Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Berufsschulunterricht der Teilnehmer an
Grundausbildungslehrgängen und Förderungslehrgängen
Vom 24. Februar 1994
- 1
- Geltungsbereich
Die Verwaltungsvorschrift regelt den Berufsschulunterricht für berufsschulpflichtige Schüler, die an beruflichen Bildungsmaßnahmen gemäß §§ 40–40c und 56–62 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. IS. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) teilnehmen.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist in diesem Zusammenhang nach Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen zu unterscheiden (Dienstblatt-Runderlass 20/88 „Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Bereich der Berufsberatung“ vom 20. Januar 1988 der Bundesanstalt für Arbeit).
- 2
- Definitionen
- 2.1
- Grundausbildungslehrgänge zielen darauf ab, Schulentlassenen eine berufszielgerichtete Vorbereitung zu bieten, wenn die unmittelbare Aufnahme einer betrieblichen/überbetrieblichen Berufsausbildung nicht möglich ist. Die Grundausbildungslehrgänge ermöglichen es den Teilnehmern, die Berufswahlentscheidung zu überprüfen oder zu treffen.
- 2.2
- Ein Grundausbildungslehrgang dauert wenigstens zwei und höchstens zwölf Monate. Die Teilnehmer solcher Lehrgänge sollen theoretische Grundkenntnisse sowie praktische Grundfertigkeiten in mehreren Berufen erwerben können.
- 2.3
- Förderungslehrgänge zielen darauf ab, noch nicht berufsreifen Schulentlassenen sowie einfach, besonders schwer oder mehrfach Behinderten berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
- 2.4
- Förderungslehrgänge dauern in der Regel 12 Monate (F1-Lehrgänge). Für besonders schwer oder mehrfach Behinderte können auch zweijährige Lehrgänge eingerichtet werden (F2-Lehrgänge).
- 3
- Allgemeines
- 3.1
- Grundausbildungs- und Förderungslehrgänge werden von der Arbeitsverwaltung finanziert und an freie Träger vergeben.
- 3.2
- Sind die Teilnehmer von Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen berufsschulpflichtig, dann haben sie für die Dauer der Berufsschulpflicht in einer Berufsschule oder einer berufsbildenden Schule für Behinderte am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Dieser Berufsschulunterricht findet in der Regel in Teilzeitform statt.
Teilnehmer an F2-Lehrgängen sollen die berufsbildende Schule für Behinderte besuchen. - 3.3
- Für Teilnehmer an F2-Lehrgängen oder für Teilnehmer an zwei aufeinanderfolgenden F1-Lehrgängen kann nach § 28 Abs. 5 Satz 1 Schulgesetz auf Antrag die Berufsschulpflicht für abgegolten erklärt werden, wenn andernfalls die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verhindert würde oder wenn nur geringe Aussicht auf den erfolgreichen Abschluss einer nachfolgenden Berufsausbildung besteht. Die Erklärung kann nur abgegeben werden, wenn der Antragsteller die Berufsschule regelmäßig besuchte und nachweist, dass er am Förderungslehrgang regelmäßig teilgenommen hat. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde.
- 3.4
- Nach Abschluss eines Grundausbildungs- oder Förderungslehrganges erhalten die Teilnehmer ein Zeugnis der Berufsschule, das dem in der Verwaltungsvorschrift – Zeugnisse, Abschlusszeugnisse, Abgangszeugnisse und Urkunden für berufsbildende Schulen vom 11. Mai 1992 (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, Nr. 8/92, S. 5) enthaltenen Muster entspricht.
Der Besuch des Förderungslehrganges muss durch eine entsprechende Nennung in der Zeile „Fachklasse“ kenntlich gemacht werden. Dabei muss auch ersichtlich sein, ob es sich bei dem besuchten Förderungslehrgang um einen F1- oder F2-Lehrgang handelt.
Gibt die obere Schulaufsichtsbehörde einem Antrag auf Abgeltung der Schulpflicht nach § 28 Abs. 5 SchulG statt, dann wird ein entsprechender Vermerk in das Zeugnis eingetragen oder nachgetragen.
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- Rahmenstundentafeln und Lehrpläne für den Berufsschulunterricht
- 4.1
- Wöchentlich werden 8 Stunden Unterricht erteilt.
- 4.2
- Es gelten die Rahmenstundentafeln der Anlage.
- 4.3
- Soweit in den Fächern Religion/Ethik keine Lehrer zur Verfügung stehen, kann Deutsch, Mathematik oder fachlicher Unterricht erteilt werden.
- 4.4
- Bis zum Erscheinen sächsischer Lehrpläne sind für die Grundausbildungslehrgänge ausgewählte Themen aus den geltenden Lehrplänen des Berufsgrundbildungsjahres in Stoffverteilungspläne umzusetzen. Diese müssen eine inhaltliche und zeitliche Gliederung ausweisen.
- 4.5
- Bis zum Erscheinen sächsischer Lehrpläne sind für die Förderungslehrgänge ausgewählte Themen aus den geltenden Lehrplänen des Berufsvorbereitungsjahres in Stoffverteilungspläne umzusetzen. Diese müssen eine inhaltliche und zeitliche Gliederung ausweisen.
- 5
- Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 24. Februar 1994 in Kraft.
Nowak
Staatssekretär
Anlage
Rahmenstundentafeln für den Berufsschulunterricht von Teilnehmern an Grundausbildungs- und Förderungslehrgängen
- 1
- Grundausbildungslehrgang
Unterrichtsstunden pro Woche)Grundausbildungslehrgang Unterrichtsfach Fachklassen des Berufsfeldes 1 Fachklassen des Berufsfeldes 2 und 3 Unterrichtsfach Fachklassen
des Berufsfeldes 1Fachklassen
der Berufsfelder 2–13Deutsch 1 1 Sozialkunde 1 1 Religion/Ethik 1 1 Sport 1 1 Wirtschaftskunde – 1 Fremdsprache 1 – fachlicher Unterricht 3 3 8 8
- 2
- Förderungslehrgänge
(Unterrichtsstunden pro Woche)Förderungslehrgänge Unterrichtsfach Stunden pro Woche Unterrichtsfach Stunden pro Woche Deutsch 1 Mathematik 1 Sozialkunde/Wirtschaftskunde 1 Religion/Ethik 1 Sport 1 fachlicher Unterricht 2 Stützunterricht 1 8
- 2.1
- Sozialkunde und Wirtschaftskunde sind jeweils ein Halbjahr zu unterrichten.
- 2.2
- Der fachliche Unterricht soll sich im ersten Halbjahr auf die fünf Bereiche der praktischen Ausbildung – meist Metall, Holz, Farbe/Raumgestaltung, Hauswirtschaft/Textil, Gartenbau – beziehen und im zweiten Halbjahr nach Möglichkeit auf nur ein Berufsfeld konzentrieren.
- 2.3
- Der Stützunterricht kann nach Erfordernis unterstützend zum fachlichen, Deutsch- oder Mathematikunterricht erteilt werden.
- 2.4
- Die inhaltliche Differenzierung zwischen F1- und F2-Lehrgängen erfolgt in Abhängigkeit vonden Zielgruppen.