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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.05.1998 bis 20.09.2000

Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht

Vollzitat: Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 1. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 243), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. August 2000 (SächsGVBl. S. 425) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften
(Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht – AtStrZuVO)

Vom 1. Juli 1995

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 1998

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Zuständigkeiten nach dem Atomgesetz

§ 1
Genehmigungen, Vorbescheide und Planfeststellungen

Für Genehmigungen nach §§ 7 und 9 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (BGBl. I S. 1618), und Vorbescheide nach § 7a Atomgesetz, deren Rücknahme und Widerruf sowie für die Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens nach § 9b Atomgesetz und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig.

§ 2
Errichtung und Betrieb von Landessammelstellen

Für die Errichtung und den Betrieb von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Atomgesetz zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig.

§ 3
Aufgaben bei der Festsetzung der Deckungsvorsorge

Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 Atomgesetz ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung. Verwaltungsbehörde nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 Atomgesetz ist die Genehmigungsbehörde.

§ 4
Aufgaben bei der Inanspruchnahme
einer Freistellungsverpflichtung

Zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 Atomgesetz ist das Staatsministerium der Finanzen. Es entscheidet im Falle des § 34 Abs. 2 Nr. 3 und 4 Atomgesetz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

§ 5
Aufsicht

Die staatliche Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz führt das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung, über sonstige Tätigkeiten nach dem Atomgesetz das Landesamt für Umwelt und Geologie.

Zweiter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

§ 6
Zulassungen

(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für Zulassungen von Anlagen, Geräten und sonstigen Vorrichtungen sowie Tätigkeiten nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (StrahlenschutzverordnungStrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch § 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), das Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Für Zulassungen von Anlagen und Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz stehen oder den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA) betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig. Satz 1 gilt nicht für Genehmigungen nach den §§ 8 und 20 StrlSchV und für Zulassungen, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit der Landessammelstelle stehen. 1

§ 7
Ausstellung von Fachkundenachweisen

(1) Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung über den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde nach § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 StrlSchV ist die Landesärztekammer für die zur Ausübung des ärztlichen Berufs Berechtigten, die Landeszahnärztekammer für die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs Berechtigten, das Landesamt für Umwelt und Geologie im übrigen.

(2) Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung über den Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde von Lehrern nach § 29 Abs. 5 StrlSchV ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 8
Vorbereitung der Brandbekämpfung

Zuständige Behörden nach § 37 StrlSchV sind die Regierungspräsidien. Die Regierungspräsidien haben die erforderlichen Maßnahmen, sofern es sich um Anlagen und Tätigkeiten nach §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz oder um den Standort Rossendorf handelt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und im übrigen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie zu planen.

§ 9
Entgegennahme schriftlicher Erklärungen von Probanden

Zuständige Behörden für die Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung des Probanden nach § 41 Abs. 5 Halbsatz 1 StrlSchV sind die Aufsichtsbehörden nach § 15.

§ 10
Entgegennahme von Anzeigen über Medizinprodukte

Zuständige Behörde zur Entgegennahme von Anzeigen über Medizinprodukte nach § 42 Abs. 7 StrlSchV ist die für den Vollzug von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über Medizinprodukte (MedizinproduktegesetzMPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) zuständige Behörde.

§ 11
Meßstellen

(1) Die Aufgaben der Meßstelle nach § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV werden nach dem zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen Abkommen über eine Einrichtung der Personendosimetrie, das am 1. Juli 1991 in Kraft getreten ist, von der Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Berlin wahrgenommen.

(2) Zuständige Behörde zur Bestimmung der Meßstelle nach § 63 Abs. 6 Satz 1 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

§ 12
Ermächtigung von Ärzten

Zuständige Behörde zur Erteilung der Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 StrlSchV ist das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 13
Entgegennahme von Unterlagen
über beruflich strahlenexponierte Personen

Zuständige Stelle nach § 66 Abs. 1 Satz 5 und § 71 Abs. 3 StrlSchV ist das Sächsische Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

§ 14
Entscheidungen zur Ablieferung und Behandlung
radioaktiver Abfälle

Zuständige Behörde für Zulassungen zur Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 81 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 StrlSchV und für Anordnungen zur Behandlung radioaktiver Abfälle nach § 85 StrlSchV ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung.

§ 15
Aufsicht

(1) Die staatliche Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Anlagen, Geräte und sonstige Vorrichtungen sowie Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung übt das Landesamt für Umwelt und Geologie aus.

(2) Abweichend von Absatz 1 übt die staatliche Aufsicht über Anlagen und Tätigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung, die in betriebstechnischem Zusammenhang mit Anlagen und Tätigkeiten nach den §§ 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz stehen oder den Verein für Kernverfahrenstechnik und Analytik Rossendorf e.V. (VKTA) betreffen, das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung aus. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2

Dritter Abschnitt
Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung sowie nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

§ 16
Erlaubnisse, Zulassungen und sonstige Entscheidungen

(1) Zuständige Behörde für Erlaubnisse, Zulassungen und sonstige Entscheidungen nach der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 341), der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. DDR I Nr. 30 S. 348, I 1987 Nr. 18 S. 196), die jeweils nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgelten, sowie nach der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. DDR I Nr. 34 S. 347), die nach Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1226) mit Maßgaben fortgilt, ist das Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung zuständig, sofern es sich um Sanierungsmaßnahmen der Wismut GmbH handelt. § 3 gilt entsprechend.

§ 17
Maßnahmen zur Qualifikation und Weiterbildung

Zuständige Behörden nach § 27 der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und nach §§ 48 und 49 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz sind die nach § 16 zuständigen Behörden.

§ 18
Aufsicht

Die staatliche Aufsicht nach § 19 Atomgesetz über Tätigkeiten nach den in § 16 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften übt das Landesamt für Umwelt und Geologie aus.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 19
Sonstige Zuständigkeiten

Die in anderen Vorschriften geregelten Zuständigkeiten nach der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), bleiben unberührt.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwickung
Arnold Vaatz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 19, S. 243

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1998

    Fassung gültig bis: 20. September 2000