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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 30.06.2006 bis 31.12.2015

Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe

Vollzitat: Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe vom 8. Juni 2006 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 55) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2015 (SächsABl. SDr. S. S 419)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe
(Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu)

Vom 8. Juni 2006

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. 225), Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1
Zweck der Förderung
 
Psychisch Kranke und Suchtkranke, psychisch Behinderte sowie von psychischer Krankheit oder Behinderung und von Suchtkrankheit bedrohte Menschen sind in besonderer Weise auf Beratung und Hilfe, Förderung und Betreuung angewiesen. Zweck der Förderung ist es, krankheitsbedingte Benachteiligungen auszugleichen, vorhandene Selbsthilfekräfte zu beleben und eine gleichberechtigte Teilnahme am öffentlichen Leben zu sichern.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden der Aufbau und der Erhalt wirtschaftlicher und modernen fachlichen Standards genügender gemeindepsychiatrischer Versorgungssysteme in den Landkreisen/kreisfreien Städten (gemeindepsychiatrische Verbunde). Sie setzen sich aus den im Psychiatrieplan der Landkreise/kreisfreien Städte festgelegten, integrierten und verbindlich abgestimmten sozialpsychiatrischen Hilfeleistungen zusammen. Dazu gehört auch die Suchthilfe. Diese Hilfeleistungen umfassen insbesondere die Bereiche Wohnen und Arbeit, sozialpsychiatrische Dienste, psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen, teilstationäre tagesstrukturierende Hilfeangebote, Suchtberatungs- und Behandlungsstellen und niedrigschwellige Kontaktangebote für Suchtkranke.
 
Im Einzelnen werden gefördert:
2.1
Sach- und Personalausgaben der gemeindepsychiatrischen Verbunde durch Zuschüsse zum kommunalen Psychiatriebudget;
2.2
Ausgaben für die Errichtung und Instandsetzung sowie eine angemessene Ausstattung der für den Betrieb der gemeindepsychiatrischen Verbunde notwendigen Räume;
2.3
Ausgaben für Maßnahmen
 
a)
zur Wahrnehmung von überregionalen Aufgaben, die die Tätigkeit der gemeindepsychiatrischen Verbunde in den Landkreisen/kreisfreien Städten ergänzen,
 
b)
zur Beratung der Landkreise/kreisfreien Städte und der freien Träger in bestimmten Fachfragen,
 
c)
zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen für psychisch Kranke und Suchtkranke,
 
d)
für Modelle zur Entwicklung neuer Versorgungsstrukturen,
 
e)
zur Verbesserung des Gesamtsystems der sozialpsychiatrischen Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe,
 
f)
zum Aufbau und Betrieb von Angeboten der ambulanten, teilstationären und stationären Rehabilitation.
3
Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfänger sind
 
a)
für Förderungen nach Nummer 2.1 die Landkreise und kreisfreien Städte; diese sind berechtigt, Zuwendungen unter Beachtung von Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften ( VVK) weiterzugeben, und
 
b)
für Förderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 der Träger der Maßnahme.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können nur bei Vorliegen fachlich fundierter Konzeptionen bewilligt werden. Bei Förderungen von Personalausgaben darf der Träger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete im öffentlichen Dienst.
4.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
a)
Abschluss eines Versorgungsvertrages im Sinne des Sächsischen Musterversorgungsvertrages (SächsMVV) mit dem Landkreis/der kreisfreien Stadt bei Durchführung von Maßnahmen durch freie Träger und
 
b)
Nachweis des Landkreises/der kreisfreien Stadt, dass alle als Kostenträger in Frage kommenden Dritten auf ihre Leistungspflicht hin geprüft und die Ansprüche geltend gemacht worden sind.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
4.2.1
Die Maßnahme ist nur förderfähig, wenn der Träger mit dem Landkreis/der kreisfreien Stadt einen Versorgungsvertrag im Sinne des SächsMVV abgeschlossen hat und der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Projekt zustimmt, soweit er leistungspflichtig ist.
4.2.2
Für die Förderung einer sozialtherapeutischen Wohnstätte oder Außenwohngruppe für chronisch psychisch Kranke oder chronisch mehrfachgeschädigte Suchtkranke müssen folgende weitere Voraussetzungen vorliegen:
 
a)
Der Zuwendungsempfänger ist Eigentümer des zu bebauenden Grundstückes oder Erbbauberechtigter für mindestens 50 Jahre. Die Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Für die Förderung von Außenwohngruppen kann in begründeten Ausnahmefällen der Abschluss langfristiger Mietverträge als ausreichend angesehen werden. Bei der Förderung von Baumaßnahmen muss die Laufzeit solcher Mietverträge mindestens 25 Jahre betragen.
 
b)
Die Wohnstätte für chronisch psychisch Kranke entspricht dem Netzplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) zu sozialtherapeutischen Wohnstätten für chronisch psychisch kranke Menschen sowie den Empfehlungen des SMS zur baulichen Gestaltung (Planungsempfehlungen Wohnstätten).
 
c)
Die Träger erklären sich bereit, auch betreutes Wohnen gemäß den Richtlinien des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen über die Finanzierung ambulant betreuter Wohnformen für erwachsene behinderte Menschen, bekannt gemacht durch das Rundschreiben des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen Nr. 12/99 vom 13. Dezember 1999, zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Landeswohlfahrtsverbandes Sachsen Nr. 3/2004 vom 21. Januar 2004, anzubieten.
4.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Neben der Vorlage einer fundierten Fachkonzeption ist für die Förderung von Arbeitsprojekten auch die Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens erforderlich, das insbesondere Aussagen zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Projektes einschließlich einer mehrjährigen Prognose und zu Anzahl und Art der zu schaffenden Behindertenarbeitsplätze enthält.
5
Art und Umfang der Förderung, Höhe der Zuwendungen
5.1
Art der Förderung
 
Die Zuwendungen werden grundsätzlich in Form von Zuschüssen als Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen gewährt.
5.2
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben und Höhe der Zuwendungen
5.2.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
a)
Die Höhe der Zuschüsse zu den Sach- und Personalausgaben bemisst sich nach der Versorgungsdichte und Versorgungsqualität des gemeindepsychiatrischen Verbundes. Orientierungsgrundlage ist ein Bewertungssystem des SMS.
 
b)
Die Höhe der staatlichen Zuschüsse darf 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtaufwendungen für den Unterhalt des gemeindepsychiatrischen Verbundes nicht übersteigen.
5.2.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
 
a)
Der Neubau oder Umbau von Wohnstätten wird mit maximal 85 vom Hundert der förderfähigen Bau- und Ausstattungskosten gefördert. Als förderfähige Ausgaben gelten die Bau- und Ausstattungskosten nach DIN 276, Kostengruppen 3 bis 7. Die förderfähigen Ausgaben betragen bei Neubauten maximal 60 077 EUR pro Wohnplatz (davon 56 242 EUR Baukosten und 3 835 EUR Ausstattungskosten). Bei Umbauten betragen die förderfähigen Ausgaben höchstens 80 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben für einen Neubau. Die Einrichtung von Außenwohngruppen wird mit maximal 85 vom Hundert der förderfähigen Ausstattungskosten gefördert. Die förderfähigen Ausstattungskosten betragen maximal 2 406 EUR pro Platz. In besonders begründeten Einzelfällen werden Umbauten mit maximal 85 vom Hundert der förderfähigen Bau- und Ausstattungskosten gefördert. Die förderfähigen Ausgaben für den Umbau einer Außenwohngruppe betragen 40 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben für einen Wohnstättenneubau. Maßgeblich ist das baufachliche Gutachten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
 
b)
Der Investitionsbedarf für andere Maßnahmen des gemeindepsychiatrischen Verbundes, wie z. B. Kontakt- und Beratungsstellen, Tagesstätten, sozialpsychiatrische Dienste, niedrigschwellige Kontakt- und Hilfeangebote für Suchtkranke, kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Bau- und Ausstattungskosten gefördert werden.
5.2.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Die Zuschusshöhe orientiert sich an der Art und am Umfang der Maßnahme. Sie soll 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Erstbelegung von Wohnstätten
 
Das SMS behält sich vor, die Erstbelegung von Wohnstätten bis zu zwei Dritteln der geplanten Platzkapazität für die Enthospitalisierung zu bestimmen. Der Träger verpflichtet sich, den Beschäftigten der von der Enthospitalisierung betroffenen Einrichtung Arbeitsplätze anzubieten. Die Anzahl der anzubietenden Arbeitsplätze richtet sich nach dem mit den Kostenträgern vereinbarten Betreuungsschlüssel für die übernommenen Bewohner.
6.2
Ausnahmeregelungen
 
Das SMS kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen oder Abweichungen von den Nummern 4 bis 5 der vorliegenden Förderkriterien zulassen sowie sich die Zustimmung zu Fördermaßnahmen vorbehalten.
6.3
Drittmittel
 
Bei Inanspruchnahme von Drittmitteln des Bundes oder der Europäischen Union erfolgt eine Reduzierung der Förderung des Freistaates Sachsen in Höhe der Drittmittel.
6.4
Berichterstattung
6.4.1
Die Dienste und Einrichtungen des gemeindepsychiatrischen Verbundes dokumentieren ihre Leistungen und erstatten jährlich einen Bericht an die Landkreise/kreisfreien Städte.
6.4.2
Die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen beteiligen sich an den statistischen Auswertungen im Rahmen des Einrichtungsbezogenen Informationssystems (EBIS).
6.4.3
Die Landkreise und die kreisfreien Städte legen dem SMS über die Regierungspräsidien bis 30. April des Folgejahres einen Bericht vor, der die Leistungen des gemeindepsychiatrischen Verbundes im vergangenen Kalenderjahr dokumentiert.
6.5
Verwendung anderer Standards
 
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind vom Antragsteller vorzulegen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Maßnahmen nach Nummer 2.1:
 
Der Antragsteller weist alle geplanten Ausgaben des gemeindepsychiatrischen Verbundes mittels Kostenplänen nach und beantragt unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter – getrennt nach sozialpsychiatrischen Hilfen und Suchtprävention/-krankenhilfe – bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres einen Zuschuss für das folgende Jahr. Zuvor ist die psychosoziale Arbeitsgemeinschaft gemäß § 7 Absatz 1 S. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten ( SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl S. 1097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl S. 167, 176) geändert worden ist, anzuhören. Dem Antrag ist der in Nummer 6.4.3 genannte Bericht beizufügen.
7.1.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2:
 
Investive Zuwendungen sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter zu beantragen. Dem Antrag sind die unter Nummer 4.2.2. Buchstabe a) genannten Nachweise beizufügen.
7.1.3
Maßnahmen nach Nummer 2.3:
 
Der Träger weist in seinem Förderantrag alle geplanten Ausgaben durch einen Kosten- und Finanzierungsplan nach und beantragt unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Formblätter einen Zuschuss.
7.2
Bei kommunalen Antragstellern ist gemäß Abschnitt IV der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung ( VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 27. Mai 2004 (SächsABl. S. 543) eine positive Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich.
7.3
Bewilligungsbehörde
 
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium.
7.4
Zu beachtende Vorschriften
 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO ( VwV zu § 44 SäHO), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. Bei der Verwendungsnachweisprüfung ist Muster 4 zu § 44 SäHO anzuwenden.
8
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) vom 11. Juni 1999 (SächsABl. S. 579) außer Kraft.


Dresden, den 8. Juni 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2006 Nr. 26, S. 594
    Fsn-Nr.: 5584-V06.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2006

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2015