer XIV/2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Alternative „Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1755 Absatz 2, 1766a BGB),“ wird das Wort „lebenden“ durch das Wort „lebende“ ersetzt.
b)
In der Alternative „Adoption eines Minderjährigen durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1756 Absatz 2 BGB, 1766a BGB),“ wird das Wort „lebenden“ durch das Wort „lebende“ ersetzt und nach der Angabe „§§ 1756 Absatz 2“ die Angabe „BGB“ gestrichen.
c)
Nach der Alternative „Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1755 Absatz 2 BGB),“ wird die Alternative „Volladoption eines volljährigen Kindes durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, soweit nicht der andere Elternteil (mit)sorgeberechtigt war und verstorben ist (§§ 1767, 1766a, 1772, 1755 Absatz 2 BGB),“ eingefügt.
d)
Nach der Alternative „Volladoption eines volljährigen Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1772, 1756 Absatz 2 BGB),“ wird die Alternative „Volladoption eines volljährigen Kindes durch eine mit einem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person, nachdem der andere (mit)sorgeberechtigte Elternteil verstorben ist (§§ 1767, 1766a, 1772, 1756 Absatz 2 BGB),“ eingefügt.
XII.
Ziffer XV wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „vorläufige Maßregeln“ durch die Wörter „einstweilige Maßnahmen“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 1867 BGB;
2.
eine einstweilige Anordnung nach § 300 FamFG;
3.
die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 und 2 genannten Anordnung
(§ 272 Absatz 2 Satz 2 FamFG).“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Nrn. 1 bis 3“ durch die Wörter „Nummer 1 und 2“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„2
Mitteilung an die Betreuungsbehörde“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen ist
1.
der Beschluss, durch den
a)
ein Betreuer bestellt,
b)
der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,
c)
ein weiterer Betreuer bestellt,
d)
die Bestellung eines Betreuers verlängert oder
e)
eine Betreuung aufgehoben wird;
2.
der Beschluss, durch den
a)
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
b)
der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt,
c)
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder
d)
ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird.
Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
(§ 288 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 293 Absatz 1, 294 Absatz 1, 295 Absatz 1 Satz 1 FamFG);
3.
die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten (§ 309a Absatz 1 FamFG).“
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Das Gericht kann Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen (§ 309a Absatz 2 Satz 1 FamFG).
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.“
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 2 ist der Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 309a Absatz 2 Satz 2 bis 4 FamFG).“
3.
In Nummer 3 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „.“ durch die Wörter „(§ 308 Absatz 3 Satz 3 FamFG).“ ersetzt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1858 Absatz 3 Satz 5 BGB).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.“
5.
In Nummer 5 wird die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (Meldebehörden);“.
6.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„6
Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4 FamFG)
1.
die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt,
2.
jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
3.
die Aufhebung einer solchen Betreuung und
4.
der Wegfall des Aufgabenbereichs freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme
(§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1 FamFG).“
c)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Betroffene lebt“ durch die Wörter „die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird“ ersetzt.
7.
Der Nummer 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des volljährigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.“
8.
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9
Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323
(Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
(1) Mitzuteilen sind:
1.
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Erwachsenen deutscher Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
2.
die Anordnung von Maßnahmen oder die Entscheidung, keine Maßnahmen anzuordnen (Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens), wenn die Behörde eines anderen Vertragsstaats, dem ein Erwachsener angehört, Schutzmaßnahmen erlassen hat oder zu treffen beabsichtigt (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
3.
in dringenden Fällen getroffene Maßnahmen zum Schutz eines sich im Inland aufhaltenden Erwachsenen oder dessen im Inland befindlichen Vermögens, sofern der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat (Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens);
4.
die Absicht, zum Schutz der Person eines Erwachsenen, der sich im Inland befindet und der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, beschränkte Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens);
5.
eine für einen Erwachsenen bestehende schwere Gefahr und zu seinem Schutz angeordnete oder in der Prüfung befindliche Maßnahmen, sofern das Gericht über den Wechsel des Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat oder die dortige Anwesenheit des Erwachsenen unterrichtet ist (Artikel 34 des Übereinkommens); die Mitteilung unterbleibt, wenn durch sie die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde (Artikel 35 des Übereinkommens).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten im Falle des:
1.
Absatzes 1 Nummer 1
an die Behörden des Staates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei denen eine Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens besteht;
2.
Absatzes 1 Nummer 2
an die Behörde, die Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt;
3.
Absatzes 1 Nummer 3
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
Absatzes 1 Nummer 4
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
Absatzes 1 Nummer 5
an die Behörden des Vertragsstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält.
(4) Die Mitteilung kann unmittelbar oder über die zentralen Behörden erfolgen.
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Monaco, Portugal, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (nur Schottland), Zypern, Österreich.
Informationen zum Übereinkommen, den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (www.hcch.net) zu entnehmen.
Auf die Möglichkeit, die Formblätter der Haager Konferenz, BT-Drucksache 16/3250, Anlage 3, S. 69, zu nutzen, wird hingewiesen.“
XIII.
Ziffer XVI wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Feststellungen“ die Wörter „des Todes und“ eingefügt.
b)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Feststellung“ die Wörter „des Todes und“ eingefügt.
c)
In Absatz 2 wird Satz 2 so eingerückt, dass sich dieser ausschließlich auf Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c bezieht.
2.
In Nummer 2 Absatz 2 werden die Wörter „Eichborndamm 179, 13403 Berlin“ durch die Wörter „Am Borsigturm 130, 13507 Berlin“ ersetzt.
XIV.
Ziffer XVII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Aufbewahrung eines nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffneten, eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages, das bzw. der nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen;“.
2.
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft
(1) Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde (§ 356 Absatz 3 FamFG).
(2) Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
(3) Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten.“
3.
In Nummer 8 werden in der Anmerkung Nummer 1 Buchstabe l die Wörter
„–
Armenien vom 18.01.1993 – BGBl. 1993 II S. 169 –,“
„–
Georgien vom 21.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1128 –,“
„–
Tadschikistan vom 03.03.1995 – BGBl. 1995 II S. 255 –,“
gestrichen.
XV.
Ziffer XVIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In der Anmerkung für Hessen werden die Wörter „Landesbetrieb Hessisches Immobilienmanagement, Biebricher Allee 23, 65187 Wiesbaden,“ durch die Wörter „Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 38 – 42, 65189 Wiesbaden,“ ersetzt.
b)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„in Mecklenburg-Vorpommern
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften, zu richten;“.
2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Bei Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund eines von einer ausländischen Behörde oder zuständigen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses ist dies dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt mitzuteilen (§ 34 Absatz 1 ErbStG).“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes und an die für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) führt, weitergeleitet werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sind die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 zudem an die für die Feststellung des Einheitswertes zuständigen Finanzbehörden zu richten. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). Die Daten sind laufend, mindestens alle drei Monate zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2 BewG)*. Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 schriftlich an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt zu richten (§ 34 Absatz 1 ErbStG).“
c)
Die Anmerkung für Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt gefasst:
„In Mecklenburg-Vorpommern werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt in Papierform übermittelt.“
d)
Die Anmerkung für Schleswig-Holstein wird wie folgt gefasst:
„In Schleswig-Holstein werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4 BewG). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen. Mitteilungen nach Absatz 1 können unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18 GrEStG anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.“
3.
Nummer 13 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Berlin wird durch eine Anmerkung für Berlin und Brandenburg ersetzt und wie folgt gefasst:
„in Berlin und Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus;“.
b)
Nach der Anmerkung für Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird folgende Anmerkung für Hessen eingefügt:
„in Hessen an das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;“.
c)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale);“.
d)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.“
4.
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Berlin und Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Berlin und Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus;“.
b)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale);“.
c)
Die Anmerkung für Thüringen wird wie folgt gefasst:
„in Thüringen an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.“
XVI.
Ziffer XXI wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„XXI.
Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen“.
2.
In Nummer 1 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger“ jeweils durch die Angabe „nach § 10 HGB“ ersetzt.
3.
Nummer 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Wörter „Nummern 4 und 5“ ersetzt.
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
c)
Folgende Anmerkung wird angefügt:
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt.“
4.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Rechtsanwaltsgesellschaften und Patentanwaltsgesellschaften“ durch die Wörter „anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b, 59c sowie § 207a Absatz 1 und Absatz 6 BRAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist – betreffen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG);“.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 52b, 52c sowie § 159 Absatz 1 und Absatz 6 PAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist – betreffen (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder in den Fällen des § 207a Absatz 1 und Absatz 6 BRAO ihre Zweigniederlassung hat;
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Abs. 2 BRAO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München (§ 54 PAO)
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b PAO ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 2 PAO, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).“
d)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Behörden oder zuständigen“ werden gestrichen.
bb)
Der Satz „Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.“ wird angefügt.
5.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind Eintragungen mitzuteilen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49, 50 StBerG – deren Unternehmensgegenstand insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist – betreffen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG, § 13 Absatz 1 Nummer 4 EGGVG).“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG);“.
bb)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ ersetzt.
6.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberatungsgesellschaft i. S. d. § 49 Absatz 1 StBerG“ durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft nach § 50 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 StBerG“ und die Wörter „§ 10 Absatz 2 Nummer 2 StBerG i. V. m.“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG,“ ersetzt.
c)
In Absatz 2 werden das Wort „Steuerberatungsgesellschaft“ durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft“ und die Wörter „(§ 49 Absatz 3 Satz 1 StBerG)“ durch die Wörter „(§ 53 Absatz 1 Satz 1 StBerG)“ ersetzt.
XVII.
Ziffer XXII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196 SGB VII);“.
b)
Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister (§ 12 Abs. 4 AHStatG, § 20 Abs. 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (ggf. federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung bzw. Löschung im Seeschiffsregister lautet, und – soweit vorhanden – das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen;“.
c)
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn,“.
d)
Die Anmerkungen werden gestrichen.
2.
In Nummer 2 werden in der Anmerkung für Hamburg vor dem Wort „Arbeitsschutz“ die Wörter „Amt für“ eingefügt.
XVIII.
Ziffer XXIII wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1
Betroffener Personenkreis
Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
a)
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG sowie Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c BRAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
b)
Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO,
c)
gemäß § 209 Absatz 2 BRAO ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13 RDG nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3 RDGEG gegeben sind,
d)
Notare, Notarassessoren,
e)
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 52b und 52c PAO, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
f)
Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO,
g)
registrierte Personen im Sinne des Teils 3 RDG,
h)
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit §§ 177, 178 und 182 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.“
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 1 BNotO, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der PAO, § 18 Absatz 1 und 2 RDG):“.
bb)
In Buchstabe h wird die Angabe „§ 1896 BGB“ durch die Angabe „§ 1814 BGB“ ersetzt.
3.
Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 4 Absatz 1 EuRAG, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 1 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 18 Absatz 1 Satz 4 RDG),
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PAO, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (§ 36 Absatz 3 Satz 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 2 PAO).“
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO an die zuständige Rechtsanwaltskammer;“.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, oder Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz;“.
cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 52b und 52c PAO   – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 PAO an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München;“.
dd)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5.
bei registrierten Personen im Sinne des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19 RDG zuständige Behörde;“.
b)
Die Anmerkungen werden wie folgt geändert:
aa)
Der Eingangssatz in den Anmerkungen Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1 EuRAG, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209 BRAO nur“.
bb)
In der Anmerkung Nummer 2 für Rheinland-Pfalz, Notarkammer Pfalz werden die Wörter „Marktstraße 25, 76870 Kandel“ durch die Wörter „Schlossplatz 11a, 66482 Zweibrücken“ ersetzt.
cc)
In der Anmerkung Nummer 2 für Sachsen-Anhalt werden die Wörter „Winckelmannstr. 24, 39108 Magdeburg“ durch die Wörter „Hegelstraße 26, 39104 Magdeburg“ ersetzt.
XIX.
Ziffer XXIV wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe“ die Wörter „im Sinne dieses Unterabschnitts“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften“ durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG“ ersetzt.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 46 Absatz 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. § 20 und § 130 Absatz 1 WPO) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 55 Absatz 2 bis 4 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. § 34 Absatz 1 und 2 und § 130 Absatz 2 WPO) oder der Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG (§ 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG) oder gegen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften (§  36a Absatz 3 Nummer 2 WPO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:“.
b)
In Absatz 1 wird in Buchstabe h die Angabe „§ 1896 BGB“ durch die Angabe „§ 1814 BGB“ ersetzt.
3.
Nummer 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG oder § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WPO), oder“.
b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG, § 36a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 WPO).“
4.
Nummer 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
bei Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1, § 74 Absatz 1 Satz 1 StBerG);“.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „WiPrO“ durch die Angabe „WPO“ ersetzt.
XX.
Ziffer XXV wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a) werden die Wörter „(§ 10 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 20 Absätze 1 und 2 StBerG)“ durch die Wörter „(§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG)“ und die Wörter „(§ 10 Absatz 2 Nummer 4 i. V. m. § 28 Absatz 5 StBerG)“ durch die Wörter „(§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5 StBerG)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe h wird die Angabe „§ 1896 BGB“ durch die Angabe „§ 1814 BGB“ ersetzt.
2.
Nummer 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG);
2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG).“
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
Die Anmerkung für Brandenburg wird wie folgt gefasst:
„in Brandenburg:
Technisches Finanzamt Cottbus
Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus“.
b)
Die Anmerkung für Bremen wird wie folgt gefasst:
„in Bremen:
Finanzamt Bremen
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen“.
c)
Die Anmerkung für Hessen wird wie folgt gefasst:
„in Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main“.
d)
Die Anmerkung für Niedersachsen wird wie folgt gefasst:
„in Niedersachsen:
Landesamt für Steuern Niedersachsen
Waterloostraße 5
30169 Hannover“.
e)
Die Anmerkung für Nordrhein-Westfalen wird wie folgt gefasst:
„in Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln, Tunisstraße 23, 50667 Köln
oder
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster, Albersloher Weg 250, 48155 Münster“.
f)
Die Anmerkung für Rheinland-Pfalz wird wie folgt gefasst:
„in Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern
Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz“.
g)
Die Anmerkung für das Saarland wird wie folgt gefasst:
„im Saarland:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Am Stadtgraben 6–8
66111 Saarbrücken“.
h)
Die Anmerkung für Sachsen wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen
Stauffenbergallee 2
01099 Dresden“.
i)
Die Anmerkung für Sachsen-Anhalt wird wie folgt gefasst:
„in Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40
39108 Magdeburg“.

Abschnitt 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Dresden, den 11. September 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2023 Nr. 9, S. 203
    Fsn-Nr.: 33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2023