1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke)

Vollzitat: Richtlinie zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) vom 7. April 1997 (SächsABl. S. 528)

Richtlinie
zur Förderung von Veranstaltungen und Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Regionenarbeit) und zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke)

Vom 7. April 1997

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck/Rechtsgrundlage
1.1
Die Sächsische Staatskanzlei gewährt Zuwendungen für:
1.1.1
Veranstaltungen und Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Euroregionen (Regionenarbeit)
1.1.2
Veranstaltungen und Projekte zur Förderung des Europagedankens (Europagedanke) für die unter Nummer 3 aufgeführten Zuwendungsempfänger.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift (Vorl.VV) zu § 44 SäHO .
1.3
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung
2.1.1
Regionenarbeit:
Mit den Zuwendungen sollen Maßnahmen gefördert werden, die zum Ziel haben, Kontakte der Euroregionen zu den Nachbargemeinden und Gebietskörperschaften im Grenzraum zur Republik Polen und der Tschechischen Republik zu pflegen und zu intensivieren.
2.1.2
 Europagedanke:
Gefördert werden können Vereine und Verbände, die Veranstaltungen und Projekte mit hoher Öffentlichkeits- und multiplikatorischer Wirkung durchführen und dabei
  • dem sächsischen Bürger ein besseres Verständnis der politischen Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene und der entsprechenden vertraglichen Regelungen und deren Fortentwicklung vermitteln;
  • die Rolle der Regionen/Bundesländer im Prozeß der europäischen Integration und ihr politisches Gewicht in der Europäischen Union (EU) behandeln;
  • die Integration Osteuropas und die Möglichkeit des Freistaates Sachsen diesen Prozeß zu flankieren, beleuchten.
Ausgeschlossen von der Förderung sind rein parteipolitisch orientierte Maßnahmen.
2.2
Die Vergabe der Zuwendungen erfolgt für
  • Seminare, Konferenzen, Symposien;
  • Kulturprogramme, Workshops, Sportveranstaltungen;
  • Begegnungen von Kinder- und Jugendgruppen, Vereinen und Verbänden;
  • Begegnungen von Kommunalpolitikern;
  • Herstellung von Informationsmaterial und Publikationen,
wenn diese den Zuwendungszweck und die Zielsetzung erfüllen. Veranstaltungen, die überwiegend anderen Zwecken dienen, sind nicht förderfähig.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Regionenarbeit:
Anträge auf Förderung können von den Euroregionen (Euro-Region Neisse, Euro-Region Elbe/Labe, EuroRegion Erzgebirge und Euregio Egrensis) gestellt werden.
3.2
 Europagedanke:
Anträge zur Förderung können von überregionalen und regionalen Vereinigungen und Trägern der freien Bildungsarbeit gestellt werden.
Der Projektträger muß grundsätzlich seinen Sitz und den Tätigkeitsbereich im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden nur Einzelprojekte.
4.2
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Aufwendungen für förderfähige Maßnahmen muß durch Eigenmittel gedeckt werden.
4.3
Komplementärförderungen von mehreren staatlichen Stellen des Freistaates Sachsen sind unzulässig.
4.4
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen. Liegt der zu fördernde Zweck hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse von Dritten, ist eine Förderung ausgeschlossen.
4.5
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Eine Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn (in Ausnahmefällen) ist schriftlich zu beantragen.
4.6
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.7
Die Projektträger müssen gemeinnützige Ziele verfolgen und die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart:
5.1.1
Ein Zuschuß im Rahmen der Projektförderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
5.1.2
Für die in Nummer 2 genannten Maßnahmen und Projekte erfolgt keine Vollfinanzierung.
5.1.3
Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt. Sie kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
5.1.4
Die Zuwendung soll grundsätzlich 80 vom Hundert bei Maßnahmen zur Förderung der Regionenarbeit beziehungsweise 70 vom Hundert bei Maßnahmen zur Förderung des Europagedankens der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung der Staatskanzlei zugelassen werden.
5.2
Bemessungsgrundlage:
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuwendungen ist neben dem Eigeninteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Fahrkosten für Veranstaltungsteilnehmer:
Zuwendungsfähig sind höchstens die Kosten der billigsten Fahrkarte 2. Klasse ohne Zu- und Abgang. Bei Pkw-Benutzung sind höhere Kosten nicht zuwendungsfähig.
5.3.2
Verpflegung und Unterkunft:
Sie können in angemessenem Umfang als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden. Die Kosten für Verpflegung und Übernachtung können
 
a)
bei eintägigen Veranstaltungen von mehr als sechs Stunden Dauer für Verpflegung bis zu 6,50 DM,
 
b)
bei mehrtägigen Veranstaltungen
  • für Unterkunft und Tagesverpflegung bis zu 72 DM,
  • für Unterkunft, einschließlich Frühstück bis zu 40 DM,
  • für Mittag- und Abendessen bis zu je 10 DM
 
betragen.
Zuwendungen für Verpflegung und Unterkunft dürfen an die Teilnehmer nicht ausgezahlt werden.
Übernachtungskosten für landeseigene und kommunale Einrichtungen können nicht in Ansatz gebracht werden.
Mehraufwendungen für Bettwäsche und Reinigung können bis maximal 10 DM/Tag in Ansatz gebracht werden.
5.3.3
Honorare und Reisekosten für Referentinnen und Referenten:
Zuwendungsfähig ist ein Honorar von bis zu 250 DM pro Referentin oder Referent für ganztägige Mitarbeit (mindestens sechs Stunden). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei vom Üblichen abweichenden Qualifikationen, möglich. Referentinnen und Referenten, die im Öffentlichen Dienst Sachsens hauptberuflich tätig sind, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Honorar. Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungsgelder, Tagegelder) werden entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung der Deutschen Bahn AG sind mögliche Sondertarife zu nutzen. Bei Pkw-Benutzung dürfen keine höheren Kosten entstehen. Ausnahmen bedürfen besonderer Vereinbarung. Soweit Fahrkosten von Teilnehmern oder Referenten selbst zu tragen sind oder diesen von Dritten ersetzt werden, darf der Veranstalter keine entsprechenden Ausgaben – auch keine fiktiven – in den Finanzierungsplan und in den Verwendungsnachweis aufnehmen.
5.3.4
Mietkosten:
Notwendiger Mietaufwand kann in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Sofern kostenlose Räume zur Verfügung stehen, können die anfallenden Betriebskosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.3.5
Ausgaben für Vorbereitung und Organisation:
Die Antragsteller können einen Verwaltungskostenanteil bis zu 5 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis geltend machen. Höhere Verwaltungskosten (bis maximal 15 vom Hundert) sind nachweispflichtig.
5.3.6
Sachmittel:
Sachmittel (Kosten für Ausstattungsgegenstände) können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden.

7
Verfahren
7.1
Förderanträge sind auf dem beigefügten Musterformular mindestens drei Monate vor Durchführung der Maßnahme/Veranstaltung bei dem zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Bestandteil des Antrages muß neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung der Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muß in Höhe der Gesamtkosten der Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
7.2
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 500 DM werden nur im Ausnahmefall berücksichtigt.
7.3
Bei Projekten, die die Herstellung von Informationsmaterial, Broschüren, Zeitschriften und ähnliches zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorzunehmen. Bei einem Auftragswert
 
a)
bis 5 TDM ist eine freihändige Vergabe zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Angebote eingeholt werden;
 
b)
von 5 bis 25 TDM ist die beschränkte Ausschreibung zugelassen.
7.4
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften .
8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 7. April 1997

Der Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten
Günter Meyer

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 22, S. 528

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2001

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2001