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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verkehrsunfall

Vollzitat: VwV Verkehrsunfall vom 28. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1132), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen
(VwV Verkehrsunfall)

Vom 28. Oktober 2005

I.
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1.
Begriff des Verkehrsunfalls
 
Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder im räumlichen Zusammenhang mit diesem, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist, und das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht.

 

2.
Einteilung der Verkehrsunfälle
 
Bei Verkehrsunfällen gilt folgende Unterscheidung:
 
a)
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
 
 
aa)
Unfall mit Getöteten:
Als Getötete werden alle Personen in der Unfallstatistik erfasst, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
 
 
bb)
Unfall mit Verletzten:
Verletzte sind Personen, die bei einem Unfall Körperschaden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung, die länger als 24 Stunden dauert, in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden sie in der Unfallstatistik als Schwerverletzte erfasst.
 
b)
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
 
 
aa)
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht.
 
 
bb)
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit mit einer Regelsanktion im Bußgeldbereich anzunehmen ist.
 
 
cc)
Unfälle, bei denen keine oder eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mit einer Regelsanktion im Verwarnungsgeldbereich anzunehmen ist, ein so genannter sonstiger Unfall mit Sachschaden.
3.
Geltungsbereich
 
Durch diese Verwaltungsvorschrift werden Unfälle gemäß Nummer 1 erfasst. Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein, zum Beispiel als fahrlässige Körperverletzung. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Verwaltungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.

 

II.
Allgemeine Grundsätze

1.
Ziele der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen
 
Wesentliche Ziele sind:
 
a)
die Beseitigung von unfallbedingten Gefahren und Störungen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden,
 
b)
die Erforschung von Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten,
 
c)
die statistische Erfassung der Verkehrsunfälle, um Unfallhäufungen punktuell, strecken- oder flächenbezogen zu erkennen und zu beseitigen,
 
d)
die Gewährleistung der Voraussetzungen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.
2.
Zuständigkeit
 
a)
Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.
 
b)
Die Verkehrspolizeiinspektionen sollten bei folgenden Verkehrsunfällen hinzugezogen und mit der Endbearbeitung beauftragt werden:
 
 
aa)
Massenunfälle im Sinne von Ziffer V Nr. 1,
 
 
bb)
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern,
 
 
cc)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem Getöteten oder mit mindestens zwei schwerverletzten Personen,
 
 
dd)
Verkehrsunfälle mit komplizierter Verkehrsunfallsituation oder schwieriger Rechtslage,
 
 
ee)
Verkehrsunfälle mit mindestens einem schwerverletzten Kind.
 
c)
Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, durch welche die Rechtsordnung im besonderen Maße verletzt wird, der Verdacht einer Selbsttötung oder eines Selbsttötungsversuches vorliegt, eine kriminaltechnische Spurensicherung notwendig erscheint oder die Identifizierung von unbekannten Toten erforderlich ist.

III.
Erste Maßnahmen am Unfallort und Aufnahme von Verkehrsunfällen

 

1.
Erste Maßnahmen am Unfallort
 
a)
Erste Maßnahmen am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die Unfallsituation erfordert. Sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter oder dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Dabei haben die Absicherung der Unfallstelle und Erste-Hilfe-Maßnahmen unbedingten Vorrang.
 
b)
Die Unfallstelle ist sofort zu sichern und gegebenenfalls abzusperren. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und der Eigensicherung sind dabei zu beachten. Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten.
 
c)
Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten, bis ein Rettungsdienst eintrifft. Soweit möglich, sind vor einem eventuellen Transport der Verletzten zum Krankenhaus die Personalien zu notieren.
 
d)
Erforderliche Fahndungsmaßnahmen sind einzuleiten.
 
e)
Die Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß und der voraussichtlichen Dauer der Absperrung. Erforderlichenfalls ist ab- oder umzuleiten und der Verkehrswarndienst sowie, bei länger dauernden Sperrungen, die zuständige Verkehrsbehörde zu unterrichten.
 
f)
Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern, sind gegebenenfalls besondere, lageangepasste Sofort- und Verständigungsmaßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist die Verkehrs- oder Umweltschutzbehörde im zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt zu verständigen.
 
g)
Sind bei Verkehrsunfällen Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs beteiligt, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen zu verständigen.
 
h)
Die Unfallstelle ist unter Beachtung der Maßnahmen zur Beweissicherung schnell zu räumen. Bei geringfügigem Schaden oder sofern es die Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände erfordern, zum Beispiel bei Gefahr von Folgeunfällen oder erheblichen Staus, sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und für die Beweissicherung wesentliche Stellen auf der Fahrbahn zu markieren.
 
i)
Wurde mindestens eine Person getötet oder mehrere Personen lebensgefährlich verletzt, ist die Staatsanwaltschaft sofort zu benachrichtigen (§ 159 Abs. 1 Strafprozessordnung [ StPO]). Die Leiche ist sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Die Feststellung des Todes sowie der Todesursache erfolgt durch einen Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt. Unfalltote sind mit einem Tuch abzudecken oder auf andere geeignete Weise dem Anblick von Zuschauern zu entziehen.
2.
Aufnahme von Verkehrsunfällen
 
a)
Besichtigung, Spurensuche, Beweissicherung
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls beginnt mit einer eingehenden Besichtigung der Unfallstelle. Dabei sind die beweiserheblichen Spuren an Personen, Fahrzeugen und anderen Gegenständen sowie im Verkehrsraum in geeigneter Weise zu sichern. Von besonderer Bedeutung sind die Lage von Verletzten oder Toten, der Fahrzeugstand, die Kollisionsstelle, Reifenspuren sowie die Beschädigungen an den Fahrzeugen. Auf Ziffer IV Nr. 4 wird verwiesen. Insbesondere ist zu prüfen, ob:
 
 
aa)
Unfallbeteiligte unter Einwirkung von Alkohol, Betäubungsmitteln, Medikamenten oder sonstigen berauschenden Mitteln stehen,
 
 
bb)
Unfälle auf körperliche Mängel zurückzuführen sind,
 
 
cc)
Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen,
 
 
dd)
Auflagen und Einschränkungen im Führerschein oder Fahrzeugschein befolgt wurden,
 
 
ee)
die unfallbeteiligten Fahrzeuge technische oder Wartungsmängel, wie beispielsweise verschmutzte Scheibe, aufweisen,
 
 
ff)
geforderte Geräte zur Führung technischer Aufzeichnungen vorhanden und genutzt wurden,
 
 
gg)
Mängel im Verkehrsraum sowie besondere Witterungs- oder Lichtverhältnisse Einfluss auf das Zustandekommen des Unfalls gehabt haben können. Die geltende Verkehrsregelung ist zu dokumentieren. Entsprechende Feststellungen sind im Unfallvorgang unter Anwendung des Verzeichnisses der Unfallursachen (Anlage 1) festzuhalten.
 
b)
Strafprozessuale und polizeiliche Maßnahmen
Hat sich nach einem Verkehrsunfall einer der Beteiligten der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung (Anlage 2) an dem Unfall entzogen, sind bei Vorliegen entsprechender Hinweise umgehend die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen einzuleiten. Auf die Nutzung von Auskünften des Kraftfahrzeugbundesamtes oder die Nutzung anderer Dateien, wie das Informations- und Auskunftssystem der Polizei INPOL, das Fahrzeugidentifizierungs- und Auswertungssystem FINAS, die Leuchtendatei für Unfallnachforschung LUNA des Bundeskriminalamtes und die Lackkartei im Landeskriminalamt, wird hingewiesen.
 
 
aa)
Besteht bei Unfallbeteiligten der Verdacht auf Alkoholeinwirkung, sind die erforderlichen Prüfungshandlungen durchzuführen. Bei Verdacht auf Einnahme von Betäubungsmitteln oder Medikamenten ist nach § 81a StPO zusätzlich auf freiwilliger Basis die Abnahme einer Urinprobe anzustreben. Wird dies abgelehnt, ist die doppelte Menge Blut zu entnehmen. Bei Verdacht auf Alkoholeinwirkung Unfallbeteiligter sind zur Nachprüfung einer etwaigen Nachtrunkbehauptung das Fahrzeug und die Umgebung des Unfallorts nach Getränken und Verpackungen abzusuchen.
 
 
bb)
Bestehen Anzeichen dafür, dass körperliche oder geistige Mängel, zum Beispiel Übermüdung, unfallursächlich oder mitursächlich sein können, sind eventuell vorhandene Arbeitszeitnachweise zu überprüfen und gegebenenfalls zu sichern. Nötigenfalls sind strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen zu treffen und die zuständigen Behörden gemäß § 68 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) zu unterrichten.
 
 
cc)
Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung einer deutschen Fahrerlaubnis vor, ist der Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder zu beschlagnahmen (§ 69 Strafgesetzbuch [ StGB]). Ebenso ist bei Inhabern von ausländischen Fahrerlaubnissen zur Eintragung der vorläufigen Entziehung zu verfahren (§ 111a Abs. 6 StPO). Der in Verwahrung genommene oder beschlagnahmte Führerschein ist unverzüglich mit der Verkehrsunfallanzeige oder, soweit diese noch nicht gefertigt werden kann, mit Vorausmeldung der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
 
 
dd)
Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Fahrzeugmängel ursächlich für den Unfall waren, sind das Fahrzeug oder Teile davon sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Soweit Mängel als Unfallfolge eine Vorschriftswidrigkeit gemäß § 30 ff. StVZO begründen, ist ein Mängelbericht zu fertigen.
 
 
ee)
Über das Hinzuziehen eines Sachverständigen zur Feststellung des Unfallherganges oder zur Beurteilung möglicher technischer Mängel entscheidet grundsätzlich die zuständige Verfolgungsbehörde. Kann diese nicht rechtzeitig erreicht werden, erfolgt die Auftragserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen durch den mit der Aufnahme des Verkehrsunfalls beauftragten Polizeibeamten. Ist ein Fahrzeug verkehrsunsicher und gibt es Hinweise dafür, dass es trotzdem weiter benutzt werden soll, sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
 
 
ff)
Muss die Ladung geborgen oder abtransportiert werden und sind der Fahrer, der Halter oder sonstige Pflichtige nicht in der Lage, rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zu verwirklichen, ist nach den Umständen des Einzelfalles eine Sicherstellung gemäß § 26 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen ( SächsPolG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, zu veranlassen oder der Havariekommissar zu verständigen. Der Havariekommissar ist dann lediglich für die Bergung der Ladung im Auftrag der jeweiligen Versicherung zuständig. Ob eine Verständigung des Havariekommissars in Betracht kommt, ist von der Art, dem Umfang sowie dem unfallbedingten Zustand der Ladung abhängig. Die Einschaltung des Havariekommissars wird im Regelfall dann angezeigt sein, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Ladung anzunehmen ist.
 
 
gg)
Für das Bergen und den Abtransport von unfallbeschädigten Fahrzeugen hat grundsätzlich der verantwortliche Fahrzeugführer, der anwesende Fahrzeughalter oder ein anderer Verfügungsberechtigter zu sorgen. Sofern die Polizei die Übermittlung des Auftrages übernimmt oder selbst einen Auftrag erteilt, gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sowie zur Auswahl und Vermittlung/Heranziehung von Berge- und Abschleppunternehmen durch die Polizei ( VwV AbschleppPol ) vom 5. Juli 2002 (SächsABl. S. 882). Sind Unfallbeteiligte aufgrund der erlittenen Verletzungen oder aus sonstigen Gründen außerstande, für ihr Fahrzeug oder andere mitgeführte Sachen zu sorgen, hat die Polizei diese gemäß § 26 SächsPolG sicherzustellen und unter Beachtung des § 29 SächsPolG zu verwahren.

IV.
Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Bei der Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist im Programm „Integrierte Vorgangsbearbeitung“ (IVO) ein Vorgang des Vorgangstyps „Verkehrsunfall“ mit allen erforderlichen Einzelmaßnahmen anzulegen, zu bearbeiten und abzuschließen.

 

1.
Verkehrsunfälle mit Personenschaden
 
Beschuldigte und Zeugen sind zu vernehmen.
Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern.
Verletzungen sind konkret anzugeben, gegebenenfalls ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung beim Verletzten einzuholen.
Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Bei Alleinunfällen mit Getöteten oder lebensgefährlich Verletzten ist der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme und -bearbeitung mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.
2.
Verkehrsunfälle mit Sachschaden
 
a)
Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht:
Der Beschuldigte und die Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
 
b)
Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit mit einem Regelsatz im Bußgeldbereich anzunehmen ist:
Betroffene sind anzuhören. Zeugen sind grundsätzlich zu vernehmen. Bei klarer Beweislage, wenn Betroffene geständig sind oder der Unfallhergang eindeutig geklärt ist, genügt es, den wesentlichen Inhalt der Aussagen zu protokollieren. Es sind alle Beweise und Indizien, die für ein Bußgeldverfahren von Bedeutung sein können, möglichst rekonstruktionsfähig zu sichern. Die Unfallakte ist der Verfolgungsbehörde vorzulegen.
 
c)
Sonstiger Unfall mit Sachschaden, wenn keine, eine unbedeutende oder eine geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt:
Wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit weiter verfolgt, sind die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Unfallakte ist in diesem Fall der Verfolgungsbehörde vorzulegen. Nur in den Fällen, in denen der Betroffene eine angebotene Verwarnung anerkennt und das Verwarngeld sofort entrichtet, ist von der Übersendung an die Verfolgungsbehörde abzusehen. Die Beteiligten sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein umfassender Unfallvorgang bei der Polizei vorhanden ist.
3.
Besondere Bestimmungen zur Feststellung und Vernehmung von Beteiligten und Zeugen
 
Erweisen sich im Rahmen einer informatorischen Befragung die Aussagen mehrerer Zeugen inhaltsgleich, genügt regelmäßig die Vernehmung eines Zeugen. Die Personalien der übrigen Zeugen und die Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Aussagen sind zu protokollieren. Soweit eine Vernehmung oder Anhörung vorgeschrieben ist, sollte sie möglichst an der Unfallstelle durchgeführt werden. Dabei sind unter anderem auch Standort und Sichtverhältnisse des Beteiligten oder Zeugen zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls zu ermitteln. Ergeben sich Widersprüche, sind sie möglichst vor Abschluss des Vorgangs zu klären. Spontane Äußerungen und Angaben bei der ersten informatorischen Befragung sind in die Anzeige aufzunehmen, soweit sie für die Ermittlungen von Bedeutung sein können und als solche zu kennzeichnen.
4.
Beweissicherung
 
Die Unfallstelle ist grundsätzlich im Hinblick auf eine eventuelle im weiteren Verfahren notwendig werdende maßstabsgerechte Skizze zu vermessen. Bei Unfällen gemäß Ziffer II Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und einfach gelagerten Sachverhalten ist eine unvermessene Übersichtsskizze ausreichend. Gegebenenfalls sind Spurzeichnungen entsprechend Anlage 3 anzufertigen. Fotografische Dokumentationen des Umfeldes vom Unfallort, Kurvenverlauf, Sichtverhältnisse und anderes sind bei entsprechender Notwendigkeit anzufertigen.

 

5.
Schlussvermerk
 
Auf zusammenfassende Schlussvermerke kann regelmäßig verzichtet werden. Nur bei schwieriger Sach- oder Rechtslage ist ein Schlussvermerk zu fertigen.

 

6.
Besondere Melde- und Unterrichtungspflichten
 
Die Angehörigen getöteter Personen sind durch die Polizei zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung durch die Polizei entfällt, wenn sie von geeigneten vertrauenswürdigen Personen übernommen wird, zum Beispiel ein Pfarrer oder ein Arzt. Die Angehörigen verletzter Personen sind zu benachrichtigen, wenn diese außerstande sind, ihre Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige untere Jagdbehörde zu verständigen. Wurden bei einem Verkehrsunfall unbeteiligte Personen oder Institutionen, so genannte sonstige Geschädigte, geschädigt, sind diese ebenfalls zu verständigen.

V.
Sonderfälle

1.
Massenunfälle
 
Bei Verkehrsunfällen mit 20 oder mehr beteiligten Fahrzeugen ist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft durch die dafür zuständige Polizeidirektion zu unterrichten, damit dort über den Einsatz der zuständigen Lenkungskommission zur schnelleren Schadensregulierung entschieden werden kann. Kommen Beauftragte der Lenkungskommission an den Unfallort, so ist die erforderliche Unterstützung zu geben. Die erforderlichen Daten, wie Fahrer, Halter und Versicherung der beteiligten Fahrzeuge, die Unfallursache und der Unfallhergang sind mitzuteilen.

 

2.
Verkehrsunfälle auf Bahnübergängen und Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG
 
Bei Verkehrsunfällen, die die Sicherheit des Bahnverkehrs beeinträchtigen, sind sofort die nächste Bahndienststelle sowie die zuständige Stelle der Bundespolizei zu verständigen. Da die Zuständigkeit der Bundespolizei funktional auf die Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren und räumlich auf das Gebiet der Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG begrenzt ist, bleibt die Zuständigkeit der Landespolizei auf dem Gebiet der Bahnanlagen unberührt. Das betrifft vor allem solche Bereiche des Eisenbahngeländes, die nicht nur dem Bahnverkehr, sondern auch dem allgemeinen Verkehr dienen. Die Aufnahme von Verkehrsunfällen ist daher eine Frage der praktischen Handhabung und nicht der rechtlichen Zuständigkeitsabgrenzung. Dazu sind Absprachen zwischen den Polizeidirektionen und den Dienststellen der Bundespolizei zu treffen.
3.
Verkehrsunfälle mit Haarwild
 
Wildschäden sind in die Fahrzeug-Teilversicherung einbezogen. Unter einem Wildschaden wird dabei ein Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 12g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198, 2209) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verstanden. Zur Schadenregulierung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Schaden außer den Versicherungsunternehmen auch der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich zu melden. Dem Meldenden ist eine Bescheinigung, aus der die getroffenen Feststellungen hervorgehen, zur Vorlage bei dem Versicherungsunternehmen auszustellen (Anlage 4).
4.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung der Streitkräfte
 
Bei Beteiligung von Fahrzeugen der Bundeswehr sind unverzüglich die zuständigen Dienststellen der Feldjäger zu unterrichten. Ist ein Dienstfahrzeug ausländischer Streitkräfte an einem Verkehrsunfall mit Fremdschaden beteiligt, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Schadensregulierungsstelle des Bundes, Regionalbüro Ost, Drosselbergstraße 2, 99097 Erfurt, eine Mehrfertigung der Verkehrsunfallanzeige direkt zu übersenden. Schadenersatzansprüche Geschädigter sind ebenfalls an diese Stelle zu richten. Dem Geschädigten ist das als Anlage 5 angefügte Merkblatt auszuhändigen.
5.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen
 
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen unterliegen nicht oder nur teilweise der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie genießen Vorrechte und Immunität. Gegen sie dürfen Polizeibeamte weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig. Der Vorgang ist der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten. Zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen. Im Vorgang ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer der Ausweis hat. Sind Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte. Die Staatsanwaltschaft ist sofort zu benachrichtigen.
6.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Parlamentsmitgliedern
 
Maßnahmen, die sich auf die bloße Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit beschränken, sind zulässig. Zulässig sind ferner:
 
a)
die Erhebung der Personaldaten des Abgeordneten, der Fahrzeugdaten sowie über den Zustand des Fahrzeuges,
 
b)
die Sicherung, das Fotografieren und Vermessen von Spuren, die vom unfallbeteiligten Fahrzeug des Abgeordneten herrühren,
 
c)
bei Bundestags-, Landtagsabgeordneten und Mitgliedern des Europäischen Parlaments freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Zwecke der Durchführung einer Blutentnahme. Die Anordnung durch Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug ist zulässig.
 
d)
polizeiliche Maßnahmen, die keine weitere Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsentziehung beinhalten.
 
Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Maßnahmen der Polizei und der Bußgeldbehörden gegen Parlamentsmitglieder vom 21. Juni 1994 (SächsABl. S. 968), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 58), wird hingewiesen. Der Staatsanwalt ist sofort zu benachrichtigen. Der Unfallvorgang ist beschleunigt zu bearbeiten und der Verfolgungsbehörde vorzulegen.
7.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Polizeibeamten
 
Im Interesse einer objektiven Verkehrsunfallaufnahme sind Verkehrsunfälle, an denen Polizeibeamte beteiligt sind, grundsätzlich nicht von der Organisationseinheit aufzunehmen und zu bearbeiten, der die beteiligten Polizeibeamten angehören.

 

8.
Verkehrsunfälle mit Beteiligung ausländischer Fahrzeuge und Personen
 
Sind an einem Verkehrsunfall ausländische Fahrzeuge oder Personen beteiligt, gelten folgende Besonderheiten:
 
a)
Werden ausländische Beteiligte getötet oder schwer verletzt, ist die zuständige konsularische Vertretung oder eine etwaige Handelsvertretung fernmündlich oder fernschriftlich unter Angabe von Personalien, Unfallort und -zeit, sowie kurzer Schilderung des Unfallhergangs zu unterrichten. Unterhält der betreffende Staat im Bundesgebiet keine Vertretung, ist das Auswärtige Amt zu verständigen.
 
b)
Sofern eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, ist diese grundsätzlich in Absprache mit der Verfolgungsbehörde zu erheben. Auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Angabe einer Bankverbindung ist hinzuwirken.
 
c)
Ist ein ausländisches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, ist in der Regel die Weiterfahrt zu unterbinden. Auf § 11 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2092, 2094) geändert worden ist, wird hingewiesen.
 
d)
Fahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, unterliegen zollrechtlichen Bestimmungen. Verbleibt ein solches Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall voraussichtlich im Bundesgebiet, ist die zuständige Zolldienststelle zu benachrichtigen.
 
e)
Von Beteiligten mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, für die in Deutschland kein Versicherungsnachweis auf Basis des amtlichen Kennzeichens besteht (§ 8a Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 253 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 [BGBl. I S. 2785, 2841] geändert worden ist, in Verbindung mit der Sechsten Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 11. August 2004 [BGBl. I S. 2157]), sind die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und die Nummer der grünen internationalen Versicherungskarte oder des rosa Grenzversicherungsscheines festzustellen und in die Unfallakten aufzunehmen. Die aktuelle Übersicht der betreffenden Länder ist den Internetseiten des Deutschen Büros Grüne Karte e.V. unter www.gruene-karte.de zu entnehmen. Ein Duplikat der internationalen Versicherungskarte kann mit Zustimmung des Fahrzeugführers den Akten beigefügt werden.

VI.
Akteneinsicht, Auskünfte, Unfallservice

1.
Akteneinsicht
 
Über die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsvorgänge und über die Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsvorgängen entscheidet die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind der Verfolgungsbehörde daher mit den Ermittlungsakten unverzüglich vorzulegen. Dauern die Ermittlungen noch längere Zeit an, ist dem Antragsteller ein Zwischenbescheid zu erteilen.

 

2.
Auskünfte
 
Solange die Polizei Vorgänge über Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht an die Bußgeldbehörde übersandt hat, kann sie bestimmte Tatsachen an Berechtigte mitteilen. Folgende Auskünfte sind zulässig:
 
a)
Mitteilung der Tatsache, dass ein nach Ort und Zeit bestimmter Unfall stattgefunden hat;
 
b)
Mitteilung der sachbearbeitenden Polizeidienststelle und des Aktenzeichens;
 
c)
Mitteilung der Unfallbeteiligten, denen eine Verwarnung angeboten wurde;
 
d)
Mitteilung der Namen und Anschriften der Beteiligten;
 
e)
Bekanntgabe der amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und
 
f)
Bekanntgabe der Versicherer und Versicherungsnummern.
 
Steht der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren und wird berechtigtes Interesse von Rechtsanwälten auf der Grundlage einer Vollmacht begründet, kann darüber hinaus ein Abdruck der Verkehrsunfallanzeige, ein Ausdruck der Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallanzeige“ des IVO-Vorgangs, zur Verfügung gestellt werden. Zur Frage der Unfallursache oder des Verschuldens darf gegenüber Versicherungen, Unfallbeteiligten und Geschädigten nicht Stellung genommen werden. Diese Verfahrensweise trifft auch für Vorgänge zu, die von der Polizei abgeschlossen werden. Bei Verkehrsstraftaten im Rahmen von Verkehrsunfällen ist nach den von den einzelnen Staatsanwaltschaften nach § 478 Abs. 1 Satz 3 StPO erlassenen Richtlinien zur Ermächtigung der örtlichen Behörden des Polizeidienstes zur Erteilung von Auskünften zu verfahren.
3.
Unfallservice
 
Zur Erleichterung des privatrechtlichen Schadensausgleiches ist darauf hinzuwirken, dass die Unfallbeteiligten an Ort und Stelle die Angaben zur Person und zum Versicherer gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5b StVO austauschen. Den Unfallbeteiligten ist der Vordruck „Personalienaustauschkarte“ (Anlage 6) auszuhändigen.

 

VII.
Straßenverkehrsunfallstatistik

1.
Meldung an das Statistische Landesamt
 
Die Daten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle ( StraßenverkehrsunfallstatistikgesetzStVUnfStatG) vom 15. Juni 1990 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 254 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2841) geändert worden ist, sind als EUSKa-Datensatz in Form eines erweiterten elektronischen Datensatzes UM001x grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen an das Statistische Landesamt Sachsen weiterzuleiten. Dazu ist durch den Sachbearbeiter die Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallaufnahme“ innerhalb der genannten Frist abzuschließen. Bei Veränderungen oder Ergänzungen einer bereits abgeschlossenen Einzelmaßnahme „Verkehrsunfallaufnahme“ sind diese an die Polizeidirektion nachzumelden. Diese Nachmeldung erfolgt durch Übersendung des Ausdrucks der Verkehrsunfallanzeige mit der entsprechenden Kenntlichmachung der Veränderungen oder Ergänzungen. Die Unfälle der Kategorie 5 werden gemäß § 2 Abs. 2 StVUnfStatG zusammengefasst und als Liste (Anlage 7) an das Statistische Landesamt Sachsen weitergeleitet.
2.
Kategorien der Verkehrsunfälle
 
Die Verkehrsunfälle sind folgenden Kategorien zuzuordnen:
 
a)
Verkehrsunfall mit Personenschaden
 
 
Unfall Kategorie 1:
mindestens ein getöteter Verkehrsteilnehmer
 
 
Unfall Kategorie 2:
mindestens ein schwerverletzter Verkehrsteilnehmer, aber keine Getöteten
 
 
Unfall Kategorie 3:
mindestens ein leichtverletzter Verkehrsteilnehmer, aber keine Getöteten und Schwerverletzten
 
b)
Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden
 
 
Unfall Kategorie 4:
Straftatbestand oder bedeutende Ordnungswidrigkeit, Regelsanktion im Bußgeldbereich, ist als Ursache anzunehmen und wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss weil es nicht fahrbereit ist. Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung.
 
 
Unfall Kategorie 6:
Sonstiger Sachschadensunfall gemäß Ziffer III Nr. 2 Buchst. c, bei dem mindestens ein Unfallbeteiligter unter Alkoholeinwirkung stand (wenn gleichzeitig mindestens ein Kraftfahrzeug nicht fahrbereit war, ist Unfall Kategorie 4 zutreffend).
 
c)
Sonstiger Sachschadensunfall, ohne Alkoholeinwirkung
 
 
Unfall Kategorie 5:
alle sonstigen Sachschadensunfälle, dazu zählen alle Sachschadensunfälle ohne Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit – Regelsanktion nicht im Bußgeldbereich –, unabhängig davon, ob ein beteiligtes Kraftfahrzeug fahrbereit war oder nicht, sowie mit Straftatbestand oder bedeutender Ordnungswidrigkeit – Regelsanktion im Bußgeldbereich –, wenn alle Kraftfahrzeuge fahrbereit sind, jeweils ohne Alkoholeinwirkung.

VIII.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen (VwV-Verkehrsunfall) vom 20. September 1995 (SächsABl. S. 1172, 1302), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2000 (SächsABl. S. 1003), sowie der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Einführung der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKA) bei der sächsischen Polizei vom 22. Dezember 2003, Aktenzeichen 31-0278/1, außer Kraft.

Dresden, den 28. Oktober 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

Anlage 1
(zu Ziffer III Nr. 2 Buchst. a)

Ursachenverzeichnis

Es sind stets alle festgestellten Ursachen mit ihren Schlüsselnummern einzutragen. Im Verzeichnis nicht besonders genannte Ursachen sind den hierfür vorgesehenen Restpositionen zum jeweiligen Abschnitt zuzuordnen, wie Positionen 04, 49, 55, 69, 74, 84 und 88. Ist eine Zuordnung zu den vorgenannten allgemeinen Positionen nicht möglich, dann ist Position 89 anzugeben.
Die Ursachen 01 bis 69 sind den entsprechenden Ordnungsnummern der Beteiligten zuzuordnen.
Zumindest bei den die Verkehrstüchtigkeit betreffenden Ursachen 01 bis 04 sind noch eine oder mehrere Ursachen anzugeben.

Ursachen
Nr. Ursachenbezeichnung
Nr. Ursachenbezeichnung
  Verkehrstüchtigkeit
01 Alkoholeinfluss
02 Einfluss anderer berauschender Mittel (zum Beispiel Drogen, Rauschgift)
03 Übermüdung
04 Sonstige körperliche oder geistige Mängel
  Fehler der Fahrzeugführer
Straßenbenutzung
10 Benutzung der falschen Fahrbahn (auch Richtungsfahrbahn) oder verbotswidrige Benutzung anderer Straßenteile
11 Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot
  Geschwindigkeit
Nicht angepasste Geschwindigkeit
12 Mit gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
13 In anderen Fällen
  Abstand
14 Ungenügender Sicherheitsabstand (Sonstige Ursachen, die zu einem Verkehrsunfall führen, sind den zutreffenden Positionen, wie Geschwindigkeit, Übermüdung und so weiter zuzuordnen.)
15 Starkes Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund
  Überholen
16 Unzulässiges Rechtsüberholen
17 Überholen trotz Gegenverkehrs
18 Überholen trotz unklarer Verkehrslage
19 Überholen trotz unzureichender Sichtverhältnisse
20 Überholen ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs und/oder ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens
21 Fehler beim Wiedereinordnen nach rechts
22 Sonstige Fehler beim Überholen (zum Beispiel ohne genügenden Seitenabstand; an Fußgängerüberwegen siehe Position 38, 39)
23 Fehler beim Überholtwerden.
  Vorbeifahren
24 Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen (§ 6) (ausgenommen Position 32)
25 Nichtbeachten des nachfolgenden Verkehrs beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, Absperrungen oder Hindernissen und/oder ohne rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Ausscherens
  Nebeneinander Fahren
26 Fehlerhaftes Wechseln des Fahrstreifens beim Nebeneinander Fahren oder Nichtbeachten des Reißverschlussverfahrens (§ 7) (ausgenommen Positionen 20, 25)
  Vorfahrt, Vorrang
27 Nichtbeachten der Regel „rechts vor links"
28 Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen (§ 8) (ausgenommen Position 29)
29 Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 3)
30 Nichtbeachten der Vorfahrt durch Fahrzeuge, die aus Feld- und Waldwegen kommen
31 Nichtbeachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen (ausgenommen Position 39)
32 Nichtbeachten des Vorranges entgegenkommender Fahrzeuge (Zeichen 208 StVO)
33 Nichtbeachten des Vorranges von Schienenfahrzeugen an Bahnübergängen,
  Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren
35 Fehler beim Abbiegen (§ 9) (ausgenommen Positionen 33, 40)
36 Fehler beim Wenden oder Rückwärtsfahren
37 Fehler beim Einfahren in den fließenden Verkehr (zum Beispiel aus einem Grundstück, von einem anderen Straßenteil oder beim Anfahren vom Fahrbahnrand)
  Falsches Verhalten gegenüber Fußgängern
38 an Fußgängerüberwegen
39 an Fußgängerfurten
40 beim Abbiegen
41 an Haltestellen (auch haltenden Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinklicht)
42 an anderen Stellen
  Ruhender Verkehr, Verkehrssicherung
43 Unzulässiges Halten oder Parken
44 Mangelnde Sicherung haltender oder liegen gebliebener Fahrzeuge und von Unfallstellen sowie von Schulbussen, bei denen Kinder ein- oder aussteigen
45 Verkehrswidriges Verhalten beim Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen
46 Nichtbeachten der Beleuchtungsvorschriften (ausgenommen Position 50)
  Ladung, Besetzung
47 Überladung, Überbesetzung
48 Unzureichend gesicherte Ladung oder Fahrzeugzubehörteile
  Sonstige Fehler
49 Andere Fehler beim Fahrzeugführer
  Technische Mängel, Wartungsmängel
50 Beleuchtung
51 Bereifung
52 Bremsen
53 Lenkung
54 Zugvorrichtung
55 Andere Mängel
  Falsches Verhalten der Fußgänger
Falsches Verhalten beim Überschreiten der Fahrbahn
60 an Stellen, an denen der Fußgängerverkehr durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen geregelt war
61 auf Fußgängerüberwegen ohne Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
62 in der Nähe von Kreuzungen oder Einmündungen, Lichtzeichenanlagen oder Fußgängerüberwegen bei dichtem Verkehr
  Falsches Verhalten an anderen Stellen
63 durch plötzliches Hervortreten hinter Sichthindernissen
64 ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten
65 durch sonstiges falsches Verhalten
  Falsches Nutzen Verkehrsfläche
66 Nichtbenutzen des Gehweges
67 Nichtbenutzen der vorgeschriebenen Straßenseite
68 Spielen auf oder neben der Fahrbahn
  Sonstige Fehler
69 Andere Fehler der Fußgänger
  Straßenverhältnisse
Glätte oder Schlüpfrigkeit der Fahrbahn
70 Verunreinigung durch ausgeflossenes Öl
71 Andere Verunreinigungen durch Straßenbenutzer
72 Schnee, Eis
73 Regen
74 Andere Einflüsse (unter anderem Laub, angeschwemmter Lehm)
  Zustand der Straße
75 Spurrillen, im Zusammenhang mit Regen, Schnee oder Eis
76 Anderer Zustand der Straße
  Verkehrszeichen
77 Nicht ordnungsgemäßer Zustand der Verkehrszeichen oder -einrichtungen
  Beleuchtung der Straße
78 Mangelhafte Beleuchtung der Straße
  Bahnübergänge
79 Mangelhafte Sicherung von Bahnübergängen
  Witterungseinflüsse
Sichtbehinderung durch:
80 Nebel
81 starken Regen, Hagel, Schneegestöber usw.
82 blendende Sonnen
  Wind
83 Seitenwind
  andere Witterungseinflüsse
84 Unwetter oder sonstige Witterungseinflüsse
  Hindernisse
85 Nicht oder unzureichend gesicherte Arbeitsstelle auf der Fahrbahn
86 Wild auf der Fahrbahn
87 Anderes Tier auf der Fahrbahn
88 Sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn (ausgenommen Positionen 43, 44)
  Andere nicht aufgeführte Ursachen
89 Sonstige Ursachen (mit kurzer Beschreibung aufführen)

Anlage 2
(zu Ziffer III Nr. 2 Buchst. b)

Anlage 3
(zu Ziffer IV Nr. 4)

Anlage 4
(zu Ziffer V Nr. 3)

Anlage 5
(zu Ziffer V Nr. 4)

Anlage 6
(zu Ziffer VI Nr. 3)

Anlage 7
(zu Ziffer VII Nr. 2 Buchst. c)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 48, S. 1132
    Fsn-Nr.: 22-V05.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2008