Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Unterstützung von technischen Consultants mit Sitz im Freistaat Sachsen für Vorbereitungsmaßnahmen zu Vorhaben, die ein hohes Potenzial für spätere sächsische Consulting-Leistungen, Investitionen beziehungsweise Lieferungen haben
(Sächsischer Consultant Fonds – SCF)
Vom 14. März 2006
- I.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- I.1
- Das Förderprogramm dient der Unterstützung von technischen Consultants aus dem Ingenieur- und Architekturbereich mit Sitz im Freistaat Sachsen in der Vorbereitungsphase von Auslandsvorhaben. Förderwürdig sind insbesondere Vorbereitungsmaßnahmen für Vorhaben, die ein hohes Potenzial für spätere sächsische Planungen oder Investitionen beziehungsweise Lieferungen in mittel- und osteuropäische Länder (MOEL) haben.
- I.2
- Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225, S 300) Zuwendungen für den in Nummer I.1 genannten Zweck.
- I.3
- Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- I.4
- Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) gewährt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die nicht der Dienstleistungsbranche, sondern den Branchen Landwirtschaft, Fischerei, Aquakultur und Verkehr angehören.
- II.
- Gegenstand der Förderung
- II.1
- Es wird unterschieden zwischen der geförderten Maßnahme und dem mit der Maßnahme vorbereiteten beziehungsweise angestrebten Vorhaben (Projekt). Förderfähig gemäß dieser Richtlinie sind nur Maßnahmen, nicht das Projekt selbst.
- II.2
- Insbesondere sollen Machbarkeitsstudien gefördert werden, die
- eine Analyse der Problemstellung geplanter Investitionsvorhaben unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornehmen und
- mögliche technische Lösungsansätze sowie vorhandene Fördermöglichkeiten (zum Beispiel Fördermittel der EIB/Welt-Bank) beschreiben und
- als Ergebnis die Aufgabenstellung noch folgender Planungsschritte, Vorstellungen zur Projektabwicklung sowie eine Kostenschätzung des Gesamtvorhabens enthalten.
- III.
- Zuwendungsempfänger
- III.1
- Antragsberechtigt sind technische Consultants aus dem Architektur- und Ingenieurbereich entsprechend der unter Nummer I.4 dieser Richtlinie angegebenen Verordnung und mit Sitz im Freistaat Sachsen.
- III.2
- Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Darlehen gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), in der jeweils geltenden Fassung, abgegeben haben.
- III.3
- Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. Ein Unternehmen wird als Unternehmen in Schwierigkeiten definiert, wenn es die Begriffsvoraussetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2) erfüllt.
- IV.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- IV.1
- Das Projekt muss eine plausible Aussicht auf Durchführbarkeit und Rentabilität haben.
- IV.2
- Das Projekt muss Aussicht auf spätere Finanzierbarkeit haben.
- IV.3
- Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass bei Durchführung des angestrebten Projekts ein hohes Potenzial für weitere sächsische Consultant-Leistungen oder Investitionen beziehungsweise Lieferungen besteht (Hebelwirkung).
- IV.4
- Die Kosten der Maßnahme stehen in einer vertretbaren Relation zum angestrebten Projekt.
- IV.5
- Die Maßnahme würde aufgrund der Risiken und Kosten ohne die öffentliche Förderung nicht durchgeführt werden (Subsidiarität).
- IV.6
- Der Antragsteller besitzt die fachliche Qualifikation und ist wirtschaftlich in der Lage, die Maßnahme erfolgreich durchzuführen.
- IV.7
- Die Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung werden eingehalten. Insbesondere darf die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-minimis“-Beihilfen 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung. Seine Höhe bestimmt sich nach dem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent.
- V.
- Art, Umfang und Höhe der Förderung
- V.1
- Die Zuwendung für die Maßnahme wird im Wege der Anteilsfinanzierung zur Projektförderung als Darlehen gewährt.
- V.2
- Das Darlehen muss dann vollständig zurückgezahlt werden, wenn die Maßnahme erfolgreich durchgeführt worden ist.
- V.3
- Als Erfolg gilt insbesondere, wenn eine Auftragserteilung durch die ausschreibende Institution erfolgt oder die Ergebnisse der Maßnahme verkauft werden können.
- V.4
- Tritt der Erfolg nicht ein, so ist ein Drittel des Darlehens zurückzuzahlen.
- V.5
- Die Zuwendungshöhe beträgt bis zu 90 % der auf den Antragsteller entfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme, jedoch maximal 50 000 EUR. Diese sind:
- Personalausgaben für Eigenleistungen des Consultants und seiner Mitarbeiter nach § 6 Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), in der jeweils geltenden Fassung;
- Reisekosten im Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme (unter Berücksichtigung der Abrechnung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 [SächsGVBl. S. 346]);
- Sachausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme stehen, als Nebenkosten auf Nachweis;
- Fremdleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorbereitenden Maßnahme stehen, als Nebenkosten auf Nachweis.
- V.6
- Die Darlehenslaufzeit beträgt drei Jahre. Es handelt sich um ein endfälliges Darlehen. Die jährliche Verzinsung erfolgt fest mit dem zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden gültigen EU-Referenzzins plus 2 %. Weitere Gebühren (zum Beispiel Agio/Disagio) fallen nicht an.
Eine vollständige Sondertilgung ist zu jeder Zeit, ohne die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
- VI.
- Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Projektförderung (ANBest-P) finden entsprechende Anwendung.
- VII.
- Verfahren
- VII.1
- Antragsverfahren
Zuwendungen der Europäischen Union und des Bundes sind vorrangig zu beantragen.
Anträge auf Förderung sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Maßnahme über die Ingenieurkammer Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, einzureichen. Die Anträge müssen alle zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten, mindestens jedoch:- Darstellung der Ausgangssituation,
- Beschreibung des Projekts, welches durch die Maßnahme vorbereitet werden soll,
- Darstellung der potenziellen Durchführbarkeit des Projekts sowie des damit verbundenen Potenzials für spätere sächsische Consultant-Leistungen beziehungsweise Investitionen oder Lieferungen,
- Erklärung und Plausibilisierung, dass die Maßnahme ohne öffentliche Förderung nicht durchgeführt werden würde,
- Beschreibung des Unternehmens des Antragstellers im Zusammenhang mit geplanter Maßnahme und Projekt, insbesondere auch Nachweis der fachlichen Eignung und Erfahrung,
- Kosten- und Finanzierungsplan der vorbereitenden Maßnahme sowie Durchführungskonzept,
- Erklärung, dass kein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist sowie dass keine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 AO 1977 abgegeben wurde,
- Stellungnahme der Ingenieurkammer Sachsen zu folgenden Sachverhalten: Plausibilitätsprüfung Auftraggeber, Plausibilitätsprüfung der eingereichten Unterlagen sowie Prüfung der fachlichen Eignung und Erfahrung des einreichenden Unternehmens,
- Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen.
- VII.2
- Bewilligungsverfahren
Die Sächsische Aufbaubank entscheidet über Förderwürdigkeit, Förderfähigkeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Ingenieurkammer Sachsen unterstützt dabei die Sächsische Aufbaubank durch Qualifizierung der Anträge. - VII.3
- Auszahlungsverfahren
- VII.3.1
- Die Auszahlung des Darlehens erfolgt nach Vorlage des Nachweises, dass 10 % der Kosten der Maßnahme durch den Zuwendungsempfänger bereits getragen wurden.
- VII.3.2
- Der Zuwendungsempfänger hat den Erfolg und den Nichterfolg der Maßnahme nachzuweisen (Auftragserteilung oder nicht/Verkauf der Ergebnisse der Maßnahme). Der Nachweis ist innerhalb eines Monats nach Feststehen des Erfolgs der Maßnahme beziehungsweise spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Darlehenslaufzeit der Sächsischen Aufbaubank einzureichen.
- VII.4
- Verwendungsnachweisverfahren
- VII.4.1
- Die zweckentsprechende Verwendung des Darlehens ist gegenüber der Sächsischen Aufbaubank spätestens drei Monate nach dessen vollständiger Auszahlung nachzuweisen.
- VII.4.2
- Der Nachweis besteht
- in einer Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass das Darlehen entsprechend der Regelungen im Darlehensvertrag eingesetzt worden ist, und
- in der Vorlage von Belegen/Dokumenten über die endgültigen Kosten der Maßnahme.
- VII.5
- Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Darlehensvertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
Die Sächsische Aufbaubank schließt mit den Consultants privatrechtliche Darlehensverträge, bei denen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht diese Richtlinie Abweichungen zulässt.
Kontaktadressen:
Ingenieurkammer Sachsen
Kleine Brüdergasse 5
01067 Dresden
Telefon: 0351/4383360
Telefax: 0351/4383380
E-Mail: post@ing-sn.de
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351/4910-4802
Telefax: 0351/4910-4805
E-Mail: wifoconsult@sab.sachsen.de
- VIII.
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
Dresden, den 14. März 2006
Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk