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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMK vom 20. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 364)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule und Sport
(Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO)

Vom 20. Dezember 2005

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
  2. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung

(1) Die Förderprogramme Zukunft Bildung und Betreuung umfassen die Förderung von Neubauten, baulichen Änderungen und Ausstattungen von Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten einschließlich der mit diesen Investitionen verbundenen Dienstleistungen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 2
Förderprogramme Europäische Schulbauförderung

(1) Die Förderprogramme Europäische Schulbauförderung umfassen die Förderung von

  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
  2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
  3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen

aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 3
Förderprogramme für den Sport

(1) Die Förderprogramme für den Sport umfassen die Förderung von

  1. Breitensport einschließlich des Behindertenbreitensports,
  2. nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
  3. Großsportveranstaltungen,
  4. Maßnahmen der Nachwuchsförderung im Leistungssport einschließlich des Behindertenleistungssports,
  5. Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
  6. Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
  7. Neubauten und baulichen Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
  8. Neubauten und baulichen Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
  9. Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 ist das Staatsministerium für Kultus.

§ 4
Förderprogramme zur Ausstattung von Schulen
mit Informations- und Kommunikationstechnologien

(1) Die Förderprogramme zur Ausstattung von Schulen mit Informations- und Kommunikationstechnologien umfassen die Förderung von

  1. für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien notwendigen Ausstattungen von Schulen und von kommunalen Medienstellen im Sinne der Gemeinsamen Empfehlung der Sächsischen Staatsministerien für Kultus und des Innern an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zur weiteren Arbeit der kommunalen Medienstellen vom 4. Januar 1994 (ABl. SMK S. 28), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 13),
  2. Erwerbungen von Software und Nutzungsrechten an Software für Schulen und kommunale Medienstellen und
  3. Wartungsarbeiten an den in Nummer 1 oder 2 genannten Gegenständen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 5
Förderprogramme zur Erfüllung
besonderer schulischer Aufgaben

(1) Die Förderprogramme zur Erfüllung besonderer schulischer Aufgaben umfassen die Förderung von

  1. Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Ganztagsangeboten mit Ausnahme der Förderung gemäß § 1 Abs. 1,
  2. Maßnahmen zur sozialpädagogischen Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr und
  3. Maßnahmen der Schuljugendarbeit.

(2) Zuständig sind für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Regionalschulämter und für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 Nr. 3 das Staatsministerium für Kultus.

§ 6
Förderprogramme für Schüler in besonderen Situationen

(1) Die Förderprogramme für Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von

  1. Ausgaben bei der notwendigen auswärtigen Unterbringung von Schülern und
  2. Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Regionalschulämter.

§ 7
Förderprogramme
für die internationale Bildungskooperation

(1) Die Förderprogramme für die internationale Bildungskooperation umfassen die Förderung von

  1. Maßnahmen im internationalen Schüleraustausch,
  2. Schülerpraktika im Ausland,
  3. bilateralen und multilateralen Maßnahmen im schulischen Bereich,
  4. Maßnahmen zur Erweiterung der interkulturellen oder fremdsprachlichen Kompetenz und
  5. Maßnahmen der internationalen schulischen Bildungskooperation.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Regionalschulämter.

§ 8
Einzelfallförderung

Das Staatsministerium für Kultus ist in den Bereichen Schule und Sport zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.

§ 9
Vorläufige Zuständigkeit für Förderprogramme
für den Schulbau und den Sportstättenbau

(1) Die Förderprogramme für den Schulbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 2 Abs. 1 die Förderung von

  1. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulgebäuden und Schulsporthallen,
  2. Erwerbungen von Gebäuden zur Nutzung als Schulgebäude oder Schulsporthalle und
  3. Neubauten und baulichen Änderungen von Schulaußenanlagen und Schulsportaußenanlagen.

Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Satz 1 sind die Regierungspräsidien.

(2) Die Förderprogramme für den Sportstättenbau umfassen mit Ausnahme der Förderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 die Förderung von Neubauten und baulichen Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten. Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Satz 1 sind die Regierungspräsidien.

§ 10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2005

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 11, S. 364
    Fsn-Nr.: 55-x.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2005

    Fassung gültig bis: 31. März 2006