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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung vom 7. Oktober 2005 (SächsABl. S. 1146), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

1.
Formelle Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Haushaltssatzung
 
Der Verstoß gegen zwingende Verfahrensvorschriften, insbesondere zu Auslegung und öffentlicher Bekanntmachung, führt regelmäßig zur Nichtigkeit der Haushaltssatzung. In den Fällen, in denen eine Beanstandung nicht in Betracht kommt, sollte die Rechtsaufsichtsbehörde die Kommune auffordern, die fehlerhaften Verfahrenshandlungen nachzuholen oder die Haushaltssatzung unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften neu zu erlassen.
Der Vorbericht ist gemäß den Vorgaben des § 3 KomHVO auf Vollständigkeit, Plausibilität und Aussagefähigkeit zu prüfen. Dem Vorbericht sollte als Anlage eine grafische Darstellung der langfristigen Bevölkerungsentwicklung der Kommune beigefügt werden. Er soll zudem zusammengefasst wiedergeben, zu welchen Konditionen Kassenkredite in Anspruch genommen worden sind.
Sofern eine Haushaltssatzung die Bestandteile und Anlagen gemäß § 2  KomHVO nicht enthält, fordert die Rechtaufsichtsbehörde die Kommune unverzüglich auf, die Unterlagen zu vervollständigen, oder sie gibt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan zur Ergänzung zurück. Die Frist zur Beanstandung gemäß § 119 Abs. 1 SächsGemO beginnt erst mit Vorlegung vollständiger Unterlagen.
Die Bestandteile gemäß § 2 Abs. 1  KomHVO sind Teil des Satzungsbeschlusses. Sofern Bestandteile bereits bei der Beschlussfassung nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität vorgelegen haben, muss die Haushaltssatzung gegebenenfalls aus formellen Gründen beanstandet werden.
2.
Plausibilität und Bewertung der Haushaltsansätze
 
a)
Berücksichtigung der Jahresrechnung und vorausgegangener Haushaltsansätze
Die Ansätze sind vor allem unter Berücksichtigung des jüngsten Rechnungsergebnisses und der Ansätze des Vorjahres zu bewerten. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat in ihre Bewertung die Kenntnisse über Haushaltseinnahme- und Haushaltsausgabereste sowie Kasseneinnahmereste, die nicht rechtmäßig gebildet wurden, einzubeziehen, wenn ihre Zweifel nicht im Rahmen der Rechnungsprüfung ausgeräumt werden konnten. Sofern dies zu erheblichen Fehlbeträgen führt, sollen die Kommunen aufgefordert werden, dies in den künftigen Jahresrechnungen auszugleichen.
 
b)
Bewertung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben
Ist die Haushaltsstruktur infolge einer nicht sachgerechten Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben (zum Beispiel Nichtberücksichtigung der Orientierungsdaten) insoweit betroffen, als offensichtlich oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entsteht, soll die Rechtsaufsichtsbehörde durch geeignete Nebenbestimmungen zum Bescheid über die Haushaltssatzung darauf hinwirken, dass Fehlbeträge im Haushaltsvollzug vermieden werden (vergleiche auch Ziffer II Nr. 4).
 
 
aa)
Personalausgaben
Im Rahmen der Beurteilung der Haushaltssituation und der Prüfung der Haushaltspläne hat die Rechtsaufsichtsbehörde den Personalausgaben der Kommune besonderen Stellenwert einzuräumen. Soweit Anzeichen dafür bestehen, dass Einstufung und Eingruppierung von Bediensteten nicht der jeweils tatsächlich ausgeübten Tätigkeit entsprechen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, dass die Kommune dies überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Die darüber hinaus in Ziffer I Nr. 2 Buchst. a genannten Kriterien sind zu beachten.
 
 
bb)
Investitionen
Die Ausgabeansätze für Investitionen sind daraufhin zu prüfen, ob die der Rechtsaufsichtsbehörde bekannten Fortsetzungsinvestitionen veranschlagt wurden. Die Kommune soll gegebenenfalls aufgefordert werden, die Folgekosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen nachzuweisen. Veranschlagte Zuwendungen dürfen ebenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn die Kommune den Eigenfinanzierungsanteil offensichtlich nicht aufbringen oder eine Bewilligung der veranschlagten Zuwendungen ganz oder in dieser Höhe nicht erwartet werden kann.
 
 
cc)
Umlagen
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat zu prüfen, ob die Kreisumlage, die Umlage für den Kommunalen Versorgungsverband und die notwendigen Umlagen an Zweckverbände in der erforderlichen Höhe veranschlagt wurden und ob diese finanzierbar sind.
Die Rechtsaufsicht über die Mitgliedsgemeinden nicht Entgelt erhebender Zweckverbände (Teilzweckverbände) der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung, die über die Grenzen eines Landkreises hinaus tätig sind, wird von verschiedenen Rechtsaufsichtsbehörden wahrgenommen. In diesen Fällen sollen sich die Rechtsaufsichtsbehörden gegenseitig über die voraussichtliche Höhe der Umlagen informieren. Das Gleiche gilt für Entgelt erhebende Zweckverbände (Vollzweckverbände) entsprechend.
 
 
dd)
Zuschüsse an Einrichtungen und Vereine
Werden Einrichtungen, Vereine und ähnliches bereits über Jahre regelmäßig aus Haushaltsmitteln bezuschusst – beispielsweise im Sinne einer institutionellen Förderung – und ist die Kommune grundsätzlich entschlossen, diese weiter zu fördern, soll die Rechtsaufsichtsbehörde dies im Rahmen der Bewertung der Ausgabenveranschlagung angemessen berücksichtigen, um das Fortbestehen dieser Einrichtungen einschließlich der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter zu ermöglichen.
 
 
ee)
Steuern und Entgelte
Die Rechtsaufsichtsbehörde prüft die Plausibilität der veranschlagten Einnahmen aus Steuern und Entgelten sowie die sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Orientierungswerte. Sie hat insbesondere einzuschätzen, ob die von der Kommune veranschlagten Gebühren und Beiträge unter Berücksichtigung der der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere zur Rechtmäßigkeit der Satzungen und Kalkulationen, im Haushaltsjahr als plausibel eingeschätzt werden können.
 
 
ff)
Einnahmen aus Vermögensveräußerungen
Sofern sich aus Sicht der Rechtsaufsichtsbehörde Zweifel an der Höhe der veranschlagten Einnahmen aus Vermögensveräußerungen ergeben, soll die Kommune aufgefordert werden, die Veräußerbarkeit der Vermögensgegenstände und den Kaufpreis zu belegen.
 
 
gg)
Einnahmen aus regelgebundenen Zuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz
Die Höhe der veranschlagten Zuweisungen ist auf ihre Plausibilität
  • durch Vergleich mit den Ansätzen des Vorjahres,
  • unter Heranziehung der Orientierungsdaten des Staatsministeriums des Innern sowie
  • ergangener Festsetzungsbescheide der Regierungspräsidien zu prüfen.
3.
Finanzverflechtungen zwischen den Kommunen und ihren Unternehmen
 
Die Rechtsaufsichtsbehörden sind gehalten, die Wirtschaftspläne, neuesten Jahresabschlüsse und den jeweils neuesten Beteiligungsbericht in die Einschätzung der Haushaltslage einzubeziehen. Die wirtschaftlichen Unternehmen sollen nach § 97 Abs. 3  SächsGemO einen Ertrag für den Haushalt der Kommune abwerfen. Die Kommunen, die bisher über kein oder nur über ein unzureichendes Beteiligungsmanagement verfügen, sind aufgefordert, ein solches in geeigneter Weise sicherzustellen oder einzuführen.
4.
Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden in Bezug auf den Haushaltsausgleich
 
Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde beabsichtigt, die Haushaltssatzung ganz oder teilweise zu beanstanden, Auflagen zu erteilen oder Genehmigungen ganz oder teilweise zu versagen, soll den Kommunen nach Möglichkeit zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
 
a)
Hinweise und Empfehlungen
Weist die Kommune keine Nettoinvestitionsmittel aus oder ist der Vermögenshaushalt nur unter Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln auszugleichen (vergleiche Ziffer I Nr. 3 Buchst. a und b), soll die Rechtsaufsichtsbehörde Hinweise und Empfehlungen zur Haushaltskonsolidierung geben, um im Finanzplanungszeitraum den Vermögenshaushalt auszugleichen und Nettoinvestitionsmittel zu erwirtschaften. Sofern sich diese Haushaltssituation im Finanzplanungszeitraum fortsetzt, soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (vergleiche Ziffer III) dringend empfehlen.
 
b)
Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid
Kann der Verwaltungshaushalt nur unter Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln ausgeglichen werden (vergleiche Ziffer I Nr. 3 Buchst. c), erteilt die Rechtsaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Gesamtsituation und deren Entwicklung gegebenenfalls Auflagen zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß Ziffer III und zur Berichterstattung. Ziel soll sein, im Finanzplanungszeitraum einen positiven Trend bei der Zuführung zum Vermögenshaushalt zu erreichen.
Sofern der Haushalt auch unter Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln nicht ausgeglichen werden kann (vergleiche Ziffer I Nr. 3 Buchst. d), können nur bei Vorliegen eines genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzeptes (vergleiche § 26 KomHVO sowie Ziffer III Nr. 7) die genehmigungspflichtigen Bestandteile der Haushaltssatzung genehmigt oder deren Gesetzmäßigkeit bestätigt werden. Liegt mit der Haushaltssatzung noch kein Haushaltssicherungskonzept oder ein Haushaltssicherungskonzept vor, das nicht genehmigungsfähig ist, kommt als milderes Mittel gegenüber einer Versagung der Genehmigung oder Beanstandung der Haushaltssatzung und damit einem Eingreifen der Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung eine Genehmigung oder eine Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nur dann in Betracht, wenn durch Nebenbestimmungen zum Haushaltsbescheid die Anpassung des Haushaltssicherungskonzeptes und damit dessen Genehmigungsfähigkeit gewährleistet wird. Für den Zeitraum bis zur Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann die Rechtsaufsichtsbehörde erforderliche haushaltswirtschaftliche Regelungen gemäß § 27 KomHVO treffen. Wenn die Kommune ihrer Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nicht nachkommt, soll die Rechtsaufsichtsbehörde dessen Erstellung anordnen.
5.
Genehmigung der Kreditaufnahmen und der Verpflichtungsermächtigungen
 
a)
Beurteilung der Leistungsfähigkeit bei Genehmigung der Kreditaufnahmen
Eine besondere Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der Genehmigung der Kreditaufnahmen ist geboten, wenn der Richtwert für die Verschuldung des Kernhaushaltes (Nummer 21 der Anlage zur KomHVO ) von
  • 1 400 EUR pro Einwohner bei Kreisfreien Städten über 300 000 Einwohnern,
  • 1 300 EUR pro Einwohner bei Kreisfreien Städten bis 300 000 Einwohnern,
  • 1 000 EUR pro Einwohner bei Kreisfreien Städten bis 100 000 Einwohnern,
  • 850 EUR pro Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden ab 5 000 Einwohnern und
  • 700 EUR pro Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden bis 5 000 Einwohnern sowie
  • 250 EUR pro Einwohner bei Landkreisen
erreicht oder überschritten ist.
Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Richtwert der Gesamtverschuldung (Nummer 11 der Anlage zur KomHVO ) – ohne Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus inneren Darlehen sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften (§ 83 Abs. 2 und 3 SächsGemO ) sowie aus gesellschaftsvertraglich begründeten Nachschusspflichten – von
  • 2 000 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten und bei kreisangehörigen Gemeinden von über 20 000 Einwohnern,
  • 1 650 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 5 000 bis 20 000 Einwohnern,
  • 1 350 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 3 000 bis 5 000 Einwohnern,
  • 1 300 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 1 000 bis 3 000 Einwohnern und
  • 260 EUR je Einwohner bei Landkreisen
erreicht oder überschritten ist (Bei Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern gelten aufgrund der besonderen Gegebenheiten keine bestimmten Verschuldungswerte). Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Gewährverträgen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften sowie aus gesellschaftsvertraglich begründeten Nachschusspflichten sind darüber hinaus zu berücksichtigen, sobald und soweit Anhaltspunkte für eine bevorstehende Inanspruchnahme gegeben sind. Zudem sind in die Bewertung weitere Indizien wie die Rentierlichkeit der Schulden, die Höhe der Rücklagenbestände, die Einnahmen aus der Veräußerung von Anlagevermögen, die Vermögensbestände, die nicht für kommunale Aufgaben genutzt werden und demnach veräußert werden können, die Situation der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist (Umfang des Anlagevermögens, Rentierlichkeit der Schulden, Refinanzierungsmodell, Finanz- und Liquiditätssituation uns so weiter), sowie die sonstigen latenten Risiken im Sinne des Frühwarnsystems (vergleiche Ziffer V) einzubeziehen.
 
b)
Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörden
Unter Berücksichtigung der unter Ziffer I. Nr. 3 beschriebenen Haushaltslagen, die daraufhin zu bewerten sind, ob sie einmalig oder im gesamten Finanzplanungszeitraum vorliegen, können folgende Maßnahmen in Betracht kommen:
 
 
aa)
Ankündigung von Einschränkungen bei künftigen Genehmigungen, insbesondere bei rückläufiger oder fehlender Erwirtschaftung von Nettoinvestitionsmitteln und bei Haushaltslagen gemäß Ziffer I Nr. 3 Buchst. b;
 
 
bb)
teilweise oder vollständige Nichtgenehmigung des Gesamtbetrages der genehmigungsbedürftigen Verpflichtungsermächtigungen und Kreditaufnahmen, insbesondere bei Haushaltslagen gemäß Ziffer I Nr. 3 Buchst. c und d ohne Haushaltssicherungskonzept;
 
 
cc)
Auflage oder Bedingung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes, insbesondere bei Haushaltslagen gemäß Ziffer I Nr. 3 Buchst. c und d.
 
 
Kreditaufnahmen für
  • Maßnahmen, die zur Erfüllung der den Kommunen übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 SächsGemO ) unerlässlich sind,
  • Maßnahmen der Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen, die für die infrastrukturelle Grundversorgung erforderlich sind (vergleiche Anlage 1),
  • sonstige unabweisbare Ersatz-, Fortsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen und
  • die Zwischenfinanzierung einer zugesagten Staatszuwendung oder die Finanzierung eines Vorhabens mit einem besonders hohen Fördersatz zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Folgekosten aufgebracht werden können,
sind im Rahmen der Kreditgenehmigung bevorzugt zu berücksichtigen.
 
c)
Kreditaufnahmen vor Erlass der Haushaltssatzung
Für die Genehmigung der vorläufigen Kreditermächtigung gemäß § 78 Abs. 2 SächsGemO gelten dieselben Kriterien wie für die spätere Gesamtgenehmigung im Rahmen der Haushaltssatzung. Als für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO können dabei insbesondere auch Investitionen für Maßnahmen der Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung gelten (vergleiche Anlage 1 sowie Ziffer I Nr. 1 Buchst. c). Zudem muss das Vorhaben grundsätzlich im Finanzplan enthalten sein. Genehmigungspflichtig ist während der vorläufigen Haushaltsführung jeweils die einzelne Kreditaufnahme. Die spätere Gesamtgenehmigung hat bezüglich des bereits genehmigten Betrages nur deklaratorische Bedeutung. In den Genehmigungserlass sollte aufgenommen werden:
„Vom Gesamtbetrag der Kreditermächtigung sind bereits ………………… EUR durch Einzelgenehmigung gemäß § 78 Abs. 2  SächsGemO beansprucht“.
 
d)
Besonderheiten bei Bewertung und Genehmigung von Verpflichtungsermächtigungen
Der Genehmigungspflicht unterliegt derjenige Teilbetrag der Verpflichtungsermächtigung, der über eine Kreditaufnahme in den Folgejahren zu finanzieren ist. Die Berechnung ist bezogen auf die Verpflichtungsermächtigung des Haushaltsjahres und der Vorjahre unter Berücksichtigung der geplanten Kreditaufnahmen vorzunehmen. Bei der Berechnung des genehmigungspflichtigen Teilbetrages ist davon auszugehen, dass die geplanten Kredite zur Deckung der aus den Verpflichtungsermächtigungen resultierenden Ausgaben verwendet werden.
6.
Bürgschaften, Gewährverträge und sonstige Sicherheiten
 
Bei bereits wirksam bestellten Sicherheiten sollen die Rechtsaufsichtsbehörden auf eine angemessene und rechtzeitige Risikovorsorge der Kommunen (Bildung von Rücklagen) hinwirken, sobald und soweit Anhaltspunkte für eine bevorstehende Inanspruchnahme gegeben sind.

 

7.
Genehmigung des Höchstbetrages der Kassenkredite
 
Sofern die Rechtsaufsichtsbehörde davon Kenntnis hat, dass der Kreditbedarf (teilweise) auf nicht rechtzeitig eingeleiteten Einzugsmaßnahmen beruht, kann die Genehmigung (teilweise) nicht oder nur unter Auflage(n) erteilt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Kassenkredit Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen verzögern oder eine Beitreibung, zum Beispiel von Kommunalabgaben, ohne sachlichen Grund hinausschieben soll. Im Rahmen der Genehmigungsvoraussetzungen kann die Genehmigung des Höchstbetrages über den Schwellenwert hinaus auch unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
1.
Ziel
 
Über die frühestmögliche Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit beziehungsweise die Wiederherstellung des vollen Haushaltsausgleichs hinaus soll die Erwirtschaftung der Mindestzuführung zum Vermögenshaushalt innerhalb von drei Jahren mit der Darstellung des jeweils erforderlichen finanziellen Volumens erreicht werden. Darüber hinaus sollen mittel- bis langfristig Nettoinvestitionsmittel in angemessener Höhe erwirtschaftet werden.

 

2.
Verbindlichkeit und Fortschreibung
 
Das Haushaltssicherungskonzept bindet die kommunalen Beschlussorgane und die Verwaltung im Hinblick auf das Budgetrecht und die Bewirtschaftungsbefugnisse (§ 26 Abs. 4 KomHVO ). Dies bedeutet eine Vorwegnahme von Haushaltsansätzen für die jeweilige Haushaltsstelle. Im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes sind neue Belastungen oder Änderungen durch weitere Ausgabenreduzierungen oder Einnahmenverbesserungen auszugleichen.

 

3.
Indikatoren für eine Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit
 
Die in § 25 Nr. 3 KomHVO benannten Indikatoren, bei deren Vorliegen eine besondere Prüfung der dauernden Leistungsfähigkeit geboten ist, bestimmen sich wie folgt näher:
 
a)
Hohe Gesamtverschuldung
Eine hohe Gesamtverschuldung (Nummer 11 der Anlage zur KomHVO ) – ohne Einbeziehung von Verbindlichkeiten aus inneren Darlehen sowie aus Bürgschaften, Gewährverträgen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften (§ 83 Abs. 2 und 3 SächsGemO ) sowie aus gesellschaftsvertraglich begründeten Nachschusspflichten – liegt in der Regel vor, wenn diese
  • 2 000 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten und bei kreisangehörigen Gemeinden von über 20 000 Einwohnern,
  • 1 650 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 5 000 bis 20 000 Einwohnern,
  • 1 350 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 3 000 bis 5 000 Einwohnern,
  • 1 300 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden von 1 000 bis 3 000 Einwohnern und
  • 260 EUR je Einwohner bei Landkreisen
erreicht oder überschreitet (Bei Gemeinden mit weniger als 1 000 Einwohnern gelten aufgrund der besonderen Gegebenheiten keine bestimmten Verschuldungswerte).
 
b)
Hohe Verschuldung des Kernhaushaltes
Eine hohe Verschuldung des Kernhaushaltes (Nummer 21 der Anlage zur KomHVO ) liegt in der Regel vor, wenn diese bei gleichzeitiger Erreichung des Haushaltsausgleichs im Finanzplanungszeitraum nur durch die Verwendung von Ersatzdeckungsmitteln (vergleiche Ziffer I Nr. 3 Buchst. b und c)
  • 1 400 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten über 300 000 Einwohnern,
  • 1 300 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten bis 300 000 Einwohnern,
  • 1 000 EUR je Einwohner bei Kreisfreien Städten bis 100 000 Einwohnern,
  • 850 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden ab 5 000 und
  • 700 EUR je Einwohner bei kreisangehörigen Gemeinden bis 5 000 Einwohnern sowie
  • 250 EUR je Einwohner bei Landkreisen
erreicht oder überschreitet.
 
c)
Wertende Gesamtbetrachtung
Sind die Richtwerte nach Buchstaben a oder b erreicht oder überschritten, beurteilt sich die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune nach einer Gesamtbetrachtung der Haushaltssituation; eine schematische Anwendung ist unzulässig. Dabei hat die Rechtsaufsichtsbehörde insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen und zu bewerten:
  • die Rentierlichkeit der Schulden;
  • den Stand der Aufgabenerfüllung;
  • den Umfang des geschaffenen Anlagevermögens unter Berücksichtigung der Vermögensbestände, die nicht für kommunale Aufgaben genutzt werden und demnach veräußert werden können;
  • die Höhe der Rücklagenbestände;
  • die Leistungsfähigkeit des Verwaltungshaushaltes (Höhe der im Finanzplanungszeitraum erwirtschafteten Nettoinvestitionsmittel);
  • die Situation der Zweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist (Umfang des Anlagevermögens, Rentierlichkeit der Schulden, Refinanzierungsmodell, Finanz- und Liquiditätssituation und so weiter);
  • das Risiko der Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften sowie aus gesellschaftsvertraglich begründeten Nachschusspflichten;
  • die sonstigen latenten Risiken im Sinne des Frühwarnsystems (vergleiche Ziffer V).
4.
Grundsätze für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
 
a)
Analyse der Haushalts- und Finanzlage
Dem Haushaltssicherungskonzept muss eine eingehende Analyse der Haushalts- und Finanzlage vorausgehen. Die Gutachten haben auf die in Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift benannten Kriterien einzugehen.
 
b)
Bestimmung des Konsolidierungsbetrages
Der Konsolidierungsbetrag ist der Höhe nach so zu bemessen, dass das Konsolidierungsziel erreicht werden kann. Dabei sind insbesondere folgende Beträge zu berücksichtigen:
  • Fehlbeträge unter Berücksichtigung der künftig zu erwartenden Einnahmen und abweisbaren Ausgaben;
  • die im Haushaltsplan veranschlagten Ersatzdeckungsmittel;
  • der zum allgemeinen Ausgleich des Verwaltungshaushalts vom Vermögenshaushalt zugeführte Betrag;
  • drohende Inanspruchnahme aus begebenen Sicherheiten, zum Beispiel für kommunale Unternehmen;
  • Konsolidierungsbeitrag zur Deckung von Verlustvorträgen kommunaler Unternehmen;
  • Konsolidierungsbeitrag als Reserve zur Absicherung gegen Umsetzungsschwierigkeiten.
Es sollte berücksichtigt werden, ob bereits ein Substanzverzehr – etwa durch Unterlassen gebotener Sanierungsmaßnahmen, die in künftigen Haushaltsjahren durchgeführt werden müssen – stattgefunden und sich die Mindestzuführung durch Verlängerung der Kreditlaufzeiten verringert haben. Darüber hinaus sollten Ersatzmaßnahmen vorgehalten werden für den Fall, dass Hindernisse politischer, personalwirtschaftlicher oder organisatorischer Natur zu einer Unterschreitung der geplanten Konsolidierungsbeiträge führen.
5.
Inhaltliche Kriterien
 
Die Finanzlage der Kommune muss sich durch das Haushaltssicherungskonzept durchgreifend und nachhaltig im Sinne der Zielsetzung verbessern. Dies schließt sowohl Maßnahmen zur Reduzierung der Ausgaben bei freiwilligen und Pflichtaufgaben nach einer konsequenten Aufgabenkritik als auch die Beschaffung weiterer Einnahmen ein. Als haushaltswirtschaftliches Instrument steht das Haushaltssicherungskonzept in enger Verbindung zum jährlichen Haushaltsplan einschließlich seiner Anlagen. Es hat sich sowohl auf den Verwaltungs- und den Vermögenshaushalt als auch auf die ausgelagerten Bereiche zu beziehen.
 
a)
Ausgabenreduzierungen
Maßnahmen zur Ausgabenreduzierung setzen die konsequente Aufgabenkritik und Standardsenkung voraus. Hierbei ist auf Folgendes zu achten:
 
 
aa)
Der Ausgabenanstieg (Gesamtausgaben/Ist-Ausgaben der laufenden Rechnung) soll bis zur Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs im dazu erforderlichen Umfang unter den bekannt gegebenen Orientierungsdaten bleiben.
 
 
bb)
Durch Beschränkung des Personalbestandes auf den unbedingt erforderlichen Umfang sollen Personalausgaben eingespart werden. Die Zahl der Dezernate und Ämter in der Kernverwaltung ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu senken. Anzahl, Einstufung und Eingruppierung der Bediensteten sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Dabei soll sich die Personalausstattung an den Vorgaben unter Ziffer I Nr. 2 Buchst. a orientieren. Bei den Personalausgaben sind alle Einsparungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Ziel muss eine Senkung der Personalkosten sein. Damit trotz tarifvertraglich vereinbarter Erhöhung von Löhnen, Gehältern und Bezügen die Personalkosten insgesamt nicht weiter ansteigen, sind eine weitere Optimierung der Verwaltungsabläufe und die Schaffung effizienterer Strukturen notwendig. Hierbei sind auch Maßnahmen zum sozialverträglichen Personalabbau in die Überlegungen zur Personalkostenreduzierung einzubeziehen.
 
 
cc)
Gleichzeitig sind die Stellenbewertungen der Mitarbeiter auf ihre Angemessenheit und Übereinstimmung mit dem Bundes-Angestelltentarifvertrag Bund, Länder, Gemeinden (Ost) sowie anderen einschlägigen Vorschriften zu überprüfen.
 
 
dd)
Wiederbesetzungs- und Beförderungssperren (in der Regel von mindestens zwölf Monaten) sind zu prüfen. Vor einer Wiederbesetzung ist zu prüfen, ob die Stelle überhaupt noch notwendig ist oder in eine solche mit niedrigerer Besoldungs- oder Tarifgruppe umgewandelt werden kann. Zudem ist vor jeder Neueinstellung zu prüfen, ob nicht eine freie Stelle durch hausinterne Umsetzung, gegebenenfalls nach entsprechenden Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen, besetzt werden kann.
 
 
ee)
Unwirtschaftliche kommunale Hilfsbetriebe, die der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sind abzubauen. Im Falle der materiellen Privatisierung sollen die eingesparten Personal- und Sachkosten die durch Privatisierung entstehenden sächlichen Ausgaben wesentlich übersteigen. Gegebenenfalls sind Standard- und Leistungsmerkmale entsprechend zu vermindern.
 
 
ff)
Eine Optimierung der Verwaltungsorganisation ist zu prüfen, gegebenenfalls auch ein völliger Verzicht auf Einrichtungen oder Organisationseinheiten oder Schaffung gemeindeübergreifender Einheiten zur Entlastung des Haushaltes.
 
 
gg)
Im Rahmen der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltung sind Einsparungen im Verwaltungs- und Betriebsaufwand zu prüfen. Hierzu zählen insbesondere die Möglichkeiten einer Automatisierung oder Organisationsveränderung sowie Einsparungen beim Fuhrpark einschließlich Fahrzeugunterhaltung, Energiesparmaßnahmen, Büromaterial und Reinigungsaufwand.
 
 
hh)
Einsparungen bei Dienstleistungen und Einrichtungen, bei denen die Nachfrage zurückgeht oder die nicht kostendeckend sind, sind zu prüfen.
 
 
ii)
Einsparmöglichkeiten im Bereich laufender Dienstleistungs-, Betriebsführungs-, Geschäftsführungs- und sonstiger Verträge mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (Vertragsmanagement) sind zu prüfen sowie Möglichkeiten von Skonto, Zahlung erst bei Fälligkeit und Verzinsung der Geldeinlagen auf Girokonten zu nutzen.
 
 
jj)
Ein Zuschussbedarf der kostenrechnenden Einrichtungen ist konsequent durch Ausgabenreduzierungen oder Einnahmeerhöhungen zu vermeiden, zumindest nachhaltig zu begrenzen. In den Gebührenhaushalten Abwasser- und Abfallentsorgung sowie Wasserversorgung dürfen keine Unterdeckungen entstehen. Dabei müssen sich die Kalkulationsgrundlagen an den betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausrichten. Das gilt zum Beispiel im Unterabschnitt 70 für die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die öffentlichen Straßenentwässerungskostenanteile.
 
 
kk)
Freiwillige Leistungen sind kritisch auf ihre Erforderlichkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls konsequent zu reduzieren. Während des Konsolidierungszeitraumes darf die Kommune in der Regel keine Verpflichtung zur Erfüllung freiwilliger Leistungen eingehen. Auch bei den Pflichtaufgaben, zum Beispiel im Sozialbereich, sind alle Möglichkeiten einer Reduzierung, etwa durch einen Standardabbau, auszuschöpfen. Gesetzliche Ansprüche sind mit dem Ziel zu überprüfen, sie auf kostengünstigere Weise zu erfüllen. Dazu gehören auch Kooperationen mit anderen Kommunen bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben. Gegebenenfalls ist die Aufgabe auf einen anderen Träger zu übertragen. Freiwillige Leistungen sind hinsichtlich der Bedürftigkeit des Personenkreises zu überprüfen.
 
 
ll)
Die Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel Maschinen- und Personalaustausch im Baubereich) ist zu prüfen.
 
 
mm)
Zahl und Fortbestand kommunaler Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sind kritisch darauf zu überprüfen, ob und inwieweit originäre Aufgaben und insbesondere kommunale Pflichtaufgaben mit angemessenen Standards und Personalkosten wahrgenommen werden. Die Konsolidierung muss auch alle Beteiligungen der Kommunen einbeziehen. Gemäß § 97 Abs. 3  SächsGemO sollen die wirtschaftlichen Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt der Kommune abwerfen. Die Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung sind auch auf die Beteiligungen der Kommune konsequent anzuwenden. Die Möglichkeit zur Zuschussreduzierung oder zur Erzielung angemessener Erträge für den kommunalen Haushalt sind bei Aufgabenwahrnehmung, Preisgestaltung und Bilanzierung auszuschöpfen. Der Zuschussbedarf im Haushalt muss im Konsolidierungszeitraum für alle Beteiligungen (in der Gesamtheit und für die einzelnen Bereiche) nachvollziehbar begründet und schrittweise reduziert werden.
 
 
nn)
Ein Verlustausgleich für wirtschaftliche Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas-, und Wasserversorgung hat grundsätzlich zu unterbleiben. Für andere wirtschaftliche Unternehmen in privater Rechtsform ist der Verlustausgleich auf ein Mindestmaß zu beschränken und nachvollziehbar zu begründen.
 
 
oo)
Eine Verringerung der Kosten der Gemeindeorgane (Repräsentation, Geschäftsführungskosten, Ausschüsse, Verfügungsmittel) ist zu prüfen.
 
 
pp)
Der Zuschussbedarf der Einzelpläne 0 bis 8 sollte im Verwaltungshaushalt jeweils begrenzt oder prozentual vermindert werden, und zwar durch Einnahmeverbesserungen und/oder Ausgabenreduzierungen. Die kritische Überprüfung des Zuschussbedarfs muss alle Unterabschnitte des Haushalts umfassen, zum Beispiel auch bei Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, Sozialleistungen und im Subventionsbereich.
 
 
qq)
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gemäß § 10 Abs. 2 KomHVO ist bei Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen einschließlich Prüfung, ob Investitionsmaßnahmen, insbesondere im Bereich freiwillige Leistungen, zurückgestellt werden können oder angesichts rückläufiger Einwohnerzahlen überhaupt oder im geplanten Umfang erforderlich sind, strikt einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn für die Maßnahme ein hoher Fördersatz gilt. Im Rahmen der Konsolidierung sind vor dem Hintergrund einer kritischen Finanzlage auch bereits anfinanzierte Projekte, für die Ausgabereste gebildet wurden, erneut auf den Prüfstand zu stellen. Bei von Dritten geförderten Maßnahmen ist der Zuwendungsgeber einzubeziehen. Gegebenenfalls ist auf eine weitere Realisierung zu verzichten oder die Bildung selbstständig nutzungsfähiger kleinerer Abschnitte vorzuziehen, unter Umständen auch bei zeitlicher Verschiebung anderer Abschnitte. Noch nicht begonnene Maßnahmen sind zurückzustellen, es sei denn, dass ihre Durchführung auf einer Rechtspflicht beruht.
 
 
rr)
Die in Vorjahren eingegangenen Verpflichtungsermächtigungen sind auf Einsparpotenziale hin zu überprüfen. Die noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigungen sollen auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen hin geprüft werden.
 
b)
Einnahmenverbesserungen
Alle Möglichkeiten einer Einnahmenverbesserung sind zu überprüfen. Ein Haushaltssicherungskonzept hat dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
 
 
aa)
angemessene Erhöhung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer auf mindestens die Hebesätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2 FAG ;
 
 
bb)
sonstige Steuern und Abgaben, einschließlich – soweit möglich – Erhebung von Zweitwohnungsteuer, Fremdenverkehrsbeitrag, Kurtaxe, Hundesteuer und Vergnügungssteuer;
 
 
cc)
Verbesserungen in den Gebührenhaushalten durch Erhöhung des Kostendeckungsgrades und damit verbunden Abbau der Bezuschussung von Gebührenhaushalten durch den allgemeinen Haushalt;
 
 
dd)
Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen der Kostenrechnungen mit dem Ziel des Abbaus versteckter Subventionierungen durch zu niedrige Kalkulation der Kosten;
 
 
ee)
Festlegung und Erhebung von Mieten, Pachten, Entgelten, Verwaltungsgebühren, Konzessionsabgaben, Gewinnbeteiligungen und Eintrittspreisen für Veranstaltungen der Kommune nach den zulässigen Höchstsätzen;
 
 
ff)
rechtzeitige Einziehung der eigenen Einnahmen, Beschränkung von Stundungen und Erlassen auf das unbedingt notwendige Maß, Berechnung von Verzugszinsen;
 
 
gg)
bei Angeboten, die auch anderen Gemeinden oder Kreisfreien Städten zugute kommen oder die eine überregionale Bedeutung haben, ist zu prüfen, ob auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den von dem Angebot profitierenden Gebietskörperschaften ein direkter Lastenausgleich notwendig und geboten ist;
 
 
hh)
das vorhandene Vermögen der Kommune ist daraufhin zu untersuchen, inwieweit es für öffentliche Zwecke benötigt wird. Soweit dies nicht der Fall und eine Veräußerung (wirtschaftlich) sinnvoll ist, sind das Vermögen zu veräußern und der Erlös zur Deckung der bestehenden Fehlbeträge zu verwenden.
 
c)
Reduzierung des Schuldenstandes
Der Schuldenstand, einschließlich der Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, ist unter Berücksichtigung der ausgelagerten Schulden sowie der Schulden von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit zu beurteilen, zu begrenzen und durch ein aktives Schulden- und Zinsmanagement unter Vermeidung von unvertretbaren Risiken so weit wie möglich abzubauen. Das Haushaltssicherungskonzept muss konkrete Maßnahmen zur Reduzierung des Schuldenstandes durch außerordentliche Kredittilgung oder Vermögensveräußerung beziehungsweise zur Begrenzung der Neuverschuldung darstellen. Die Erforderlichkeit von Investitionen für Maßnahmen, die zur Erfüllung der den Kommunen übertragenen Aufgaben (§ 2 Abs. 2 SächsGemO ) unerlässlich sind, oder für Maßnahmen der Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung (Anlage 1), ist angemessen zu berücksichtigen. Die Entwicklung der Verschuldung ist für den mittelfristigen Finanzplanungszeitraum aufzuzeigen. Die Möglichkeit des Einsatzes investiver Schlüsselzuweisungen (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3  FAG ) zur außerordentlichen Tilgung von Krediten, die für infrastrukturelle Maßnahmen aufgenommen worden sind, ist zu prüfen. Erlöse aus zulässigen Vermögensveräußerungen sind, sofern sie nicht ausnahmsweise der Deckung von Fehlbeträgen im Verwaltungshaushalt gemäß § 22 Abs. 2  KomHVO dienen, zur Reduzierung der Verschuldung zu verwenden.
 
d)
Bildung von Rücklagen
Rücklagen sind gemäß § 20 Abs. 2 KomHVO auf die Mindestrücklage und andere notwendige Ansammlungen zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre (zum Beispiel für eventuell fällige Darlehen, unabweisbare Ersatzinvestitionen oder Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften) zu begrenzen.
6.
Formelle Anforderungen an das Haushaltssicherungskonzept und das Verfahren
 
a)
Form
Im Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen haushaltsstellenbezogen (bei Landkreisen und Kreisfreien Städten bezogen auf Unterabschnitte) nachzuweisen; im Übrigen besteht für das Haushaltssicherungskonzept im Rahmen der Vorgaben des § 26 KomHVO Formfreiheit. Für die Erstellung der Übersicht zur Gesamtwirkung der Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 KomHVO ist die Anlage 2 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
 
b)
Verfahren
Das Haushaltssicherungskonzept ist durch das zuständige Organ der Kommune zu beschließen. Eine Übertragung auf beschließende Ausschüsse ist gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 12  SächsGemO , § 37 Abs. 2 Nr. 12  SächsLKrO , § 54 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 4 SächsKomZG nicht zulässig. In den Fällen von Ziffer III Nr. 7 Buchst. a ist das Haushaltssicherungskonzept der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, in allen anderen Fällen dieser zur Kenntnis zu geben.
7.
Aufgaben und Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörden
 
a)
Genehmigungspflichtige Haushaltssicherungskonzepte
Die – gegebenenfalls mit Auflagen und Bedingungen zu verbindende – Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes und dessen Änderung sollte in engem Zusammenhang mit dem Haushaltsbescheid stehen. Ist die Haushaltssatzung bereits in Kraft getreten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde erforderliche haushaltswirtschaftliche Regelungen gemäß § 27 KomHVO treffen.
Bei der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes sind die unter Ziffer III Nr. 4 und 5 festgelegten Anforderungen und folgende Grundsätze zu beachten:
 
 
aa)
Sieht das Haushaltssicherungskonzept die frühestmögliche Wiedererlangung der dauernden Leistungsfähigkeit beziehungsweise des Haushaltsausgleichs (Nummer 12 der Anlage zur KomHVO ) innerhalb von drei Jahren vor (vergleiche § 26 Abs. 2 Satz 1 KomHVO ), kann eine Genehmigung erteilt werden.
 
 
bb)
Kann der Haushaltsausgleich nach dem Ergebnis der Überprüfung trotz Anlegens eines strengen Maßstabes nicht innerhalb von drei Jahren erreicht werden, kann das Haushaltssicherungskonzept regelmäßig nur genehmigt werden, wenn der Haushaltsausgleich innerhalb von fünf Jahren gewährleistet ist (vergleiche § 26 Abs. 2 Satz 2 KomHVO ). Dabei kann das Haushaltssicherungskonzept zwischen dem Abbau von Fehlbeträgen aus Vorjahren, Fehlbeträgen aus dem laufenden und gegebenenfalls Fehlbeträgen aus folgenden Haushaltsjahren differenzieren.
 
 
cc)
Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes sollte zudem mit der Auflage verbunden werden, dass Mehreinnahmen, die beim Vollzug des Haushaltsplanes gegenüber den Ansätzen bei den kommunalen Steuern und den allgemeinen Landeszuweisungen entstehen, zur Reduzierung des Fehlbedarfs des Verwaltungshaushaltes einzusetzen sind.
 
 
dd)
Kann trotz eines Haushaltssicherungskonzeptes die dauernde Leistungsfähigkeit auf unabsehbare Zeit nicht gesichert beziehungsweise der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen der Ermessensausübung über die Genehmigungsfähigkeit oder Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung zu entscheiden. Regelmäßig werden jedoch die genehmigungsbedürftigen Bestandteile der Haushaltssatzung nicht genehmigt oder wird die Haushaltssatzung zu beanstanden sein. Es gelten dann die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO ).
 
b)
Genehmigungsfreie Haushaltssicherungskonzepte
Haushaltssicherungskonzepte, die nicht genehmigungspflichtig sind, sollen von den Rechtsaufsichtsbehörden grundsätzlich nach Maßgabe der oben genannten Regelungen geprüft und bewertet werden. Im Ergebnis ist den Kommunen schriftlich mitzuteilen, ob das Haushaltssicherungskonzept den Mindestanforderungen entspricht und das Konsolidierungsziel erreichbar erscheint. Darüber hinaus sollen Hinweise zur Umsetzung und Sicherung des Konsolidierungsergebnisses erteilt werden.
1.
Allgemeines
 
Die Rechtsaufsichtsbehörden haben den Bewilligungsbehörden oder den ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften auf Antrag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme zu erstellen, die nach Maßgabe der jeweiligen Förderrichtlinie Bestandteil der Zuwendungsanträge ist. Die Rechtsaufsichtsbehörden haben zu bewerten, inwieweit die Kommune unter Berücksichtigung der aktuellen haushaltswirtschaftlichen Situation, des Investitionsprogramms, der mittelfristigen Entwicklung ihrer Einnahmen und ihrer Verschuldungsfähigkeit in der Lage ist, die erforderlichen Eigenmittel für die Finanzierung der beantragten Maßnahme aufzubringen und auch unter Berücksichtigung der Folgekosten den Haushalt auszugleichen. Die Bevölkerungsentwicklung und die Vereinbarkeit der Maßnahme mit landesplanerischen und raumordnerischen Zielsetzungen sind – soweit diese Kriterien für die Beurteilung entsprechender Anträge von Bedeutung sind – vom Antragsteller darzulegen und im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigen.
2.
Vollständigkeit der Unterlagen
 
Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen wie folgt beizufügen:
 
a)
der Zuwendungsantrag;
 
b)
das Muster 2 zu § 44 SäHO (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung [ VwV-SäHO ] vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S225]);
 
c)
zusätzliche Angaben nach Maßgabe der jeweiligen Fachförderrichtlinie;
 
d)
eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage nach Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift;
 
e)
ein Nachweis der Prüfung anderer Realisierungsvarianten;
 
f)
Wirtschaftlichkeitsberechnungen;
 
g)
Folgekostenberechnungen.
 
Die Rechtsaufsichtsbehörden können weitere Unterlagen (Gutachten, Grundsatzbeschlüsse des Beschlussorgans, Berichte zur Erforderlichkeit der Maßnahme, Bauzeitpläne oder Angaben zum Realisierungszeitpunkt, Berichte über die Auswirkungen auf Nachbarkommunen und andere) vom Antragsteller anfordern. Bereits gestellte Förderanträge sind in die Prüfung einzubeziehen. Unvollständig eingereichte Anträge können die Rechtsaufsichtsbehörden zurückgeben.
3.
Inhaltliche Anforderungen an die Unterlagen
 
Aus dem Antrag und den beigefügten Unterlagen muss sich ergeben, welche Investitionsmaßnahme zu welchem Zeitpunkt realisiert werden soll. Bei längerfristigen Vorhaben ist ein Bauzeitplan beizufügen. Aus den Unterlagen muss sich ergeben, wie hoch die Gesamtkosten sind und welche Ausgaben im laufenden, nächsten und übernächsten Haushaltsjahr voraussichtlich anfallen werden. Darzustellen sind die Gründe, weshalb das Vorhaben realisiert werden soll (Erforderlichkeit). Bei Investitionen, die über die Kommune hinaus Bedeutung haben (zum Beispiel Schwimmbäder, Kultureinrichtungen), sind die Auswirkungen des Vorhabens auf den Antragsteller und die Nachbarkommunen darzustellen. Erkennbar muss sein, dass vor der Investitionsentscheidung andere Realisierungsvarianten geprüft wurden und die beantragte Maßnahme die wirtschaftlichste ist. Das Vorhaben muss Bestandteil des Haushaltsplans, des Finanzplans und des maßnahmebezogenen Investitionsprogramms sein, soweit nicht seine Finanzierung durch außerplanmäßige Ausgaben sichergestellt werden kann.
Investitionen führen in der Regel zu Kosten, die sich etwa bei Straßenbaumaßnahmen auf die Unterhaltungskosten (Reinigung, Winterdienst) und Instandsetzungsinvestitionen beschränken, in anderen Fällen zu erheblichen Mehrausgaben für Personal und Betrieb sowie für den Kapitaldienst führen können. Die Folgekosten sind nach dem Vorsichtsprinzip sorgfältig zu ermitteln und gegebenenfalls zu schätzen.
4.
Voraussetzungen für eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
 
a)
Berücksichtigung in den Planungsunterlagen
Die Rechtsaufsichtsbehörden prüfen die Plausibilität der Wirtschaftlichkeits- und der Folgekostenberechnung unter Zugrundelegung des Haushaltsplanes und seinen Bestandteilen sowie des Finanzplanes und des Investitionsprogramms, ferner der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemäß Muster 2 zu § 44 SäHO . Ist das Vorhaben nicht im Haushaltsplan, im Finanzplan oder in einem maßnahmebezogenen Investitionsplan berücksichtigt, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nur erteilt werden, wenn die Kommune nachweist, dass sie in der Lage ist, den Eigenanteil durch Einsparung bei anderen Maßnahmen oder Verzicht auf diese und unter Umständen durch eine Entnahme aus der allgemeinen Rücklage zu erbringen und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Hierzu ist ein Grundsatzbeschluss des zuständigen Organs der Kommune erforderlich, der Selbstbindungswirkung für künftige Budgets entfaltet.
 
b)
Vereinbarkeit mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune
Eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme kann unter den Voraussetzungen einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt werden, wenn die Maßnahme nach den Grundsätzen einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung geplant ist und ihre Finanzierung und die zu erwartenden Folgekosten die Leistungskraft der Kommune und ihrer Abgabenpflichtigen nicht übersteigt. Liegt die Folgekostenberechnung nicht oder unvollständig vor oder beruht sie auf unzutreffenden Annahmen, fordert die Rechtsaufsichtsbehörde die Kommune zur Ergänzung auf und erteilt gegebenenfalls Hinweise. Ergibt die Folgekostenberechnung, dass die beantragte Maßnahme die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune und der Abgabepflichtigen überfordert, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme – trotz Veranschlagung im Haushaltsplan – nicht abgegeben werden.
 
c)
Besonderheiten bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
Bei Zuwendungsanträgen zu Maßnahmen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind die betriebswirtschaftlichen Angaben gemäß Anlage 3 der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen (Förderrichtlinie Wasserwirtschaft – FRW 2002 ) vom 3. Juli 2003 (SächsABl. S. 705) von der Rechtsaufsichtsbehörde auch hinsichtlich der zu erwartenden Entgeltbelastung in die Bewertung einzubeziehen. Eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme setzt neben den Vorgaben unter Buchstaben a und b grundsätzlich voraus, dass eine Kostendeckung durch Abgaben oder Umlagen erreicht wird. Wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller ohne sachlichen Grund keine Kostendeckung durch Abgaben und/oder Umlagen erreicht, kann eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme nur bei gleichzeitiger Anordnung von Maßnahmen, die insgesamt eine Kostendeckung gewährleisten, erteilt werden (vergleiche Nummer 4.4.2 FRW 2002 ). Sofern einer Maßnahme, die dem Vollzug der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO ) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348), dient, nach vorgenannten Vorgaben nicht zugestimmt werden kann, ist die Erforderlichkeit der Maßnahme mit Blick auf die in der Verordnung enthaltenen Ermessensspielräume nochmals in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden zu prüfen. Die Einbeziehung der Anlage 3 der FRW 2002 in die Bewertung ist in der gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme zu dokumentieren. Der Nachweis der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gemäß § 10 Abs. 2 KomHVO erfolgt bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen in der Regel durch einen Variantenvergleich, zum Beispiel nach den Grundsätzen der „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser. Ob und inwiefern demnach die Vorzugsvariante zutreffend ermittelt worden ist, beurteilt das Regierungspräsidium im Rahmen einer gesonderten fachlichen Stellungnahme zum Förderantrag.
1.
Übertragung der Daten aus dem Frühwarnsystem
 
Zum 15. jedes Monats sind die Daten des Frühwarnsystems durch die Rechtsaufsichtsbehörden an die Regierungspräsidien zu übermitteln, von diesen zum 30. des jeweiligen Monats an das Staatsministerium des Innern.

 

2.
Bericht der Landratsämter und Regierungspräsidien über den Vollzug der Haushaltssicherungskonzepte
 
Auf der Grundlage der Unterrichtung durch die Bürgermeister gemäß § 75 Abs. 5 SächsGemO berichten die Landratsämter den Regierungspräsidien bis zum 30. Juni jedes Jahres zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gemäß 4 dieser Verwaltungsvorschrift. Die Regierungspräsidien berichten dem Staatsministerium des Innern bis zum 31. August jedes Jahres gemäß Anlage 4 dieser Verwaltungsvorschrift.
3.
Bericht der Landratsämter und Regierungspräsidien über rechtsaufsichtliche Problemfälle
 
Berichte über erhebliche Missstände und finanzielle Schwierigkeiten der einzelnen kommunalen Körperschaften sind bei Bekanntwerden unverzüglich, ansonsten zum 15. Juni jedes Jahres von den Landratsämtern den Regierungspräsidien nach dem Muster gemäß Anlage 5 dieser Verwaltungsvorschrift vorzulegen. Die Regierungspräsidien berichten dem Staatsministerium des Innern bis zum 1. Juli jedes Jahres. Der Bericht soll neben der Analyse der Problemlage auch die von der Rechtsaufsichtsbehörde veranlassten Maßnahmen oder Maßnahmepläne mit konkreter Terminsetzung zur Überwindung der Probleme und Beseitigung von Missständen enthalten.
4.
Bericht zum Abschluss der Jahresrechnungen
 
Über den Stand zum Abschluss der Jahresrechnungen entsprechend § 88 Abs. 2 und 3 SächsGemO sowie § 17 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz – SächsEigBG ) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, ist durch die Regierungspräsidien jeweils zum 1. März jedes Jahres nach Anlage 6 zu berichten. Die Anlage ist jährlich anzupassen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2005 Nr. 48, S. 1146
Fsn-Nr.: 521-V05.2

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 2. Dezember 2005

Fassung gültig bis: 8. Februar 2008