1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 28.09.1996 bis 23.06.1998

Sächsische Laufbahnverordnung

Vollzitat: Sächsische Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (SächsGVBl. S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 4. November 1996

Aufgrund von Artikel 2 der Zweiten Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 2. September 1996 (SächsGVBl. S. 391) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der vom 28. September 1996 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO) vom 25. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 537),
  2. die Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 20. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 55),
  3. Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund von

Erlassgründe
Nr. Vorschrift
zu 1. § 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) sowie § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21),
zu  2. und 3. § 18 Abs. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) sowie § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539).

Dresden, den 4. November 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§   1
Begriff und Gliederung der Laufbahnen
§   2
Einstellung
§   3
Befähigung
§   4
Probezeit
§   5
Dienstbezeichnung vor der Anstellung
§   6
Anstellung
§   7
Beförderung
§   8
Laufbahnwechsel
§   9
Übernahme von früheren Beamten und von Beamten  anderer Dienstherren
§ 10
Erleichterungen für Schwerbehinderte

Zweiter Teil
Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Vorbereitungsdienst
§ 12
Laufbahnprüfungen
§ 13
Verlängerung der Probezeit

Zweiter Abschnitt
Einfacher Dienst

§ 14
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 15
Vorbereitungsdienst
§ 16
Probezeit

Dritter Abschnitt
Mittlerer Dienst

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 18
Vorbereitungsdienst
§ 19
Probezeit
§ 20
Aufstieg

Vierter Abschnitt
Gehobener Dienst

§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 22
Vorbereitungsdienst
§ 23
Probezeit
§ 24
Aufstieg
§ 25
Beförderung

Fünfter Abschnitt
Höherer Dienst

§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 27
Vorbereitungsdienst
§ 28
Probezeit
§ 29
Aufstieg
§ 30
Beförderung

Sechster Abschnitt
Besondere Fachrichtungen

§ 31
Allgemeines
§ 32
Bildungsvoraussetzungen
§ 33
Berufliche Tätigkeit
§ 34
Feststellung der Befähigung

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen
und Ämter

§ 35
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten

Dritter Teil
Andere Bewerber

§ 36
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung
§ 37
Probezeit
§ 38
Aufstieg und Beförderung

Vierter Teil

§ 39
Fortbildung

Fünfter Teil

§ 40
Ausnahmen

Sechster Teil
Richter und Staatsanwälte

§ 41
Richter
§ 42
Staatsanwälte

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 43
Geltungsbereich
§ 44
Besondere Bestimmungen für die Einstellung
§ 45
Übergangsregelungen
§ 46
Inkrafttreten

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriff und Gliederung der Laufbahnen

(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.

§ 2
Einstellung

Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§ 3
Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

1.
durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung oder
2.
nach den Vorschriften dieser Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder
3.
durch Anerkennung nach § 8 Abs. 2 bis 5 oder
4.
als Aufstiegsbeamte nach §§ 20, 24 oder 29 oder
5.
durch Zuerkennung nach § 12 Abs. 5 Satz 3 oder
6.
durch den Erwerb nach § 9 Abs. 1 des SächsBG .

(2) Bei anderen Bewerbern (§§ 36 ff.) wird die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuß festgestellt.

§ 4
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Laufbahnbewerber nach Erwerb der Laufbahnbefähigung, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung, für ihre Laufbahn bewähren sollen.

(2) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs ohne Bezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und dies bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle schriftlich festgelegt worden ist; in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ist jedoch mindestens ein Jahr außerhalb einer solchen Beurlaubung als Probezeit zu leisten. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe.

(3) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

§ 5
Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Die Beamten auf Probe führen bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung (z. A.)“.

§ 6
Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung des Bundes oder des Freistaates Sachsen aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der Ministerpräsident festgesetzt hat.

(2) Die Beamten werden nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind Bewährung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistungen, Dienstzeiten nach Abschluß der Probezeit und das Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung zu berücksichtigen.

(3) Die Anstellung der Beamten ist nur im Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.

(4) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe wegen Betreuung eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Ehegatten oder Verwandten ersten und zweiten Grades verzögert hat, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten oder im Fall fester Einstellungstermine zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Betreuung erfolgt ist. Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus dem in Satz l genannten Grund Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Zu berücksichtigen ist für jede betreute Person ein Zeitraum bis zu einem Jahr, insgesamt höchstens zwei Jahre. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird dadurch nicht berührt.

§ 7
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es laufbahnrechtlich gleich, wenn einem Beamten

1.
ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, oder
2.
ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung unter gleichzeitigem Wechsel der Laufbahngruppe

übertragen wird.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in einer Besoldungsgruppe A aufgeführt sind. In Laufbahnen, zu denen bei einer Besoldungsgruppe Ämter mit und ohne Amtszulage gehören, sind die Ämter, die mit einer Amtszulage verbunden sind, nicht zu durchlaufen. Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 20 Abs. 1 bis 3 und § 24 Abs. 1 bis 3 sind die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht mehr zu durchlaufen; in den Fällen des § 20 Abs. 4, des § 24 Abs. 5 und des § 29 Abs. 1 sind Ämter der bisherigen Laufbahn mit höherem Endgrundgehalt als die dort genannten Ämter nicht mehr zu durchlaufen.

(3) Wird ein Beamter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ernannt, so ist eine Beförderung unwirksam. Der Mangel gilt als geheilt, wenn der Landespersonalausschuß oder die Aufsichtsbehörde nachträglich schriftlich zustimmt.

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1.
während der Probezeit,
2.
vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, daß der Beamte sein bisheriges Amt nicht hätte zu durchlaufen brauchen.

Satz 1 gilt nicht, wenn einem Beamten ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe einer Laufbahn derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn übertragen wird.

(5) Eine Beförderung soll nicht innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden.

(6) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall maßgebliche Probezeit hinaus geleistet wurden, sind anzurechnen, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fanden. Ebenso können Zeiten, die nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Landesverband im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist.

Als Dienstzeit gilt auch die Zeit eines Urlaubs

1.
nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bis zu insgesamt zwei Jahren,
2.
nach § 4 Abs. 2 Satz 1, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments erteilt wird, bis zu insgesamt vier Jahren,
3.
nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
4.
nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder nach der Erziehungsurlaubsverordnung bis zu einem Jahr für jedes Kind, höchstens bis zu zwei Jahren.

Als Dienstzeit gilt ferner die Zeit einer Verzögerung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 3, soweit sie nicht schon für die Anstellung Berücksichtigung fand.

(7) Auf die Dienstzeit wird die Zeit eines Gewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der am 29. September 1969 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1793) bis zu zwei Jahren angerechnet.

(8) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeit gleichzubehandeln, soweit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten geleistet wurde.

§ 8
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet der Landespersonalausschuß.

(3) Die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Befähigung kann abweichend von Absatz 2 bei polizeidienstunfähigen Polizeibeamten als Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst nach mindestens einjähriger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet die für die Ernennung in der neuen Laufbahn zuständige Behörde. Die Beamten bleiben bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Hat der Beamte in seiner bisherigen Laufbahn ein Beförderungsamt inne, so braucht er in der neuen Laufbahn abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 Ämter, die einer niederen Besoldungsgruppe zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen. Für polizeidienstunfähige Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gelten Satz 1 bis 4 entsprechend.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Maßgabe, daß die Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst erst nach mindestens zweijähriger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann.

(5) Absatz 3 gilt entsprechend für Beamte des mittleren Aufsichtsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und Beamte des mittleren Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit der Maßgabe, daß die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten nach mindestens einjähriger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann.

(6) Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in der bisherigen Laufbahn im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden, können bei Beamten, die die Befähigung für die neue Laufbahn durch Bestehen der Laufbahnprüfung als Beamte besonderer Fachrichtungen (§§ 31 bis 34) oder aufgrund einer Anerkennung nach Absatz 2 bis 5 erworben haben, auf die Probezeit in der neuen Laufbahn angerechnet werden. Dies gilt auch für Dienstzeiten, die nach dem Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf als wissenschaftlicher Assistent oder als Assistent an einer Pädagogischen Hochschule zurückgelegt worden sind.

(7) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in eine höhere Laufbahn gelten die §§ 20, 24 und 29. Eine Probezeit ist nicht abzuleisten.

§ 9
Übernahme von früheren Beamten
und von Beamten anderer Dienstherren

Bei der Übernahme von früheren Beamten und von Beamten anderer Dienstherren ist die Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden. Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung oder nach der Verleihung eines Amts eine Dienstzeit in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt hat. War dem Beamten schon ein Amt verliehen, das zur gleichen Laufbahngruppe gehört wie das Amt, das ihm übertragen werden soll, so gilt diese Verleihung eines Amts als Anstellung. Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsmittel verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

§ 10
Erleichterungen für Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, der Anstellung und der Beförderung nur das Mindestmaß gesundheitlicher Eignung für die betreffende Stelle verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

Zweiter Teil
Laufbahnbewerber

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 11
Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die zuständige oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern zulassen, daß der Vorbereitungsdienst ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis abgeleistet wird.

(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann nach den besonderen Erfordernissen der Laufbahn für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Mindestaltersgrenze festgesetzt und von den Höchstaltersgrenzen dieser Verordnung nach unten abgewichen werden.

§ 12
Laufbahnprüfungen

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Die Laufbahnprüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind.

(3) Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Notenbewertung
Bezeichnung Note gleich Beschreibung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei

der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden.

(4) Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Falle des Bestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird, soweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen keinen früheren Zeitpunkt bestimmen. Dasselbe gilt, wenn die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden wurde. Beamten, die die Laufbahnprüfung nicht bestehen, kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für die nächstniedere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

§ 13
Verlängerung der Probezeit

Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Zweiter Abschnitt
Einfacher Dienst

§ 14
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
das 40. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 45. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat und
2.
mindestens den erfolgreichen Hauptschulabschluß oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Über die Anerkennung als gleichwertiger Bildungsstand entscheidet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die für die Laufbahn erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

1.
die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
2.
eine entsprechende praktische Tätigkeit.

§ 15
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.

(3) Schließt der Vorbereitungsdienst nicht mit einer Prüfung ab, so schließt er mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, werden entlassen.

§ 16
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den

Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können bis zu sechs Monaten auf die Probezeit angerechnet werden.

Dritter Abschnitt
Mittlerer Dienst

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
a)
das 32. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat oder
 
 b)
als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen werden, und
2.
a)
mindestens den Realschulabschluß besitzt oder
 
 b)
einen erfolgreichen Hauptschulabschluß und
 
 
aa)
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
 
 
bb)
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
 
 c)
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die für die Laufbahn erforderlichen besonderen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse über

1.
den erfolgreichen Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule in einer entsprechenden Fachrichtung oder
2.
den erfolgreichen Abschluß in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
3.
mindestens die Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder
4.
eine entsprechende praktische Tätigkeit nach Beendigung der Ausbildungszeit, in der Regel von mindestens drei Jahren. Der Ausbildungszeit kann eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die für die Laufbahn förderlich ist, gleichgestellt werden.

§ 18
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahn erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird.

§ 19
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden haben und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

§ 20
Aufstieg

(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens einem Jahr seit der Anstellung bewährt haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr. Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Der Landespersonalausschuß kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, daß der Beamte

1.
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 4 befindet,
2.
eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hat,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(5) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 3 nicht abgelegt werden kann.

Vierter Abschnitt
Gehobener Dienst

§ 21
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
a)
das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat oder
 
b)
als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, und
2.

die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die der Laufbahn entsprechende Fachbildung durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer Fachhochschule oder einer Berufsakademie in der entsprechenden Fachrichtung nachweisen.

§ 22
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen, welche Prüfungen geeignet sind.

(4) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von Angestellten im öffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten des gehobenen Dienstes gleichwertig sind.

§ 23
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel zwei Jahre und sechs Monate. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, oder Zeiten, die der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung in einem seiner Laufbahn entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 24
Aufstieg

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei Jahren in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 22 Abs. 2 eingeführt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um sechs Monate gekürzt werden.

(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 22 Abs. 2 nicht eingerichtet ist, umfaßt die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Der Landespersonalausschuß kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, daß von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 3) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, daß der Beamte

1.
sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,
2.
eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hat,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 kann der Landespersonalausschuß in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 4 nicht abgelegt werden kann.

§ 25
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben.

Fünfter Abschnitt
Höherer Dienst

§ 26
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer

1.
das 32. Lebensjahr, im technischen Dienst das 35. Lebensjahr, als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat und
2.
ein geeignetes, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt oder
3.
einen nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannten gleichwertigen Bildungsabschluß nachweist.

§ 27
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für eine Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 26 Nr. 2 sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach dem Bestehen dieser Prüfung zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Es ist jedoch mindestens ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr zu leisten.

§ 28
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre. Sie kann für Beamte, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als „ausreichend“ bestanden und im Dienst überdurchschnittliche Leistungen bewiesen haben, bis auf ein Jahr und sechs Monate gekürzt werden.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Das gleiche gilt für Zeiten, die der Beamte nach Erwerb der Befähigung in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat. Es ist jedoch mindestens eine Probezeit von einem Jahr zu leisten. Dienstzeiten im Richterverhältnis auf Probe sind auch darüber hinaus auf die Probezeit voll anzurechnen.

(3) Von der Probezeit sollen mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- oder Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 29
Aufstieg

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.
in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben,
3.
das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Einführung umfaßt einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang von in der Regel sechs Monaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann. Die Ausbildungsinhalte werden durch das Staatsministerium des Innern festgelegt. Ein Teilabschnitt von zwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet werden. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist festzustellen.

(3) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das 50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine Einführungszeit von mindestens fünfzehn Monaten festgelegt werden, die einen Lehrgang von angemessener Dauer umfaßt.

(4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr gekürzt werden.

(5) Der Landespersonalausschuß oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Wenn ein Laufbahnprüfungsausschuß besteht, kann dieser als unabhängiger Ausschuß nach Satz 1 bestellt werden. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich abschließen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für das Amt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder nach seiner Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 30
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 oder höher darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben.

Bei einer obersten Landesbehörde soll ein solches Amt erstmalig außerdem nur verliehen werden, wenn die Beamten nach ihrer Ernennung zum Beamten auf Probe mindestens ein Jahr bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde zurückgelegt haben.

Sechster Abschnitt
Besondere Fachrichtungen

§ 31
Allgemeines

Laufbahnen besonderer Fachrichtung können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3.

§ 32
Bildungsvoraussetzungen

(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung nach Anlage 1 bis 3 kann eingestellt werden, wer die für die Zulassung zu den einzelnen Laufbahnen vorgeschriebene Vorbildung besitzt und eine berufliche Tätigkeit nach § 33 nachweist.

(2) Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, an einer Berufsakademie im Sinne des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777), in einem Fachhochschulstudiengang einer Hochschule oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluß nachzuweisen.

(3) Für die Laufbahn des höheren Dienstes ist ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule, einer anderen wissenschaftlichen Hochschule in gleichgestellten Studiengängen, dessen Abschlußprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder ein nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages anerkannter Bildungsabschluß nachzuweisen.

§ 33
Berufliche Tätigkeit

(1) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet sein. Sie muß in Verbindung mit der entsprechenden Bildungsvoraussetzung geeignet sein, die Laufbahnbefähigung und die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung eines Amtes der entsprechenden Laufbahn zu vermitteln.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit umfaßt in den Laufbahnen des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes drei Jahre,

des höheren Dienstes drei Jahre nach Abschluß des Studiums, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion zwei Jahre, es sei denn, das Studium kann nur durch Promotion abgeschlossen werden.

(3) Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie mindestens die Hälfte der für Beamte geltenden regelmäßigen Arbeitszeit betragen.

(4) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geleistete Tätigkeiten, die den in Anlage 1 bis 3 genannten besonderen Fachrichtungen in Art und Schwierigkeit entsprechen, sind zu berücksichtigen.

§ 34
Feststellung der Befähigung

Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt fest, ob der Bewerber die Laufbahnbefähigung erworben hat. Sie legt den Zeitpunkt des Befähigungserwerbes und die Fachrichtung fest.

Siebenter Abschnitt
Besondere Vorschriften für einzelne Laufbahnen
und Ämter

§ 35
Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst
bei den Justizvollzugsanstalten

Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können in den Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 18 Abs. 2 auf den Vorbereitungsdienst voll angerechnet werden.

Dritter Teil
Andere Bewerber

§ 36
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Andere Bewerber können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.

(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben, die ihnen übertragen werden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen Aufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden; dies gilt nicht, soweit im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit bei einzelnen Laufbahnen ein bestimmter Ausbildungsgang oder eine bestimmte praktische Tätigkeit allgemein oder im Einzelfall gefordert werden.

(3) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung besonders vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestelIt werden.

(4) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn ihre Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuß festgestellt worden ist. Soweit eine Laufbahn nicht durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach § 18 SächsBG eingerichtet ist, kann der Landespersonalausschuß den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Einzelfall feststellen. Die Befähigungsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Laufbahngruppe allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung gleichwertig sein. Entsprechendes gilt für Laufbahnen besonderer Fachrichtung, soweit diese nicht in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 32, 33 aufgeführt sind. Vor der Feststellung soll der Landespersonalausschuß das Staatsministerium des Innern und das Staatsministerium der Finanzen anhören.

(5) Andere Bewerber sollen nur berücksichtigt werden, wenn sie das 30. Lebensjahr und noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

§ 37
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit von der für die Anstellung zuständigen Behörde oder, wenn der Ministerpräsident für die Anstellung zuständig wäre, von der obersten Dienstbehörde verlängert werden, und zwar in den Laufbahnen

1.
des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes um ein Jahr,
2.
des höheren Dienstes um zwei Jahre.

(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat. Mehr als ein Jahr darf jedoch in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes auf die Probezeit nicht angerechnet werden. Satz 2 gilt nicht für Dienstzeiten, die im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit abgeleistet wurden.

(4) In den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, mindestens neun Monate außerhalb einer obersten Landes- und Bundesbehörde geleistet werden; Zeiten nach § 4 Abs. 2 können angerechnet werden.

§ 38
Aufstieg und Beförderung

Für den Aufstieg und die Beförderung gelten die §§ 20, 24, 25, 29, 30, § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e entsprechend.

Vierter Teil
Fortbildung

§ 39

Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

Fünfter Teil
Ausnahmen

§ 40

(l) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde

1.
Ausnahmen von folgenden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:
 
 a)
Höchstalter für die Einstellung oder den Beginn der Ausbildung: § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Nr. 1,
 
b)
Überspringen von Ämtern bei der Anstellung oder bei Beförderungen: § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1,
 
c)
Anstellung vor Ablauf der Probezeit: § 6 Abs. 2 Satz 1,
 
d)
Beförderung während der Probezeit oder vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder letzten Beförderung: § 7 Abs. 4,
 
e)
Mindestdienstzeit und Mindest- oder Höchstalter für den Aufstieg oder für Beförderungen: § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 25, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 30 Satz 1, § 41 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2,
 
f)
Mindestzeit einer Tätigkeit vor der Einstellung: § 33;
2.
in Ausnahmefällen die Probezeit, die sich nach den §§ 16, 19, § 23 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 und 3 ergibt, abkürzen.

(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer Ausnahme von § 6 Abs. 3 bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt dies zugleich als Beförderung.

Sechster Teil
Richter und Staatsanwälte

§ 41
Richter

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter entsprechend, soweit sich aus den für Richter geltenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einem Richter erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) Regelmäßig zu durchlaufende Ämter sind nur die Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2. Vor der Verleihung eines Amts des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts, eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht, eines Präsidenten des Arbeitsgerichts oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts sowie des Sozialgerichts ist ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht zu durchlaufen.

(4) Wechselt ein Richter in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, gilt folgendes:

1.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden.
2.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden.
3.
Einem Richter, der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(5) Wechselt ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den richterlichen Dienst, so muß er ein Amt der Besoldungsgruppe R l nicht durchlaufen; Absatz 2 bleibt unberührt. Einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(6) Die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 1 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes gilt nicht als Beförderung im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5. Das gleiche gilt für die Verleihung eines Amts der Besoldungsgruppe R 2 an einen Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, der sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 befindet; Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(7) In der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen die Richter vor der Anstellung angemessene Zeit im staatsanwaltschaftlichen Dienst beschäftigt werden.

§ 42
Staatsanwälte

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Staatsanwälte nur insoweit, als das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

(2) § 41 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Bei der Anwendung von § 41 Abs. 4 Nr. 1 und 2 rechnet die Dienstzeit von der Anstellung ab.

Siebenter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 43
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Beamte auf Zeit,
2.
Polizeibeamte und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind,
3.
Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakadamie Sachsen.

§ 44
Besondere Bestimmungen für die Einstellung

(1) Bei der Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine Ausbildungsstätte im Sinne des Artikels 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, gelten die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstaltersgrenzen nicht.

(2) Die Vorschriften über die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes gelten nicht für die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins gemäß § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Abweichend von § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und § 26 Nr. 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung vor Vollendung des 32. Lebensjahres, in Laufbahnen des höheren technischen Dienstes vor Vollendung des 35. Lebensjahres abgesehen haben, dem Höchstalter für die Betreuung eines Kindes je ein Zeitraum von drei Jahren, bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren zuzurechnen.

(4) Für politische Häftlinge, auf die § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der am 29. September 1969 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1793) Anwendung findet, werden die für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgesetzten Höchstaltersgrenzen um die Zeit des Gewahrsams heraufgesetzt.

§ 45
Übergangsregelungen

(1) Für Beamte, die gemäß § 168 SächsBG zu Beamten auf Probe ernannt sind oder werden, ist diese Verordnung nur anzuwenden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei der Übernahme von Beamten oder früheren Beamten, denen die Laufbahnbefähigung von anderen Dienstherrn nach Bestimmungen entsprechend § 168 SächsBG zuerkannt worden ist, kann die oberste Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung für ihren Bereich gemäß § 168 SächsBG anerkennen oder feststellen.

(3) Die Vorschriften der Verordnung über den erleichterten Aufstieg von Beamten in die nächsthöhere Laufbahn bleiben unberührt.

§ 46
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1
(zu §§ 32, 33)

Höherer Dienst

Höherer Dienst
Fachrichtung Berufsabschluss
Besondere Fachrichtung des höheren
Dienstes
Beruf oder Berufsabschluß
1. Ärztlicher Dienst Arzt
2. Pharmazeutischer Dienst Apotheker
3. Zahnärztlicher Dienst Zahnarzt
4. Tierärztlicher Dienst Tierarzt
5. Dienst im Prüfwesen für Baustatik Diplomingenieur (Univ.)
6. Biologischer Dienst Diplombiologe (Univ.)
7. Chemischer Dienst Diplomchemiker (Univ.)
Lebensmittelchemiker
8. Geologischer Dienst Diplomgeologe (Univ.)
Mineraloge
9. Psychologischer Dienst Diplompsychologe (Univ.)
10. Wirtschaftsverwaltungsdienst Diplomökonom (Univ.)
Diplomkaufmann (Univ.)
Diplomvolkswirt (Univ.)
Diplomwirtschaftsingenieur (Univ.)
Diplombetriebswirt (Univ.)
Diplomhandelslehrer (Univ.)
Diplomverwaltungswissenschaftler (Univ.)
11. Physikalischer Dienst Diplomphysiker (Univ.)
12. Dienst in der Umweltverwaltung Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
13. Technischer Gewerbeaufsichtsdienst Diplomingenieur (Univ.)
14. Dienst als Akademischer Rat Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 der geforderten Fachrichtung
15. Dienst als Studienrat an einer Hochschule Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 der geforderten Fachrichtung
16. Dienst in Denkmalschutz und Denkmalpflege Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
17. Dienst in der Wissenschafts- und Kulturverwaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
18. Dienst in der Schulverwaltung und Schulaufsicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus Abschluß im Sinne des § 32 Abs. 3 in einer geeigneten Fachrichtung nach näherer Bestimmung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern
19. Gartenbautechnischer Dienst Ingenieur für Gartenbau (Univ.)
Diplomingenieur im Fachbereich Garten- und Landschaftsgestaltung (Univ.)
Diplomgärtner (Univ.)
Diplomagraringenieur (Univ.)
20. Bautechnischer Dienst in der Wasserwirtschaft Diplomingenieur für Wasserwirtschaft (Univ.)
Diplomingenieur für Wasserbau (Univ.)

Anlage 2
(zu §§ 32, 33)

Gehobener Dienst

Gehobener Dienst
Fachrichtung Berufsabschluss
Besondere Fachrichtung des gehobenen
Dienstes
Beruf oder Berufsabschluß
1. Technischer Gewerbeaufsichtsdienst Diplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
2. Technischer Dienst in der Umweltverwaltung Diplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
Diplomlandwirt
Diplomagraringenieur (FH)
Diplomingenieur der Fachrichtungen Landschaftspflege und Landespflege (FH)
3. Technischer Dienst bei der Polizei Diplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
4. Technischer Dienst beim Verfassungsschutz Diplomingenieur (FH)
Diplomingenieur (BA)
5. Dienst in den Bereichen Sozialarbeit und Sozialpädagogik Diplomsozialpädagoge (FH)
Diplomsozialpädagoge (BA)
Diplomsozialarbeiter (FH)
6. Gartenbautechnischer Dienst Ingenieur für Gartenbau (FH)
Diplomlandwirt
Diplomagraringenieur (FH)
7. Wirtschaftsverwaltungsdienst Diplombetriebswirt (BA)

Anlage 3
(zu §§ 32, 33)

Mittlerer Dienst

Mittlerer Dienst
Fachrichtung Beruf
Besondere Fachrichtung des mittleren
Dienstes
Beruf
1. Technischer Dienst bei der Polizei Facharbeiter Handwerksmeister
2. Technischer Dienst beim
Verfassungsschutz
Staatlich geprüfter Techniker
Techniker mit staatlicher Anerkennung

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 23, S. 457
    Fsn-Nr.: 240-2.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. September 1996

    Fassung gültig bis: 23. Juni 1998