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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 13.07.2000 bis 25.04.2002

VwV-Betriebspraktika

Vollzitat: VwV-Betriebspraktika vom 13. Juli 2000 (MBl. SMK S. 146), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2002 (MBl. SMK S. 138) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 628; 2008 S. 469)

1
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Mittelschulen, allgemein bildenden Gymnasien und Förderschulen mit Ausnahme der berufsbildenden Förderschulen im Freistaat Sachsen.

 
2
Grundsätze
2.1
Die Betriebspraktika sollen den Schülern die Möglichkeit bieten, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennenzulernen und dadurch die Berufswahl erleichtern.
2.2
Betriebspraktika sind verbindliche Schulveranstaltungen, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften für Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung finden. Ein Vergütungsanspruch entsteht nicht.
2.3
Alle Schüler einer Klassenstufe einer Schule leisten in der Regel die Betriebspraktika gleichzeitig ab. Schüler, die aus wichtigen Gründen nicht an den Betriebspraktika teilnehmen können, besuchen während dieser Zeit den Unterricht einer anderen Klasse.
2.4
Der Schulleiter benennt für die Klassenstufe zu Beginn des Schuljahres, in dem die Betriebspraktika durchgeführt werden, einen Lehrer als Praktikumsleiter. Dieser hat die Aufgabe,
 
1.
die Schüler und Erziehungsberechtigten über die Ziele und die Inhalte der Betriebspraktika sowie über den Versicherungsschutz zu informieren,
 
2.
bei notwendigen ärztlichen Untersuchungen der Schüler, die Untersuchungen beim zuständigen Gesundheitsamt zu veranlassen,
 
3.
mit den Schülern und den Praktikumsbeauftragten der Betriebe während der Betriebspraktika Kontakt zu halten,
 
4.
die Praktikumsunterlagen mit den Schülern nach Beendigung der Betriebspraktika im Unterricht auszuwerten.
2.5
Eine ärztliche Untersuchung jedes Schülers vor Beginn des Betriebspraktikums ist grundsätzlich nicht notwendig. Sofern die Schüler jedoch im Rahmen ihres Betriebspraktikums Tätigkeiten im Sinne von § 17 Abs. 1 Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG) i. d. F. d. Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) ausüben oder in Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 4 oder § 48 Abs. 1 BSeuchG tätig werden, ist rechtzeitig vor Aufnahme des Betriebspraktikums bei dem für den Wohnort des Schülers zuständigen Gesundheitsamt eine Untersuchung zu veranlassen. Die erforderlichen Untersuchungen erfolgen gebühren- und auslagenfrei.
 
3
Auswahl und Genehmigung der Praktikumsplätze
3.1
Für die Auswahl des Praktikumsplatzes ist der Schüler grundsätzlich selbst verantwortlich. Der Praktikumsleiter leistet die erforderliche Hilfe.
3.2
Geeignete Betriebe zur Ableistung des Praktikums sind solche der Industrie, des Handwerks, des Handels und Verkehrs, der Landwirtschaft, des Dienstleistungs- und Versorgungssektors, Stellen der öffentlichen Verwaltung und soziale Einrichtungen, außer datenschutzrechtlich besonders relevante Bereiche (z. B. Personalreferate, Polizei, Sozialbehörden).
3.3
Der Praktikumsleiter erarbeitet einen Ablaufplan, aus dem sich ergibt, in welchem Zeitraum die Schüler der jeweiligen Schule die Betriebspraktika ableisten. Der Ablaufplan ist dem zuständigen Regionalschulamt zu melden. Dieses achtet darauf, dass die Zeiträume für die Betriebspraktika möglichst gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden.
3.4
Hat der Schüler einen Praktikumsbetrieb gefunden, lässt er sich unter Verwendung des Vordrucks nach der Anlage von diesem Betrieb die Möglichkeit der Ableistung des Betriebspraktikums bestätigen und gibt diesen bei seinem Praktikumsleiter zur Genehmigung ab; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Praktikumsbetrieb geeignet ist.
3.5
Der Praktikumsleiter entscheidet über die Eignung des Betriebes als Praktikumsbetrieb.
3.6
Die Schulen melden vor Beginn der Betriebspraktika Name, Anschrift und Rufnummer der zur Ableistung der Betriebspraktika ausgewählten Betriebe an das Gewerbeaufsichtsamt des örtlichen Aufsichtsbezirkes.
 
4
Durchführung der Betriebspraktika
4.1
Die Betriebspraktika werden als zweiwöchige Blockpraktika an jeweils fünf Werktagen einer Woche durchgeführt. Die Praktikumszeit kann täglich bis zu sieben Stunden und wöchentlich bis zu 35 Stunden betragen.
4.2
Schüler der Mittelschule führen das Betriebspraktikum in den Klassenstufen 8, 9 und/oder 10 durch. Schüler der Förderschule für Lernbehinderte führen das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 8 oder 9 durch. Schüler anderer Förderschulen können unter Beachtung der Spezifika dieser Förderschulen gemäß den vorhandenen Möglichkeiten das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 ableisten. Schüler der allgemein bildenden Gymnasien führen das Betriebspraktikum in der Klassenstufe 9 oder 10 durch.
4.3
Der Schüler wendet sich zu Beginn seines Betriebspraktikums an den Praktikumsbeauftragten des Betriebes, dem die Aufsicht über den Schüler für die Dauer des Betriebspraktikums obliegt, und lässt sich von ihm über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und die Betriebsordnung informieren.
4.4
Der Schüler hat täglich einen kurzen Tätigkeitsbericht anzufertigen, der der Auswertung des Betriebspraktikums nach 2.4 Nr. 4 dienen soll. Im Falle seiner Erkrankung haben der Schüler oder seine Erziehungsberechtigten die Schule und den Praktikumsbeauftragten zu benachrichtigen.
4.5
Jeder Schüler soll während seiner Schulzeit mindestens ein Betriebspraktikum ableisten. Auf Antrag des Schulleiters und nach vorheriger Zustimmung der Schulkonferenz kann das zuständige Regionalschulamt ein zweites, ggf. kürzeres Betriebspraktikum für Schüler der Mittelschule und der Förderschule für Lernbehinderte genehmigen.
 
5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerims für Kultus zur Regelung der Durchführung von Betriebspraktika im Freistaat Sachsen (VwV-Betriebspraktika) vom 30. März 1995 (Abl. SMK 7/1995 S. 141) außer Kraft.

 

Dresden, den 13. Juli 2000

Portune
Staatssekretär

 

Anlage: Bestätigung der Ableistung des Praktikums

Praktikumsbestätigung
Person/Schule Leerzeile Telefon Leerzeile
Name des Schülers:

Telefon:

Praktikumsleiter:

Telefon:

Schule:

Telefon:

 

Der Schüler ist für die Zeit des Betriebspraktikums im Rahmen der für verbindliche Schulveranstaltungen geltenden Vorschriften unfallversichert.

Name Praktikumsbetrieb
Praktikumsbetrieb Leerzeile
Praktikumsbetrieb:




 

Zeitraum Praktikum
Bestätigung Leerzeile bis Leerzeile
Hiermit wird bestätigt, dass der o.g. Schüler für den Zeitraum vom

bis:

im o. g. Betrieb sein Betriebspraktikum ableisten kann.


Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2000 Nr. 8, S. 146
    Fsn-Nr.: 710-V00.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2000

    Fassung gültig bis: 25. April 2002