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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer-Bescheinigungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer-Bescheinigungen vom 30. August 1994 (SächsABl. S. 1213), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer-Bescheinigungen

Vom 30. August 1994

Im Einvernehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei und den Sächsischen Staatsministerien wird die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a und § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung wie folgt geregelt:

§ 1

(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes sind

1.
die Regierungspräsidien
für Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre;
2.
die Regierungspräsidien
für Büchereien und Archive;
3.
die Landesstelle für Museumswesen
für Museen;
4.
die Regierungspräsidien
für botanische Gärten, zoologische Gärten und Tierparks;
5.
das Institut für Denkmalpflege
für Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst.

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des

1.
Absatz 1 Nr. 1 und 4 das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die betreffende Einrichtung ihren Sitz hat;
2.
Absatz 1 Nr. 2 das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Bücherei oder das Archiv belegen ist.

(3) Für eine ausländische Einrichtung, für die eine gültige Bescheinigung nicht oder nicht mehr vorliegt, gilt die Zuständigkeitsregelung nach Absatz 1, soweit sie im Freistaat Sachsen erstmalig innerhalb des Inlands im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG tätig wird. Örtlich zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 das Regierungspräsidium Dresden.

§ 2

(1) Zuständige Landesbehörden für Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes sind

1.
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Hochschulen;
2.
das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten für berufsbildende Einrichtungen, die seiner Aufsicht unterliegen oder auf einen Beruf oder eine Prüfung in der Land-, Forst- und Hauswirtschaft vorbereiten;
3.
das Staatsministerium für Justiz für berufsbildende Einrichtungen, die auf die von ihm durchgeführten Prüfungen vorbereiten;
4.
das Staatsministerium der Finanzen für berufsbildende Einrichtungen, die auf die Prüfung als Steuerberater vorbereiten;
5.
die Regierungspräsidienfür berufsbildende Einrichtungen, die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit liegen oder auf einen Beruf oder Prüfung in der gewerblichen Wirtschaft vorbereiten;
6.
die Regierungspräsidien für berufsbildende Einrichtungen, die auf medizinische, pharmazeutische und soziale oder sozialpflegerische Berufe vorbereiten;
7.
die Oberschulämter für die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen die bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren sowie freie Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen;
8.
die Regierungspräsidien für Privatschulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, sofern sich nicht aus Nummer 1 – 7 eine andere Zuständigkeit ergibt.

(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 das Oberschulamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort liegt, von dem aus die Einrichtung betrieben wird. Diese Reelung gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5, 6 und 8 für die Regierungspräsidien entsprechend.

§ 3

(1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt der Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zu § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes vom 26. November 1979 betreff Bescheinigungen für den Bereich der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst vom 29. Juli 1991 (SächsABl. Nr. 27 S. 32) sowie der Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über das Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG vom 15.10.1991 außer Kraft.

(3) Bereits begonnene Verfahren sind nach den bisherigen Zuständigkeitsvorschriften zu Ende zu führen.

Dresden, den 30. August 1994

 

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 52, S. 1213
    Fsn-Nr.: 51-V94.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1994

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009