Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zum Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Vom 7. Mai 1993
Aufgrund von § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 557) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Zuweisung von Aufgaben an den überörtlichen Träger
Die Hilfen nach §§ 26b, 26c, 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1225), obliegen den Ämtern für Familie und Soziales – Zweigstellen der Hauptfürsorgestelle –, wenn die Hilfen Personen gewährt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung untergebracht sind.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Februar 1993 in Kraft.
Dresden, den 7. Mai 1993
Der Staatsminister für
Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler